(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung von Abfällen, die in den unter Bergaufsicht stehenden untertägigen Grubenbauen als Versatzmaterial eingesetzt werden. Sie gilt nicht für Anlagen zur untertägigen Endlagerung von radioaktiven Abfällen.
(2) Diese Verordnung gilt für
Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
Betreiber von der Bergaufsicht unterliegenden Grubenbetrieben und
Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial.
Im Sinne dieser Verordnung sind
Versatzmaterial:
Materialien, die unter Verwendung von Abfällen unter Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken unter Tage eingesetzt werden. Hierunter fallen auch direkt und unvermischt eingesetzte Abfälle.
Langzeitsicherheitsnachweis:
Auf den konkreten Standort bezogener Nachweis der geologischen, geochemischen, geotechnischen, hydraulischen und inneren Barrieren, die gewährleisten, dass das Versatzmaterial während der Betriebsphase und in der Nachbetriebsphase zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führen kann.
Metallgehalt:
Konzentration der in Anlage 1 genannten Metalle im Einzelnen unvermischten Abfall. Sind Metalle chemisch gebunden, so ist der anteilige Metallgehalt in der Verbindung ausschlaggebend.
Abfälle, welche die in Anlage 1 aufgeführten Metallgehalte erreichen, dürfen weder zur Herstellung von Versatzmaterial noch unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist.
(1) Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial ist nur zulässig, wenn die in Anlage 2 Tabelle 1 und Tabelle 1a aufgeführten Feststoffgrenz- und Zuordnungswerte im jeweiligen verwendeten unvermischten Abfall nicht überschritten werden und bei dem Einsatz des Versatzmaterials keine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder von oberirdischen Gewässern oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer zu besorgen ist. Hierfür darf das Versatzmaterial die in Anlage 2 Tabelle 2 aufgeführten Grenzwerte im Eluat nicht überschreiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Überschreitung der in Anlage 2 aufgeführten Grenzwerte zulässig, soweit
die jeweiligen Gehalte die Gehalte des aufnehmenden Gesteins (geogene Grundgehalte) nicht überschreiten oder
im Kohlegestein und im Nebengestein Abfälle ausschließlich aus Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken mit Feuerungsanlagen für den Regelbrennstoff Steinkohle oder Braunkohle eingesetzt werden, die
a) ausschließlich aus der Kohleverfeuerung stammen oder
b) im Falle der zugelassenen Mitverbrennung von anderen Stoffen keine höheren schädlichen Verunreinigungen enthalten als in den Fällen des Buchstaben a.
(3) Abgesehen von den Zuordnungswerten der Anlage 2 Tabelle 1a gelten die Grenzwerte der Anlage 2 nicht bei einer Verwendung des Versatzmaterials in Betrieben im Salzgestein, wenn ein Langzeitsicherheitsnachweis gegenüber der zuständigen Behörden geführt wurde. Dabei sind die in Anlage 4 aufgeführten Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises zu beachten.
(4) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Grenz- und Zuordnungswerte ist durch die zuständige Behörde zu überwachen. Dabei sind die in Anlage 3 aufgeführten Vorschriften über die Probenahme und Analytik zu beachten. Die zuständige Behörde kann den Abfallerzeuger oder -besitzer verpflichten, entsprechende Probenahmen und Analysen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(5) Sonstige Anforderungen, wie sie sich aus bergrechtlichen oder gefahrstoffrechtlichen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Abfälle dürfen zur Herstellung von Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial nur in den Verkehr gebracht werden, um sie Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial oder untertägigen Grubenbauen zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 eingehalten werden.
Werden aufgrund von vor dem 30. Oktober 2002 geltenden bergrechtlichen Zulassungen oder abgeschlossenen rechtsgültigen Entsorgungsverträgen Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt, so sind die Anforderungen der §§ 3, 4 und 5 nach Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen Bindungen, spätestens jedoch ab 1. März 2006, einzuhalten.
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial einsetzt oder
entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr bringt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2835
Zink
= 100
Blei
= 100
Kupfer
= 10
Zinn
= 15
Chrom
= 150
Nickel
= 25
Eisen
= 500
Die angegebenen Konzentrationen beziehen sich auf den Feststoffgehalt des jeweiligen Abfalls.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2835 - 2836; bzgl. der einzelnen Änderungen Vgl. Fußnote)
Element/Verbindung
Konzentration (mg/kg Trockenmasse)
MKW
1.000
BTEX
5
LHKW
5
PAK
20
PCB
1
Arsen (As)
150
Blei (Pb)
1.000
Cadmium (Cd)
10
Chrom, gesamt (Cr)
600
Kupfer (Cu)
600
Nickel (Ni)
600
Quecksilber (Hg)
10
Zink (Zn)
1.500
Cyanide, gesamt (CN(hoch)-)
100
Element/Verbindung
Konzentration (Masse-%)
*
TOC
<= 6 1)
Glühverlust
<= 12 1)
* 1) Eine Überschreitung des Werts ist unter der im Einzelfall festzustellenden Voraussetzung zulässig, dass sie nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu gefährlicher Gasbildung oder zu einer Erhöhung der Brandlast im Grubengebäude führen.
Anorganische Stoffe
Konzentration (in mikrog/l)
Arsen (As)
10
Blei (Pb)
25
Cadmium (Cd)
5
Chrom, gesamt (Cr)
50
Chromat (Cr VI)
8
Kupfer (Cu)
50
Nickel (Ni)
50
Quecksilber (Hg)
1
Zink (Zn)
500
Cyanid, gesamt (CN(hoch)-)
50
Cyanid, leicht freisetzbar (CN(hoch)-)
10
*
Organische Stoffe
Konzentration (in mikrog/l)
PAK, gesamt 1)
0,2
2
LHKW, gesamt 2)
10
PCB, gesamt 3)
0,05
Mineralölkohlenwasserstoffe 4)
200
BTEX 5)
20
Für Salzbelastung (SO(tief)4(hoch)2-, CI(hoch)-, F(hoch)-) soll eine Gesamtleitfähigkeit von 500 mikroS/cm gelten. Der pH-Wert soll im Bereich von 5,5 bis 13 liegen. Der wasserlösliche Anteil (Abdampfrückstand) soll 3 Masse-% nicht
1) PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und Methylnaphthalin, in der Regel Bestimmung über die Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß Liste der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; ggf. unter Berücksichtigung weiterer relevanter PAK (z. B. Chinoline).
2) LHKW, gesamt: Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, d. h. Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe.
3) PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongenere nach Ballschmiter multipliziert mit dem Faktor 5.
4) n-Alkane (C10 ... C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe.
5) BTEX-Aromaten, gesamt: Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol).
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2837 - 2838
* 1 Allgemeine Grundsätze
Die Anleitung gibt Vorgaben, wie bei der Probenahme, der
Probenbehandlung, der Analytik und der Beurteilung der
Analysenergebnisse im Einzelnen verfahren werden soll. Dabei sind zwei
verschiedene Ebenen zu unterscheiden:
- Probenahme des zu verwertenden Abfalls am Entstehungsort (z. B.
Industrie-, Aufbereitungsanlage),
- Probenahme im Zusammenhang mit der Kontrolle des angelieferten Abfalls
am Ort der Verwertung.
Bei den durchzuführenden Untersuchungen sind die einschlägigen DIN-
Normen sowie die im Folgenden festgelegten Anforderungen an die
Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik zu beachten.
Die standardisierten Analyseverfahren erlauben nicht immer
abschließende Aussagen zu den Reaktionen der Abfälle, wenn die am
Verwertungsort vorherrschenden hydrochemischen und hydrogeologischen
Verhältnisse über lange Zeiträume betrachtet werden. Daher können im
Einzelfall zur Bewertung der Umweltverträglichkeit weitergehende
Untersuchungen erforderlich sein.
1.1 Probenahme
Die Probenahme ist so durchzuführen, dass der zu beurteilende Abfall
repräsentativ erfasst wird. Die verschiedenen Untersuchungsebenen
erfordern allerdings ein differenziertes Vorgehen bei der Probenahme.
Dies betrifft insbesondere die Anzahl der zu entnehmenden Proben und
die Wahl des geeigneten Probenahmeverfahrens.
Für die Durchführung der Probenvorbereitung ist zunächst von einer
mindestens erforderlichen Menge von 1 kg auszugehen. In Abhängigkeit
von der Materialkonsistenz können aber auch größere Mengen
erforderlich werden.
1.1.1 Probenahmegeräte
Bei der Auswahl des Probenahmeverfahrens und des Probenahmegerätes ist
darauf zu achten, dass die zu entnehmende Probe nicht durch
Materialien der Geräte mit später zu untersuchenden Substanzen
kontaminiert wird. Ebenso sollte das Material des Entnahmegerätes
gegenüber den im zu untersuchenden Material befindlichen Substanzen
und Stoffen inert sein.
1.1.2 Probenahmeprotokoll
Verfahrensweisen und Ergebnisse der Probenahme sind in geeigneter
Weise zu dokumentieren. Dazu ist ein Probenahmeprotokoll anzufertigen,
das mindestens die in Anhang 1 vorgegebenen Angaben enthält.
Erforderlichenfalls sind diese Angaben je nach dem jeweiligen
Einzelfall zu ergänzen.
1.2 Probenbehandlung
1.2.1 Konservierung, Transport und Lagerung
Die Aufbewahrung von Proben vor Ort, während des Transports und im
Labor ist Teilschritt der Untersuchung und daher bis ins Detail zu
planen, mit großer Sorgfalt durchzuführen und zu dokumentieren.
Für Transport und Lagerung sind geeignete, dicht schließende Gefäße
erforderlich. Sie sind vor dem Einsatz sorgfältig zu reinigen. Die
Gefäße müssen so beschaffen sein, dass eine Beeinflussung der Probe
durch Bestandteile des Gefäßmaterials ausgeschlossen ist. Soll sich
die Analyse lediglich auf anorganische Inhaltsstoffe erstrecken, so
können auch Gefäße aus Kunststoff verwendet werden.
Für die Bestimmung leichtflüchtiger Komponenten sind die Einzelproben
vor Ort bereits entsprechend der jeweiligen Analysenmethode zu
behandeln.
Die Veränderung lichtempfindlicher Parameter ist durch Aufbewahrung in
dunklen Gefäßen zu minimieren. Das Probenmaterial ist sofort nach der
Entnahme in die dafür vorgesehenen Gefäße zu überführen. Beim
Transport ins Labor sind die Proben zu kühlen und im Dunklen
aufzubewahren.
Die Proben sind im Labor umgehend zur Analyse vorzubereiten, da viele
Inhaltsstoffe Umwandlungsprozessen unterworfen sind. Sofern eine
sofortige Untersuchung nicht möglich ist, ist in Abhängigkeit von den
zu untersuchenden Stoffen eine geeignete Aufbewahrungsform für die
aufbereitete Probe zu wählen.
1.2.2 Gewinnung der Analysenprobe und Probenvorbereitung
Zur Probenvorbereitung gehören die Vorgänge des Mischens, Trocknens,
Siebens und Zerkleinerns der Proben. Wie bei der Lagerung der Proben
ist auch hier darauf zu achten, dass diese nicht durch äußere
Einflüsse in ihrer chemischen Beschaffenheit verändert werden.
Verfahren der Probenvorbereitung in Abhängigkeit von der
Beschaffenheit (Korngröße) des zu untersuchenden Materials sind in der
LAGA-Richtlinie PN 2/78 zusammengestellt. Spezielle Anforderungen an
die Aufbereitung der Proben enthalten auch die folgenden Ausführungen.
Für die als Versatzmaterial vorgesehenen Abfälle gilt grundsätzlich,
dass das Material in der Kornverteilung zu untersuchen ist, in der es
verwertet werden soll.
1.2.3 Bestimmung der Gesamtgehalte
Aufbereitung der Probe durch Teilung, Brechen und Mahlen, um von 5 bis
50 kg 50 g homogenes Material zu erhalten.
1.2.3.1 Arsen und Metalle
Nach DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983) ist zunächst ein Teil der
zu untersuchenden Probe (siehe 1.2.2) zu trocknen und analysenfein zu
mahlen (mindestens 50 g Trockenmasse < 0,2 mm).
Die Bestimmung des säurelöslichen Anteils an Arsen und Metallen
erfolgt in Lösung nach Durchführung eines Königswasseraufschlusses
gemäß DIN 38414, Teil 7.
1.2.3.2 Organische Inhaltsstoffe
Die Bestimmung der organischen Stoffe erfolgt in der Regel aus der
Originalprobe. Die weitere Behandlung der Proben richtet sich nach den
Vorschriften in den Anhängen 2 und 3 für die einzelnen Stoffe und
Beschaffenheitsmerkmale.
1.2.4 Bestimmung des eluierbaren Anteils
Die Herstellung des Eluats erfolgt nach DIN 38414, Teil 4 (Ausgabe
Oktober 1984) oder dem Trogverfahren nach LAGA Richtlinie EW 98 T
(Stand Dezember 2001) mit den folgenden Abweichungen:
Bei den Untersuchungen zur Auslaugbarkeit der zu prüfenden
Inhaltsstoffe ist in der Regel das Material in dem Zustand zu
eluieren, in dem es verwertet werden soll. Eine Zerkleinerung darf im
Einzelfall nur insoweit vorgenommen werden, wie es für die
Durchführung der Untersuchungen unbedingt notwendig ist. Der
Wassergehalt und die Korngrößenverteilung der zur Auslaugung
vorgesehenen Probe sind an einer Parallelprobe nach Trocknung bei 105
Grad C entsprechend DIN 38414, Teil 2 (Ausgabe November 1985) zu
ermitteln.
In Abhängigkeit vom Größtkorn der zu untersuchenden Originalprobe ist
die Probenmenge für die Elution wie folgt zu wählen:
Größtkornanteil
(mehr als 5%)
erforderliche Probenahmemenge
0 mm
< 2 mm
rd. 100 g
2 mm
<= 11,2 mm
rd. 200 g
11,2 mm
<= 22,4 mm
rd. 1.000 g
22,4 mm
*
* * Das Verhältnis Wasser/Feststoff beträgt in jedem Fall 10:1. Die Elution mehrerer Teilproben ist zulässig; vor der Weiterbearbeitung sind dann die Teileluate zu vereinigen. Zur Elution ist das Wasser /Feststoff-Gemisch 24 Stunden zu schütteln. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gesamte Probenmenge ständig bewegt wird und Kornverfeinerungen möglichst vermieden werden (empfohlen wird eine Schüttel-Frequenz zwischen 10 und 100 Schwingungen pro Minute).
Andere Elutionsverfahren, wie das Perkolationsverfahren oder
Lysimeterversuche, sind im Rahmen der Untersuchungen nicht
erforderlich.
Zur Eluatgewinnung und -weiterbehandlung sind grundsätzlich Geräte aus
Glas zu verwenden. Als Elutionsflüssigkeit ist demineralisiertes
Wasser zu verwenden.
Im Einzelfall kann auch eine zusätzliche Elution im sauren oder
basischen Bereich in Abhängigkeit von den am Verwertungsort
vorherrschenden hydrochemischen Verhältnissen erforderlich sein. In
jedem Fall ist eine Elution mit dem am Verwertungsort vorkommenden
Grubenwasser durchzuführen, da hiervon abhängig ist, wie groß der
Anteil des Feststoffes ist, der möglicherweise in Lösung geht. Das
Grubenwasser kann durch eine synthetisch hergestellte Flüssigkeit, die
in ihrer chemischen Zusammensetzung dem vorkommenden Grubenwasser
entspricht, ersetzt werden.
Die Trennung von Feststoff und Eluat muss unmittelbar nach Beendigung
der Elution erfolgen. Sollen organisch-chemische Parameter bestimmt
werden, ist diese Trennung nicht durch Filtration, sondern durch
Zentrifugieren zu bewerkstelligen.
Kann die weitere Bearbeitung und Analyse des Eluats nicht unmittelbar
im Anschluss an die Elution erfolgen, ist eine Lagerung des Eluats
möglich, sofern die in den DIN-Verfahren zur Bestimmung der einzelnen
Inhaltsstoffe genannten Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
1.3 Analyseverfahren
Die anzuwendenden Verfahren sind in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt.
1. Probenahmestelle: .........................................................
2. Lage: TK .......................... Rechts I I I I I I I Hoch I I
3. Zeitpunkt der Probenahme (Datum/Uhrzeit):
4. Art der Probe (Boden/Schlacke/gem. Teil II):
5. Entnahmegerät:
6. Art der Probenahme I Einzelprobe I ( )
6a. Bei Mischproben: Zahl der Einzelproben:
I Probenbezeichnung/ I I I I I I I bzw. -nummer I I I I I
I Entnahmetiefe I I I I I
I Farbe I I I I I
I Geruch I I I I I
I Probenmenge I I I I I
I Probenbehälter I I I I I
I Probenkonservierung I I I I I
8. Bemerkungen/Begleitinformationen: ......................................... ...................................................................... .....
I I ---------------------------- I -------------------------------
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2841
Untersuchungsparameter
Verfahrenshinweise
Norm
Ausgabe der Norm
pH-Wert
Bodenbeschaffenheit
DIN ISO 10390
Mai 1997
Trockenrückstand
Bodenbeschaffenheit Bestimmung des Trockenrückstands und des Wassergehaltes auf Grundlage der Masse, gravimetrisches Verfahren
DIN ISO 11465
Dezember 1996
Cyanid, gesamt
Bodenbeschaffenheit
E DIN ISO 11262
Juni 1995
Arsen
Hydrid-AAS
DIN EN ISO 11969
November 1996
Cadmium
Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) - für alle Metalle
DIN ISO 11047
Juni 1995
Nickel
Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) - für alle Metalle
DIN EN ISO 11885
April 1998
Quecksilber
Wasseranalytik
DIN EN 1483
August 1997
AAS-Kaltdampftechnik
DIN EN ISO 12338
Oktober 1998
Mineralölkohlenwasserstoffe
n-Alkane (C10 bis C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe (Gaschromatographie)
DIN EN 14039
Entwurf Dezember 2000
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW)
Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlen-wasserstoffe Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD)
DIN EN ISO 10301
August 1997
Benzol und Derivate (BTEX)
BTEX-leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol)
DIN 38407, Teil 9
Mai 1991
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Bodenbeschaffenheit Hochleistungsflüssigkeitschromatographie-(HPLC) Verfahren
DIN ISO 13877
Januar 2000
HPLC oder Gaschromatographie mit Massenspektrometer (GC-MS)
Merkblatt Nr. 1 des LUA-NRW
1994
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S)
DIN 38414, Teil 20
Januar 1996
TOC
Bestimmung von organischem Kohlenwasserstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung (Elementaranalyse). Die sich auf den Boden beziehende Norm ist auch für mineralische Abfälle anwendbar.
DIN ISO 10694
August 1996
*
DIN 38414, Teil 3
November 1985
ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2842
Untersuchungsparameter
Verfahrenshinweise
Norm
Ausgabe der Norm
pH-Wert
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung -Physikalische und physikalisch-chemische Kenngrößen (Gruppe C) Bestimmung des pH-Wertes (C5)
DIN 38404, Teil 5
Januar 1984
Elektrische Leitfähigkeit
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung Wasserbeschaffenheit -Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit
DIN EN 27888
November 1993
Gesamttrockenrückstand
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H) - Bestimmung des Gesamttrockenrückstandes, des Filtertrockenrückstandes und des Glührückstandes (H1)
DIN 38409, Teil 1
Januar 1987
Cyanid, gesamt
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung Anionen (Gruppe D) -Bestimmung der Cyanide (D13) Spektralphotometrie
DIN 38405, Teil 13
Februar 1981
E DIN ISO 11262
Juni 1995
E DIN ISO 14403
Mai 1998
Cyanid, leicht freisetzbar
DIN 38405, Teil 13
Februar 1981
DIN 38405, Teil 14
Dezember 1988
Arsen
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Arsen mit AAS-Hydridverfahren
DIN EN ISO 11969
November 1996
Blei
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung Kationen (Gruppe D)
Bestimmung mittels AAS
Bestimmung mittels ICP-AES
DIN 34806, Teil 6
Juli 1998
Cadmium
DIN EN ISO 5961
Mai 1995
Chrom, gesamt
DIN EN 1233
August 1996
Chromat (Cr VI)
DIN EN ISO 10304-3
November 1997
Kupfer
DIN 38406, Teil 7
September 1991
Nickel
DIN 38406, Teil 11
September 1991
Zink
DIN 38406, Teil 8
Oktober 1980
*
*
DIN EN ISO 11047
Juni 1995
DIN EN ISO 11885
April 1998
Quecksilber
Wasserbeschaffenheit AAS-Kaltdampftechnik
DIN EN 1483
August 1997
BTEX
GC-FID
DIN 38407, Teil 9
Mai 1991
PCB, gesamt
GC-ECD
DIN EN ISO 6468
Februar 1997
DIN 51527, Teil 1
Mai 1987
GC-ECD oder (GC-MS)
DIN 38407, Teil 3
Juli 1998
*
DIN 38407, Teil 8
Oktober 1995
Naphthalin
GC-FID oder GC-MS
DIN 38407, Teil 9
Mai 1991
Mineralölkohlenwasserstoffe
Extraktion mit Petroläther, GC-FID
ISO/TR 11046
Juni 1994
ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2843 - 2847; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
* 1 Allgemeines
1.1 Ziel
Durch einen Langzeitsicherheitsnachweis ist zu belegen, dass die
Errichtung (ggf.), der Betrieb und die Nachbetriebsphase eines
Bergwerks, in das Abfälle zur Verwertung eingebracht werden sollen, zu
keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führen können.
Die TA Abfall, Teil 1, vom 12. März 1991 (GMBl S. 139, 469) definiert
als Schutzziel in Nummer 10 für Untertagedeponien den vollständigen
und dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre. Dieses
Schutzziel gilt auch für den untertägigen Einsatz von Versatzmaterial.
1.2 Einbaumedium
Nach der TA Abfall, Teil 1, ist ein vollständiger Einschluss bei der
Ablagerung in Untertagedeponien bisher nur im Salzgestein geregelt.
Danach übernimmt das Salzgestein als Wirtsgestein gleichzeitig die
alleinige Funktion des Barrieregesteins. Der
Langzeitsicherheitsnachweis ist daher grundsätzlich für das
Salzgestein als Barrieregestein zu führen. Weitere geologische
Barrieren können gegebenenfalls eine zusätzliche Sicherheit bieten,
sie sind aber nicht zwingend erforderlich.
Auch bei der untertägigen Verwertung von Abfällen im Salzgestein nach
dem Prinzip des vollständigen Einschlusses sind daher die für
Versatzmaßnahmen und deren Funktion zutreffenden Regelungen der TA
Abfall, insbesondere zum Langzeitsicherheitsnachweis, gleichwertig
anzuwenden.
1.3 Dauerhaft sicherer Einbau
Bei der Entsorgung von Abfällen in einer Untertagedeponie (UTD) gemäß
TA Abfall, Teil 1, ist der vollständige und dauerhafte Abschluss der
Abfälle von der Biosphäre das erklärte Ziel. Danach richten sich die
Anforderungen an die Abfälle, die bergbaulichen Hohlräume, die
geotechnischen Barrieren (Abschlussbauwerke) und alle anderen
technischen Einrichtungen und betrieblichen Maßnahmen. Salz als
Wirtsgestein hat hier die Bedingungen zu erfüllen, gas- und
flüssigkeitsdicht zu sein, durch sein Konvergenzverhalten die Abfälle
allmählich zu umschließen und am Ende des Verformungsprozesses
kraftschlüssig einzuschließen.
Das Konvergenzverhalten von Salzgestein steht demzufolge nicht im
Widerspruch zu der Forderung, dass die Hohlräume während der
Betriebsphase der UTD standsicher sein müssen. Die Anforderungen an
die Standsicherheit sollen einerseits die Betriebssicherheit
garantieren und andererseits die Integrität der geologischen Barriere
bewahren, damit die Schutzwirkung gegen die Biosphäre aufrechterhalten
bleibt. So gesehen ist eine kontrollierte Absenkung des Deckgebirges
dann statthaft, wenn sie nur bruchlose Verformungen hervorruft und
keine Wasserwegsamkeiten öffnet. Die Möglichkeit unkontrollierter
Ereignisse ist insbesondere hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die
Eröffnung von Wasserwegsamkeiten zu bewerten. Können dabei
Wasserwegsamkeiten gänzlich ausgeschlossen werden, kann dies nicht zur
Beeinträchtigung der Langzeitsicherheit führen.
Wenn Abfälle als Versatzmaterial in ein Salzbergwerk nach dem Prinzip
des vollständigen Einschlusses eingebracht werden, dann müssen die
gleichen materiellen Anforderungen wie bei der untertägigen Ablagerung
entsprechend der TA Abfall gestellt werden bzw. erfüllt sein.
1.4 Verbreitung und Mächtigkeit des Barrieregesteins
Nach der TA Abfall, Teil 1 (Nr. 10.2), muss die Barriere Salzgestein
am Standort eine ausreichende räumliche Ausdehnung und im ausgewählten
Ablagerungsbereich eine ausreichende Mächtigkeit besitzen. Eine
"Faustformel" über die Mindestausdehnung und Mindestmächtigkeit ohne
Berücksichtigung der standortspezifischen Gegebenheiten kann nicht
angegeben werden. Grundsätzlich muss die vorhandene unverritzte
Salzmächtigkeit so groß sein, dass die Barrierefunktion auf Dauer
nicht beeinträchtigt wird.
Hilfreich kann in diesem Zusammenhang das Einhalten der
Sicherheitspfeiler (z. B. Wasserwarnlinie) nach Bergrecht sein. Werden
diese nicht eingehalten, ist ein standortspezifischer Nachweis zu
führen, dass die Barrierefunktion nicht beeinträchtigt ist.
1.5 Verletzung des Barrieregesteins durch bergbauliche Tätigkeiten
Das Barrieregestein wird bei Bergwerken durch die erforderlichen
Schächte verletzt. Daher sind diese Schächte nach Stilllegung des
Bergwerkes durch Abschlussbauwerke nach dem jeweiligen Stand der
Technik so zu verschließen, dass die Einhaltung der Schutzziele
gewährleistet ist. Entsprechendes gilt für den Verschluss von
Schächten in Bergwerken, in denen Versatzmaterial eingebracht wird.
Sonstige bergbaulich notwendige Durchörterungen der geologischen
Barriere (Erkundungsbohrungen, Strecken) müssen sicher erfasst,
verschlossen und abgedichtet werden. Als Planungs- und
Dokumentationsgrundlage ist das Risswerk nach § 63 des
Bundesberggesetzes heranzuziehen.
2 Langzeitsicherheit
2.1 Umfang und Anforderungen
Bei der Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in
Untertagedeponien gemäß TA Abfall, Teil 1, und bei der untertägigen
Verwertung nach dem Prinzip des vollständigen Einschlusses ist der
Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem
"Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper" unter Berücksichtigung
planmäßiger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu
führen, wobei den standortspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu
tragen ist.
Der Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und
zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen der nach TA Abfall
geforderten standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im
Wesentlichen auf den Ergebnissen der beiden anderen Einzelnachweise
- Geotechnischer Standsicherheitsnachweis und
- Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase.
Insbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur
Beurteilung der langfristigen Wirksamkeit und Integrität der Barriere
Salz eine entscheidende Bedeutung zu.
Ist der vollständige Einschluss durch den geotechnischen
Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf Modellrechnungen zu nicht
planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel
dargelegt wird, ob und wie sich nicht planbare Ereignisse auswirken
werden. Hierzu wird in der Regel eine verbal-argumentative Betrachtung
als ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren
ist. Ist der vollständige Einschluss im geotechnischen
Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim
Langzeitsicherheitsnachweis auf Modellrechnungen zur
Schadstoffausbreitung im Deckgebirge verzichtet werden.
In den Langzeitsicherheitsnachweis für Versatzmaßnahmen ist die
zeitabhängige stabilisierende Wirkung des Versatzes einzubeziehen.
2.2 Notwendige Basisinformationen
Für die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte
Basisinformationen zu den geologischen, geotechnischen,
hydrogeologischen und geochemischen Parametern des Standortes sowie
zur Konzentration und zum Mobilitätsverhalten der einzubringenden
Schadstoffe erforderlich. Die Basisinformationen sind auf der
Grundlage des Risswerkes (§ 63 des Bundesberggesetzes) zu ermitteln.
Zu den Basisinformationen gehören u. a.:
2.2.1 Geologische Verhältnisse
- Geologische Barriere; vertikaler Abstand Hangendzone Salz bis zu den
nächstgelegenen obersten Grubenbauen; horizontale Hohlraumabstände zu
den Salzgesteinsflanken und vertikaler Abstand zum Liegenden;
Mächtigkeit der gesamten Salzlagerstätte oder des Salzgesteinskörpers
- Aufschlussgrad der Lagerstätte
- Aufschlussbohrungen von über Tage und unter Tage
- Stratigraphie im Grubenfeld (incl. Mächtigkeiten, fazielle Übergänge)
- Stoffbestand der Salzlagerstätte mit Verhältnis von Steinsalz zu
Kalisalzen, Tonen, Anhydriten, Karbonatgesteinen
- Salzlagerstättenstruktur/Innenbau, Strukturentwicklung einschließlich
Bewegungen der Salzlagerstätte und ihrer Umgebung, Konvergenz,
Streichen und Einfallen der Lagerstätte, Flankenausbildung,
Umwandlungen an der Oberfläche der Salzlagerstätte, Lage und
Ausbildung potentieller Laugenreservoire (z. B. Hauptanhydrit)
- Grad der tektonischen Beanspruchung der Salzstruktur, vorherrschende
Störungsrichtungen
- Geologische Schnitte durch das Grubengebäude
- Geothermische Tiefenstufe
- Regionale seismische Aktivität in Vergangenheit und Gegenwart
- Subrosion, Ausbildung von Erdfällen an der Oberfläche
- Halokinese.
2.2.2 Angaben zum Grubengebäude
- Zuschnitt (Teufe der Grubenbaue, Hohlraumvolumen,
Streckenquerschnitte, Schächte, Blindschächte, Wendeln und Rampen,
horizontale Ausdehnung des Grubengebäudes, Lage und Teufe aller
Schächte des Grubengebäudes, Grundflächen und Lage der Sohlen bzw.
Teilsohlen, Sohlen- bzw. Teilsohlenabstand, Sohlen, die mit einem
Füllort am Tagesschacht angeschlossen sind, Lage und Größe der
geplanten Versatz- oder Ablagerungsräume)
- Sicherheit
\* Standsicherheit der Schächte, Strecken, Blindschächte und Abbauräume
\* Ggf. Firstfälle, Stoßabschalungen und Liegendaufbrüche im Bereich des
Grubenfeldes
\* Ggf. Lösungszuflüsse (Orte, Mengen je Zeiteinheit, Auftreten,
Temperatur/Dichte, gesättigt/ungesättigt, pH-Wert/chemische Analyse,
Auswirkungen auf Grubenbetrieb, ggf. einzelne Grubenteile), Ursache
und Herkunft
\* Ggf. Gasfreisetzung/-gefährdung (Ort, Menge, Zusammensetzung, Ursache)
\* Ggf. Erdöl-/Erdgasvorkommen (im Innern oder im Salzhang/Flankenbereich
von Salzlagerstätten)
\* Sicherheitspfeiler zu Deckgebirge/Flanken/Basis/Lösungsnestern/Bohrung
en/Schächten/Nachbarbergwerken
\* Vorhandene Erkundungsbohrungen von über Tage und unter Tage (siehe
auch 2.2.1)
\* Abgedämmte bzw. abzudämmende Teile des Grubengebäudes.
2.2.3 Hydrogeologische Verhältnisse
- Stratigraphie, Petrographie, Mächtigkeit und Lagerungsverhältnisse der
Schichten im Deckgebirge und Nebengestein
- Angaben zum Aufbau von Grundwasserstockwerken und zur
Grundwasserbewegung
- Durchlässigkeiten und Fließgeschwindigkeiten
- Mineralisation des Grundwassers, Grundwasserchemismus, Lage der
Salz-/Süßwassergrenze
- Nutzung des Grundwassers, festgesetzte oder geplante Wasser- und
Heilquellenschutzgebiete sowie Vorranggebiete
- Lage, Ausbildung und Beschaffenheit von Oberflächengewässern.
2.2.4 Abfalleinbringung
- Abfallarten und -mengen, Abfallbeschaffenheit
- Versatzkonzept und -technik
- Geomechanisches Verhalten der Abfälle
- Reaktionsverhalten der Abfälle im Falle des Zutritts von Wasser und
salinaren Lösungen
\* Löslichkeitsverhalten
\* Gasentwicklung bei erhöhter Temperatur unter Tage
\* Wechselwirkungen untereinander oder mit dem Wirtsgestein.
Es ist eine möglichst lückenlose Erhebung und Dokumentation der
Bestandsdaten durchzuführen, ggf. in Form von Fachgutachten.
2.3 Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes
Auf der Grundlage der o.g. Basisinformationen bzw. Fachgutachten soll
zunächst ein Sicherheitskonzept aufgestellt werden. Hierbei erfolgt im
Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste
Bewertung, ob ein Nachweis des vollständigen Einschlusses der
eingebrachten schadstoffhaltigen Abfälle unter den Standortbedingungen
langzeitlich möglich erscheint.
Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder zusätzliche
Erkundungsarbeiten erforderlich sind.
2.4 Geotechnischer Standsicherheitsnachweis
Um den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre zu
gewährleisten, ist für die Standsicherheit der Hohlräume im Einzelnen
nachzuweisen, dass
a) während und nach der Erstellung der Hohlräume keine Verformungen -
weder im Hohlraum selbst, noch an der Tagesoberfläche - zu erwarten
sind, die die Funktionsfähigkeit des Bergwerkes beeinträchtigen
können;
b) das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüche von Hohlräumen
zu verhindern, die die Langzeitsicherheit des Bergwerkes
beeinträchtigen können;
c) die eingebrachten Abfälle auf längere Sicht stabilisierend wirken.
Der Nachweis der Standsicherheit sowohl in der Betriebs- als auch in
der Nachbetriebsphase ist durch ein gebirgsmechanisches Gutachten zu
erbringen. Dabei sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen
abzuarbeiten:
1. Einordnung und Bewertung der geologischen/tektonischen und
hydrologischen Kenntnisse hinsichtlich ihrer Relevanz für die
angetroffene und zu prognostizierende gebirgsmechanische Situation im
Bereich des Grubengebäudes.
2. Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Betriebserfahrungen
(soweit vorhanden), insbesondere zur Dimensionierung der untertägigen
Grubenbaue und zur Bewertung der Standsicherheit.
3. Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Messungen über Tage
und unter Tage, von Ergebnissen geotechnischer Laborversuche sowie auf
Grund markscheiderischer Prognosen und gebirgsmechanischer
Bewertungen. Vorhandene Ergebnisse und Datenbestände eines
Bergwerksbetriebes können genutzt werden.
4. Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechanischer
Gefährdungssituationen auf der Basis der durchgeführten Analysen.
5. Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis der Standsicherheit
sowie zur gebirgsmechanischen Bewertung der Langzeitsicherheit
(Integrität/Intaktheit) der geologischen Barrieren; dabei sind die
möglichen Risiken zu beschreiben und die zu beachtenden
Gefährdungsmöglichkeiten zu definieren, die den rechnerischen
Nachweisen zugrunde zu legen sind.
6. Festlegung der zu berücksichtigenden möglichen Einwirkungsfaktoren
geologisch/tektonischer Art (u. a. Primärspannungszustand,
Temperaturfeld, Erdbeben) oder anthropogener Art (z. B. durch
Hohlraumauffahrungen, Versatz/Abfall).
7. Durchführung von Laborversuchen zur Ermittlung der
gesteinsmechanischen Eigenschaften (Festigkeits- und
Verformungseigenschaften) der anstehenden Salzgesteine ggf. auch des
einzubringenden Versatzes/Abfalls.
8. In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspruchungszustandes
(Verformungs- und Spannungszustand) der Lagerstätte infolge des
durchgeführten Bergbaus; in kritischen Bereichen auch in-situ-
Messungen zur Permeabilität.
9. Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zur Simulation des
Beanspruchungszustandes des Gebirges und des Langzeitverhaltens des
Einlagerungsbereiches und des Grubengebäudes unter Berücksichtigung
der langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wirkung des
Versatzes/Abfalls sowie seismologisch bedingter dynamischer Wirkungen.
10. Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten
- Standsicherheit (Einschätzung der Möglichkeit eines Festigkeits- bzw.
Verformungsversagens, seismische Systemstabilität)
- Konvergenz des Grubengebäudes und Oberflächenabsenkungen
- Langfristige Wirksamkeit der geologischen Barrieren.
11. Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erforderlichen Maßnahmen
während des Einlagerungsbetriebes und zum Betriebsabschluss
- betriebsbegleitende geotechnische Messungen
- gebirgsmechanische Grundsätze für die Verwahrung und für
Abschlussbauwerke.
Die Empfehlungen des Arbeitskreises "Salzmechanik" der Deutschen
Gesellschaft für Erd- und Grundbau e. V. zur Geotechnik der
Untertagedeponierung von gefährlichen Abfällen im Salzgebirge -
Ablagerung in Bergwerken - können auch bei den geotechnischen
Untersuchungen in Bergwerken, in denen gefährliche Abfälle im
vollständigen Einschluss verwertet werden, herangezogen werden.
2.5 Nachweis der Langzeitsicherheit
Aufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem
übergreifenden und zusammenfassenden Langzeitsicherheitsnachweis für
das Gesamtsystem "Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper" auf der
Grundlage des Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu
betrachten und zu bewerten:
2.5.1 Bewertung der natürlichen Barrieren
- Verhalten des Wirtsgesteins, des Nebengesteins und des Deckgebirges.
2.5.2 Bewertung von technischen Eingriffen auf die natürlichen Barrieren
- Schächte
- andere Grubenbaue (z. B. Strecken, Blindschächte)
- Übertagebohrungen
- Untertagebohrungen
- Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen.
2.5.3 Bewertung der technischen Barrieren
- Abfallbeschaffenheit und ggf. Konditionierung
- Art der Einbringung
- Streckendämme
- Schachtverschlüsse.
2.5.4 Bewertung von Ereignissen, sofern sie den vollständigen Einschluss der
Abfälle gefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken
können
- Natürlich bedingte Ereignisse
\* Diapirismus und Subrosion
\* Erdbeben
\* Vulkanismus
- Technisch bedingte Ereignisse und Prozesse
\* Undichtwerden von Erkundungsbohrungen
\* Wassereinbruch während der Betriebsphase, z. B. über die Schächte
\* Laugeneinbruch während der Betriebsphase
\* Versagen der Schachtverschlüsse
\* Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen
\* Bohrungen oder sonstige Eingriffe in der Nachbetriebsphase.
Die Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen
standortspezifischen Gegebenheiten auszurichten.
2.5.5 Zusammenfassende Bewertung des Gesamtsystems unter Berücksichtigung
aller sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte.
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