(1) Den Karten für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes sowie den Lagerissen für den Antrag auf
Erteilung einer Bewilligung nach § 8 des Bundesberggesetzes,
Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 9 des Bundesberggesetzes,
Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern sowie Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern nach den §§ 24, 28 und 29 des Bundesberggesetzes,
Zulegung von Gewinnungsberechtigungen nach § 35 des Bundesberggesetzes
sind die amtlichen Karten der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters in der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen. Unveröffentlichte Vermessungsunterlagen oder Darstellungen einer Behörde müssen von dieser beglaubigt sein.
(2) Zeichen, Farben und Beschriftungen müssen den Anforderungen der Anlage entsprechen. Die zeichnerische Darstellung muß dauerhaft sein.
(3) Für amtliche Vermerke ist auf den Karten und Lagerissen eine ausreichende Fläche freizuhalten.
(1) Eintragungen, die für die Nachprüfung der richtigen und vollständigen Darstellung eines Feldes auf den Karten und Lagerissen erforderlich sind, dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, daß sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.
(2) Änderungen sind mit Datum und Unterschrift dessen, der sie vorgenommen hat, kenntlich zu machen.
Die Karten und Lagerisse sollen
bei einer Erlaubnis im Maßstab 1:25.000, 1:50.000 oder 1:100.000,
in den übrigen Fällen im Maßstab 1:5.000, 1:10.000 oder 1:25.000
angefertigt werden. Die Wahl des Maßstabes richtet sich nach der Größe des Feldes sowie nach der erforderlichen Genauigkeit, Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Darstellung.
Der Titel der Karten und Lagerisse muß enthalten
die Art und den Namen der Berechtigung,
die Bezeichnung der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht,
die Angabe des Flächeninhalts des Feldes,
den Maßstab und
den Anfertigungsvermerk.
(1) Die Feldeseckpunkte sind in Gauß-Krügerschen Koordinaten festzulegen. Ein anderes Koordinatensystem ist nur zulässig, wenn es bei einer Landesvermessung als einziges benutzt wird und eine Umrechnung in Gauß-Krügersche Koordinaten unzumutbar ist.
(2) Der Flächeninhalt des Feldes ist aus den Koordinaten der Feldeseckpunkte unter Berücksichtigung der Projektionsverzerrung zu berechnen und auf volle hundert Quadratmeter abzurunden. Ein zur Berechnung erforderliches Hilfspolygon braucht nicht gemessen zu werden.
(3) Die Feldeseckpunkte sind auf den Karten und Lagerissen fortlaufend zu numerieren und unter Angabe der zugehörigen Koordinaten in einer Zahlentafel aufzuführen. Koordinaten, die nur zur Berechnung des Flächeninhalts ermittelt worden sind, sind ebenfalls in der Zahlentafel aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.
(4) Innerhalb der Feldesbegrenzung sind einzutragen die Bezeichnung
der Feldeseckpunkte, soweit möglich,
der Berechtigung (Name) und
der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht.
(5) Auf den Lagerissen für die Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern sowie für den Austausch von Feldesteilen sind auch die bisherigen Begrenzungen und Bezeichnungen der Bergwerksfelder einzutragen.
(1) Bei einem Antrag auf Bewilligung ist die Lage der Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind Fundstellen , koordinatenmäßig zu bestimmen. Hierbei ist von Festpunkten der Landesvermessung auszugehen. Für ihre Koordinaten gilt § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 entsprechend. Die zu den Fundstellen gehörende Geländehöhe kann einer amtlichen Karte entnommen werden, deren Maßstab nicht kleiner als 1:25.000 sein darf. Abweichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind zu bestimmen und, soweit möglich, in den Lagerissen darzustellen.
(2) Die Lage der Fundstellen ist gesondert in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1:5.000 sein darf, darzustellen. In dieser Darstellung sind
bei übertägigen Fundstellen die nächstgelegenen Tagesgegenstände und
bei untertägigen Fundstellen die nächstgelegenen Grubenbaue
einzutragen. Liegen die Fundstellen nicht an der Oberfläche, ist ihre Lage auch in einem Schnitt darzustellen.
Den Karten und Lagerissen sind die ihnen zugrunde liegenden Berechnungen und Vermessungsunterlagen mit erläuternden Handzeichnungen beizufügen. Sofern sie nicht in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt werden, sind sie mit Datum und Unterschrift dessen zu versehen, der sie angefertigt hat.
(1) Für den Bereich des Festlandsockels und für Felder, die sich ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstrecken, gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 2, 4, 5 Abs. 2 bis 5 und § 7 sowie die Absätze 2 bis 5.
(2) Den Karten und Lagerissen sind die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeitskarten) des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen.
(3) Die Karten und Lagerisse sollen in dem größten Maßstab angefertigt werden, in dem Seekarten oder Arbeitskarten für das Gebiet vorliegen, auf das sich der Antrag bezieht.
(4) Die Feldeseckpunkte sind in geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) anzugeben, die Eckpunkte der Felder, die sich ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstrecken, zusätzlich in Gauß-Krügerschen Koordinaten.
(5) Bei einem Antrag auf Bewilligung sind die Fundstellen
durch Anschluß an Festpunkte der Landesvermessung,
mit Hilfe der nichtnavigatorischen Funkortung oder
mit Hilfe der Satellitengeodäsie
in geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) und zusätzlich in Gauß-Krügerschen Koordinaten zu bestimmen, wenn sich das Feld, auf das sich der Antrag bezieht, ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstreckt. Es ist das für die jeweilige Fundstelle genaueste Verfahren anzuwenden und die mit ihm erzielte Genauigkeit nachzuweisen. Die Koordinaten der Fundstellen sind in einer Zahlentafel aufzuführen. Abweichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind, soweit möglich, in den Lagerissen darzustellen. Die zu den Fundstellen gehörenden Wassertiefen sind anzugeben. § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die nächstgelegenen festen Gegenstände einzutragen sind. Liegt die Fundstelle in der Nähe der Grenze des Festlandsockels, so ist auch deren Verlauf einzutragen.
Die Unternehmer haben der zuständigen Behörde nach Maßgabe der von dieser herausgegebenen Vordrucke zu melden
bis Ende Februar,
a) bezogen auf den 15. September des Vorjahres, die sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsmittel im Steinkohlenbergbau unter Tage,
b) bezogen auf den Monat Oktober des Vorjahres, den betrieblichen Stand der Ausrichtung, Vorrichtung und Gewinnung im Steinkohlenbergbau unter Tage,
c) bezogen auf den Monat November des Vorjahres, den Stand der Maßnahmen zur Staub- und Silikosebekämpfung in staub- und silikosegefährdeten Betrieben,
d) bezogen auf den Monat November des Vorjahres, die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen ein Lärm-Beurteilungspegel von 85 dB (A) überschritten worden ist, sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten,
e) bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Zahl aller Beschäftigten und der Auszubildenden,
f) bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Stärke und Zusammensetzung der Gruben- und Gasschutzwehren,
g) bezogen auf das Vorjahr, die von über Tage niedergebrachten Bohrmeter von betriebsplanpflichtigen Bohrungen,
h) bezogen auf das Vorjahr, die Betriebsflächen von mehr als 1 ha für Tagebaue und die hiervon wiedernutzbargemachten Flächen sowie bei untertägiger Gewinnung die für Halden und Teiche in Anspruch genommenen Flächen von mehr als 1 ha,
bis zum 15. der Monate April und Oktober, bezogen jeweils auf die Monate Januar und Juli, die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen die vorgeschriebenen unteren Temperatur- oder Klimagrenzwerte überschritten worden sind, sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten,
bis Ende Februar, bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Zahl aller Beschäftigten, einschließlich der Zu- und Abgänge, und die geleistete Arbeitszeit,
bis zum Ende eines jeden Monats, bezogen jeweils auf den Vormonat, für den Stein- und Braunkohlenbergbau die verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach § 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes,
bis Ende Februar, bezogen auf das Vorjahr, für den übrigen Bergbau die Roh- und verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach § 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes.
Die Meldungen können auch von Gemeinschaftsorganisationen der Unternehmer in deren Auftrag abgegeben werden.
Die Unternehmer haben einen Unfall, der sich in ihrem Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Aufbereitungs- oder sonstigen Betrieb ereignet hat und bei dem eine Person mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn der Unfall der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften mitzuteilen ist.
(1) Die Unternehmer haben einen Nachweis zu führen über
die Vor- und Zunamen,
den Geburtstag,
die Anschrift und
den Tag des Beginns und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
der in ihren Betrieben Beschäftigten.
(2) Der Nachweis ist zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.
(weggefallen)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Vorschriften außer Kraft:
Baden-Württemberg
§§ 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 6. Februar 1974 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 118, 124),
Bayern
§§ 33 bis 45 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung von Markscheiderarbeiten in den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Betrieben vom 20. September 1978 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 734, 739),
Hessen
§§ 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 7. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 18, 24),
Niedersachsen
§§ 32 bis 44 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 8. Februar 1979 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 39, 44),
Nordrhein-Westfalen
§§ 32 bis 45 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 25. Oktober 1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 1977 S. 410, 414),
Rheinland-Pfalz
§§ 41 bis 54 der Landesverordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 7. August 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 353, 359),
Saarland
§§ 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 3. September 1968 (Amtsblatt des Saarlandes S. 655, 660), geändert durch Verordnung vom 11. August 1972 (Amtsblatt des Saarlandes S. 478).
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle: BGBl I 1982, 1557)
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