Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. L 365 S. 10) umgesetzt. Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4, des § 23 Nr. 1, 2 und 6, des § 24 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 und Abs. 2 Nr. 1 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 7 Abs. 1 Nr. 3 und des § 12 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages:
(1) Diese Verordnung bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu vermeiden; im Übrigen wird der Wiederverwendung von Verpackungen, der stofflichen Verwertung sowie den anderen Formen der Verwertung Vorrang vor der Beseitigung von Verpackungsabfällen eingeräumt. Um diese Ziele zu erreichen, soll die Verordnung das Marktverhalten der durch die Verordnung Verpflichteten so regeln, dass die abfallwirtschaftlichen Ziele erreicht und gleichzeitig die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.
(2) Der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen sowie in ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke soll durch diese Verordnung gestärkt werden mit dem Ziel, einen Anteil von mindestens 80 vom Hundert zu erreichen. Die Bundesregierung führt die notwendigen Erhebungen über die entsprechenden Anteile durch und gibt die Ergebnisse jährlich im Bundesanzeiger bekannt. Die Bundesregierung prüft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen des § 9 spätestens bis zum 1. Januar 2010. Die Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer Prüfung gegenüber dem Bundestag und dem Bundesrat.
(3) Spätestens bis zum 31. Dezember 2008 sollen von den gesamten Verpackungsabfällen jährlich mindestens 65 Masseprozent verwertet und mindestens 55 Masseprozent stofflich verwertet werden. Dabei soll die stoffliche Verwertung der einzelnen Verpackungsmaterialien für Holz 15, für Kunststoffe 22,5, für Metalle 50 und für Glas sowie Papier und Karton 60 Masseprozent erreichen, wobei bei Kunststoffen nur Material berücksichtigt wird, das durch stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird. Die Bundesregierung führt die notwendigen Erhebungen durch und veranlasst die Information der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer. Verpackungsabfälle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden für die Erfüllung der Verpflichtungen und Zielvorgaben gemäß den Sätzen 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn stichhaltige Beweise vorliegen, dass die Verwertung oder die stoffliche Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind.
(1) Die Verordnung gilt für alle im Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verkehr gebrachten Verpackungen, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushaltungen oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
(2) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an Verpackungen oder die Entsorgung von Verpackungsabfällen oder die Beförderung von verpackten Erzeugnissen oder von Verpackungsabfällen bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Die Befugnis des Bundes, der Länder und Gemeinden, Dritte bei der Nutzung ihrer Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher Straßen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
Verpackungen:
Aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden. Die Begriffsbestimmung für "Verpackungen" wird ferner durch die in Anhang V genannten Kriterien gestützt. Die in Anhang V weiterhin aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
Verkaufsverpackungen:
Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr.
Umverpackungen:
Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.
Transportverpackungen:
Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen.
(2) Getränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind, ausgenommen Joghurt und Kefir.
(3) Mehrwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Einwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind.
(4) Ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind:
Getränkekartonverpackungen (Blockpackung, Giebelpackung, Zylinderpackung),
Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen,
Folien-Standbodenbeutel.
(5) Verbundverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen aus unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 vom Hundert überschreitet.
(6) Restentleerte Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist.
(7) Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne dieser Verordnung sind
Stoffe und Zubereitungen, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 4 Abs. 1 der Chemikalienverbotsverordnung unterliegen würden,
Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die nach der Gefahrstoffverordnung
a) als sehr giftig, giftig, brandfördernd oder hochentzündlich oder
b) als gesundheitsschädlich und mit dem R-Satz R 40, R 62, R 63 oder R 68
gekennzeichnet sind,
Zubereitungen von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese als gesundheitsschädlich und mit dem R-Satz R 42 nach der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden.
(8) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse herstellt, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, und derjenige, der Verpackungen in den Geltungsbereich der Verordnung einführt.
(9) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.
(10) Als Einzugsgebiet des Herstellers oder Vertreibers ist das Gebiet des Landes anzusehen, in dem die Waren in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(11) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 2 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
(12) (weggefallen)
(1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.
(2) Die zurückgenommenen Transportverpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (§ 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes), insbesondere für einen gewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Bei Transportverpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen herstellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt.
(1) Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten, sind verpflichtet, bei der Abgabe der Waren an Endverbraucher die Umverpackungen zu entfernen oder dem Endverbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände Gelegenheit zum Entfernen und zur unentgeltlichen Rückgabe der Umverpackung zu geben. Dies gilt nicht, wenn der Endverbraucher die Übergabe der Waren in der Umverpackung verlangt; in diesem Fall gelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verkaufsverpackungen entsprechend.
(2) Soweit der Vertreiber die Umverpackung nicht selbst entfernt, muß er an der Kasse durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinweisen, daß der Endverbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände die Möglichkeit hat, die Umverpackungen von der erworbenen Ware zu entfernen und zurückzulassen.
(3) Der Vertreiber ist verpflichtet, in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände geeignete Sammelgefäße zur Aufnahme der Umverpackungen für den Endverbraucher gut sichtbar und gut zugänglich bereitzustellen. Dabei ist eine Getrennthaltung einzelner Wertstoffgruppen sicherzustellen, soweit dies ohne Kennzeichnung möglich ist. Der Vertreiber ist verpflichtet, Umverpackungen einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen. Abweichend von Satz 1 können Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 beteiligen. Verkaufsverpackungen nach Satz 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Absatz 3 beteiligen. Zum Schutz gleicher Wettbewerbsbedingungen für die nach Satz 1 Verpflichteten und zum Ersatz ihrer Kosten können die Systeme nach Absatz 3 auch denjenigen Herstellern und Vertreibern, die sich an keinem System beteiligen, die Kosten für die Sammlung, Sortierung, Verwertung oder Beseitigung der von diesen Personen in Verkehr gebrachten und vom System entsorgten Verpackungen in Rechnung stellen. Soweit ein Vertreiber nachweislich die von ihm in Verkehr gebrachten und an private Endverbraucher abgegebenen Verkaufsverpackungen am Ort der Abgabe zurückgenommen und auf eigene Kosten einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zugeführt hat, können die für die Beteiligung an einem System nach Absatz 3 geleisteten Entgelte zurückverlangt werden. Satz 5 gilt entsprechend für Verkaufsverpackungen, die von einem anderen Vertreiber in Verkehr gebracht wurden, wenn es sich um Verpackungen derselben Art, Form und Größe und solcher Waren handelt, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Der Nachweis nach Satz 5 hat entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 Satz 1 bis 4 und 8 zu erfolgen.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, soweit Hersteller und Vertreiber bei Anfallstellen, die nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen gleichgestellt sind, selbst die von ihnen bei diesen Anfallstellen in den Verkehr gebrachten Verpackungen entsprechend Absatz 8 Satz 1 zurücknehmen und einer Verwertung zuführen und der Hersteller oder Vertreiber oder der von ihnen hierfür beauftragte Dritte durch Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen nachweist, dass sie
im jeweiligen Land geeignete, branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet haben, die die regelmäßige kostenlose Rückgabe entsprechend Absatz 8 Satz 1 bei allen von den Herstellern und Vertreibern mit Verpackungen belieferten Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung bestehender entsprechender branchenbezogener Erfassungsstrukturen für Verkaufsverpackungen nach § 7 Abs. 1 gewährleisten,
die Verwertung der Verkaufsverpackungen entsprechend den Anforderungen des Anhangs I Nr. 1 und 4 gewährleisten, ohne dabei Verkaufsverpackungen anderer als der innerhalb der jeweiligen Branche von den jeweils teilnehmenden Herstellern und Vertreibern vertriebenen Verpackungen oder Transport- und Umverpackungen in den Mengenstromnachweis einzubeziehen.
Die Bescheinigung ist mindestens einen Monat vor Beginn der Rücknahme der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vorzulegen. Der Beginn der Rücknahme ist schriftlich anzuzeigen. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 haben Hersteller, Vertreiber oder die von ihnen beauftragten Dritten, die am 1. Januar 2009 eine Selbstentsorgung unter Einhaltung der in Satz 1 genannten Anforderungen durchführen, die Bescheinigung innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem 1. Januar 2009 der zuständigen Behörde zuzuleiten. Absatz 5 Satz 3 und Anhang I Nr. 1, 2 Abs. 4 und Nr. 4 gelten entsprechend.
(3) Ein System hat flächendeckend im Einzugsgebiet des verpflichteten Vertreibers unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten und die in Anhang I genannten Anforderungen zu erfüllen. Ein System (Systembetreiber, Antragsteller) nach Satz 1 hat die in seinem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zuzuführen und die Anforderungen nach Anhang I Nr. 2 und 3 zu erfüllen. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken.
(4) Ein System nach Absatz 3 ist abzustimmen auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich es eingerichtet wird. Die Abstimmung ist Voraussetzung für die Feststellung nach Absatz 5 Satz 1. Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen. Die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind dabei besonders zu berücksichtigen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Materialien der im Anhang I genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Systembetreiber können von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können im Rahmen der Abstimmung verlangen, dass stoffgleiche Nicht-Verpackungsabfälle gegen ein angemessenes Entgelt erfasst werden. Systembetreiber sind verpflichtet, sich anteilig an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch Abfallberatung für ihr jeweiliges System und durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen entstehen, auf denen Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden. Die Abstimmung darf der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb nicht entgegenstehen. Ein System kann sich der Abstimmung unterwerfen, die im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits gilt, ohne dass der Entsorgungsträger eine neue Abstimmung verlangen kann. Bei jeder wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen für den Betrieb des Systems im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann dieser eine angemessene Anpassung der Abstimmung nach Satz 1 verlangen.
(5) Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde stellt auf Antrag des Systembetreibers fest, dass ein System nach Absatz 3 flächendeckend eingerichtet ist. Die Feststellung nach Satz 1 kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen. Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann bei der Feststellung nach Satz 1 oder nachträglich verlangen, dass der Systembetreiber eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit für den Fall leistet, dass er oder die von ihm Beauftragten die Pflichten nach dieser Verordnung ganz oder teilweise nicht erfüllen und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die zuständigen Behörden Kostenerstattung wegen Ersatzvornahme verlangen können. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.
(6) Die zuständige Behörde kann ihre Feststellung nach Absatz 5 Satz 1 ganz oder teilweise widerrufen, wenn sie feststellt, dass die in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden. Sie gibt den Widerruf öffentlich bekannt. Der Widerruf ist auf Verpackungen bestimmter Materialien zu beschränken, wenn nur diese die Verwertungsquoten nach Anhang I nicht erreichen. Die zuständige Behörde kann ihre Feststellung nach Absatz 5 Satz 1 ferner widerrufen, wenn sie feststellt, dass der Betrieb des Systems eingestellt ist.
(7) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
Ermittlung der anteilig zuzuordnenden Verpackungsmengen mehrerer Systeme im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers,
Aufteilung der abgestimmten Nebenentgelte,
wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen.
Die Feststellung nach Absatz 5 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt. Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die Kommunalen Spitzenverbände an.
(8) Falls kein System nach Absatz 3 eingerichtet ist, sind alle Letztvertreiber verpflichtet, vom privaten Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zuzuführen sowie die Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 zu erfüllen. Die Anforderungen an die Verwertung können auch durch eine erneute Verwendung oder Weitergabe an Vorvertreiber oder Hersteller erfüllt werden. Der Letztvertreiber muss den privaten Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit nach Satz 1 hinweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe sowie solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Hersteller und Vorvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind im Fall des Satzes 2 verpflichtet, die nach Satz 1 zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zuzuführen sowie die Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 zu erfüllen. Es können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden. Die Anforderungen an die Verwertung können auch durch eine erneute Verwendung erfüllt werden. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter im Sinne von § 8 und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen im Sinne von § 9. Anhang I Nummer 3 Abs. 1 bleibt unberührt.
(10) Diese Vorschrift gilt nicht für Mehrwegverpackungen.
(1) Letztvertreiber von Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sind verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe sowie solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Es können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden.
(2) Hersteller und Vorvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die nach Absatz 1 zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Hersteller und Vertreiber nach den Absätzen 1 und 2 können bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung zusammenwirken.
(1) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass gebrauchte, restentleerte Verpackungen vom Endverbraucher in zumutbarer Entfernung unentgeltlich zurückgegeben werden können. Sie müssen den Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen. Soweit Verkaufsverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden.
(2) Die zurückgenommenen Verpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung, Verpackungen gemäß § 3 Abs. 7 Nr. 3 einer stofflichen Verwertung, zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind verpflichtet, die Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 Satz 1 bis 5 entsprechend zu erfüllen. Die Dokumentation ist der für den Vollzug des Abfallrechts zuständigen Behörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. Anhang I Nr. 4 Satz 13 und 14 gilt entsprechend.
(1) Vertreiber, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Satz 1 gilt nicht für Verpackungen, die nicht im Geltungsbereich der Verordnung an Endverbraucher abgegeben werden. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Vertreiber haben Getränke in Einweggetränkeverpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, vor dem Inverkehrbringen deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen und sich an einem bundesweit tätigen Pfandsystem zu beteiligen, das Systemteilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht. Das Pfand ist bei Rücknahme der Verpackungen zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackungen darf das Pfand nicht erstattet werden. Hinsichtlich der Rücknahme gilt § 6 Abs. 8 entsprechend. Bei Verpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an Stelle des § 6 Abs. 8 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 8 Satz 1 auf Verpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton oder Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen mit diesen Hauptmaterialien beschränkt, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Beim Verkauf aus Automaten hat der Vertreiber die Rücknahme und Pfanderstattung durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. Die zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen im Sinne von Satz 1 sind vorrangig einer stofflichen Verwertung zuzuführen.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf nicht ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 4, die folgende Getränke enthalten:
Bier (einschließlich alkoholfreies Bier) und Biermischgetränke,
Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer und alle übrigen trinkbaren Wässer,
Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure (insbesondere Limonaden einschließlich Cola-Getränke, Brausen, Bittergetränke und Eistee). Keine Erfrischungsgetränke im Sinne von Satz 1 sind Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Gemüsenektare, Getränke mit einem Mindestanteil von 50 Prozent an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, und Mischungen dieser Getränke sowie diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe c der Diätverordnung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden,
alkoholhaltige Mischgetränke, die
a) hergestellt wurden unter Verwendung von
aa) Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das
Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen, oder
bb) Fermentationsalkohol aus Bier, Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen,
auch in weiterverarbeiteter Form, der einer technischen Behandlung
unterzogen wurde, die nicht mehr der guten Herstellungspraxis
entspricht, und einen Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozent
aufweisen, oder
b) weniger als 50 Prozent Wein oder weinähnliche Erzeugnisse, auch in weiterverarbeiteter Form, enthalten.
(3) Hersteller und Vertreiber von ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen sowie von Einweggetränkeverpackungen, die nach Absatz 2 keiner Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, sich an einem System nach § 6 Abs. 3 zu beteiligen, soweit es sich um Verpackungen handelt, die beim privaten Endverbraucher anfallen.
(1) Wer Verkaufsverpackungen nach § 6 in Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine Vollständigkeitserklärung, die von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 geprüft wurde, abzugeben und nach Absatz 5 zu hinterlegen.
(2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu enthalten
zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen nach den §§ 6 und 7, jeweils gesondert zu den in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten,
zur Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3 für die Verkaufsverpackungen, die dazu bestimmt waren, bei privaten Endverbrauchern anzufallen,
zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 6 Abs. 2 in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen einschließlich des Namens desjenigen, der den Nachweis nach Anhang I Nr. 4 hinterlegt,
zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen nach § 7.
(3) Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, können von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass letztere die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 übernehmen, soweit sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 beteiligen.
(4) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen nach § 6 der Materialarten Glas von mehr als 80.000 Kilogramm oder Papier, Pappe, Karton von mehr als 50.000 Kilogramm oder der übrigen in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten von mehr als 30.000 Kilogramm im Kalenderjahr in Verkehr bringen, haben jährlich eine Vollständigkeitserklärung nach Absatz 1 abzugeben. Unterhalb der Mengenschwellen nach Satz 1 sind Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Behörden abzugeben, die für die Überwachung der Abfallwirtschaft zuständig sind.
(5) Hersteller und Vertreiber haben die Vollständigkeitserklärungen bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer in elektronischer Form für drei Jahre gemäß den Anforderungen von Anhang VI zu hinterlegen. Die Prüfbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 ist mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 2 des Signaturgesetzes zu versehen. Die Industrie- und Handelskammern betreiben die Hinterlegungsstellen in Selbstverwaltung. Sie informieren die Öffentlichkeit laufend im Internet darüber, wer eine Vollständigkeitserklärung abgegeben hat. Sie haben jeder Behörde, die für die Überwachung der abfallwirtschaftlichen Vorschriften zuständig ist, Einsicht in die hinterlegten Vollständigkeitserklärungen zu gewähren. Sie bedienen sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Absatz der Stelle, die nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), benannt ist.
(6) Die Systeme (Systembetreiber, Antragsteller) nach § 6 Abs. 3 sind verpflichtet, die Informationen nach Absatz 2 Nr. 2 über eine Beteiligung an ihrem System für das vorangegangene Kalenderjahr bei der in Absatz 5 Satz 6 genannten Stelle jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres zu hinterlegen. Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.
(7) Die Systeme nach § 6 Abs. 3 erstatten der Stelle nach Absatz 5 Satz 6 die erforderlichen Kosten und Auslagen für die Hinterlegungen nach den Absätzen 5 und 6 sowie die Einrichtung und den Betrieb der Hinterlegungsstelle. Die Stelle nach Absatz 5 Satz 6 ermittelt die Kostenanteile für die einzelnen Systeme nach § 6 Abs. 3 entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der von ihnen nach Absatz 6 jeweils übermittelten Systembeteiligungen. Die Systeme nach § 6 Abs. 3 haften insoweit gesamtschuldnerisch.
Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung Dritter bedienen. Die Rücknahme von Verpackungen und die Erstattung von Pfandbeträgen kann auch über Automaten erfolgen. § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
Verpackungen sind so herzustellen und zu vertreiben, daß
Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist;
ihre Wiederverwendung oder Verwertung möglich ist und die Umweltauswirkungen bei der Verwertung oder Beseitigung von Verpackungsabfällen auf ein Mindestmaß beschränkt sind;
schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien bei der Beseitigung von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen in Emissionen, Asche oder Sickerwasser auf ein Mindestmaß beschränkt sind.
(1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ 100 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind,
Verpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung,
Kunststoffkästen und -paletten, die die Bedingungen des Anhangs II erfüllen.
(3) Abweichend von Absatz 1 gilt für Verpackungen aus sonstigem Glas, die die Bedingungen des Anhangs III erfüllen, ein Grenzwert von 250 Milligramm je Kilogramm.
Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den im Anhang IV festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung anderer Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig zurücknimmt oder einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Umverpackung nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen oder zur Rückgabe der Umverpackung nicht gibt,
entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 8 Satz 3 oder § 8 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 Sammelgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt,
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Umverpackung einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich an einem dort genannten System nicht beteiligt,
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt,
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Verpackung einer Verwertung nicht zuführt,
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Verpackungen erfasst werden,
entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Verpackungen zurückgegeben werden können,
entgegen § 8 Absatz 2 zurückgenommene Verpackungen einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung nicht zuführt,
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, 3 oder Satz 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt,
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 6 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,
entgegen § 13 Absatz 1 Verpackungen oder Verpackungsbestandteile in Verkehr bringt oder
entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Abkürzungen verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 9 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 11 eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 5 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 7 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3 Absatz 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 9, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 11, eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt oder
entgegen § 10 Absatz 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt.
(1) Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung für eine Ware verwendet wurden, dürfen abweichend von den §§ 13 und 14 in Verkehr gebracht werden.
(2) Die §§ 6 und 7 finden findet für Kunststoffverpackungen, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile gemäß einer herstellerunabhängigen Zertifizierung nach anerkannten Prüfnormen kompostierbar sind, bis zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung. Die Hersteller und Vertreiber haben sicherzustellen, dass ein möglichst hoher Anteil der Verpackungen einer Verwertung zugeführt wird. § 9 findet für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff, die die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und zu mindestens 75 Prozent aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, bis zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung, soweit sich Hersteller und Vertreiber hierfür an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 beteiligen. Die Erfüllung der in Satz 3 genannten Bedingung, wonach die Einweggetränkeverpackung zu mindestens 75 Prozent aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden muss, ist durch einen unabhängigen Sachverständigen im Sinne des Anhangs I Nr. 2 Abs. 4 nachzuweisen. Im Übrigen bleibt § 9 unberührt. Im Fall des Satzes 3 und soweit Einweggetränkeverpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffen nach Satz 1 nach § 9 Abs. 2 keiner Pfandpflicht unterliegen, haben sich Hersteller und Vertreiber abweichend von Satz 1 hierfür an einem System nach § 6 Abs. 3 zu beteiligen, soweit es sich um Verpackungen handelt, die beim privaten Endverbraucher anfallen.
(3) § 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Erklärung nach § 10 Abs. 1 erstmals zum 1. Mai 2009 für die im Jahr 2008 ab dem 5. April 2008 in Verkehr gebrachten Verpackungen zu hinterlegen ist.
(weggefallen)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 537 - 538; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Anforderungen an die Verwertung von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen
(1) Systeme nach § 6 Abs. 3 haben hinsichtlich der Verpackungen, für
die sich Hersteller oder Vertreiber an ihrem System beteiligen, die
Verwertungsanforderungen der Absätze 2 bis 4 zu erfüllen.
(2) Im Jahresmittel müssen mindestens folgende Mengen an Verpackungen
in Masseprozent einer stofflichen Verwertung zugeführt werden:
* * Material
*
* * Glas
* 75 Prozent
* * Weißblech
* 70 Prozent
* * Aluminium
* 60 Prozent
* * Papier, Pappe, Karton
* 70 Prozent
* * Verbunde
* 60 Prozent.
Soweit Verbunde einem eigenen Verwertungsweg zugeführt werden, ist ein
eigenständiger Nachweis der Quote nach Satz 1 zulässig. Für Verbunde,
die in einem Strom eines der vorgenannten Hauptmaterialien erfasst und
einer Verwertung zugeführt werden, ist die Quote nach Satz 1 durch
geeignete Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Es ist sicherzustellen,
dass Verbunde mit der Hauptmaterialkomponente stofflich verwertet
werden, soweit nicht die stoffliche Verwertung einer anderen
Materialkomponente den Zielen der Kreislaufwirtschaft näher kommt, und
im Übrigen die anderen Komponenten verwertet werden.
Kunststoffverpackungen sind zu mindestens 60 Prozent einer Verwertung
zuzuführen, wobei wiederum 60 Prozent dieser Verwertungsquote durch
Verfahren sicherzustellen sind, bei denen stoffgleiches Neumaterial
ersetzt wird oder der Kunststoff für eine weitere stoffliche Nutzung
verfügbar bleibt (werkstoffliche Verfahren).
(3) Verpackungen aus Materialien, für die keine Verwertungsquoten
vorgegeben sind, sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit
dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Bei
Verpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen
hergestellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen
Verwertung gleichgestellt.
(4) Die tatsächlich erfasste Menge an Verpackungen ist unbeschadet des
Absatzes 2 einer Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich
und wirtschaftlich zumutbar ist. Dies gilt auch im Fall der
Mitbenutzung von Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger gemäß § 6 Abs. 4. Ansonsten sind sie nach den
Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 15
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu beseitigen; dabei sind sie den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie
nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden oder soweit überwiegende
öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.
2. Allgemeine Anforderungen an Systeme nach § 6 Abs. 3
(1) Die Betreiber der Systeme nach § 6 Abs. 3 haben sicherzustellen,
dass Verpackungen beim privaten Endverbraucher (Holsysteme) oder in
dessen Nähe durch geeignete Sammelsysteme (Bringsysteme) oder durch
eine Kombination beider Systeme erfasst werden. Die Sammelsysteme
müssen geeignet sein, alle am System beteiligten Verpackungen
regelmäßig zu erfassen. Die Erfassung ist auf private Endverbraucher
zu beschränken.
(2) Die Betreiber der Systeme nach § 6 Abs. 3 haben sicherzustellen,
dass
1. für die in das System aufgenommenen Verpackungen tatsächlich
Verwertungskapazitäten vorhanden sind,
2. die nach Nummer 1 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen an die
Wertstoffverwertung nachgewiesen werden und
3. falls der Systembetrieb eingestellt wird, die in den
Sammeleinrichtungen des Systems tatsächlich erfassten Verpackungen
entsorgt werden.
(3) Jeder Betreiber von Systemen nach § 6 Abs. 3 hat in überprüfbarer
Form Nachweise über die erfassten und über die einer stofflichen und
einer energetischen Verwertung zugeführten Mengen zu erbringen. Dabei
ist in nachprüfbarer Weise darzustellen, welche Mengen in den
einzelnen Ländern erfasst wurden. Der Nachweis ist jeweils zum 1. Mai
des darauf folgenden Jahres auf der Grundlage der vom Antragsteller
nachgewiesenen Menge an Verpackungen, die in das System eingebracht
sind, aufgeschlüsselt nach Verpackungsmaterialien zu erbringen. Die
Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen ist durch einen
unabhängigen Sachverständigen nach Absatz 4 auf der Grundlage der
Nachweise zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist vom Systembetreiber
bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes benannten Stelle
jeweils zum 1. Juni zu hinterlegen. Die Bescheinigung ist von dieser
Stelle der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Behörde vorzulegen. Die dazugehörigen
Nachweise gemäß Satz 1 sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Sachverständiger nach Absatz 3 ist,
1. wessen Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen
Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten Verfahren
festgestellt ist,
2. wer als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund
einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des
Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
11\. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher
bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung
(EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über
bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom
9\.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, tätig werden darf,
3. wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist oder
4. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und
gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme
der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat
nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine
einheitliche Stelle abgewickelt werden.
3. Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3
(1) Verpackungen von Füllgütern im Sinne des § 8 dürfen in Systeme
nach § 6 Abs. 3 grundsätzlich nicht aufgenommen werden. Der
Antragsteller kann solche Verpackungen in sein System aufnehmen, wenn
Hersteller oder Vertreiber durch Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen unter Berücksichtigung des gewöhnlichen
Verbraucherverhaltens die Systemverträglichkeit glaubhaft machen.
(2) Der Träger des Systems hat den beteiligten Herstellern und
Vertreibern die Beteiligung am System zu bestätigen.
(3) Der Antragsteller hat jeweils zum 1. Mai eines Jahres gegenüber
der Antragsbehörde Nachweis zu führen, in welchem Umfang Hersteller
oder Vertreiber im Vorjahr im Geltungsbereich der Verordnung
Verkaufsverpackungen in sein System eingebracht haben. Der Nachweis
ist aufgeschlüsselt nach Verpackungsmaterialien durch Testat eines
Wirtschaftsprüfers zu bestätigen. Als eingebracht gelten sämtliche
Verpackungen, für die sich Hersteller oder Vertreiber an dem System
beteiligen.
(4) Die Antragsbehörde kann auf Kosten des Antragstellers selbst oder
durch eine geeignete Einrichtung die Nachweise überprüfen. Soweit
durch die Aufnahme von Verpackungen in das System zu befürchten ist,
dass das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Gesundheit und das
Wohlbefinden der Menschen beeinträchtigt wird, kann die Antragsbehörde
verlangen, dass der Antragsteller die Systemverträglichkeit der
entsprechenden Verpackung glaubhaft macht. Die Antragsbehörde kann die
Aufnahme der Verpackung im Einzelfall untersagen, wenn die
Systemverträglichkeit nicht glaubhaft gemacht wird.
4. Allgemeine Anforderungen an Verpflichtete nach § 6 Abs. 8
Hersteller und Vertreiber, die zur Rücknahme von Verpackungen gemäß §
6 Abs. 8 verpflichtet sind, haben über die Erfüllung der Rücknahme-
und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Hierzu sind bis zum
1\. Mai eines Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr
gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verkaufsverpackungen
in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in
Masse zu erstellen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen
Verpackungsmaterialien. Mehrwegverpackungen und bepfandete
Einweggetränkeverpackungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 dürfen in die
Dokumentation nicht aufgenommen werden. Ein Zusammenwirken mehrerer
Hersteller und Vertreiber ist zulässig. Jeder dieser Hersteller und
Vertreiber muss die Erfüllung der Rücknahme- und
Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 8 durch die Einrichtung
geeigneter Erfassungs- und Verwertungsstrukturen sicherstellen. In
diesem Falle ist es ausreichend, wenn die zusammenwirkenden Hersteller
und Vertreiber die Verwertungsanforderungen als Gemeinschaft insgesamt
erfüllen. Die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen
ist durch einen unabhängigen Sachverständigen nach Nummer 2 Abs. 4 auf
der Grundlage der Dokumentation zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
von den verpflichteten Herstellern und Vertreibern bei der nach § 32
Abs. 2 des Umweltauditgesetzes benannten Stelle jeweils bis zum 1.
Juni zu hinterlegen. Die Bescheinigung ist von der in Satz 9 genannten
Stelle der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Behörde vorzulegen. Die dazugehörige
Dokumentation gemäß den Sätzen 2 und 3 ist der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen. Im Fall des Zusammenwirkens mehrerer Hersteller
und Vertreiber nach Satz 5 hat die Bescheinigung sämtliche
zusammenwirkende Hersteller und Vertreiber mit Namen und Sitz
auszuweisen. Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200
Quadratmetern, die zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 8
verpflichtet sind, können auf die Bescheinigung der vorgelagerten
Vertreiberstufe verweisen. Als Verkaufsfläche zählt bei Herstellern
und Vertreibern mit mehreren Filialbetrieben die Gesamtfläche aller
Betriebe.
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1344 - 1345; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
Nr. 1 Anwendungsbereich Der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert gilt nicht für Kunststoffkästen und -paletten, die in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren und die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen.
Nr. 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Festlegung sind
"bewusste Zugabe":
der beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch sein Vorhandensein in der Verpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen. Nicht als "bewusste Zugabe" anzusehen ist, wenn bei der Herstellung neuer Verpackungsmaterialien Sekundärrohstoffe verwendet werden, die zum Teil Metalle enthalten können, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen,
"zufällige Präsenz":
das unbeabsichtigte Vorhandensein eines Stoffes in einer Verpackung oder Verpackungskomponente,
"geschlossene und kontrollierte Produktkreisläufe":
Kreisläufe, in denen Produkte auf Grund eines kontrollierten Vertriebs- und Mehrwegsystems zirkulieren und in denen die Sekundärrohstoffe nur aus im Kreislauf befindlichen Einheiten stammen, die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch geringst mögliche Maß beschränkt ist, und aus denen die Einheiten nur durch ein zu diesem Zweck zugelassenes Verfahren entnommen werden dürfen, um eine möglichst hohe Rückgabequote zu erzielen.
Nr. 3 Herstellung und Kennzeichnung (1) Die Herstellung erfolgt in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung, bei dem der Sekundärrohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch geringst mögliche Maß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozent beschränkt bleibt. (2) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewusst als Bestandteil zugegeben werden. Die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe bleibt hiervon unberührt. (3) Der Grenzwert darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist. (4) Neue Kunststoffkästen und -paletten, die Metalle enthalten, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen, sind dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet.
Nr. 4 Systemanforderungen und sonstige Entsorgung (1) Es besteht ein Bestandserfassungs- und -kontrollsystem, das auch über die rechtliche und finanzielle Rechenschaftspflicht Aufschluss gibt, um die Einhaltung der Anforderungen der Nummern 3 und 4, einschließlich der Rückgabequote, d. h. des prozentualen Anteils an Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch nicht ausgesondert, sondern an ihre Hersteller, ihre Abpacker/Abfüller oder einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden, nachzuweisen; diese Quote soll so hoch wie möglich sein und darf über die Lebensdauer der Kunststoffkästen und -paletten insgesamt gerechnet keinesfalls unter 90 vom Hundert liegen. Dieses System soll alle in den Verkehr gebrachten und aus dem Verkehr gezogenen Mehrwegverpackungen erfassen. (2) Alle zurückgegebenen Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wieder verwendet werden können, werden entweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung unterzogen bei dem Kunststoffkästen und -paletten gemäß Nummer 3 hergestellt werden oder gemeinwohlverträglich beseitigt.
Nr. 5 Konformitätserklärung und Jahresbericht (1) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter stellt jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung aus, dass die nach diesem Anhang hergestellten Kunststoffkästen und -paletten die hierin beschriebenen Anforderungen erfüllen. Er erstellt ferner einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Bedingungen des Anhangs eingehalten wurden. Darin sind insbesondere etwaige Veränderungen am System und jeder Wechsel bei den bevollmächtigten Vertretern anzugeben. (2) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter haben diese Unterlagen mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Geltungsbereich der Verordnung niedergelassen, so geht die Verpflichtung zur Bereithaltung dieser Unterlagen auf denjenigen über, der das Produkt im Geltungsbereich der Verordnung in Verkehr bringt.
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1572 - 1573; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
Nr. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe "bewusste Zugabe" und "zufällige Präsenz" die Begriffsbestimmungen in Nummer 2 des Anhangs II zu § 13 Abs. 2. Nr. 2 Herstellung (1) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Fertigung nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden.
(2) Der Grenzwert nach § 13 Abs. 1 darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.
Nr. 3 Kontrolle (1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 mg/kg, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Messwerte,
Beschreibung der verwendeten Messmethode,
mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte,
eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Geltungsbereich der Verordnung niedergelassen, so gehen die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 auf denjenigen über, der das Produkt im Geltungsbereich der Verordnung in Verkehr bringt.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2387 - 2389; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
*^BJNR237900998BJNE002502320_001 1. Nummern und Abkürzungen für Kunststoffe
Stoff
Abkürzung
Nummer
Polyethylenterephtalat
PET
1
Polyethylen hoher Dichte
HDPE
2
Polyvinylchlorid
PVC
3
Polyethylen niedriger Dichte
LDPE
4
Polypropylen
PP
5
Polystyrol
PS
6
* *
* *
* *
* *
* *
* *
* *
* *
* *
* *
* *
* *
* *
Stoff
Abkürzung
Nummer
Wellpappe
PAP
20
Sonstige Pappe
PAP
21
Papier
PAP
22
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Stoff
Abkürzung
Nummer
Stahl
FE
40
Aluminium
ALU
41
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Stoff
Abkürzung
Nummer
Holz
FOR
50
Kork
FOR
51
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* *
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* *
Stoff
Abkürzung
Nummer
Baumwolle
TEX
60
Jute
TEX
61
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* *
* *
* *
* *
* *
* *
Stoff
Abkürzung
Nummer
Farbloses Glas
GL
70
Grünes Glas
GL
71
Braunes Glas
GL
72
* *
* *
* *
* *
* *
* *
* *
*^BJNR237900998BJNE002502320_002 Abkürzung
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Nur Großbuchstaben verwenden. (C/ ).
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 4
1. Kriterien für die Begriffsbestimmung "Verpackungen" nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
a) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
b) Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und "Einwegartikel", die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
c) Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
2. Beispiele für die genannten Kriterien
Beispiele für Kriterium Buchstabe a Gegenstände, die als Verpackung gelten:
Schachteln für Süßigkeiten
Klarsichtfolie um CD-Hüllen
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten:
Blumentöpfe, die dazu bestimmt sind, dass die Pflanze während ihrer Lebenszeit darin verbleibt
Werkzeugkästen
Teebeutel
Wachsschichten um Käse
Wursthäute
Beispiele für Kriterium Buchstabe b Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:
Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
Einwegteller und -tassen
Frischhaltefolie
Frühstücksbeutel
Aluminiumfolie
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten:
Rührgerät
Einwegbestecke
Beispiele für Kriterium Buchstabe c Gegenstände, die als Verpackung gelten:
Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten:
Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
Heftklammern
Kunststoffumhüllung
Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 539 )
1. Technische Anforderungen an die Hinterlegung
Die Hinterlegung der Daten nach § 10 Abs. 5 und 6 bei den Industrie-
und Handelskammern bzw. bei der nach § 32 Abs. 2 des
Umweltauditgesetzes errichteten Stelle erfolgt ausschließlich
elektronisch in einer Internet-basierten Datenbank, die von der
Hinterlegungsstelle eingerichtet und zur Verfügung gestellt wird. Die
Prüfbescheinigung nach § 10 Abs. 1 ist mit qualifizierter
elektronischer Signatur gemäß § 2 Signaturgesetz zu versehen.
2. Daten der verpflichteten Unternehmen
Die Unternehmen, die eine Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 5
Satz 1 hinterlegen, müssen dafür folgende Daten angeben:
a) Firma bzw. vollständige Unternehmensbezeichnung,
b) Anschrift und Kommunikationsdaten des Unternehmens (Telefon, Fax und
E-Mail),
c) Name und Kommunikationsdaten einer verantwortlichen Person,
d) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit eine solche nicht vorhanden
ist, hilfsweise die für die Umsatzsteuererklärung maßgebliche
Steuernummer).
Die Systembetreiber, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Informationen über
die Beteiligung an ihren Systemen hinterlegen, sind verpflichtet, sich
nach Erhalt ihrer ersten Freistellung in einem Land gemäß § 6 Abs. 3
unverzüglich bei der zuständigen Stelle nach § 10 Abs. 5 Satz 6
anzumelden und die in Nummer 2 Buchstaben a bis c genannten Daten
anzugeben.
3. Ausgestaltung und Vollständigkeitserklärung
Die in Nummer 2 genannten Angaben sind von den verpflichteten
Unternehmen in die von den Industrie- und Handelskammern eingerichtete
Datenbank einzustellen. Das nach der Eingabe aus der Datenbank
generierte Dokument ist durch eine gemäß § 10 Abs. 1 berechtigte
Person zu bestätigen.
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