Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (VerdStatG)

Ausfertigungsdatum
2006-12-21
Fundstelle
BGBl I: 2006, 3291
Zuletzt geändert durch
Art. 4 G v. 4.11.2010 I 1480

§ 1 Zwecke der Verdienststatistik, Anordnung als Bundesstatistik

Für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und Arbeitskosten durchgeführt.

§ 2 Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten

(1) Die Statistik umfasst die Erhebung

  1. der Arbeitsverdienste (§ 3),

  2. der Struktur der Arbeitsverdienste (§ 4),

  3. der Struktur der Arbeitskosten (§ 5),

  4. der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft (§ 6).

Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.

(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,

  1. Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);

  2. räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).

§ 3 Erhebung der Arbeitsverdienste

(1) Die Erhebung erfasst vierteljährlich, beginnend mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2007, bei höchstens 40.500 Erhebungseinheiten folgende Erhebungsmerkmale:

  1. Wirtschaftszweig,

  2. angewandte Vergütungsvereinbarung,

  3. Zahl der Beschäftigten,

  4. Zahl der Arbeitsstunden,

  5. Summe der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.

Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Vierteljahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Vierteljahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 werden untergliedert nach dem Geschlecht der Beschäftigten, nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie nach Leistungsgruppen erfasst.

(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von

  1. Abschnitt A – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

  2. Abschnitt O – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

  3. Abschnitt T – Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

  4. Abschnitt U – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.

§ 4 Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste

(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 folgende Erhebungsmerkmale:

  1. Wirtschaftszweig,

  2. angewandte Vergütungsvereinbarung,

  3. Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Gesamteinheit,

  4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand, bei Teileinheiten der Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an der jeweiligen Gesamteinheit,

  5. übliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten,

  6. mindestens für die Anzahl der Beschäftigten, die das mathematisch- statistische Auswahlverfahren des zuständigen statistischen Amts des Landes bestimmt, wahlweise für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten jeweils

    a) Geschlecht,

    b) Geburtsjahr,

    c) Monat des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten der Monat des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,

    d) ausgeübter Beruf,

    e) höchster Bildungsabschluss,

    f) Vergütungs- oder Leistungsgruppe,

    g) Art des Beschäftigungsverhältnisses,

    h) vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit,

    i) Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,

    j) Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,

    k) Bruttojahresverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, sowie die Zahl der Wochen, auf die sich der Bruttojahresverdienst bezieht,

    l) Zahl der jährlich zu beanspruchenden bezahlten Urlaubstage,

  7. Zahl der Beschäftigten.

Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 6 Buchstabe a bis h werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats Oktober des jeweiligen Jahres erfasst. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe i und j sowie Nr. 7 werden derart erfasst, dass sie für den gesamten Kalendermonat Oktober kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe k und l werden derart erfasst, dass sie für das gesamte Kalenderjahr kennzeichnend sind.

§ 5 Erhebung der Struktur der Arbeitskosten

(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten folgende Erhebungsmerkmale:

  1. Land,

  2. Wirtschaftszweig,

  3. Zahl der Beschäftigten,

  4. Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeitsstunden,

  5. Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,

  6. Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen,

  7. Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten,

  8. unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Subventionen,

  9. sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Jahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Jahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst.

§ 6 Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft

(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2010, folgende Erhebungsmerkmale bei den in höchstens 1.500 Erhebungseinheiten ganzjährig Beschäftigten:

  1. Geschlecht,

  2. berufliche Befähigung,

  3. Vergütungsgruppe,

  4. angewandte Vergütungsvereinbarung,

  5. Art der Entlohnung,

  6. Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,

  7. Bruttoverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.

Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats September erfasst, die übrigen derart, dass sie für den gesamten Kalendermonat September kennzeichnend sind.

(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen Wirtschaftszweige nach Abschnitt A Abteilung 01 Gruppen 01.1 bis 01.5 des in § 3 Abs. 3 genannten Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. Sie wird in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland nicht durchgeführt.

§ 7 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

  1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit,

  2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

  3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern nicht vorhanden sind, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten.

§ 8 Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 7 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der in die Erhebungen einbezogenen Erhebungseinheiten sowie die mit deren Leitung Beauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse.

(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.

§ 9 Übermittlung von Einzelangaben

Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

§ 10 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. Erhebungen oder die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Untergliederung von Erhebungsmerkmalen zu verändern, die Periodizität von Erhebungen zu verlängern, Berichtszeiträume zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken,

  2. einzelne neue Erhebungsmerkmale zu den in § 2 genannten Erhebungen einzuführen, wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind, so ist durch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs zu vermeiden.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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