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(1) Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen treten die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
der Anlage 1 am 1. Juli 1990
der Anlage 2 am 1. Januar 1991
in der jeweiligen Rechtsform als Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift in der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft.
(2)
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(1) Altanlagen sind Anlagen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Artikels genannten Vorschriften errichtet worden sind oder mit deren Errichtung begonnen wurde.
(2)
(3) Eigentümer, Besitzer oder Erwerber von Anlagen und Grundstücken, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind für die durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt. Eine Freistellung kann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Eigentümers, des Besitzers oder des Erwerbers, der durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks möglicherweise Geschädigten, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist. Die Freistellung kann mit Auflagen versehen werden. Der Antrag auf Freistellung muß spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen *) gestellt sein. Im Falle der Freistellung treten an Stelle privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück Ansprüche auf Schadensersatz. Die zuständige Behörde kann vom Eigentümer, Besitzer oder Erwerber jedoch Vorkehrungen zum Schutz vor benachteiligenden Einwirkungen verlangen, soweit diese nach dem Stand der Technik durchführbar und wirtschaftlich vertretbar sind. Im übrigen kann die Freistellung nach Satz 1 auch hinsichtlich der Ansprüche auf Schadensersatz nach Satz 5 sowie nach sonstigen Vorschriften erfolgen; auch in diesem Falle ist das Land Schuldner der
*) (G v. 22.3.1991 I 766, 1928; nach seinem Art. 15 am 29.3.1991 in Kraft getreten)
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(1) Neben dem gemäß § 15 des Gesetzes vom 21.6.1990 über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft gesetzten Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren - Atomgesetz - treten die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden atomrechtlichen und strahlenschutzrechtlichen Vorschriften der Anlage 1 am 1.7.1990, der Anlage 2 am 1.1.1991 in der jeweiligen Rechtsform als Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift in Kraft.
(2)
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(1) Nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften treten die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden wasserwirtschaftlichen Vorschriften in der jeweiligen Rechtsform als Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift in der Deutschen Demokratischen Republik wie folgt in Kraft:
2. 3.
(2)
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Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen treten die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden abfallrechtlichen Vorschriften
der Anlage 1 Nr. 1 bis 6 und 9 am 1.7.1990
Nr. 7 und 8 am 1.10.1990
der Anlage 2 am 1.1.1991
in der jeweiligen Rechtsform als Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift in Kraft.
Auf Altanlagen findet Artikel 1 § 4 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
* * * Zu Artikel 1 Immissionsschutz
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I
Einzubeziehen sind folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes:
a) bis e)
f) Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) - 12. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1988 (BGBl. I S. 625) - nebst
aa) Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung (1.
StörfallVwV) vom 26. August 1988 (GMBl. S. 398).
bb) Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung (2.
StörfallVwV) vom 27. April 1982 (GMBl. S. 205).
g)
h) Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
- TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202).
i) Allgemeine Verwaltungsvorschrift über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 16. Juli 1968 (Beilage zum BAnz. Nr. 137 vom 26. Juli 1968); übergeleitet gemäß § 66 Abs. 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes.
Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 2810), nebst
a) und b)
c) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Benzinqualitätsangabeverordnung vom 6. November 1985 (Bundesanzeiger vom 13. November 1985).
a) bis e)
*
Zu Artikel 2 Kerntechnische Sicherheit und Strahlenschutz
1. bis 5.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 45 Strahlenschutzverordnung: Ermittlung der Strahlenexposition durch die Ableitung radioaktiver Stoffe aus kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen vom 21. Februar 1990 (Bundesanzeiger Nr. 64a vom 31. März 1990).
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 62 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung (AVV-Strahlenpaß) vom 3. Mai 1990 (Bundesanzeiger Nr. 94 vom 19. März 1990).
* * Zu Artikel 3 Wasserwirtschaft
1. und 2.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach § 7a WHG:
Allgemeine Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer *) vom 8.9.1989 (GMBl. S. 518), geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 19.12.1989 (GMBl. S. 798).
* * Zu Artikel 4 Abfallwirtschaft
1. bis 3.
5. bis 9.
* * * Zu Artikel 5 Chemikalienrecht
Zu Artikel 6 Naturschutz und Landschaftspflege
*) Gewässer-Rahmen-Abwasser Verwaltungsvorschrift
* * * Zu Artikel 1 Immissionsschutz
1. bis 6.
Vierte allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Ermittlung von Immissionen in Belastungsgebieten - 4. BImSchVwV) vom 8. April 1975 (GMBl. S. 358).
Fünfte allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Emissionskataster in Belastungsgebieten) - 5. BImSchVwV vom 30. Januar 1979 (GMBl. S. 42).
9.
* * * Zu Artikel 2 Kerntechnische Sicherheit und Strahlenschutz
Zu Artikel 3 Wasserwirtschaft
Zu Artikel 4 Abfallwirtschaft
1. und 2.
4. und 5.
* * * Zu Artikel 5 Chemikalienrecht
Abschnitt III Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik
Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649)
mit folgenden Maßgaben:
Folgende Regelungen gelten fort:
a) Artikel 1 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit
aa) Anlage 1 zu Artikel 1
aaa) Nummer 1
*
*
f)
aa) (Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung (1.
StörfallVwV) vom 26. August 1988 (GMBl. S. 398)
bbb) Nummer 1
*
*
f)
bb) (Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung (2.
StörfallVwV) vom 27. April 1982 (GMBl. S. 205)
ccc) Nummer 1
*
*
h) Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
- TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202)
ddd) Nummer 1
*
*
i) Allgemeine Verwaltungsvorschrift über genehmigungsbedürftige Anlagen
nach § 16 der Gewerbeordnung - Technische Anleitung zum Schutz gegen
Lärm (TA Lärm) vom 16. Juli 1968 (Beilage zum BAnz. Nr. 137 vom 26.
Juli 1968); übergeleitet gemäß § 66 Abs. 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
eee) Nummer 2
*
*
c) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der
Benzinqualitätsangabeverordnung vom 6. November 1985 (Bundesanzeiger
vom 13. November 1985)
bb) Anlage 2 zu Artikel 1 Nr. 7 und 8
b) Artikel 1 § 4 Abs. 3 in folgender Fassung:
"Erwerber von Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind für die durch
den Betrieb der Anlage vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht
verantwortlich, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der
obersten Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt. Eine
Freistellung kann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen
des Erwerbers, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist.
Der Antrag auf Freistellung muß spätestens bis zum 31. Dezember 1991
gestellt sein. Die Haftung auf Grund privatrechtlicher Ansprüche
bleibt unberührt."
c) Artikel 2 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 2 Nr. 6 und 7
d) Artikel 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 3 Nr. 3
e) Artikel 4
aa) § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 4 Nr. 4
bb) § 2 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 zu Artikel 4 Nr. 3 mit folgender
Maßgabe:
Die in den Nummern 9 und 10 dieser Anleitung genannten Fristen
verlängern sich um ein Jahr.
f) Artikel 4 § 3 in Verbindung mit Artikel 1 § 4 Abs. 3 in der oben geänderten Fassung.
bis 4. ...
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