Für Zwecke der Umweltpolitik und zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(1) Die Statistik umfasst die Erhebungen
der Abfallentsorgung (§ 3),
der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (§ 4),
der Entsorgung bestimmter Abfälle (§ 5),
der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung (§ 7),
der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung (§ 8),
der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9),
bestimmter klimawirksamer Stoffe (§ 10),
der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11),
der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz (§ 12).
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Erhebung erfasst, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden, folgende Erhebungsmerkmale:
jährlich:
a) Art, Menge, Beschaffenheit, Herkunft, Verbleib und Entsorgungsverfahren der behandelten, gelagerten oder abgelagerten sowie der durch die Behandlung entstandenen Abfälle, sekundären Rohstoffe und Produkte, Verwendungszweck des erzeugten Komposts sowie von Gärrückständen,
b) Anzahl, Art und Ort der Anlagen;
zweijährlich:
a) Kapazität der Anlagen, bei Deponien auch die voraussichtliche Betriebszeit nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres,
b) Art des Deponieabdichtungssystems, Art der Sickerwasserbehandlung, Art der Entgasung und der Abgasreinigung sowie Behandlung der Verbrennungsrückstände,
c) Aufkommen und Verbleib der im Rahmen der Abfallentsorgung gewonnenen Energieträger und, soweit sie nicht nach dem Energiestatistikgesetz erfasst werden, Erzeugung und Verbleib von Energie, jeweils nach Art und Menge.
(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Entsorgungsträgern und Dritten, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind, die Erhebungsmerkmale Einsammeln und Verbleib von Abfällen nach Art, Menge und Herkunft. Die Erhebungsmerkmale sind in der regionalen Gliederung nach Kreisen und kreisfreien Städten anzugeben.
(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20 000 Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge.
Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den zuständigen Behörden
für gefährliche Abfälle, über die Nachweise zu führen sind, die Erhebungsmerkmale
a) Art und Menge der vom Erzeuger abgegebenen oder in eigenen Anlagen oder anderweitig behandelten, gelagerten und abgelagerten Abfälle,
b) Abfallerzeuger nach Wirtschaftszweigen sowie deren Erzeugernummer,
für die Verbringung von Abfällen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Erhebungsmerkmale
a) Art und Menge der Abfälle nach Herkunfts- und Empfängerstaat,
b) Art der Beseitigung und Verwertung.
(1) Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen die Erhebungsmerkmale
in der Anlage eingesetzte Art und Menge an Abfällen,
Art und Menge der gewonnenen Erzeugnisse und der entstandenen Abfälle,
Anzahl, Art und Ort der Anlage,
Kapazität der Anlage.
Erstreckt sich der Einsatz nicht stationärer Anlagen über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale getrennt für jedes Land erfasst.
(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen als Verpflichtete nach der Verpackungsverordnung, als beauftragte Dritte oder als Systembetreiber im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung zurücknehmen oder abholen sowie bei Unternehmen, die Transport- und Umverpackungen einsammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Verpackungen, gegliedert nach Ländern.
(3) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, die mit der Sammlung, Behandlung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Geräte.
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen.
(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.
(1) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung betreiben, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
Gewinnung nach Wasserarten, Menge und Ort der Gewinnungsanlage,
Bezug sowie Abgabe von Wasser nach Menge, Liefer- und Abnehmergruppen,
Abgabe von Wasser an Letztverbraucher nach der Menge und Zahl der versorgten Einwohner (Stand 30. Juni des Berichtsjahres) jeweils nach Gemeinden und zugeordnet nach Wassereinzugs- und Flussgebieten, sowie
Eigenbedarf und Messdifferenz nach Menge.
(2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Abwasserentsorgung betreiben, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie Anzahl und Speichervolumen der Regenentlastungsanlagen jeweils nach Gemeinden und nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres,
Art, Menge und Verbleib des gesammelten Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswassers und Ort der Einleitstelle des Abwassers,
Art der Behandlung von Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswasser,
Zahl der an Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner und Einwohnergleichwerte nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres und deren Schmutzwasser nach Gemeinden,
Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach dem Abwasserabgabengesetz sowie Ort der Einleitstelle des Abwassers,
Ausbaugröße der Anlagen,
Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung sowie die für das Aufbringen genutzte Fläche.
Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 7 erfolgt jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006.
(3) Die Erhebung erfasst bei den für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres,
Zahl der nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres,
Art der Abwasserbehandlung und Verbleib des Abwassers der nicht an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossenen Einwohner.
(4) Erstreckt sich die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst.
Die Erhebung erfasst bei nichtöffentlichen Betrieben, die Wasser gewinnen oder die einen Fremdbezug an Wasser von mindestens 10.000 Kubikmeter pro Jahr haben, sowie bei Betrieben, die Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
für die Wassergewinnung
a) Gewinnung von Wasser nach Wasserarten sowie Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach Menge,
b) Verwendung von Wasser nach Menge, getrennt nach Einsatzbereichen der Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung,
c) Herkunft und Verbleib des ungenutzten Wassers und Abwassers nach Menge und Ort der Einleitstelle des Abwassers,
für die Abwasserbehandlung
a) Art der Abwasserbehandlung,
b) Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach dem Abwasserabgabengesetz und Ort der Einleitstelle des Abwassers,
c) Klärschlamm nach Menge, Behandlung und Verbleib nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres.
Bei Betrieben, die die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung für andere Betriebe durchführen, wird zusätzlich der Wirtschaftszweig des Hauptauftraggebers erhoben.
(1) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale
Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung,
Art der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck und den für die Bewertung des Unfalls vorgegebenen Standortgegebenheiten,
Ursache des Unfalls,
Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungsklasse des ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes,
Unfallfolgen,
Maßnahmen der Schadensbeseitigung.
(2) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständigen Behörden, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale
Art des Beförderungsmittels und der Umschließung,
Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Feststellung,
Ursache des Unfalls,
Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungsklasse des beförderten, ausgetretenen und wiedergewonnenen Stoffes, unterteilt in Ladegut und Betriebsstoff des eingesetzten Fahrzeugs,
Unfallfolgen,
Maßnahmen der Schadensbeseitigung.
(3) Als Unfall im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt das Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe.
(4) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Genehmigung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die im Hinblick auf gesetzlich vorgesehene Überwachungsmaßnahmen besonders erfasst sind, alle fünf Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2009, die Erhebungsmerkmale
Art und Standort der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck und den Standortgegebenheiten,
Bauart, Baujahr und Fassungsvermögen der Anlage,
Art und maßgebende Wassergefährdungsklasse des Stoffes.
(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Fluorderivate der aliphatischen und cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen
herstellen, einführen oder ausführen oder
in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden,
jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale Art und Menge der Stoffe als solche oder in Zubereitungen.
(2) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Schwefelhexafluorid
herstellen, einführen oder ausführen oder
in Mengen von mehr als 200 Kilogramm pro Jahr im Inland abgeben,
jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, das Erhebungsmerkmal Menge des Stoffes und im Falle der Nummer 2 auch den vorgesehenen Verwendungszweck. Die Erhebung erstreckt sich nicht auf Unternehmen, die Produkte und Einrichtungen herstellen, die Schwefelhexafluorid zu deren Funktionieren benötigen.
(3) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 2 ist das Statistische Bundesamt.
(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen:
jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2008, bei höchstens 10.000 Erhebungseinheiten die Erhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Investition und Sachanlage,
alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, bei 10.000 Erhebungseinheiten das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Aufwendung.
Die Erhebungsmerkmale werden nach folgenden Bereichen erfasst:
Abfallwirtschaft,
Gewässerschutz,
Lärmbekämpfung,
Luftreinhaltung,
Klimaschutz,
Naturschutz und Landschaftspflege,
Bodensanierung.
Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 führt das Statistische Bundesamt durch.
(2) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2008 bis 2010, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung die Erhebungsmerkmale Wasserentgelte für die Wasserversorgung und Abwasserentgelte für die Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden.
Die Erhebung erfasst bei höchstens 15.000
a) Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, der Herstellung von Waren und des Baus, die dem Umweltschutz dienende Waren und Bauleistungen produzieren, und
b) Architektur- und Ingenieurbüros, Instituten und Einrichtungen, die technische, physikalische und chemische Untersuchungen, Beratungen und andere Dienstleistungen für den Umweltschutz erbringen,
jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, für Waren und Dienstleistungen, die dem Umweltschutz dienen, die Erhebungsmerkmale
Umsatz nach der Art der Waren, der Bauleistung und der Dienstleistung, jeweils getrennt nach inländischen und ausländischen Abnehmern,
Anzahl der in den Erhebungseinheiten mit der Herstellung von Waren und der Erbringung von Bau- und Dienstleistungen für den Umweltschutz Beschäftigten.
(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind
Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Einheiten, die in die Erhebungen einbezogen sind,
Name und Rufnummern oder Adressen für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Abfallerzeuger,
für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Fremdbezug und Weiterleitung innerhalb des Landes zusätzlich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden Versorgungsunternehmens,
für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der Anlagen,
für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeuger- und Entsorgernummer.
(2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5 zusammengeführt werden.
(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach
§ 3
a) im Falle des Absatzes 1
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
b) im Falle des Absatzes 2
die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- und
Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung
beauftragt worden sind,
c) im Falle des Absatzes 3
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe
und sonstige Arbeitsstätten,
§ 4
a) im Falle der Nummer 1
die Behörden, die für die Nachweise gefährlicher Abfälle zuständig
sind,
b) im Falle der Nummer 2
die Behörden, die für die Verbringung von Abfällen zuständig sind,
§ 5
a) im Falle des Absatzes 1
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
b) im Falle des Absatzes 2
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten
Unternehmen,
c) im Falle des Absatzes 3
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen
und Einrichtungen sowie die Entsorgungsträger,
§ 7
a) im Falle der Absätze 1 und 2
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen,
b) im Falle des Absatzes 3
die Gemeinden oder Dritte, soweit ihnen die Aufgaben der öffentlichen
Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserentsorgung übertragen
oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt wurden,
§ 8
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe,
§ 9
a) im Falle des Absatzes 1
die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen
über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständig
sind,
b) im Falle des Absatzes 2
die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen
über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die
Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind,
c) im Falle des Absatzes 4
die Behörden, die nach Landesrecht für die Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen zuständig sind,
§ 10
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen,
§ 11
a) im Falle des Absatzes 1
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen
und Betriebe,
b) im Falle des Absatzes 2
die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen und
die Gemeinden,
§ 12
die Inhaber oder Inhaberinnen und Leitungen der genannten Betriebe und Stellen.
(3) Soweit bei Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Angaben zu den Erhebungsmerkmalen einer Erhebung nach diesem Gesetz angefallen sind, dürfen auch die Verwaltungsstellen befragt werden. Insoweit sind neben den nach § 14 Abs. 2 Auskunftspflichtigen auch die Verwaltungsstellen auskunftspflichtig.
(1) Die für das Erteilen von Einsammlungsgenehmigungen und für die Genehmigung und Überwachung zulassungsbedürftiger Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 erforderlichen Namen und Anschriften der Einsammler von Abfällen und der Betreiber zulassungsbedürftiger Anlagen.
(2) Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde, der eine Bescheinigung über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 1 der Verpackungsverordnung vorliegt, übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5 Abs. 2 erforderlichen Namen und Anschriften der Verpflichteten und von diesen beauftragten Dritten, die solche Bescheinigungen hinterlegt haben.
(3) Die für die Genehmigung zur Wassergewinnung und Einleitung von Abwasser in Gewässer zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach § 8 erforderlichen Namen und Anschriften der Wassergewinner und Abwassereinleiter.
(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Ergebnisse der Erhebungen nach § 3, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungsanlagen handelt, sowie nach §§ 7 und 11 Abs. 2 veröffentlichen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(3) Die Angaben zur Produktion nach § 2 Buchstabe B Ziffer I Nr. 1 und Ziffer II Nr. 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in Bezug auf Güter, die dem Umweltschutz dienen, dürfen, zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, verwendet werden für die Auswahl von zu Befragenden für die Erhebung der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz nach § 12 dieses Gesetzes.
(4) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen, anonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben.
(5) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für nach diesem Gesetz durchzuführende Erhebungen
a) die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben;
b) einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der Umweltpolitik erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen;
c) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
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