Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (VersatzV)

Ausfertigungsdatum
2002-07-24
Fundstelle
BGBl I: 2002, 2833
Zuletzt geändert durch
Art. 5 Abs. 25 G v. 24.2.2012 I 212

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung von Abfällen, die in den unter Bergaufsicht stehenden untertägigen Grubenbauen als Versatzmaterial eingesetzt werden. Sie gilt nicht für Anlagen zur untertägigen Endlagerung von radioaktiven Abfällen.

(2) Diese Verordnung gilt für

  1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen,

  2. Betreiber von der Bergaufsicht unterliegenden Grubenbetrieben und

  3. Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Versatzmaterial:

    Materialien, die unter Verwendung von Abfällen unter Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken unter Tage eingesetzt werden. Hierunter fallen auch direkt und unvermischt eingesetzte Abfälle.

  2. Langzeitsicherheitsnachweis:

    Auf den konkreten Standort bezogener Nachweis der geologischen, geochemischen, geotechnischen, hydraulischen und inneren Barrieren, die gewährleisten, dass das Versatzmaterial während der Betriebsphase und in der Nachbetriebsphase zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führen kann.

  3. Metallgehalt:

    Konzentration der in Anlage 1 genannten Metalle im Einzelnen unvermischten Abfall. Sind Metalle chemisch gebunden, so ist der anteilige Metallgehalt in der Verbindung ausschlaggebend.

§ 3 Vorrang der Rückgewinnung von Metallen

Abfälle, welche die in Anlage 1 aufgeführten Metallgehalte erreichen, dürfen weder zur Herstellung von Versatzmaterial noch unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist.

§ 4 Stoffliche Anforderungen an die Abfälle

(1) Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial ist nur zulässig, wenn die in Anlage 2 Tabelle 1 und Tabelle 1a aufgeführten Feststoffgrenz- und Zuordnungswerte im jeweiligen verwendeten unvermischten Abfall nicht überschritten werden und bei dem Einsatz des Versatzmaterials keine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder von oberirdischen Gewässern oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer zu besorgen ist. Hierfür darf das Versatzmaterial die in Anlage 2 Tabelle 2 aufgeführten Grenzwerte im Eluat nicht überschreiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Überschreitung der in Anlage 2 aufgeführten Grenzwerte zulässig, soweit

  1. die jeweiligen Gehalte die Gehalte des aufnehmenden Gesteins (geogene Grundgehalte) nicht überschreiten oder

  2. im Kohlegestein und im Nebengestein Abfälle ausschließlich aus Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken mit Feuerungsanlagen für den Regelbrennstoff Steinkohle oder Braunkohle eingesetzt werden, die

    a) ausschließlich aus der Kohleverfeuerung stammen oder

    b) im Falle der zugelassenen Mitverbrennung von anderen Stoffen keine höheren schädlichen Verunreinigungen enthalten als in den Fällen des Buchstaben a.

(3) Abgesehen von den Zuordnungswerten der Anlage 2 Tabelle 1a gelten die Grenzwerte der Anlage 2 nicht bei einer Verwendung des Versatzmaterials in Betrieben im Salzgestein, wenn ein Langzeitsicherheitsnachweis gegenüber der zuständigen Behörden geführt wurde. Dabei sind die in Anlage 4 aufgeführten Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises zu beachten.

(4) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Grenz- und Zuordnungswerte ist durch die zuständige Behörde zu überwachen. Dabei sind die in Anlage 3 aufgeführten Vorschriften über die Probenahme und Analytik zu beachten. Die zuständige Behörde kann den Abfallerzeuger oder -besitzer verpflichten, entsprechende Probenahmen und Analysen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(5) Sonstige Anforderungen, wie sie sich aus bergrechtlichen oder gefahrstoffrechtlichen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

§ 5 Inverkehrbringen von Abfällen

Abfälle dürfen zur Herstellung von Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial nur in den Verkehr gebracht werden, um sie Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial oder untertägigen Grubenbauen zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 eingehalten werden.

§ 6 Übergangsregelung

Werden aufgrund von vor dem 30. Oktober 2002 geltenden bergrechtlichen Zulassungen oder abgeschlossenen rechtsgültigen Entsorgungsverträgen Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt, so sind die Anforderungen der §§ 3, 4 und 5 nach Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen Bindungen, spätestens jedoch ab 1. März 2006, einzuhalten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial einsetzt oder

  2. entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr bringt.

Anlage 1 (zu § 2 Nr. 3, § 3, § 4 Abs. 4)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2835

    • Grenzwertkonzentration (g/kg) für Metalle im Abfall
    • Zink

    • = 100

    • Blei

    • = 100

    • Kupfer

    • = 10

    • Zinn

    • = 15

    • Chrom

    • = 150

    • Nickel

    • = 25

    • Eisen

    • = 500

Die angegebenen Konzentrationen beziehen sich auf den Feststoffgehalt des jeweiligen Abfalls.

Anlage 2 (zu § 4)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2835 - 2836; bzgl. der einzelnen Änderungen Vgl. Fußnote)

    • Tabelle 1 Grenzwerte für Feststoffe (nach § 4 Abs. 1 Satz 1)
    • Element/Verbindung

    • Konzentration (mg/kg Trockenmasse)

    • MKW

    • 1.000

    • BTEX

    • 5

    • LHKW

    • 5

    • PAK

    • 20

    • PCB

    • 1

    • Arsen (As)

    • 150

    • Blei (Pb)

    • 1.000

    • Cadmium (Cd)

    • 10

    • Chrom, gesamt (Cr)

    • 600

    • Kupfer (Cu)

    • 600

    • Nickel (Ni)

    • 600

    • Quecksilber (Hg)

    • 10

    • Zink (Zn)

    • 1.500

    • Cyanide, gesamt (CN(hoch)-)

    • 100

    • Tabelle 1a Zuordnungswerte für Feststoffe (nach § 4 Abs. 3)
    • Element/Verbindung

    • Konzentration (Masse-%)

    • Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz, bestimmt als

    *

    • TOC

    • <= 6 1)

    • Glühverlust

    • <= 12 1)

  • * 1) Eine Überschreitung des Werts ist unter der im Einzelfall festzustellenden Voraussetzung zulässig, dass sie nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu gefährlicher Gasbildung oder zu einer Erhöhung der Brandlast im Grubengebäude führen.

    • Tabelle 2 Grenzwerte für Eluat (nach § 4 Abs. 1 Satz 2)
    • Anorganische Stoffe

    • Konzentration (in mikrog/l)

    • Arsen (As)

    • 10

    • Blei (Pb)

    • 25

    • Cadmium (Cd)

    • 5

    • Chrom, gesamt (Cr)

    • 50

    • Chromat (Cr VI)

    • 8

    • Kupfer (Cu)

    • 50

    • Nickel (Ni)

    • 50

    • Quecksilber (Hg)

    • 1

    • Zink (Zn)

    • 500

    • Cyanid, gesamt (CN(hoch)-)

    • 50

    • Cyanid, leicht freisetzbar (CN(hoch)-)

    • 10

  • *

    • Organische Stoffe

    • Konzentration (in mikrog/l)

    • PAK, gesamt 1)

    • 0,2

      • Naphthalin
    • 2

    • LHKW, gesamt 2)

    • 10

    • PCB, gesamt 3)

    • 0,05

    • Mineralölkohlenwasserstoffe 4)

    • 200

    • BTEX 5)

    • 20

Für Salzbelastung (SO(tief)4(hoch)2-, CI(hoch)-, F(hoch)-) soll eine Gesamtleitfähigkeit von 500 mikroS/cm gelten. Der pH-Wert soll im Bereich von 5,5 bis 13 liegen. Der wasserlösliche Anteil (Abdampfrückstand) soll 3 Masse-% nicht

überschreiten.

1) PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und Methylnaphthalin, in der Regel Bestimmung über die Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß Liste der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; ggf. unter Berücksichtigung weiterer relevanter PAK (z. B. Chinoline).

2) LHKW, gesamt: Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, d. h. Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe.

3) PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongenere nach Ballschmiter multipliziert mit dem Faktor 5.

4) n-Alkane (C10 ... C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe.

5) BTEX-Aromaten, gesamt: Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol).

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 4) Probenahme und Analytik

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2837 - 2838

* 1 Allgemeine Grundsätze

    Die Anleitung gibt Vorgaben, wie bei der Probenahme, der
    Probenbehandlung, der Analytik und der Beurteilung der
    Analysenergebnisse im Einzelnen verfahren werden soll. Dabei sind zwei
    verschiedene Ebenen zu unterscheiden:

    -   Probenahme des zu verwertenden Abfalls am Entstehungsort (z. B.
        Industrie-, Aufbereitungsanlage),


    -   Probenahme im Zusammenhang mit der Kontrolle des angelieferten Abfalls
        am Ort der Verwertung.




    Bei den durchzuführenden Untersuchungen sind die einschlägigen DIN-
    Normen sowie die im Folgenden festgelegten Anforderungen an die
    Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik zu beachten.

    Die standardisierten Analyseverfahren erlauben nicht immer
    abschließende Aussagen zu den Reaktionen der Abfälle, wenn die am
    Verwertungsort vorherrschenden hydrochemischen und hydrogeologischen
    Verhältnisse über lange Zeiträume betrachtet werden. Daher können im
    Einzelfall zur Bewertung der Umweltverträglichkeit weitergehende
    Untersuchungen erforderlich sein.


1.1 Probenahme

    Die Probenahme ist so durchzuführen, dass der zu beurteilende Abfall
    repräsentativ erfasst wird. Die verschiedenen Untersuchungsebenen
    erfordern allerdings ein differenziertes Vorgehen bei der Probenahme.
    Dies betrifft insbesondere die Anzahl der zu entnehmenden Proben und
    die Wahl des geeigneten Probenahmeverfahrens.

    Für die Durchführung der Probenvorbereitung ist zunächst von einer
    mindestens erforderlichen Menge von 1 kg auszugehen. In Abhängigkeit
    von der Materialkonsistenz können aber auch größere Mengen
    erforderlich werden.


1.1.1 Probenahmegeräte

    Bei der Auswahl des Probenahmeverfahrens und des Probenahmegerätes ist
    darauf zu achten, dass die zu entnehmende Probe nicht durch
    Materialien der Geräte mit später zu untersuchenden Substanzen
    kontaminiert wird. Ebenso sollte das Material des Entnahmegerätes
    gegenüber den im zu untersuchenden Material befindlichen Substanzen
    und Stoffen inert sein.


1.1.2 Probenahmeprotokoll

    Verfahrensweisen und Ergebnisse der Probenahme sind in geeigneter
    Weise zu dokumentieren. Dazu ist ein Probenahmeprotokoll anzufertigen,
    das mindestens die in Anhang 1 vorgegebenen Angaben enthält.
    Erforderlichenfalls sind diese Angaben je nach dem jeweiligen
    Einzelfall zu ergänzen.


1.2 Probenbehandlung


1.2.1 Konservierung, Transport und Lagerung

    Die Aufbewahrung von Proben vor Ort, während des Transports und im
    Labor ist Teilschritt der Untersuchung und daher bis ins Detail zu
    planen, mit großer Sorgfalt durchzuführen und zu dokumentieren.

    Für Transport und Lagerung sind geeignete, dicht schließende Gefäße
    erforderlich. Sie sind vor dem Einsatz sorgfältig zu reinigen. Die
    Gefäße müssen so beschaffen sein, dass eine Beeinflussung der Probe
    durch Bestandteile des Gefäßmaterials ausgeschlossen ist. Soll sich
    die Analyse lediglich auf anorganische Inhaltsstoffe erstrecken, so
    können auch Gefäße aus Kunststoff verwendet werden.

    Für die Bestimmung leichtflüchtiger Komponenten sind die Einzelproben
    vor Ort bereits entsprechend der jeweiligen Analysenmethode zu
    behandeln.

    Die Veränderung lichtempfindlicher Parameter ist durch Aufbewahrung in
    dunklen Gefäßen zu minimieren. Das Probenmaterial ist sofort nach der
    Entnahme in die dafür vorgesehenen Gefäße zu überführen. Beim
    Transport ins Labor sind die Proben zu kühlen und im Dunklen
    aufzubewahren.

    Die Proben sind im Labor umgehend zur Analyse vorzubereiten, da viele
    Inhaltsstoffe Umwandlungsprozessen unterworfen sind. Sofern eine
    sofortige Untersuchung nicht möglich ist, ist in Abhängigkeit von den
    zu untersuchenden Stoffen eine geeignete Aufbewahrungsform für die
    aufbereitete Probe zu wählen.


1.2.2 Gewinnung der Analysenprobe und Probenvorbereitung

    Zur Probenvorbereitung gehören die Vorgänge des Mischens, Trocknens,
    Siebens und Zerkleinerns der Proben. Wie bei der Lagerung der Proben
    ist auch hier darauf zu achten, dass diese nicht durch äußere
    Einflüsse in ihrer chemischen Beschaffenheit verändert werden.

    Verfahren der Probenvorbereitung in Abhängigkeit von der
    Beschaffenheit (Korngröße) des zu untersuchenden Materials sind in der
    LAGA-Richtlinie PN 2/78 zusammengestellt. Spezielle Anforderungen an
    die Aufbereitung der Proben enthalten auch die folgenden Ausführungen.

    Für die als Versatzmaterial vorgesehenen Abfälle gilt grundsätzlich,
    dass das Material in der Kornverteilung zu untersuchen ist, in der es
    verwertet werden soll.


1.2.3 Bestimmung der Gesamtgehalte

    Aufbereitung der Probe durch Teilung, Brechen und Mahlen, um von 5 bis
    50 kg 50 g homogenes Material zu erhalten.


1.2.3.1 Arsen und Metalle

    Nach DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983) ist zunächst ein Teil der
    zu untersuchenden Probe (siehe 1.2.2) zu trocknen und analysenfein zu
    mahlen (mindestens 50 g Trockenmasse < 0,2 mm).

    Die Bestimmung des säurelöslichen Anteils an Arsen und Metallen
    erfolgt in Lösung nach Durchführung eines Königswasseraufschlusses
    gemäß DIN 38414, Teil 7.


1.2.3.2 Organische Inhaltsstoffe

    Die Bestimmung der organischen Stoffe erfolgt in der Regel aus der
    Originalprobe. Die weitere Behandlung der Proben richtet sich nach den
    Vorschriften in den Anhängen 2 und 3 für die einzelnen Stoffe und
    Beschaffenheitsmerkmale.


1.2.4 Bestimmung des eluierbaren Anteils

    Die Herstellung des Eluats erfolgt nach DIN 38414, Teil 4 (Ausgabe
    Oktober 1984) oder dem Trogverfahren nach LAGA Richtlinie EW 98 T
    (Stand Dezember 2001) mit den folgenden Abweichungen:

    Bei den Untersuchungen zur Auslaugbarkeit der zu prüfenden
    Inhaltsstoffe ist in der Regel das Material in dem Zustand zu
    eluieren, in dem es verwertet werden soll. Eine Zerkleinerung darf im
    Einzelfall nur insoweit vorgenommen werden, wie es für die
    Durchführung der Untersuchungen unbedingt notwendig ist. Der
    Wassergehalt und die Korngrößenverteilung der zur Auslaugung
    vorgesehenen Probe sind an einer Parallelprobe nach Trocknung bei 105
    Grad C entsprechend DIN 38414, Teil 2 (Ausgabe November 1985) zu
    ermitteln.

    In Abhängigkeit vom Größtkorn der zu untersuchenden Originalprobe ist
    die Probenmenge für die Elution wie folgt zu wählen:
    • Größtkornanteil

    • (mehr als 5%)

    • erforderliche Probenahmemenge

    • 0 mm

    • < 2 mm

    • rd. 100 g

    • 2 mm

    • <= 11,2 mm

    • rd. 200 g

    • 11,2 mm

    • <= 22,4 mm

    • rd. 1.000 g

    • 22,4 mm

    *

    • rd. 2.500 g

* * Das Verhältnis Wasser/Feststoff beträgt in jedem Fall 10:1. Die Elution mehrerer Teilproben ist zulässig; vor der Weiterbearbeitung sind dann die Teileluate zu vereinigen. Zur Elution ist das Wasser /Feststoff-Gemisch 24 Stunden zu schütteln. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gesamte Probenmenge ständig bewegt wird und Kornverfeinerungen möglichst vermieden werden (empfohlen wird eine Schüttel-Frequenz zwischen 10 und 100 Schwingungen pro Minute).

    Andere Elutionsverfahren, wie das Perkolationsverfahren oder
    Lysimeterversuche, sind im Rahmen der Untersuchungen nicht
    erforderlich.

    Zur Eluatgewinnung und -weiterbehandlung sind grundsätzlich Geräte aus
    Glas zu verwenden. Als Elutionsflüssigkeit ist demineralisiertes
    Wasser zu verwenden.

    Im Einzelfall kann auch eine zusätzliche Elution im sauren oder
    basischen Bereich in Abhängigkeit von den am Verwertungsort
    vorherrschenden hydrochemischen Verhältnissen erforderlich sein. In
    jedem Fall ist eine Elution mit dem am Verwertungsort vorkommenden
    Grubenwasser durchzuführen, da hiervon abhängig ist, wie groß der
    Anteil des Feststoffes ist, der möglicherweise in Lösung geht. Das
    Grubenwasser kann durch eine synthetisch hergestellte Flüssigkeit, die
    in ihrer chemischen Zusammensetzung dem vorkommenden Grubenwasser
    entspricht, ersetzt werden.

    Die Trennung von Feststoff und Eluat muss unmittelbar nach Beendigung
    der Elution erfolgen. Sollen organisch-chemische Parameter bestimmt
    werden, ist diese Trennung nicht durch Filtration, sondern durch
    Zentrifugieren zu bewerkstelligen.

    Kann die weitere Bearbeitung und Analyse des Eluats nicht unmittelbar
    im Anschluss an die Elution erfolgen, ist eine Lagerung des Eluats
    möglich, sofern die in den DIN-Verfahren zur Bestimmung der einzelnen
    Inhaltsstoffe genannten Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden.


1.3 Analyseverfahren

    Die anzuwendenden Verfahren sind in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt.

Anhang 1

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2839 - 2840


Protokoll für die Entnahme einer Feststoffprobe


Entnehmende Stelle I Zweck der Probenahme


1. Probenahmestelle: .........................................................

(Bezeichnung, Nr. im Lageplan)


2. Lage: TK .......................... Rechts I I I I I I I Hoch I I

I I I I I


3. Zeitpunkt der Probenahme (Datum/Uhrzeit):

.................................


4. Art der Probe (Boden/Schlacke/gem. Teil II):

..............................


5. Entnahmegerät:

............................................................


6. Art der Probenahme I Einzelprobe I ( )

I Mischprobe I ( )


6a. Bei Mischproben: Zahl der Einzelproben:

...................................


7. Entnahmedaten:


I Probenbezeichnung/ I I I I I I I bzw. -nummer I I I I I

I


I Entnahmetiefe I I I I I

I


I Farbe I I I I I

I


I Geruch I I I I I

I


I Probenmenge I I I I I

I


I Probenbehälter I I I I I

I


I Probenkonservierung I I I I I

I


8. Bemerkungen/Begleitinformationen: ......................................... ...................................................................... .....

( ) Fortsetzung siehe Rückseite


I I ---------------------------- I -------------------------------

Ort I Probenehmer/Fahrer


8. Bemerkungen/Begleitinformationen:














Anhang 2 Untersuchungsmethoden - Feststoffe

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2841

    • Untersuchungsparameter

    • Verfahrenshinweise

    • Norm

    • Ausgabe der Norm

    • pH-Wert

    • Bodenbeschaffenheit

    • DIN ISO 10390

    • Mai 1997

    • Trockenrückstand

    • Bodenbeschaffenheit Bestimmung des Trockenrückstands und des Wassergehaltes auf Grundlage der Masse, gravimetrisches Verfahren

    • DIN ISO 11465

    • Dezember 1996

    • Cyanid, gesamt

    • Bodenbeschaffenheit

    • E DIN ISO 11262

    • Juni 1995

    • Arsen

    • Hydrid-AAS

    • DIN EN ISO 11969

    • November 1996

    • Cadmium

    • Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) - für alle Metalle

    • DIN ISO 11047

    • Juni 1995

    • Chrom
    • Kupfer
    • Nickel

    • Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) - für alle Metalle

    • DIN EN ISO 11885

    • April 1998

    • Blei
    • Zink
    • Quecksilber

    • Wasseranalytik

    • DIN EN 1483

    • August 1997

    • AAS-Kaltdampftechnik

    • DIN EN ISO 12338

    • Oktober 1998

    • Mineralölkohlenwasserstoffe

    • n-Alkane (C10 bis C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe (Gaschromatographie)

    • DIN EN 14039

    • Entwurf Dezember 2000

    • Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW)

    • Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlen-wasserstoffe Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD)

    • DIN EN ISO 10301

    • August 1997

    • Benzol und Derivate (BTEX)

    • BTEX-leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol)

    • DIN 38407, Teil 9

    • Mai 1991

    • Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

    • Bodenbeschaffenheit Hochleistungsflüssigkeitschromatographie-(HPLC) Verfahren

    • DIN ISO 13877

    • Januar 2000

    • HPLC oder Gaschromatographie mit Massenspektrometer (GC-MS)

    • Merkblatt Nr. 1 des LUA-NRW

    • 1994

    • Polychlorierte Biphenyle (PCB)

    • Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S)

    • DIN 38414, Teil 20

    • Januar 1996

    • TOC

    • Bestimmung von organischem Kohlenwasserstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung (Elementaranalyse). Die sich auf den Boden beziehende Norm ist auch für mineralische Abfälle anwendbar.

    • DIN ISO 10694

    • August 1996

    • Glühverlust

    *

    • DIN 38414, Teil 3

    • November 1985

ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Anhang 3 Untersuchungsmethoden - Eluate

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2842

    • Untersuchungsparameter

    • Verfahrenshinweise

    • Norm

    • Ausgabe der Norm

    • pH-Wert

    • Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung -Physikalische und physikalisch-chemische Kenngrößen (Gruppe C) Bestimmung des pH-Wertes (C5)

    • DIN 38404, Teil 5

    • Januar 1984

    • Elektrische Leitfähigkeit

    • Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung Wasserbeschaffenheit -Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit

    • DIN EN 27888

    • November 1993

    • Gesamttrockenrückstand

    • Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H) - Bestimmung des Gesamttrockenrückstandes, des Filtertrockenrückstandes und des Glührückstandes (H1)

    • DIN 38409, Teil 1

    • Januar 1987

    • Cyanid, gesamt

    • Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung Anionen (Gruppe D) -Bestimmung der Cyanide (D13) Spektralphotometrie

    • DIN 38405, Teil 13

    • Februar 1981

    • E DIN ISO 11262

    • Juni 1995

    • E DIN ISO 14403

    • Mai 1998

    • Cyanid, leicht freisetzbar

    • DIN 38405, Teil 13

    • Februar 1981

    • DIN 38405, Teil 14

    • Dezember 1988

    • Arsen

    • Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Arsen mit AAS-Hydridverfahren

    • DIN EN ISO 11969

    • November 1996

    • Blei

    • Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung Kationen (Gruppe D)

      • Bestimmung mittels AAS

      • Bestimmung mittels ICP-AES

    • DIN 34806, Teil 6

    • Juli 1998

    • Cadmium

    • DIN EN ISO 5961

    • Mai 1995

    • Chrom, gesamt

    • DIN EN 1233

    • August 1996

    • Chromat (Cr VI)

    • DIN EN ISO 10304-3

    • November 1997

    • Kupfer

    • DIN 38406, Teil 7

    • September 1991

    • Nickel

    • DIN 38406, Teil 11

    • September 1991

    • Zink

    • DIN 38406, Teil 8

    • Oktober 1980

  • *

    • für alle Elemente:

    *

    • DIN EN ISO 11047

    • Juni 1995

    • DIN EN ISO 11885

    • April 1998

    • Quecksilber

    • Wasserbeschaffenheit AAS-Kaltdampftechnik

    • DIN EN 1483

    • August 1997

    • BTEX

    • GC-FID

    • DIN 38407, Teil 9

    • Mai 1991

    • PCB, gesamt

    • GC-ECD

    • DIN EN ISO 6468

    • Februar 1997

    • DIN 51527, Teil 1

    • Mai 1987

    • GC-ECD oder (GC-MS)

    • DIN 38407, Teil 3

    • Juli 1998

    • PAK, gesamt

    *

    • DIN 38407, Teil 8

    • Oktober 1995

    • Naphthalin

    • GC-FID oder GC-MS

    • DIN 38407, Teil 9

    • Mai 1991

    • Mineralölkohlenwasserstoffe

    • Extraktion mit Petroläther, GC-FID

    • ISO/TR 11046

    • Juni 1994

ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Anlage 4 (zu § 4 Abs. 3 Satz 2) Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung für Bergwerke im Salzgestein, die Abfälle verwerten

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2843 - 2847; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

* 1 Allgemeines

1.1 Ziel

    Durch einen Langzeitsicherheitsnachweis ist zu belegen, dass die
    Errichtung (ggf.), der Betrieb und die Nachbetriebsphase eines
    Bergwerks, in das Abfälle zur Verwertung eingebracht werden sollen, zu
    keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führen können.

    Die TA Abfall, Teil 1, vom 12. März 1991 (GMBl S. 139, 469) definiert
    als Schutzziel in Nummer 10 für Untertagedeponien den vollständigen
    und dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre. Dieses
    Schutzziel gilt auch für den untertägigen Einsatz von Versatzmaterial.


1.2 Einbaumedium

    Nach der TA Abfall, Teil 1, ist ein vollständiger Einschluss bei der
    Ablagerung in Untertagedeponien bisher nur im Salzgestein geregelt.
    Danach übernimmt das Salzgestein als Wirtsgestein gleichzeitig die
    alleinige Funktion des Barrieregesteins. Der
    Langzeitsicherheitsnachweis ist daher grundsätzlich für das
    Salzgestein als Barrieregestein zu führen. Weitere geologische
    Barrieren können gegebenenfalls eine zusätzliche Sicherheit bieten,
    sie sind aber nicht zwingend erforderlich.

    Auch bei der untertägigen Verwertung von Abfällen im Salzgestein nach
    dem Prinzip des vollständigen Einschlusses sind daher die für
    Versatzmaßnahmen und deren Funktion zutreffenden Regelungen der TA
    Abfall, insbesondere zum Langzeitsicherheitsnachweis, gleichwertig
    anzuwenden.


1.3 Dauerhaft sicherer Einbau

    Bei der Entsorgung von Abfällen in einer Untertagedeponie (UTD) gemäß
    TA Abfall, Teil 1, ist der vollständige und dauerhafte Abschluss der
    Abfälle von der Biosphäre das erklärte Ziel. Danach richten sich die
    Anforderungen an die Abfälle, die bergbaulichen Hohlräume, die
    geotechnischen Barrieren (Abschlussbauwerke) und alle anderen
    technischen Einrichtungen und betrieblichen Maßnahmen. Salz als
    Wirtsgestein hat hier die Bedingungen zu erfüllen, gas- und
    flüssigkeitsdicht zu sein, durch sein Konvergenzverhalten die Abfälle
    allmählich zu umschließen und am Ende des Verformungsprozesses
    kraftschlüssig einzuschließen.

    Das Konvergenzverhalten von Salzgestein steht demzufolge nicht im
    Widerspruch zu der Forderung, dass die Hohlräume während der
    Betriebsphase der UTD standsicher sein müssen. Die Anforderungen an
    die Standsicherheit sollen einerseits die Betriebssicherheit
    garantieren und andererseits die Integrität der geologischen Barriere
    bewahren, damit die Schutzwirkung gegen die Biosphäre aufrechterhalten
    bleibt. So gesehen ist eine kontrollierte Absenkung des Deckgebirges
    dann statthaft, wenn sie nur bruchlose Verformungen hervorruft und
    keine Wasserwegsamkeiten öffnet. Die Möglichkeit unkontrollierter
    Ereignisse ist insbesondere hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die
    Eröffnung von Wasserwegsamkeiten zu bewerten. Können dabei
    Wasserwegsamkeiten gänzlich ausgeschlossen werden, kann dies nicht zur
    Beeinträchtigung der Langzeitsicherheit führen.

    Wenn Abfälle als Versatzmaterial in ein Salzbergwerk nach dem Prinzip
    des vollständigen Einschlusses eingebracht werden, dann müssen die
    gleichen materiellen Anforderungen wie bei der untertägigen Ablagerung
    entsprechend der TA Abfall gestellt werden bzw. erfüllt sein.


1.4 Verbreitung und Mächtigkeit des Barrieregesteins

    Nach der TA Abfall, Teil 1 (Nr. 10.2), muss die Barriere Salzgestein
    am Standort eine ausreichende räumliche Ausdehnung und im ausgewählten
    Ablagerungsbereich eine ausreichende Mächtigkeit besitzen. Eine
    "Faustformel" über die Mindestausdehnung und Mindestmächtigkeit ohne
    Berücksichtigung der standortspezifischen Gegebenheiten kann nicht
    angegeben werden. Grundsätzlich muss die vorhandene unverritzte
    Salzmächtigkeit so groß sein, dass die Barrierefunktion auf Dauer
    nicht beeinträchtigt wird.

    Hilfreich kann in diesem Zusammenhang das Einhalten der
    Sicherheitspfeiler (z. B. Wasserwarnlinie) nach Bergrecht sein. Werden
    diese nicht eingehalten, ist ein standortspezifischer Nachweis zu
    führen, dass die Barrierefunktion nicht beeinträchtigt ist.


1.5 Verletzung des Barrieregesteins durch bergbauliche Tätigkeiten

    Das Barrieregestein wird bei Bergwerken durch die erforderlichen
    Schächte verletzt. Daher sind diese Schächte nach Stilllegung des
    Bergwerkes durch Abschlussbauwerke nach dem jeweiligen Stand der
    Technik so zu verschließen, dass die Einhaltung der Schutzziele
    gewährleistet ist. Entsprechendes gilt für den Verschluss von
    Schächten in Bergwerken, in denen Versatzmaterial eingebracht wird.
    Sonstige bergbaulich notwendige Durchörterungen der geologischen
    Barriere (Erkundungsbohrungen, Strecken) müssen sicher erfasst,
    verschlossen und abgedichtet werden. Als Planungs- und
    Dokumentationsgrundlage ist das Risswerk nach § 63 des
    Bundesberggesetzes heranzuziehen.


2   Langzeitsicherheit


2.1 Umfang und Anforderungen

    Bei der Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in
    Untertagedeponien gemäß TA Abfall, Teil 1, und bei der untertägigen
    Verwertung nach dem Prinzip des vollständigen Einschlusses ist der
    Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem
    "Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper" unter Berücksichtigung
    planmäßiger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu
    führen, wobei den standortspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu
    tragen ist.

    Der Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und
    zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen der nach TA Abfall
    geforderten standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im
    Wesentlichen auf den Ergebnissen der beiden anderen Einzelnachweise

    -   Geotechnischer Standsicherheitsnachweis und


    -   Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase.




    Insbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur
    Beurteilung der langfristigen Wirksamkeit und Integrität der Barriere
    Salz eine entscheidende Bedeutung zu.

    Ist der vollständige Einschluss durch den geotechnischen
    Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf Modellrechnungen zu nicht
    planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel
    dargelegt wird, ob und wie sich nicht planbare Ereignisse auswirken
    werden. Hierzu wird in der Regel eine verbal-argumentative Betrachtung
    als ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren
    ist. Ist der vollständige Einschluss im geotechnischen
    Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim
    Langzeitsicherheitsnachweis auf Modellrechnungen zur
    Schadstoffausbreitung im Deckgebirge verzichtet werden.

    In den Langzeitsicherheitsnachweis für Versatzmaßnahmen ist die
    zeitabhängige stabilisierende Wirkung des Versatzes einzubeziehen.


2.2 Notwendige Basisinformationen

    Für die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte
    Basisinformationen zu den geologischen, geotechnischen,
    hydrogeologischen und geochemischen Parametern des Standortes sowie
    zur Konzentration und zum Mobilitätsverhalten der einzubringenden
    Schadstoffe erforderlich. Die Basisinformationen sind auf der
    Grundlage des Risswerkes (§ 63 des Bundesberggesetzes) zu ermitteln.

    Zu den Basisinformationen gehören u. a.:


2.2.1 Geologische Verhältnisse

    -   Geologische Barriere; vertikaler Abstand Hangendzone Salz bis zu den
        nächstgelegenen obersten Grubenbauen; horizontale Hohlraumabstände zu
        den Salzgesteinsflanken und vertikaler Abstand zum Liegenden;
        Mächtigkeit der gesamten Salzlagerstätte oder des Salzgesteinskörpers


    -   Aufschlussgrad der Lagerstätte


    -   Aufschlussbohrungen von über Tage und unter Tage


    -   Stratigraphie im Grubenfeld (incl. Mächtigkeiten, fazielle Übergänge)


    -   Stoffbestand der Salzlagerstätte mit Verhältnis von Steinsalz zu
        Kalisalzen, Tonen, Anhydriten, Karbonatgesteinen


    -   Salzlagerstättenstruktur/Innenbau, Strukturentwicklung einschließlich
        Bewegungen der Salzlagerstätte und ihrer Umgebung, Konvergenz,
        Streichen und Einfallen der Lagerstätte, Flankenausbildung,
        Umwandlungen an der Oberfläche der Salzlagerstätte, Lage und
        Ausbildung potentieller Laugenreservoire (z. B. Hauptanhydrit)


    -   Grad der tektonischen Beanspruchung der Salzstruktur, vorherrschende
        Störungsrichtungen


    -   Geologische Schnitte durch das Grubengebäude


    -   Geothermische Tiefenstufe


    -   Regionale seismische Aktivität in Vergangenheit und Gegenwart


    -   Subrosion, Ausbildung von Erdfällen an der Oberfläche


    -   Halokinese.





2.2.2 Angaben zum Grubengebäude

    -   Zuschnitt (Teufe der Grubenbaue, Hohlraumvolumen,
        Streckenquerschnitte, Schächte, Blindschächte, Wendeln und Rampen,
        horizontale Ausdehnung des Grubengebäudes, Lage und Teufe aller
        Schächte des Grubengebäudes, Grundflächen und Lage der Sohlen bzw.
        Teilsohlen, Sohlen- bzw. Teilsohlenabstand, Sohlen, die mit einem
        Füllort am Tagesschacht angeschlossen sind, Lage und Größe der
        geplanten Versatz- oder Ablagerungsräume)


    -   Sicherheit

        \*  Standsicherheit der Schächte, Strecken, Blindschächte und Abbauräume


        \*  Ggf. Firstfälle, Stoßabschalungen und Liegendaufbrüche im Bereich des
            Grubenfeldes


        \*  Ggf. Lösungszuflüsse (Orte, Mengen je Zeiteinheit, Auftreten,
            Temperatur/Dichte, gesättigt/ungesättigt, pH-Wert/chemische Analyse,
            Auswirkungen auf Grubenbetrieb, ggf. einzelne Grubenteile), Ursache
            und Herkunft


        \*  Ggf. Gasfreisetzung/-gefährdung (Ort, Menge, Zusammensetzung, Ursache)


        \*  Ggf. Erdöl-/Erdgasvorkommen (im Innern oder im Salzhang/Flankenbereich
            von Salzlagerstätten)


        \*  Sicherheitspfeiler zu Deckgebirge/Flanken/Basis/Lösungsnestern/Bohrung
            en/Schächten/Nachbarbergwerken


        \*  Vorhandene Erkundungsbohrungen von über Tage und unter Tage (siehe
            auch 2.2.1)


        \*  Abgedämmte bzw. abzudämmende Teile des Grubengebäudes.








2.2.3 Hydrogeologische Verhältnisse

    -   Stratigraphie, Petrographie, Mächtigkeit und Lagerungsverhältnisse der
        Schichten im Deckgebirge und Nebengestein


    -   Angaben zum Aufbau von Grundwasserstockwerken und zur
        Grundwasserbewegung


    -   Durchlässigkeiten und Fließgeschwindigkeiten


    -   Mineralisation des Grundwassers, Grundwasserchemismus, Lage der
        Salz-/Süßwassergrenze


    -   Nutzung des Grundwassers, festgesetzte oder geplante Wasser- und
        Heilquellenschutzgebiete sowie Vorranggebiete


    -   Lage, Ausbildung und Beschaffenheit von Oberflächengewässern.





2.2.4 Abfalleinbringung

    -   Abfallarten und -mengen, Abfallbeschaffenheit


    -   Versatzkonzept und -technik


    -   Geomechanisches Verhalten der Abfälle


    -   Reaktionsverhalten der Abfälle im Falle des Zutritts von Wasser und
        salinaren Lösungen

        \*  Löslichkeitsverhalten


        \*  Gasentwicklung bei erhöhter Temperatur unter Tage


        \*  Wechselwirkungen untereinander oder mit dem Wirtsgestein.







    Es ist eine möglichst lückenlose Erhebung und Dokumentation der
    Bestandsdaten durchzuführen, ggf. in Form von Fachgutachten.


2.3 Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes

    Auf der Grundlage der o.g. Basisinformationen bzw. Fachgutachten soll
    zunächst ein Sicherheitskonzept aufgestellt werden. Hierbei erfolgt im
    Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste
    Bewertung, ob ein Nachweis des vollständigen Einschlusses der
    eingebrachten schadstoffhaltigen Abfälle unter den Standortbedingungen
    langzeitlich möglich erscheint.

    Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder zusätzliche
    Erkundungsarbeiten erforderlich sind.


2.4 Geotechnischer Standsicherheitsnachweis

    Um den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre zu
    gewährleisten, ist für die Standsicherheit der Hohlräume im Einzelnen
    nachzuweisen, dass

    a)  während und nach der Erstellung der Hohlräume keine Verformungen -
        weder im Hohlraum selbst, noch an der Tagesoberfläche - zu erwarten
        sind, die die Funktionsfähigkeit des Bergwerkes beeinträchtigen
        können;


    b)  das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüche von Hohlräumen
        zu verhindern, die die Langzeitsicherheit des Bergwerkes
        beeinträchtigen können;


    c)  die eingebrachten Abfälle auf längere Sicht stabilisierend wirken.




    Der Nachweis der Standsicherheit sowohl in der Betriebs- als auch in
    der Nachbetriebsphase ist durch ein gebirgsmechanisches Gutachten zu
    erbringen. Dabei sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen
    abzuarbeiten:

    1.  Einordnung und Bewertung der geologischen/tektonischen und
        hydrologischen Kenntnisse hinsichtlich ihrer Relevanz für die
        angetroffene und zu prognostizierende gebirgsmechanische Situation im
        Bereich des Grubengebäudes.


    2.  Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Betriebserfahrungen
        (soweit vorhanden), insbesondere zur Dimensionierung der untertägigen
        Grubenbaue und zur Bewertung der Standsicherheit.


    3.  Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Messungen über Tage
        und unter Tage, von Ergebnissen geotechnischer Laborversuche sowie auf
        Grund markscheiderischer Prognosen und gebirgsmechanischer
        Bewertungen. Vorhandene Ergebnisse und Datenbestände eines
        Bergwerksbetriebes können genutzt werden.


    4.  Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechanischer
        Gefährdungssituationen auf der Basis der durchgeführten Analysen.


    5.  Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis der Standsicherheit
        sowie zur gebirgsmechanischen Bewertung der Langzeitsicherheit
        (Integrität/Intaktheit) der geologischen Barrieren; dabei sind die
        möglichen Risiken zu beschreiben und die zu beachtenden
        Gefährdungsmöglichkeiten zu definieren, die den rechnerischen
        Nachweisen zugrunde zu legen sind.


    6.  Festlegung der zu berücksichtigenden möglichen Einwirkungsfaktoren
        geologisch/tektonischer Art (u. a. Primärspannungszustand,
        Temperaturfeld, Erdbeben) oder anthropogener Art (z. B. durch
        Hohlraumauffahrungen, Versatz/Abfall).


    7.  Durchführung von Laborversuchen zur Ermittlung der
        gesteinsmechanischen Eigenschaften (Festigkeits- und
        Verformungseigenschaften) der anstehenden Salzgesteine ggf. auch des
        einzubringenden Versatzes/Abfalls.


    8.  In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspruchungszustandes
        (Verformungs- und Spannungszustand) der Lagerstätte infolge des
        durchgeführten Bergbaus; in kritischen Bereichen auch in-situ-
        Messungen zur Permeabilität.


    9.  Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zur Simulation des
        Beanspruchungszustandes des Gebirges und des Langzeitverhaltens des
        Einlagerungsbereiches und des Grubengebäudes unter Berücksichtigung
        der langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wirkung des
        Versatzes/Abfalls sowie seismologisch bedingter dynamischer Wirkungen.


    10. Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten

        -   Standsicherheit (Einschätzung der Möglichkeit eines Festigkeits- bzw.
            Verformungsversagens, seismische Systemstabilität)


        -   Konvergenz des Grubengebäudes und Oberflächenabsenkungen


        -   Langfristige Wirksamkeit der geologischen Barrieren.





    11. Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erforderlichen Maßnahmen
        während des Einlagerungsbetriebes und zum Betriebsabschluss

        -   betriebsbegleitende geotechnische Messungen


        -   gebirgsmechanische Grundsätze für die Verwahrung und für
            Abschlussbauwerke.







    Die Empfehlungen des Arbeitskreises "Salzmechanik" der Deutschen
    Gesellschaft für Erd- und Grundbau e. V. zur Geotechnik der
    Untertagedeponierung von gefährlichen Abfällen im Salzgebirge -
    Ablagerung in Bergwerken - können auch bei den geotechnischen
    Untersuchungen in Bergwerken, in denen gefährliche Abfälle im
    vollständigen Einschluss verwertet werden, herangezogen werden.


2.5 Nachweis der Langzeitsicherheit

    Aufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem
    übergreifenden und zusammenfassenden Langzeitsicherheitsnachweis für
    das Gesamtsystem "Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper" auf der
    Grundlage des Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu
    betrachten und zu bewerten:


2.5.1 Bewertung der natürlichen Barrieren

    -   Verhalten des Wirtsgesteins, des Nebengesteins und des Deckgebirges.





2.5.2 Bewertung von technischen Eingriffen auf die natürlichen Barrieren

    -   Schächte


    -   andere Grubenbaue (z. B. Strecken, Blindschächte)


    -   Übertagebohrungen


    -   Untertagebohrungen


    -   Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen.





2.5.3 Bewertung der technischen Barrieren

    -   Abfallbeschaffenheit und ggf. Konditionierung


    -   Art der Einbringung


    -   Streckendämme


    -   Schachtverschlüsse.





2.5.4 Bewertung von Ereignissen, sofern sie den vollständigen Einschluss der
    Abfälle gefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken
    können

    -   Natürlich bedingte Ereignisse

        \*  Diapirismus und Subrosion


        \*  Erdbeben


        \*  Vulkanismus





    -   Technisch bedingte Ereignisse und Prozesse

        \*  Undichtwerden von Erkundungsbohrungen


        \*  Wassereinbruch während der Betriebsphase, z. B. über die Schächte


        \*  Laugeneinbruch während der Betriebsphase


        \*  Versagen der Schachtverschlüsse


        \*  Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen


        \*  Bohrungen oder sonstige Eingriffe in der Nachbetriebsphase.







    Die Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen
    standortspezifischen Gegebenheiten auszurichten.


2.5.5 Zusammenfassende Bewertung des Gesamtsystems unter Berücksichtigung
    aller sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte.
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