(1) Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen dürfen für Versorgungsverpflichtungen aus § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1296) nach Maßgabe der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz Rückstellungen in ihrer Umstellungsrechnung bilden.
(2) Berliner Altbanken dürfen für Versorgungsverpflichtungen aus § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488) Rückstellungen in ihrer Altbankenrechnung bilden.
(3) Die nach Absatz 1 und 2 zu bildenden Rückstellungen haben keine Rückwirkung auf die Reichsmarkschlußbilanz. Für die Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals bleiben sie außer Ansatz.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über die Berechnung der in § 1 zugelassenen Rückstellungen durch Rechtsverordnung zu erlassen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 und des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Dabei sind an Stelle der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz anzuwenden
für Versicherungsunternehmen Artikel 1 der Durchführungsbestimmung Nr. 5 zur Umstellungsergänzungsverordnung vom 15. Mai 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 211),
für Bausparkassen Artikel 8 Abs. 1 A c der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Umstellungsergänzungsverordnung vom 26. Oktober 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 494).
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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