Auf Grund des § 604 Satz 3 und des § 616 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Wird ein Verletzter, der Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Folgen des Arbeitsunfalls um weniger als 40 vom Hundert hat, innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, so richtet sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit des Unfalls vollendeten Lebensjahre des Verletzten und nach der seit dem Unfall vergangenen Zeit. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 1 vervielfältigte Jahresrente.
(2) Wird der in Absatz 1 bezeichnete Verletzte nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, so richtet sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit der Abfindung vollendeten Lebensjahre. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 2 vervielfältigte Jahresrente.
(weggefallen)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 § 15 Abs. 1 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(Inhalt: nicht darstellbarer Vordruck, Fundstelle: BGBl. I 1965, 896; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 896, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Alter des Verletzten zur Zeit der Abfindung
Kapitalwert
unter 25
20,5
25 bis unter 30
19,7
30 bis unter 35
18,8
35 bis unter 40
17,7
40 bis unter 45
16,5
45 bis unter 50
15,1
50 bis unter 55
13,5
55 bis unter 60
11,8
60 bis unter 65
10,0
65 bis unter 70
8,2
70 bis unter 75
6,5
75 bis unter 80
5,0
80 bis unter 85
3,8
85 bis unter 90
2,9
90 bis unter 95
2,2
95 und mehr
1,6
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