Auf Grund des § 57c des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen die nachfolgend aufgeführten betriebsplanpflichtigen Vorhaben:
Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, bituminösen Gesteinen, Erzen und sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen:
a) im Tiefbau mit
aa) Flächenbedarf der übertägigen Betriebsanlagen und
Betriebseinrichtungen, wie Schacht- und Stollenanlagen, Werkstätten,
Verwaltungsgebäude, Halden (Lagerung oder Ablagerung von
Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen), Einrichtungen zur
Aufbereitung und Verladung, von 10 ha oder mehr
oder unter Berücksichtigung der Auswirkungen vorangegangener
betriebsplanpflichtiger, nach dem 1. August 1990 begonnener oder zu
diesem Zeitpunkt laufender und nicht bereits planfestgestellter
Vorhaben mit
bb) Senkungen der Oberfläche von 3 m oder mehr oder
cc) Senkungen der Oberfläche von 1 m bis weniger als 3 m, wenn erhebliche
Beeinträchtigungen im Hinblick auf Vorflut, Grundwasser, Böden,
geschützte Kulturgüter oder vergleichbare Schutzgüter zu erwarten
sind;
b) im Tagebau mit
aa) Größe der beanspruchten Abbaufläche von 25 ha oder mehr oder in
ausgewiesenen Naturschutzgebieten oder gemäß den Richtlinien
79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten oder
bb) Notwendigkeit einer nicht lediglich unbedeutenden und nicht nur
vorübergehenden Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen
Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer oder
cc) Notwendigkeit einer großräumigen Grundwasserabsenkung mit
Grundwasserentnahme- oder künstlichen Grundwasserauffüllungssystemen
mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von 5 Mio.
Kubikmeter oder mehr oder
dd) Größe der beanspruchten Abbaufläche von mehr als 10 ha bis weniger als
25 ha auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit
a) Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr als 500 000 Kubikmeter Erdgas oder
b) Errichtung und Betrieb von Förderplattformen im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels;
Halden mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr;
Schlammlagerplätze und Klärteiche mit einem Flächenbedarf von 5 ha oder mehr;
4a. Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15);
Bau einer Bahnstrecke für Gruben- oder Grubenanschlussbahnen mit den dazugehörigen Betriebsanlagen auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
Wassertransportleitungen zum Fortleiten von Wässern aus der Tagebauentwässerung, die den Bereich des Betriebsgeländes überschreiten, mit einer Länge von 25 km oder mehr außerhalb des Betriebsgeländes auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie mit einer Länge von 2 km bis weniger als 25 km außerhalb des Betriebsgeländes auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
6a. Untergrundspeicher für
a) Erdgas mit einem Fassungsvermögen von
aa) 1 Milliarde Kubikmeter oder mehr auf Grund einer allgemeinen
Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung,
bb) 100 Millionen Kubikmeter bis weniger als 1 Milliarde Kubikmeter auf
Grund einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b) Erdöl, petrochemische oder chemische Erzeugnisse mit einem
Fassungsvermögen von
aa) 200 000 Tonnen oder mehr,
bb) 50 000 Tonnen bis weniger als 200 000 Tonnen auf Grund einer
allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung,
cc) 10 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen auf Grund einer
standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des § 126 Abs. 3 des Bundesberggesetzes;
Tiefbohrungen zur Gewinnung von Erdwärme ab 1 000 m Teufe in ausgewiesenen Naturschutzgebieten oder gemäß den Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten;
sonstige betriebsplanpflichtige Vorhaben einschließlich der zur Durchführung bergbaulicher Vorhaben erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen, soweit diese Vorhaben oder Maßnahmen als solche nach Maßgabe der Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen und ihrer Art oder Gruppe nach nicht unter die Nummern 1 bis 8 fallen.
(1) Entscheidungserhebliche Angaben im Sinne des § 57a Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes sind insbesondere
eine Beschreibung von Art und Menge der zu erwartenden Emissionen und Reststoffe, vor allem der Luftverunreinigungen, der Abfälle und des Anfalls von Abwasser, sowie Angaben über alle sonstigen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, und Kultur- und sonstige Sachgüter, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen
Angaben über den Bedarf an Grund und Boden während der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens sowie über andere Kriterien, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung eines Vorhabens maßgebend sind.
(2) Die Angaben müssen in jedem Fall eine Übersicht über die wichtigsten vom Unternehmer geprüften Vorhabenalternativen und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen enthalten. Im Falle der Durchführung eines Verfahrens nach § 52 Abs. 2a Satz 2 des Bundesberggesetzes hat die zuständige Behörde vor Abgabe ihrer Stellungnahme zu den Angaben den Unternehmer und in ihrem Aufgabenbereich betroffene Behörden anzuhören.
(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 57a Abs. 6 Satz 1 des Bundesberggesetzes sind die von dem anderen Staat benannten Behörden. Diese Behörden sind zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben zu unterrichten wie die am Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden; gleichzeitig ist darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde im Planfeststellungsverfahren von der dort ansässigen betroffenen Öffentlichkeit Einwendungen erhoben werden können, wobei die zuständige deutsche Behörde verlangen kann, dass der Unternehmer eine Übersetzung der Zusammenfassung nach § 57a Abs. 2 Satz 5 des Bundesberggesetzes sowie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zur Verfügung stellt. Wenn der andere Staat die zuständigen Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten.
(2) Aufgrund der Unterrichtung nach § 57a Abs. 6 Satz 1 des Bundesberggesetzes sind Konsultationen mit den in Absatz 1 genannten Behörden aufzunehmen. Sie haben unter anderem die potentiellen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens und die Maßnahmen, die der Verringerung oder Vermeidung dieser Auswirkungen dienen sollen, zum Gegenstand. Für die Dauer der Konsultationsphase wird ein angemessener Zeitrahmen vereinbart.
(3) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Zulässigkeitsentscheidung für das Vorhaben oder den ablehnenden Bescheid, jeweils einschließlich der Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung, wobei sie eine Übersetzung der Zulässigkeitsentscheidung beifügen kann, sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. Gleichzeitig ist darauf hinzuwirken, dass die übermittelte Entscheidung über die Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens der betroffenen Öffentlichkeit in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird.
(4) Völkerrechtliche Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.
(1) Die am 20. August 2005 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Die am 15. Dezember 2006 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(3) Die am 1. Mai 2008 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 Nr. 4a sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(4) Die am 9. September 2010 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 Nummer 6a sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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