Auf Grund des § 30 Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung.
^F1_771649_BJNR241200008BJNE000300000 Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung als deren Bestandteil festgelegt. Die Anlage wird auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellt und fortentwickelt.
Die Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ wird als Anlageband zu
dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß
den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein unabhängiger „Ärztlicher Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin“ (Beirat) gebildet, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten berät und die Fortentwicklung der Anlage entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und versorgungsmedizinischer Erfordernisse vorbereitet.
(2) Der Beirat hat 17 Mitglieder, und zwar
acht versorgungsmedizinisch besonders qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte,
eine Ärztin oder einen Arzt aus dem versorgungsärztlich-gutachtlichen Bereich der Bundeswehr,
acht wissenschaftlich besonders qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte versorgungsmedizinisch relevanter Fachgebiete.
(3) Zu den Beratungen des Beirats können externe ärztliche Sachverständige sowie sachkundige ärztliche Vertreter von Behindertenverbänden hinzugezogen werden. Es können Arbeitsgruppen gebildet werden.
(4) Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederwahl ist möglich. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, Beiratsmitglieder jederzeit ohne Angabe von Gründen abzuberufen. Ein Beiratsmitglied kann jederzeit seine Abberufung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben. Nach Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Neuberufung für den restlichen Zeitraum der Berufungsperiode. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und bestimmt durch Wahl aus seiner Mitte den Vorsitz und die Stellvertretung. Die Geschäftsführung des Beirats liegt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches zu den Sitzungen einlädt und im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied die Tagesordnung festlegt.
(5) Die Beratungen des Beirats sind nicht öffentlich. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Die Mitglieder des Beirats unterliegen keinerlei Weisungen, üben ihre Tätigkeit unabhängig und unparteilich aus und sind nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; dies gilt auch für die in Absatz 3 genannten Personen.
Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwölf Mitgliedern erforderlich.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
* * *
* * *
Schädigungsfolgen
8
Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB)
8
Gesamt-GdS
10
Hilflosigkeit
11
Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen
12
Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
14
Wesentliche Änderung der Verhältnisse
15
* * *
* * *
* * *
Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle
18
Kopf und Gesicht
18
Nervensystem und Psyche
20
Sehorgan
29
Hör- und Gleichgewichtsorgan
33
Nase
38
Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege
38
Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
43
Herz und Kreislauf
46
Verdauungsorgane
52
Brüche (Hernien)
62
Harnorgane
63
Männliche Geschlechtsorgane
68
Weibliche Geschlechtsorgane
70
Stoffwechsel, innere Sekretion
73
Blut, blutbildende Organe, Immunsystem
76
Haut
81
Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
85
* * *
* * *
* * *
Ursachenbegriff
104
Tatsachen zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs
104
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs
105
Kannversorgung
106
Mittelbare Schädigungsfolgen
107
Absichtlich herbeigeführte Schädigungen
107
Anerkennung im Sinne der Entstehung und Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung
108
Arten der Verschlimmerung
108
Fehlen einer fachgerechten Behandlung
108
Folgen von diagnostischen Eingriffen, vorbeugenden und therapeutischen Maßnahmen
109
Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod
109
Vorschaden, Nachschaden, Folgeschaden
110
Voraussetzungen für die Pflegezulage, Pflegezulagestufen
111
* * *
* * *
* * *
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)
114
Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
115
Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
115
Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)
116
Vorbemerkung: Wenn mit dem Grad der Behinderung und dem Grad der Schädigungsfolgen das Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint ist, wird einheitlich die Abkürzung GdS benutzt.
1. Schädigungsfolgen
a) Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht jede
Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit
einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu
berücksichtigen ist.
b) Die Auswirkungen der Schädigungsfolge werden mit dem Grad der
Schädigungsfolgen (GdS) bemessen.
c) Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Abweichungen vom
Gesundheitszustand, die keinen GdS bedingen (z. B. funktionell
bedeutungslose Narben, Verlust von Zähnen).
2. Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB)
a) GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe
unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die
Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle
Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen
ist. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von
Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die
Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. GdS und GdB
sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen
Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines
Gesundheitsschadens.
b) Aus dem GdB und aus dem GdS ist nicht auf das Ausmaß der
Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und GdS sind grundsätzlich
unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es
sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein
besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.
c) GdB und GdS setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das
Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei
Kindern und alten Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen
im Alter sind bei der Beurteilung des GdB und GdS nicht zu
berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und
psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter
regelhaft entwickeln, d. h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem
Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d.
h. Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter
beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB und GdS zu
berücksichtigen, auch dann, wenn sie erstmalig im höheren Alter
auftreten oder als „Alterskrankheiten" (z. B. „Altersdiabetes",
„Altersstar") bezeichnet werden.
d) Die in der GdS-Tabelle aufgeführten Werte sind aus langer Erfahrung
gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige)
Mittelwerte dar. Je nach Einzelfall kann von den Tabellenwerten mit
einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen
werden.
e) Da der GdS seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind
beim GdS nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen die
folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn
einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz- Kreislauf;
Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich
blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und
Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf. Die sehr wenigen in der GdS-Tabelle
noch enthaltenen Fünfergrade sind alle auf ganz eng umschriebene
Gesundheitsstörungen bezogen, die selten allein und sehr selten genau
in dieser Form und Ausprägung vorliegen.
f) Der GdS setzt eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen
Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende
Gesundheitsstörung voraus. Dementsprechend ist bei abklingenden
Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über sechs Monate
hinaus verbliebenen - oder voraussichtlich verbleibenden - Schaden
entspricht. Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem
Leidensverlauf ist mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen.
Dies bedeutet: Wenn bei einem Leiden der Verlauf durch sich
wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des
Gesundheitszustandes geprägt ist (Beispiele: chronische Bronchitis,
Hautkrankheiten, Anfallsleiden), können die zeitweiligen
Verschlechterungen - aufgrund der anhaltenden Auswirkungen auf die
gesamte Lebensführung - nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen
betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der GdB-
und GdS-Beurteilung von dem „durchschnittlichen" Ausmaß der
Beeinträchtigung ausgegangen werden.
g) Stirbt ein Antragsteller oder eine Antragstellerin innerhalb von sechs
Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist für diese
Gesundheitsstörung der GdS anzusetzen, der nach ärztlicher Erfahrung
nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Gesundheitsstörung zu
erwarten gewesen wäre. Fallen Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod
jedoch zusammen, kann ein GdS nicht angenommen werden. Eintritt der
Gesundheitsstörung und Tod fallen nicht nur zusammen, wenn beide
Ereignisse im selben Augenblick eintreten. Dies ist vielmehr auch dann
der Fall, wenn die Gesundheitsstörung in so rascher Entwicklung zum
Tode führt, dass der Eintritt der Gesundheitsstörung und des Todes
einen untrennbaren Vorgang darstellen.
h) Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, sind
beim GdS nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit des Abwartens
einer Heilungsbewährung stellt eine andere Situation dar; während der
Zeit dieser Heilungsbewährung ist ein höherer GdS gerechtfertigt, als
er sich aus dem festgestellten Schaden ergibt.
i) Bei der Beurteilung des GdS sind auch seelische Begleiterscheinungen
und Schmerzen zu beachten. Die in der GdS-Tabelle niedergelegten Sätze
berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen
(z. B. bei Entstellung des Gesichts, Verlust der weiblichen Brust).
Sind die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher als aufgrund
der organischen Veränderungen zu erwarten wäre, so ist ein höherer GdS
gerechtfertigt. Vergleichsmaßstab ist nicht der behinderte Mensch, der
überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet, sondern
die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften
Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind
anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen
Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser
Störungen - z. B. eine Psychotherapie - erforderlich ist.
j) Ähnliches gilt für die Berücksichtigung von Schmerzen. Die in der GdS-
Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen
Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders
schmerzhafte Zustände. Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen
Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende
Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung
erfordert, können höhere Werte angesetzt werden. Das kommt zum
Beispiel bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden
nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen) in
Betracht. Ein Phantomgefühl allein bedingt keinen GdS.
3. Gesamt-GdS
a) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-
GdS anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdS durch alle
Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht
addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines
Gesamt-GdS ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen
Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung
ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
b) Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen
sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen
Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle
feste GdS-Werte angegeben sind.
c) Bei der Beurteilung des Gesamt-GdS ist in der Regel von der
Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdS
bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das
Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS 10 oder 20 oder mehr Punkte
hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
d) Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer
Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau
heraus beachtet werden, dass die Beziehungen der
Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können:
aa) Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können
voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im
Ablauf des täglichen Lebens betreffen.
bb) Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders
nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der Fall, wenn
Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen - also
z. B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder
beiden Augen - vorliegen.
cc) Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich
überschneiden.
dd) Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine
hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt.
ee) Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei
schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen,
führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von
10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdS von 20 ist es vielfach nicht
gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der
Behinderung zu schließen.
4. Hilflosigkeit
a) Für die Gewährung einer Pflegezulage im sozialen Entschädigungsrecht
ist Grundvoraussetzung, dass Beschädigte (infolge der Schädigung)
„hilflos" sind.
b) Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen - nach
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I X) und dem
Einkommensteuergesetz „nicht nur vorübergehend" - für eine Reihe von
häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung
ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe
dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die
Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten
Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd
geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur
Hilfeleistung erforderlich ist.
c) Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere
An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der
Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige
Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen.
Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne auch dann vor, wenn ein
psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen
Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf,
er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne
ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z.
B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter
Lebensgefahr notwendig ist.
d) Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist der Fall,
wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und
regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst
wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt
vorgenommen werden, genügen nicht (z. B. Hilfe beim Anziehen einzelner
Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen,
Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei
Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen,
die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B.
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht
bleiben.
e) Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und
besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem
Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen
werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit
erfüllt sind. Dies gilt stets
aa) bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
bb) Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und
ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines
Rollstuhls erfordern,
f) in der Regel auch
aa) bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen,
wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen,
bb) Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder
Fußamputation beiderseits. (Als Verlust einer Gliedmaße gilt der
Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen Fußes).
g) Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch
die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt.
Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch
das Bett überhaupt nicht verlassen kann.
h) Stirbt ein behinderter Mensch innerhalb von sechs Monaten nach
Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist die Frage der Hilflosigkeit
analog Nummer 2 Buchstabe g zu beurteilen.
5. Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen
a) Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen
sind nicht nur die bei der Hilflosigkeit genannten „Verrichtungen" zu
beachten. Auch die Anleitung zu diesen „Verrichtungen", die Förderung
der körperlichen und geistigen Entwicklung (z. B. durch Anleitung im
Gebrauch der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt und
zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung gehören zu
den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung
sind.
b) Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der
wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden
gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der
Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich
sein. Bereits im ersten Lebensjahr können infolge der Behinderung
Hilfeleistungen in solchem Umfang erforderlich sein, dass dadurch die
Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt sind.
c) Die Besonderheiten des Kindesalters führen dazu, dass zwischen dem
Ausmaß der Behinderung und dem Umfang der wegen der Behinderung
erforderlichen Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation besteht,
so dass - anders als bei Erwachsenen - auch schon bei niedrigerem GdS
Hilflosigkeit vorliegen kann.
d) Bei angeborenen oder im Kindesalter aufgetretenen Behinderungen ist im
Einzelnen folgendes zu beachten:
aa) Bei geistiger Behinderung kommt häufig auch bei einem GdS unter 100 -
und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres -
Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten
Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Hilflosigkeit kann auch schon
im Säuglingsalter angenommen werden, z. B. durch Nachweis eines
schweren Hirnschadens.
bb) Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen
GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im
Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang
andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft
Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen.
cc) Bei hirnorganischen Anfallsleiden ist häufiger als bei Erwachsenen
auch bei einem GdS unter 100 unter Berücksichtigung der Anfallsart,
Anfallsfrequenz und eventueller Verhaltensauffälligkeiten die Annahme
von Hilflosigkeit gerechtfertigt.
dd) Bei sehbehinderten Kindern und Jugendlichen mit Einschränkungen des
Sehvermögens, die für sich allein einen GdS von wenigstens 80
bedingen, ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Hilflosigkeit
anzunehmen.
ee) Bei Taubheit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ist
Hilflosigkeit ab Beginn der Frühförderung und dann - insbesondere
wegen des in dieser Zeit erhöhten Kommunikationsbedarfs - in der Regel
bis zur Beendigung der Ausbildung anzunehmen. Zur Ausbildung zählen in
diesem Zusammenhang: der Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch, eine
berufliche Erstausbildung und Weiterbildung sowie vergleichbare
Maßnahmen der beruflichen Bildung.
ff) Bei Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und kompletter Gaumensegelspalte ist
bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der
Operation) Hilflosigkeit anzunehmen. Die Kinder benötigen während
dieser Zeit in hohem Maße Hilfeleistungen, die weit über diejenigen
eines gesunden gleichaltrigen Kindes hinausgehen, vor allem bei der
Nahrungsaufnahme (gestörte Atmung, Gefahr des Verschluckens), bei der
Reinigung der Mundhöhle und des Nasen-Rachenraumes, beim Spracherwerb
sowie bei der Überwachung beim Spielen.
gg) Beim Bronchialasthma schweren Grades ist Hilflosigkeit in der Regel
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen.
hh) Bei angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Herzschäden ist bei
einer schweren Leistungsbeeinträchtigung entsprechend den in Teil B
Nummer 9.1.1 angegebenen Gruppen 3 und 4 Hilflosigkeit anzunehmen, und
zwar bis zu einer Besserung der Leistungsfähigkeit (z. B. durch
Operation), längstens bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
ii) Bei Behandlung mit künstlicher Niere ist Hilflosigkeit bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen. Bei einer
Niereninsuffizienz, die für sich allein einen GdS von 100 bedingt,
sind Hilfeleistungen in ähnlichem Umfang erforderlich, sodass auch
hier bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die Annahme von
Hilflosigkeit begründet ist.
jj) Beim Diabetes mellitus ist Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres anzunehmen.
kk) Bei Phenylketonurie ist Hilflosigkeit ab Diagnosestellung - in der
Regel bis zum 14. Lebensjahr - anzunehmen. Über das 14. Lebensjahr
hinaus kommt Hilflosigkeit in der Regel nur noch dann in Betracht,
wenn gleichzeitig eine relevante Beeinträchtigung der geistigen
Entwicklung vorliegt.
ll) Bei der Mukoviszidose ist bei der Notwendigkeit umfangreicher
Betreuungsmaßnahmen - im Allgemeinen bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres -Hilflosigkeit anzunehmen. Das ist immer der Fall bei
Mukoviszidose, die für sich allein einen GdS von wenigstens 50 bedingt
(siehe Teil B Nummer 15.5). Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kommt
Hilflosigkeit bei schweren und schwersten Einschränkungen bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres in Betracht.
mm) Bei malignen Erkrankungen (z. B. akute Leukämie) ist Hilflosigkeit für
die Dauer der zytostatischen Intensiv-Therapie anzunehmen.
nn) Bei angeborenen, erworbenen oder therapieinduzierten schweren
Immundefekten ist Hilflosigkeit für die Dauer des Immunmangels, der
eine ständige Überwachung wegen der Infektionsgefahr erforderlich
macht, anzunehmen.
oo) Bei der Hämophilie ist bei Notwendigkeit der Substitutionsbehandlung -
und damit schon bei einer Restaktivität von antihämophilem Globulin
von 5 % und darunter - stets bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
darüber hinaus häufig je nach Blutungsneigung (zwei oder mehr
ausgeprägte Gelenkblutungen pro Jahr) und Reifegrad auch noch weitere
Jahre, Hilflosigkeit anzunehmen.
pp) Bei der juvenilen chronischen Polyarthritis ist Hilflosigkeit
anzunehmen, solange die Gelenksituation eine ständige Überwachung oder
andauernd Hilfestellungen beim Gebrauch der betroffenen Gliedmaßen
sowie Anleitungen zu Bewegungsübungen erfordert, in der Regel bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres. Bei der systemischen Verlaufsform
(Still-Syndrom) und anderen systemischen Bindegewebskrankheiten (z.B.
Lupus erythematodes, Sharp-Syndrom, Dermatomyositis) ist für die Dauer
des aktiven Stadiums Hilflosigkeit anzunehmen.
qq) Bei der Osteogenesis imperfecta ist die Hilflosigkeit nicht nur von
den Funktionseinschränkungen der Gliedmaßen sondern auch von der
Häufigkeit der Knochenbrüche abhängig. In der Regel bedingen zwei oder
mehr Knochenbrüche pro Jahr Hilflosigkeit. Hilflosigkeit aufgrund
einer solchen Bruchneigung ist solange anzunehmen, bis ein Zeitraum
von zwei Jahren ohne Auftreten von Knochenbrüchen abgelaufen ist,
längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
rr) Bei klinisch gesicherter Typ-I-Allergie gegen schwer vermeidbare
Allergene (z.B. bestimmte Nahrungsmittel), bei der aus dem bisherigen
Verlauf auf die Gefahr lebensbedrohlicher anaphylaktischer Schocks zu
schließen ist, ist Hilflosigkeit - in der Regel bis zum Ende des 12.
Lebensjahres - anzunehmen.
ss) Bei der Zöliakie kommt Hilflosigkeit nur ausnahmsweise in Betracht.
Der Umfang der notwendigen Hilfeleistungen bei der Zöliakie ist
regelmäßig wesentlich geringer als etwa bei Kindern mit
Phenylketonurie oder mit Diabetes mellitus.
e) Wenn bei Kindern und Jugendlichen Hilflosigkeit festgestellt worden
ist, muss bei der Beurteilung der Frage einer wesentlichen Änderung
der Verhältnisse Folgendes beachtet werden: Die Voraussetzungen für
die Annahme von Hilflosigkeit können nicht nur infolge einer Besserung
der Gesundheitsstörungen entfallen, sondern auch dadurch, dass
behinderte Jugendliche infolge des Reifungsprozesses - etwa nach
Abschluss der Pubertät - ausreichend gelernt haben, die wegen der
Behinderung erforderlichen Maßnahmen selbstständig und
eigenverantwortlich durchzuführen, die vorher von Hilfspersonen
geleistet oder überwacht werden mussten.
6. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
a) Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig
fehlt. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen
Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02
(1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem
solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der
Sehschärfe gleichzustellen sind.
b) Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger
gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der
Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen
vor:
aa) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von
0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner
Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
bb) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von
0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner
Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
cc) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von
0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner
Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
dd) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe,
wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5°
vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50°
unberücksichtigt bleiben,
ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld
unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen
ist,
ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1
(1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen
nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,
gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe
nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.
c) Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen
vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit
einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.
d) Für die Feststellung von Hilflosigkeit ist im Übrigen zu prüfen, ob
eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Hochgradig in seiner
Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem
Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder wenn
andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zusetzende Störungen der
Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des
Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit
vorliegt.
7. Wesentliche Änderung der Verhältnisse
a) Eine wesentliche Änderung im Ausmaß der Schädigungsfolgen oder der
Behinderung liegt nur vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr
als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und
die Änderung des GdS wenigstens 10 beträgt. Eine wesentliche Änderung
ist auch gegeben, wenn die entscheidenden Voraussetzungen für weitere
Leistungen im sozialen Entschädigungsrecht (z.B. Pflegezulage) oder
für Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen erfüllt werden oder
entfallen sind.
b) Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist auch bei gleichbleibenden
Symptomen eine Neubewertung des GdS zulässig, weil der Ablauf der
Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse
darstellt.
c) Bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht ist bei einer
Zunahme des Leidensumfangs zusätzlich zu prüfen, ob die
Weiterentwicklung noch Folge einer Schädigung ist. Auch bei
gleichbleibendem Erscheinungsbild kann eine wesentliche Änderung der
gesundheitlichen Verhältnisse vorliegen, wenn sich die
schädigungsbedingte Störung, die dem Erscheinungsbild zunächst
zugrunde lag, gebessert oder ganz zurückgebildet hat, das Leidensbild
jedoch aufgrund neuer Ursachen bestehen geblieben ist („Verschiebung
der Wesensgrundlage").
1. Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle
a) Die nachstehend genannten GdS sind Anhaltswerte. Es ist unerlässlich,
alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und
seelischen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Die
Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles
Rechnung.
b) Bei Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind,
ist der GdS in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu
beurteilen.
c) Eine Heilungsbewährung ist abzuwarten nach Transplantationen innerer
Organe und nach der Behandlung von Krankheiten, bei denen dies in der
Tabelle vorgegeben ist. Dazu gehören vor allen bösartige
Geschwulstkrankheiten. Für die häufigsten und wichtigsten solcher
Krankheiten sind im Folgenden Anhaltswerte für den GdS angegeben. Sie
sind auf den Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung
der Geschwulst bezogen. Der Zeitraum des Abwartens einer
Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre; kürzere Zeiträume
werden in der Tabelle vermerkt. Maßgeblicher Bezugspunkt für den
Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst
durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen
werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie hat keinen Einfluss
auf den Beginn der Heilungsbewährung. Der aufgeführte GdS bezieht den
regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein.
Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung -
z.B. lang dauernde schwere Auswirkungen einer wiederholten
Chemotherapie - sind zu berücksichtigen. Bei den im Folgenden nicht
genannten malignen Geschwulstkrankheiten ist von folgenden Grundsätzen
auszugehen: Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung - in der Regel bis
zum Ablauf des fünften Jahres nach der Geschwulstbeseitigung - ist in
den Fällen, in denen der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden für
sich allein keinen GdS von wenigstens 50 bedingt, im allgemeinen nach
Geschwulstbeseitigung im Frühstadium ein GdS von 50 und nach
Geschwulstbeseitigung in höheren Stadien ein GdS von 80 angemessen.
Bedingen der verbliebene Körperschaden oder die Therapiefolgen einen
GdS von 50 oder mehr, ist der bis zum Ablauf der Heilungsbewährung
anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.
d) Ein Carcinoma in situ (Cis) rechtfertigt grundsätzlich kein Abwarten
einer Heilungsbewährung. Ausgenommen hiervon sind das Carcinoma in
situ der Harnblase und das Carcinoma in situ der Brustdrüse
(intraduktales und lobuläres Carcinoma in situ), bei denen wegen
klinischer Besonderheiten bei Vorliegen o. g. Voraussetzungen das
Abwarten einer Heilungsbewährung begründet ist.
2. Kopf und Gesicht
*
* * *2.1* Narben nach
Warzenfortsatzaufmeißelung
* 0
* * Einfache Schädelbrüche ohne Komplikationen im Heilverlauf
* 0
* *
*
*
* * Kleinere Knochenlücken, Substanzverluste (auch größere gedeckte) am
knöchernen Schädel
* 0-10
* *
*
*
* * Schädelnarben am Hirnschädel mit erheblichem Verlust von Knochenmasse
ohne Funktionsstörung des Gehirns (einschließlich entstellender
Wirkung)
* 30
* * Hierzu gehören insbesondere alle traumatisch entstandenen erheblichen
(nicht gedeckten) Substanzverluste am Hirnschädel, die auch das innere
Knochenblatt betreffen.
*
* *
*
*
* * Einfache Gesichtsentstellung
*
* *
* nur wenig störend
* 10
* *
* sonst
* 20-30
* *
*
*
* * Hochgradige Entstellung des Gesichts
* 50
* *
*
*
* * *2.2* Sensibilitätsstörungen im
Gesichtsbereich
*
* *
* leicht
* 0-10
* *
* ausgeprägt, den oralen Bereich einschließend
* 20-30
* *
*
*
* * Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie)
*
* *
* leicht (seltene, leichte Schmerzen)
* 0-10
* *
*
*
* *
* mittelgradig
*
* *
* (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe
Reize auslösbar)
* 20-40
* *
*
*
* *
* schwer
*
* *
* (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw.
Schmerzattacken)
* 50-60
* *
*
*
* *
* besonders schwer
*
* *
* (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich)
* 70-80
* *
*
*
* * *2.3* Echte Migräne
*
* * je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der
Begleiterscheinungen.
*
* *
* leichte Verlaufsform
*
* *
* (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich)
* 0-10
* *
*
*
* *
* mittelgradige Verlaufsform
*
* *
* (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend)
* 20-40
* *
*
*
* *
* schwere Verlaufsform
*
* *
* (lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen,
Anfallspausen von nur wenigen Tagen)
* 50-60
* *
*
*
* * *2.4* Periphere Fazialisparese
*
* * einseitig
*
* *
* kosmetisch nur wenig störende Restparese
* 0-10
* *
* ausgeprägtere Restparese oder Kontrakturen
* 20-30
* *
* komplette Lähmung oder ausgeprägte Kontraktur
* 40
* * beidseitig komplette Lähmung
* 50
3. Nervensystem und Psyche 3.1 Hirnschäden
a) Ein Hirnschaden ist nachgewiesen, wenn Symptome einer organischen
Veränderung des Gehirns - nach Verletzung oder Krankheit nach dem
Abklingen der akuten Phase - festgestellt worden sind. Wenn bei
späteren Untersuchungen keine hirnorganischen Funktionsstörungen und
Leistungsbeeinträchtigungen mehr zu erkennen sind beträgt der GdS dann
- auch unter Einschluss geringer z. B. vegetativer Beschwerden - 20;
nach offenen Hirnverletzungen nicht unter 30.
b) Bestimmend für die Beurteilung des GdS ist das Ausmaß der bleibenden
Ausfallserscheinungen. Dabei sind der neurologische Befund, die
Ausfallserscheinungen im psychischen Bereich unter Würdigung der
prämorbiden Persönlichkeit und ggf. das Auftreten von zerebralen
Anfällen zu beachten. Bei der Mannigfaltigkeit der Folgezustände von
Hirnschädigungen kommt ein GdS zwischen 20 und 100 in Betracht.
c) Bei Kindern ist zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen eines
Hirnschadens abhängig vom Reifungsprozess sehr verschieden (Besserung
oder Verschlechterung) entwickeln können, so dass in der Regel
Nachprüfungen in Abständen von wenigen Jahren angezeigt sind.
d) Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ist ein GdS von
wenigstens 30 anzusetzen.
e) Nicht nur vorübergehende vegetative Störungen nach Gehirnerschütterung
(reversible und morphologisch nicht nachweisbare Funktionsstörung des
Gesamthirns) rechtfertigen im ersten Jahr nach dem Unfall einen GdS
von 10 bis 20.
Bei der folgenden GdS-Tabelle der Hirnschäden soll die unter Nummer 3.1.1 genannte Gesamtbewertung im Vordergrund stehen. Die unter Nummer 3.1.2 angeführten isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndrome stellen eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung dar.
* * * 3.1.1 Grundsätze der Gesamtbewertung von Hirnschäden
*
* *
*
*
* * Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung
* 30-40
* * Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung
* 50-60
* * Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung
* 70-100
* *
*
*
* * *3.1.2* Bewertung von Hirnschäden mit
isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen
*
* *
*
*
* * (bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht auch zur
Feststellung der Schwerstbeschädigtenzulage)
*
* *
*
*
* * Hirnschäden mit psychischen Störungen
*
* *
* leicht (im Alltag sich gering auswirkend)
* 30-40
* *
* mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend)
* 50-60
* *
* schwer
* 70-100
* *
*
*
* * Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens (z.
B. Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus, der Vasomotorenregulation oder
der Schweißregulation)
*
* *
*
*
* *
* leicht
* 30
* *
*
* *
* mittelgradig, auch mit vereinzelten synkopalen Anfällen
* 40
* *
* mit häufigeren Anfällen oder erheblichen Auswirkungen auf den
Allgemeinzustand
* 50
* *
*
*
* * Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen (spino-) zerebellarer
Ursache je nach dem Ausmaß der Störung der Ziel- und Feinmotorik
einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen
*
* * (siehe hierzu auch bei Hör- und Gleichgewichtsorgan)
* 30-100
* *
*
*
* * Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (z. B. Aphasie, Apraxie,
Agnosie)
*
* *
* leicht (z. B. Restaphasie)
* 30-40
* *
* mittelgradig (z. B. Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter
Kommunikationsstörung)
* 50-80
* *
* schwer (z. B. globale Aphasie)
* 90-100
* *
*
*
* * Zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen
*
* *
* leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßen
* 30
* *
*
*
* *
* bei ausgeprägteren Teillähmungen und vollständigen Lähmungen ist der
GdS aus Vergleichen mit dem GdS bei Gliedmaßenverlusten, peripheren
Lähmungen und anderen Funktionseinbußen der Gliedmaßen abzuleiten.
vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie)
* 100
* *
*
*
* * Parkinson-Syndrom
*
* *
* ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine
Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung
* 30-40
* *
*
* *
* deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen,
Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung
* 50-70
* *
*
*
* *
* schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität
* 80-100
* *
*
*
* * Andere extrapyramidale Syndrome - auch mit Hyperkinesen - sind analog
nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit
ihrer Unterdrückung zu bewerten; bei lokalisierten Störungen (z. B.
Torticollis spasmodicus) sind niedrigere GdS als bei generalisierten
(z. B. choreatische Syndrome) in Betracht zu ziehen.
* *
*
*
* * Epileptische Anfälle
*
* *
*
*
* * je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung
*
* *
* sehr selten (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit
Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfach-fokale Anfälle mit
Pausen von Monaten)
* 40
* *
*
*
* *
* selten
*
* *
* (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von
Monaten; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen)
* 50-60
* *
*
* *
* mittlere Häufigkeit
*
* *
* (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von
Wochen; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Tagen)
* 60-80
* *
*
*
* *
* häufig
*
* *
* (generalisierte [große] oder komplex-fokale Anfälle wöchentlich oder
Serien von generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder von
multifokalen Anfällen; kleine und einfach-fokale Anfälle täglich)
* 90-100
* *
*
*
* *
* nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer Notwendigkeit
antikonvulsiver Behandlung
* 30
* * * Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit besteht. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist dann kein GdS mehr anzunehmen.
* *
*
*
* * *3.2* Narkolepsie
* *
*
*
* * Je nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der Symptome
(Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken, Kataplexien, automatisches
Verhalten im Rahmen von Ermüdungserscheinungen, Schlaflähmungen -
häufig verbunden mit hypnagogen Halluzinationen) ist im Allgemeinen
ein GdS von 50 bis 80 anzusetzen.
* *
*
*
* * *3.3* Hirntumoren
* *
*
*
* * Der GdS von Hirntumoren ist vor allem von der Art und Dignität und von
der Ausdehnung und Lokalisation mit ihren Auswirkungen abhängig.
* *
*
*
* * Nach der Entfernung gutartiger Tumoren (z. B. Meningeom, Neurinom)
richtet sich der GdS allein nach dem verbliebenen Schaden.
* *
*
*
* * Bei Tumoren wie Oligodendrogliom, Ependymom, Astrozytom II, ist der
GdS, wenn eine vollständige Tumorentfernung nicht gesichert ist, nicht
niedriger als 50 anzusetzen.
* *
*
*
* * Bei malignen Tumoren (z. B. Astrozytom III, Glioblastom,
Medulloblastom) ist der GdS mit wenigstens 80 zu bewerten.
* *
*
*
* * Das Abwarten einer Heilungsbewährung (von fünf Jahren) kommt in der
Regel nur nach der Entfernung eines malignen Kleinhirntumors des
Kindesalters (z. B. Medulloblastom) in Betracht. Der GdS beträgt
während dieser Zeit (im Frühstadium) bei geringer
Leistungsbeeinträchtigung 50.
* *
*
*
* * *3.4* Beeinträchtigungen der geistigen
Leistungsfähigkeit im Kindes- und Jugendalter
* *
*
*
* * Die GdS-Beurteilung der Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung
darf nicht allein vom Ausmaß der Intelligenzminderung und von
diesbezüglichen Testergebnissen ausgehen, die immer nur Teile der
Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfassen können. Daneben
muss stets auch die Persönlichkeitsentwicklung auf affektivem und
emotionalem Gebiet, wie auch im Bereich des Antriebs und der Prägung
durch die Umwelt mit allen Auswirkungen auf die sozialen
Einordnungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
* *
*
*
* * *3.4.1* Entwicklungsstörungen im
Kleinkindesalter
*
* *
*
*
* * Die Beurteilung setzt eine standardisierte Befunderhebung mit
Durchführung geeigneter Testverfahren voraus (Nachuntersuchung mit
Beginn der Schulpflicht). Umschriebene Entwicklungsstörungen in den
Bereichen Motorik, Sprache oder Wahrnehmung und Aufmerksamkeit
* *
*
*
* *
* leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung
* 0-10
* *
*
*
* *
* sonst - bis zum Ausgleich -
*
* *
* je nach Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung
* 20-40
* *
* bei besonders schwerer Ausprägung
* 50
* *
*
*
* * Globale Entwicklungsstörungen (Einschränkungen in den Bereichen
Sprache und Kommunikation, Wahrnehmung und Spielverhalten, Motorik,
Selbständigkeit, soziale Integration)
* *
*
*
* * je nach Ausmaß der sozialen Einordnungsstörung und der
Verhaltensstörung (z. B. Hyperaktivität, Aggressivität)
* *
*
*
* *
* geringe Auswirkungen
* 30-40
* *
* starke Auswirkungen
*
* *
* (z. B. Entwicklungsquotient [EQ] von 70 bis über 50)
* 50-70
* *
* schwere Auswirkungen (z. B. EQ 50 und weniger)
* 80-100
* *
*
*
* * *3.4.2* Einschränkung der geistigen
Leistungsfähigkeit im Schul- und Jugendalter
*
* *
*
*
* * Kognitive Teilleistungsschwächen (z. B. Lese-Rechtschreib-Schwäche
[Legasthenie], isolierte Rechenstörung)
*
* *
*
*
* *
* leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Schulleistungen
* 0-10
* *
* sonst - auch unter Berücksichtigung von Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsstörungen - bis zum Ausgleich
* 20-40
* *
* bei besonders schwerer Ausprägung (selten)
* 50
* *
*
*
* * Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit mit einem
Intelligenzrückstand entsprechend einem Intelligenz-Alter (I.A.) von
etwa 10 bis 12 Jahren bei Erwachsenen (Intelligenzquotient [IQ] von
etwa 70 bis 60)
* *
* wenn während des Schulbesuchs nur geringe Störungen, insbesondere der
Auffassung, der Merkfähigkeit, der psychischen Belastbarkeit, der
sozialen Einordnung, des Sprechens, der Sprache, oder anderer
kognitiver Teilleistungen vorliegen
* 30-40
* *
*
*
* *
* wenn sich nach Abschluss der Schule noch eine weitere
Bildungsfähigkeit gezeigt hat und keine wesentlichen, die soziale
Einordnung erschwerenden Persönlichkeitsstörungen bestehen
* 30-40
* *
*
*
* *
* wenn ein Ausbildungsberuf unter Nutzung der Sonderregelungen für
behinderte Menschen erreicht werden kann
* 30-40
* *
*
*
* *
* wenn während des Schulbesuchs die oben genannten Störungen stark
ausgeprägt sind oder mit einem Schulversagen zu rechnen ist
* 50-70
* *
*
*
* *
* wenn nach Abschluss der Schule auf eine Beeinträchtigung der Fähigkeit
zu selbständiger Lebensführung oder sozialer Einordnung geschlossen
werden kann
* 50-70
* *
*
*
* *
* wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung trotz beruflicher
Fördermöglichkeiten (z. B. in besonderen Rehabilitationseinrichtungen)
nicht in der Lage ist, sich auch unter Nutzung der Sonderregelungen
für behinderte Menschen beruflich zu qualifizieren
* 50-70
* *
*
*
* * Intelligenzmangel mit stark eingeengter Bildungsfähigkeit, erheblichen
Mängeln im Spracherwerb, Intelligenzrückstand entsprechend einem I.A.
unter 10 Jahren bei Erwachsenen (IQ unter 60)
* *
*
*
* *
* bei relativ günstiger Persönlichkeitsentwicklung und sozialer
Anpassungsmöglichkeit (Teilerfolg in einer Sonderschule, selbständige
Lebensführung in einigen Teilbereichen und Einordnung im allgemeinen
Erwerbsleben mit einfachen motorischen Fertigkeiten noch möglich)
* 80-90
* *
*
*
* *
* bei stärkerer Einschränkung der Eingliederungsmöglichkeiten mit
hochgradigem Mangel an Selbständigkeit und Bildungsfähigkeit,
fehlender Sprachentwicklung, unabhängig von der Arbeitsmarktlage und
auf Dauer Beschäftigungsmöglichkeit nur in einer Werkstatt für
Behinderte
* 100
* *
*
*
* * *3.5* Verhaltens- und emotionale
Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend
*
* * Die Kriterien der Definitionen der ICD 10-GM Version 2011 müssen
erfüllt sein. Komorbide psychische Störungen sind gesondert zu
berücksichtigen. Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der
Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdS nach
einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich.
*
* *
*
*
* * *3.5.1* Tief greifende
Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus,
atypischer Autismus, Asperger-Syndrom)
Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen
– ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 10–20,
– mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30–40,
– mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS
50–70,
– mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS
80–100.
Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die
Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-
Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches
Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder
Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist
oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter
entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere
soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die
Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum
Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich
ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere
vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender
Unterstützung nicht möglich ist.
*
* *
*
*
* * *3.5.2* Hyperkinetische Störungen und
Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität
Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten liegt keine
Teilhabebeeinträchtigung vor.
Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten
– ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit beträgt der GdS 10 – 20.
– mit Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren
Lebensbereichen (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule,
allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) oder
wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende
Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen, beträgt der GdS 30 – 40.
– mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche nicht ohne
umfassende Unterstützung oder umfassende Beaufsichtigung ermöglichen,
beträgt der GdS 50 – 70.
– mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche auch mit
umfassender Unterstützung nicht ermöglichen, beträgt der GdS 80 – 100.
Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS regelhaft nicht mehr als
50\.
*
* *
*
*
* * *3.5.3* Störungen des Sozialverhaltens
und Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit und
Jugend sind je nach Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, insbesondere
der Einschränkung der sozialen Integrationsfähigkeit und dem
Betreuungsaufwand, individuell zu bewerten.
*
* *
*
*
* * *3.6* Schizophrene und affektive
Psychosen
*
* * Langdauernde (über ein halbes Jahr anhaltende) Psychose im floriden
Stadium je nach Einbuße beruflicher und sozialer
Anpassungsmöglichkeiten
* 50-100
* *
*
*
* * Schizophrener Residualzustand (z. B. Konzentrationsstörung,
Kontaktschwäche, Vitalitätseinbuße, affektive Nivellierung) mit
geringen und einzelnen Restsymptomen
*
* *
* ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten
* 10-20
* *
* mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten
* 30-40
* *
* mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten
* 50-70
* *
* mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
* 80-100
* *
*
*
* * Affektive Psychose mit relativ kurz andauernden, aber häufig
wiederkehrenden Phasen
*
* *
* bei 1 bis 2 Phasen im Jahr von mehrwöchiger Dauer je nach Art und
Ausprägung
* 30-50
* *
* bei häufigeren Phasen von mehrwöchiger Dauer
* 60-100
* *
*
*
* * Nach dem Abklingen lang dauernder psychotischer Episoden ist eine
Heilungsbewährung von zwei Jahren abzuwarten.
* *
*
*
* * GdS während dieser Zeit, wenn bereits mehrere manische oder manische
und depressive Phasen vorangegangen sind
* 50
* * sonst
*
* 30
* *
*
*
* * Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet zu werden, wenn eine
monopolar verlaufene depressive Phase vorgelegen hat, die als erste
Krankheitsphase oder erst mehr als zehn Jahre nach einer früheren
Krankheitsphase aufgetreten ist.
* *
*
*
* * *3.7* Neurosen, Persönlichkeitsstörungen,
Folgen psychischer Traumen
*
* * Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen
* 0-20
* *
*
*
* * Stärker behindernde Störungen
*
* *
* mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
*
* *
* (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder
phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme
Störungen)
* 30-40
* *
*
*
* * Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)
*
* *
* mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten
* 50-70
* *
* mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
* 80-100
* *
*
*
* * *3.8* Psychische Störungen und
Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
* *
*
*
* * Der schädliche Gebrauch psychotroper Substanzen ohne körperliche oder
psychische Schädigung bedingt keinen Grad der Schädigungsfolgen. Die
Abhängigkeit von Koffein oder Tabak sowie von Koffein und Tabak
bedingt für sich allein in der Regel keine Teilhabebeeinträchtigung.
* *
*
*
* * Abhängigkeit von psychotropen Substanzen liegt vor, wenn als Folge des
chronischen Substanzkonsums mindestens drei der folgenden Kriterien
erfüllt sind:
– starker Wunsch (Drang), die Substanz zu konsumieren,
– verminderte Kontrollfähigkeit (Kontrollverlust) den Konsum betreffend,
– Vernachlässigung anderer sozialer Aktivitäten zugunsten des
Substanzkonsums,
– fortgesetzter Substanzkonsum trotz des Nachweises schädlicher Folgen,
– Toleranzentwicklung,
– körperliche Entzugssymptome nach Beenden des Substanzkonsums.
Es gelten folgende GdS-Werte:
* *
*
*
* * Bei schädlichem Gebrauch von psychotropen Substanzen mit leichteren
psychischen Störungen beträgt der GdS 0–20.
* *
*
*
* * Bei Abhängigkeit:
– mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30–40,
– mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS
50–70,
– mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS
80–100.
* *
*
*
* * Ist im Fall einer Abhängigkeit, die zuvor mit einem GdS von mindestens
50 zu bewerten war, Abstinenz erreicht, muss eine Heilungsbewährung
von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Beginns der Abstinenz abgewartet
werden. Während dieser Zeit ist ein GdS von 30 anzunehmen, es sei
denn, die bleibenden psychischen oder hirnorganischen Störungen
rechtfertigen einen höheren GdS. Weitere Organschäden sind unter
Beachtung von Teil A Nummer 2 Buchstabe e der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze zu bewerten.
* *
*
*
* * Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle sind nach Teil
B Nummer 3.7 zu bewerten.
* *
* * *3.9* Rückenmarkschäden
*
* *
* Unvollständige, leichte Halsmarkschädigung mit beidseits geringen
motorischen und sensiblen Ausfällen, ohne Störungen der Blasen- und
Mastdarmfunktion
* 30-60
* *
*
*
* *
* Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit
Teillähmung beider Beine, ohne Störungen der Blasen- und
Mastdarmfunktion
* 30-60
* *
*
*
* *
* Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit
Teillähmung beider Beine und Störungen der Blasen- und/oder
Mastdarmfunktion
* 60-80
* *
*
*
* *
* Unvollständige Halsmarkschädigung mit gewichtigen Teillähmungen beider
Arme und Beine und Störungen der Blasen- und/oder Mastdarmfunktion
* 100
* *
*
*
* *
* Vollständige Halsmarkschädigung mit vollständiger Lähmung beider Arme
und Beine und Störungen der Blasen- und/ oder Mastdarmfunktion
* 100
* *
*
*
* *
* Vollständige Brustmark-, Lendenmark-, oder Kaudaschädigung mit
vollständiger Lähmung der Beine und Störungen der Blasen und/oder
Mastdarmfunktion
* 100
* *
*
*
* * *3.10* Multiple Sklerose
*
* *
*
*
* * Der GdS richtet sich vor allem nach den zerebralen und spinalen
Ausfallserscheinungen. Zusätzlich ist die aus dem klinischen Verlauf
sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen.
* *
*
*
* * *3.11* Polyneuropathien
*
* *
*
*
* * Bei den Polyneuropathien ergeben sich die Funktionsbeeinträchtigungen
aufgrund motorischer Ausfälle (mit Muskelatrophien), sensibler
Störungen oder Kombinationen von beiden. Der GdS motorischer Ausfälle
ist in Analogie zu den peripheren Nervenschäden einzuschätzen. Bei den
sensiblen Störungen und Schmerzen ist zu berücksichtigen, dass schon
leichte Störungen zu Beeinträchtigungen - z. B. bei Feinbewegungen -
führen können.
4. Sehorgan
* * Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens. Für die
Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe maßgebend;
daneben sind u. a. Ausfälle des Gesichtsfeldes und des Blickfeldes zu
berücksichtigen.
* *
*
*
* * Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der
Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu
bestimmen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig
(zum Beispiel bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen
Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten oder Methoden
zu prüfen, die den Empfehlungen der DOG entsprechend eine
gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben.
* *
*
*
* * Hinsichtlich der Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies, dass zur
Feststellung von Gesichtsfeldausfällen nur Ergebnisse der
manuellkinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e
verwertet werden dürfen.
* *
*
*
* * Bei der Beurteilung von Störungen des Sehvermögens ist darauf zu
achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt.
* *
*
*
* * Die Grundlage für die GdS-Beurteilung bei Herabsetzung der Sehschärfe
bildet die „MdE-Tabelle der DOG".
* *
*
*
* * *4.1* Verlust eines Auges mit dauernder,
einer Behandlung nicht
* * zugänglichen Eiterung der Augenhöhle
* 40
* *
* * *4.2* Linsenverlust
*
* * Linsenverlust korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder
Kontaktlinse
*
* *
* Linsenverlust eines Auges
*
* *
*
* Sehschärfe 0,4 und mehr
* 10
* *
*
* Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4
* 20
* *
*
* Sehschärfe weniger als 0,1
* 25-30
* *
* Linsenverlust beider Augen
*
* *
*
* Beträgt der sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebende GdS
nicht mehr als 60, ist dieser um 10 zu erhöhen.
*
* *
* Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus. Maßgebend
ist der objektive Befund.
*
* *
* Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für beide
Augen sich ergebende GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder Verlust
des anderen Auges um 20.
*
* *
* Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS nach der Restsehschärfe.
*
* *
* * *4.3* Die augenärztliche Untersuchung
umfasst die Prüfung der einäugigen und beidäugigen Sehschärfe. Sind
die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der
Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert des besseren
Auges anzusetzen.
*
* **MdE-Tabelle der DOG**
* * RA
* 1,0
* 0,8
* 0,63
* 0,5
* 0,4
* 0,32
* 0,25
* 0,2
* 0,16
* 0,1
* 0,08
* 0,05
* 0,02
* 0
* * Sehschärfe
* 5/5
* 5/6
* 5/8
* 5/10
* 5/12
* 5/15
* 5/20
* 5/25
* 5/30
* 5/50
* 1/12
* 1/20
* 1/50
* 0
* * LA
*
* * 1,0
* 5/5
* 0
* 0
* 0
* 5
* 5
* 10
* 10
* 10
* 15
* 20
* 20
* 25
* 25
* \*25
* * 0,8
* 5/6
* 0
* 0
* 5
* 5
* 10
* 10
* 10
* 15
* 20
* 20
* 25
* 30
* 30
* 30
* * 0,63
* 5/8
* 0
* 5
* 10
* 10
* 10
* 10
* 15
* 20
* 20
* 25
* 30
* 30
* 30
* 40
* * 0,5
* 5/10
* 5
* 5
* 10
* 10
* 10
* 15
* 20
* 20
* 25
* 30
* 30
* 35
* 40
* 40
* * 0,4
* 5/12
* 5
* 10
* 10
* 10
* 20
* 20
* 25
* 25
* 30
* 30
* 35
* 40
* 50
* 50
* * 0,32
* 5/15
* 10
* 10
* 10
* 15
* 20
* 30
* 30
* 30
* 40
* 40
* 40
* 50
* 50
* 50
* * 0,25
* 5/20
* 10
* 10
* 15
* 20
* 25
* 30
* 40
* 40
* 40
* 50
* 50
* 50
* 60
* 60
* * 0,2
* 5/25
* 10
* 15
* 20
* 20
* 25
* 30
* 40
* 50
* 50
* 50
* 60
* 60
* 70
* 70
* * 0,16
* 5/30
* 15
* 20
* 20
* 25
* 30
* 40
* 40
* 50
* 60
* 60
* 60
* 70
* 80
* 80
* * 0,1
* 5/50
* 20
* 20
* 25
* 30
* 30
* 40
* 50
* 50
* 60
* 70
* 70
* 80
* 90
* 90
* * 0,08
* 1/12
* 20
* 25
* 30
* 30
* 35
* 40
* 50
* 60
* 60
* 70
* 80
* 90
* 90
* 90
* * 0,05
* 1/20
* 25
* 30
* 30
* 35
* 40
* 50
* 50
* 60
* 70
* 80
* 90
* 100
* 100
* 100
* * 0,02
* 1/50
* 25
* 30
* 30
* 40
* 50
* 50
* 60
* 70
* 80
* 90
* 90
* 100
* 100
* 100
* * 0
* 0
* \*25
* 30
* 40
* 40
* 50
* 50
* 60
* 70
* 80
* 90
* 90
* 100
* 100
* 100
* * *4.4* Augenmuskellähmungen, Strabismus
*
* *
* wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen ausgeschlossen werden
muss
* 30
* *
*
*
* *
* bei Doppelbildern nur in einigen Blickfeldbereichen bei sonst normalem
Binokularsehen ergibt sich der GdS aus dem nachstehenden Schema von
Haase und Steinhorst:
*
* *
* ![bgbl1_2008_j0031_0010.jpg](bgbl1_2008_j0031_0010.jpg)
*
* *
* bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung (Exklusion) und
entsprechendem Verschwinden der Doppelbilder
* 10
* *
*
* *
* Einschränkungen der Sehschärfe (z. B. Amblyopie) oder eine erheblich
entstellende Wirkung sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
*
* *
*
*
* * Lähmung des Oberlides mit nicht korrigierbarem, vollständigem
*
* *
* Verschluss des Auges
* 30
* *
* sonst
* 10-20
* *
*
*
* * Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufeln
*
* *
* einseitig
* 0-10
* *
* beidseitig
* 10-20
* *
*
*
* * *4.5* Gesichtsfeldausfälle
*
* *
* Vollständige Halbseiten- und Quadrantenausfälle
*
* *
*
* Homonyme Hemianopsie
* 40
* *
*
* Bitemporale Hemianopsie
* 30
* *
* *
*
* Binasale Hemianopsie
*
* *
*
* bei beidäugigem Sehen
* 10
* *
*
* bei Verlust des beidäugigen Sehens
* 30
* *
*
* Homonymer Quadrant oben
* 20
* *
*
* Homonymer Quadrant unten
* 30
* *
*
* Vollständiger Ausfall beider unterer Gesichtsfeldhälften
* 60
* *
*
*
*
* *
* Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte bei Verlust oder Blindheit des
anderen Auges
*
* *
*
* nasal
* 60
* *
*
* temporal
* 70
* *
* Bei unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen ist der GdS
entsprechend niedriger anzusetzen.
*
* *
*
*
*
* * Gesichtsfeldeinengungen
*
* *
* Allseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld des anderen Auges
*
* *
*
* auf 10° Abstand vom Zentrum
* 10
* *
*
* auf 5° Abstand vom Zentrum
* 25
* *
*
*
*
* *
*
* Allseitige Einengung binokular
*
* *
*
* auf 50° Abstand vom Zentrum
* 10
* *
*
* auf 30° Abstand vom Zentrum
* 30
* *
*
* auf 10° Abstand vom Zentrum
* 70
* *
*
* auf 5° Abstand vom Zentrum
* 100
* *
*
*
*
* *
* Allseitige Einengung bei Fehlen des anderen Auges
*
* *
*
* auf 50° Abstand vom Zentrum
* 40
* *
*
* auf 30° Abstand vom Zentrum
* 60
* *
*
* auf 10° Abstand vom Zentrum
* 90
* *
*
* auf 5° Abstand vom Zentrum
* 100
* *
*
*
*
* *
* Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle, Skotome im 50°-Gesichtsfeld
unterhalb des horizontalen Meridians, binokular
*
* *
*
* mindestens 1/3 ausgefallene Fläche
* 20
* *
*
* mindestens 2/3 ausgefallene Fläche
* 50
* *
*
*
*
* *
* Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend höher zu
bewerten.
*
* *
*
*
*
* * *4.6* Ausfall des Farbensinns
* 0
* *
*
*
*
* * Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit) oder des
Dämmerungssehens
* 0-10
* *
*
*
*
* * *4.7* Nach Hornhauttransplantationen
richtet sich der GdS allein nach dem Sehvermögen.
* *
*
*
*
* * *4.8* Nach Entfernung eines malignen
Augentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung
abzuwarten; GdS während dieser Zeit
* *
*
*
*
* *
*
* bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel (auch bei Augapfelentfernung)
* 50
* *
*
* sonst
* wenigstens 80
5. Hör- und Gleichgewichtsorgan
* * Maßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen ist die
Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne
Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen
Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie
empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen.
Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz
des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten.
* *
*
*
*
* * Die in der GdS-Tabelle enthaltenen Werte zur Schwerhörigkeit
berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen
mit.
* *
*
*
*
* * Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen verbunden, z. B.
Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen oder
außergewöhnliche psychoreaktive Störungen, so kann der GdS
entsprechend höher bewertet werden.
* *
*
*
*
* * *5.1* Angeborene oder in der Kindheit
erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit
Sprachstörungen
*
* *
* angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben (schwere Störung des
Spracherwerbs, in der Regel lebenslang)
* 100
* *
*
*
*
* *
* später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren
Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer
Sprachschatz)
* 100
* *
* sonst je nach Sprachstörung
* 80-90
* *
* * *5.2* Hörverlust
*
* *
*
*
*
* * *5.2.1* Zur Ermittlung des prozentualen
Hörverlustes aus den Werten der sprachaudiometrischen Untersuchung
(nach Boenninghaus u. Röser 1973):
*
* Tabelle A
* *
*
* Hörverlust für Zahlen ind dB
* *
*
* <
* ab
* ab
* ab
* ab
* ab
* ab
* ab
* ab
* ab
* ab
* ab
* *
*
*
* 20
* 20
* 25
* 30
* 35
* 40
* 45
* 50
* 55
* 60
* 65
* 70
* * Gesamtwortverstehen
* <
* 20
* 100
* 100
* 100
* 100
* 100
* 100
* 100
* 100
* 100
* 100
* 100
* 100
* * ab
* 20
* 95
* 95
* 95
* 95
* 95
* 95
* 95
* 95
* 95
* 95
* 95
* 100
* * ab
* 35
* 90
* 90
* 90
* 90
* 90
* 90
* 90
* 90
* 90
* 90
* 95
* 100
* * ab
* 50
* 80
* 80
* 80
* 80
* 80
* 80
* 80
* 80
* 80
* 90
* 95
* 100
* * ab
* 75
* 70
* 70
* 70
* 70
* 70
* 70
* 70
* 70
* 80
* 90
* 95
* 100
* * ab
* 100
* 60
* 60
* 60
* 60
* 60
* 60
* 60
* 70
* 80
* 90
* 95
*
* * ab
* 125
* 50
* 50
* 50
* 50
* 50
* 50
* 60
* 70
* 80
* 90
*
*
* * ab
* 150
* 40
* 40
* 40
* 40
* 40
* 50
* 60
* 70
* 80
*
*
*
* * ab
* 175
* 30
* 30
* 30
* 30
* 40
* 50
* 60
* 70
*
*
*
*
* * ab
* 200
* 20
* 20
* 20
* 30
* 40
* 50
* 60
*
*
*
*
*
* * ab
* 225
* 10
* 10
* 20
* 30
* 40
* 50
*
*
*
*
*
*
* * ab
* 250
* 0
* 10
* 20
* 30
* 40
*
*
*
*
*
*
*
Das Gesamtwortverstehen wird aus der Wortverständigungskurve errechnet. Es entsteht durch Addition der Verständnisquoten bei 60, 80 und 100 dB Lautstärke (einfaches Gesamtwortverstehen). Bei der Ermittlung von Schwerhörigkeiten bis zu einem Hörverlust von 40% ist das gewichtete Gesamtwortverstehen (FeIdmann 1988 anzuwenden: 3 x Verständnisquote bei 60dB + 2 x Verständnisquote bei 80 dB + 1 x Verständnisquote bei 100 dB. Summe dividiert durch 2.
* *
* * *5.2.2* Zur Ermittlung des prozentualen
Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm bei unregelmäßigem Verlauf der
Tongehörskurve. Der prozentuale Hörverlust ergibt sich durch Addition
der vier Teilkomponenten (4-Frequenztabelle nach Röser 1973):
* Tabelle B
* * Tonhörverlust
*
*
*
*
* * dB
* 500 Hz
* 1000 Hz
* 2000 Hz
* 4000 Hz
* * 10
* 0
* 0
* 0
* 0
* * 15
* 2
* 3
* 2
* 1
* * 20
* 3
* 5
* 5
* 2
* * 25
* 4
* 8
* 7
* 4
* * 30
* 6
* 10
* 9
* 5
* * 35
* 8
* 13
* 11
* 6
* * 40
* 9
* 16
* 13
* 7
* * 45
* 11
* 18
* 16
* 8
* * 50
* 12
* 21
* 18
* 9
* * 55
* 14
* 24
* 20
* 10
* * 60
* 15
* 26
* 23
* 11
* * 65
* 17
* 29
* 25
* 12
* * 70
* 18
* 32
* 27
* 13
* * 75
* 19
* 32
* 28
* 14
* * 80
* 19
* 33
* 29
* 14
* * ab 85
* 20
* 35
* 30
* 15
* *
* * *5.2.3.3* Frequenztabelle nach Röser 1980
für die Beurteilung bei Hochtonverlusten vom Typ Lärmschwerhörigkeit:
* Tabelle C
* *
*
*
* Tonverlust bei 1 kHz
* *
*
* dB von
* 0
* 5
* 15
* 25
* 35
* 45
* 55
* 65
* 75
* 85
* 95
* *
*
* bis
* 5
* 10
* 20
* 30
* 40
* 50
* 60
* 70
* 80
* 90
* 100
* * Summe bei 2 und 3 kHz
* 0 - 15
* 0
* 0
* 0
* 0
* 5
* 5
*
*
* Hörverlust in %
* * 20 - 35
* 0
* 0
* 0
* 5
* 10
* 20
* 30
*
*
*
*
* * 40 - 55
* 0
* 0
* 0
* 10
* 20
* 25
* 35
* 45
*
*
*
* * 60 - 75
* 0
* 0
* 10
* 15
* 25
* 35
* 40
* 50
* 60
*
*
* * 80 - 95
* 0
* 5
* 15
* 25
* 30
* 40
* 50
* 60
* 70
* 80
*
* * 100 - 115
* 5
* 15
* 20
* 30
* 40
* 45
* 55
* 70
* 80
* 90
* 100
* * 120 - 135
* 10
* 20
* 30
* 35
* 45
* 55
* 65
* 75
* 90
* 100
* 100
* * 140 - 155
* 20
* 25
* 35
* 45
* 50
* 60
* 75
* 85
* 95
* 100
* 100
* * 160 - 175
* 25
* 35
* 40
* 50
* 60
* 70
* 80
* 95
* 100
* 100
* 100
* * 80 - 195
* 30
* 40
* 50
* 55
* 70
* 80
* 90
* 100
* 100
* 100
* 100
* * ab 200
* 40
* 45
* 55
* 65
* 75
* 90
* 100
* 100
* 100
* 100
* 100
* *
* * *5.2.4* Zur Ermittlung des GdS aus den
Schwerhörigkeitsgraden für beide Ohren:
* Tabelle D
* * Rechtes Ohr
* Normalhörigkeit
* 0 - 20
* 0
* 0
* 10
* 10
* 15
* 20
* *
*
*
* 10
*
*
*
*
* * Geringgradige Schwerhörigkeit
* 20 - 40
* 0
* 15
* 20
* 20
* 30
* 30
* *
*
*
*
* 20
*
*
*
* * Mittelgradige Schwerhörigkeit
* 40 - 60
* 10
* 20
* 30
* 30
* 40
* 40
* *
*
*
*
*
* 40
*
*
* * Hochgradige Schwerhörigkeit
* 60-80
* 10
* 20
* 30
* 50
* 50
* 50
* *
*
*
*
*
*
* 60
*
* * An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit
* 80 - 95
* 15
* 30
* 40
* 50
* 70
* 70
* *
*
*
*
*
*
*
* 80
* * Taubheit
* 100
* 20
* 30
* 40
* 50
* 70
* 80
* *
*
* Hörverlust in Prozent
* 0 - 20
* 20 - 40
* 40 - 60
* 60 - 80
* 80 - 95
* 100
* *
*
*
* Normalhörigkeit
* Geringgradige Schwerhörigkeit
* Mittelgradige Schwerhörigkeit
* Hochgradige Schwerhörigkeit
* An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit
* Taubheit
* *
*
*
* *
* Linkes Ohr
* * *5.3* Gleichgewichtsstörungen
*
* *
* (Normabweichungen in den apparativ erhobenen neurootologischen
Untersuchungsbefunden bedingen für sich allein noch keinen GdS)
*
* *
*
*
*
* *
* ohne wesentliche Folgen
*
* *
*
* beschwerdefrei, allenfalls Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen
Belastungen (z. B. Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, leichte
Arbeiten in wechselnder Körperhaltung) leichte Unsicherheit, geringe
Schwindelerscheinungen (Schwanken) bei höheren Belastungen (z. B.
Heben von Lasten, Gehen im Dunkeln, abrupte Körperbewegungen) stärkere
Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen (Fallneigung, Ziehen nach
einer Seite) erst bei außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Stehen und
Gehen auf Gerüsten, sportliche Übungen mit raschen Körperbewegungen)
keine nennenswerten Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen
* 0-10
* *
*
*
* *
* mit leichten Folgen
*
* *
*
* leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken,
Stolpern, Ausfallsschritte bei alltäglichen Belastungen, stärkere
Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen
leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf höherer
Belastungsstufe
* 20
* *
*
* *
* mit mittelgradigen Folgen
*
* *
*
* stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinungen mit Fallneigung bereits
bei alltäglichen Belastungen, heftiger Schwindel (mit vegetativen
Erscheinungen, gelegentlich Übelkeit, Erbrechen) bei höheren und
außergewöhnlichen Belastungen deutliche Abweichungen bei den Geh- und
Stehversuchen bereits auf niedriger Belastungsstufe
* 30-40
* *
*
* *
* mit schweren Folgen
*
* *
*
* heftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten
bereits beim Gehen und Stehen im Hellen und bei anderen alltäglichen
Belastungen, teilweise Gehhilfe erforderlich
* 50-70
* *
*
*
* *
* bei Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder zu stehen
* 80
* *
*
*
* * Ohrgeräusche (Tinnitus)
*
* *
* ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen
* 0-10
* *
* mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen
* 20
* *
* mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
(z. B. ausgeprägte depressive Störungen)
* 30-40
* *
* mit schweren psychischen Störungen und sozialen
Anpassungsschwierigkeiten
* mindestens 50
* *
*
*
*
* * Menière-Krankheit
*
* *
* ein bis zwei Anfälle im Jahr
* 0-10
* *
* häufigere Anfälle, je nach Schweregrad
* 20-40
* *
* mehrmals monatlich schwere Anfälle
* 50
* *
* Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu
bewerten.
* *
*
*
*
* * *5.4* Chronische Mittelohrentzündung
*
* *
* ohne Sekretion oder einseitige zeitweise Sekretion
* 0
* *
* einseitige andauernde Sekretion oder zeitweise beidseitige Sekretion
* 10
* *
* andauernd beidseitige Sekretion
* 20
* *
*
*
*
* * Radikaloperationshöhle
*
* *
* reizlos
* 0
* *
* bei unvollständiger Überhäutung und ständiger Sekretion
*
* *
*
* einseitig
* 10
* *
*
* beidseitig
* 20
* *
*
*
*
* * *5.5* Verlust einer Ohrmuschel
* 20
6. Nase
* * *6.1* Völliger Verlust der Nase
* 50
* *
*
*
*
* * Teilverlust der Nase, Sattelnase
*
* *
* wenig störend
* 10
* *
* sonst
* 20-30
* *
*
*
*
* * *6.2* Stinknase (Ozaena), je nach Ausmaß
der Borkenbildung und
*
* * des Foetors
* 20-40
* *
*
*
*
* * Verengung der Nasengänge
*
* *
* einseitig je nach Atembehinderung
* 0-10
* *
* doppelseitig mit leichter bis mittelgradiger Atembehinderung
* 10
* *
* doppelseitig mit starker Atembehinderung
* 20
* *
*
*
*
* * Chronische Nebenhöhlenentzündung
*
* *
* leichteren Grades
*
* *
* (ohne wesentliche Neben- und Folgeerscheinungen)
* 0-10
* *
* schweren Grades
*
* *
* (ständige erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinungen,
Polypenbildung)
* 20-40
* *
*
* * *6.3* Völliger Verlust des Riechvermögens
mit der damit verbundenen
*
* *
* Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung
* 15
* *
* Völliger Verlust des Geschmackssinns
* 10
7. Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege
* * Verletzungs- und Erkrankungsfolgen an den Kiefern, Kiefergelenken und
Weichteilen der Mundhöhle, einschließlich der Zunge und der
Speicheldrüsen, sind nach dem Grad ihrer Auswirkung auf Sprech-, Kau-
und Schluckvermögen zu beurteilen. Eine Gesichtsentstellung ist
gesondert zu berücksichtigen.
* *
*
*
* * *7.1* Lippendefekt mit ständigem
Speichelfluss
* 20-30
* *
*
*
* * Äußere Speichelfistel, Frey-Syndrom
*
* *
* geringe Sekretion
* 10
* *
* sonst
* 20
* *
*
* * Störung der Speichelsekretion
*
* * (vermehrter Speichelfluss, Mundtrockenheit)
* 0-20
* *
*
*
*
* * *7.2* Schwere Funktionsstörung der Zunge
durch Gewebsverlust, narbige Fixierung oder Lähmung je nach Umfang und
Artikulationsstörung
* 30-50
* *
*
* * Behinderung der Mundöffnung
(Schneidekantendistanz zwischen 5 und 25 mm) mit deutlicher Auswirkung
auf die Nahrungsaufnahme
* 20-40
* *
*
*
* * Kieferklemme mit Notwendigkeit der Aufnahme flüssiger oder passierter
Nahrung und entsprechenden Sprechstörungen
* 50
* *
*
* * *7.3* Verlust eines Teiles des
Unterkiefers mit schlaffer Pseudarthrose
*
* *
* ohne wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation
* 0-10
* *
* mit erheblicher Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation
* 20-50
* *
*
* * Verlust eines Teiles des Oberkiefers
*
* *
* ohne wesentliche kosmetische und funktionelle Beeinträchtigung
* 0-10
* *
* mit entstellender Wirkung, wesentlicher Beeinträchtigung der Nasen-
und Nebenhöhlen (Borkenbildung, ständige Sekretion)
* 20-40
* *
* * *7.4* Umfassender Zahnverlust
*
* * über 1/2 Jahr hinaus prothetisch nur unzureichend zu versorgen
* 10-20
* *
*
*
*
* * Verlust erheblicher Teile des Alveolarfortsatzes mit wesentlicher,
prothetisch nicht voll ausgleichbarer Funktionsbehinderung
* 20
* *
*
*
*
* * *7.5* Ausgedehnter Defekt des Gaumens mit
gut sitzender
*
* * Defektprothese
* 30
* *
*
*
*
* * Verlust des Gaumens ohne Korrekturmöglichkeit durch geeignete Prothese
(Störung der Nahrungsaufnahme)
* 50
* *
*
*
* * *7.6* Lippen-, Kiefer-, Gaumen- und
Segelspalten bei Kindern, bis zum Abschluss der Behandlung
*
* *
* Isolierte voll ausgebildete Lippenspalte (ein- oder beidseitig)
*
* *
*
* bis zum Abschluss der Behandlung (in der Regel ein Jahr nach der
Operation) je nach Trinkstörung, Beeinträchtigung der mimischen
Muskulatur und Störung der Lautbildung
* 30-50
* *
*
*
*
* *
* Lippen-Kieferspalte
*
* *
*
* bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der
Operation)
* 60-70
* *
*
* bis zum Verschluss der Kieferspalte
* 50
* *
*
*
*
* *
* Lippen-Kiefer-Gaumenspalte
*
* *
*
* bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der
Operation) unter Mitberücksichtigung der regelhaft damit verbundenen
Hörstörung (Tubenfehlbelüftung) und der Störung der Nasenatmung
* 100
* *
*
*
* *
*
* bis zum Verschluss der Kieferspalte
* 50
* *
*
*
*
* *
* Komplette Gaumen- und Segelspalte ohne Kieferspalte
*
* *
*
* wegen der bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr
nach der Operation) bestehenden mit der Lippen-Kiefer-Gaumenspalte
vergleichbaren Auswirkungen
* 100
* *
*
*
*
* *
*
* Isolierte Segelspalte, submuköse Gaumenspalte bis zum Abschluss der
Behandlung je nach Ausmaß der Artikulationsstörung
* 0-30
* *
* Ausgeprägte Hörstörungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
Nach Abschluss der Behandlung richtet sich der GdS immer nach der
verbliebenen Gesundheitsstörung.
*
* *
*
*
*
* * *7.7* Schluckstörungen
*
* *
* ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Beschwerden
* 0-10
* *
*
*
*
* *
* mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung
(Einschränkung der Kostform, verlängerte Essdauer)
* 20-40
* *
*
*
*
* *
* mit häufiger Aspiration und erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte-
und Ernährungszustandes
* 50-70
* *
*
*
*
* * *7.8* Verlust des Kehlkopfes
*
* *
* bei guter Ersatzstimme und ohne Begleiterscheinungen, unter
Mitberücksichtigung der Beeinträchtigung der körperlichen
Leistungsfähigkeit (fehlende Bauchpresse)
* 70
* *
*
*
*
* *
* in allen anderen Fällen
* 80
* *
*
*
* * Anhaltende schwere Bronchitiden und Beeinträchtigungen durch
Nervenlähmungen im Hals- und Schulterbereich sind zusätzlich zu
berücksichtigen.
* *
*
* * Bei Verlust des Kehlkopfes wegen eines malignen Tumors ist in den
ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;
GdB bzw. GdS während dieser Zeit
* 100
* *
*
* * Teilverlust des Kehlkopfes
*
* *
* je nach Sprechfähigkeit und Beeinträchtigung der körperlichen
Leistungsfähigkeit
* 20-50
* *
*
*
*
* * Bei Teilverlust des Kehlkopfes wegen eines malignen Tumors ist in den
ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;
GdS während dieser Zeit
*
* *
* bei Geschwulstentfernung im Frühstadium (T1 N0 M0)
* 50-60
* *
* sonst
* 80
* *
*
*
*
* * *7.9* Tracheostoma
*
* *
* reizlos oder mit geringen Reizerscheinungen (Tracheitis, Bronchitis),
gute Sprechstimme
* 40
* *
*
*
*
* *
* mit erheblichen Reizerscheinungen und/oder erheblicher
Beeinträchtigung der Sprechstimme bis zum Verlust der Sprechfähigkeit
(z. B. bei schweren Kehlkopfveränderungen)
* 50-80
* *
*
*
*
* * Einschränkungen der Atemfunktion sind ggf. zusätzlich zu
berücksichtigen.
*
* *
*
*
*
* * Trachealstenose ohne Tracheostoma
*
* *
* Der GdS ist je nach Atembehinderung analog der dauernden Einschränkung
der Lungenfunktion zu beurteilen.
*
* *
*
*
*
* * *7.10* Funktionelle und organische
Stimmstörungen (z. B. Stimmbandlähmung)
*
* *
* mit geringer belastungsabhängiger Heiserkeit
* 0-10
* *
* mit dauernder Heiserkeit
* 20-30
* *
* nur Flüsterstimme
* 40
* *
* mit völliger Stimmlosigkeit
* 50
* *
*
*
*
* * Atembehinderungen sind ggf. zusätzlich zu bewerten analog der
dauernden Einschränkung der Lungenfunktion.
*
* *
*
*
*
* * *7.11* Artikulationsstörungen
*
* * durch Lähmungen oder Veränderungen in Mundhöhle oder Rachen
*
* *
* mit verständlicher Sprache
* 10
* *
* mit schwer verständlicher Sprache
* 20-40
* *
* mit unverständlicher Sprache
* 50
* *
*
*
*
* * Stottern
*
* *
* leicht
* 0-10
* *
* mittelgradig, situationsunabhängig
* 20
* *
* schwer, auffällige Mitbewegungen
* 30-40
* *
* mit unverständlicher Sprache
* 50
* *
*
*
*
* * Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen einschließlich somatoformer
Störungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen
8. Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
* * Bei chronischen Krankheiten der Bronchien und des Lungenparenchyms
sowie bei Brustfellschwarten richtet sich der GdS vor allem nach der
klinischen Symptomatik mit ihren Auswirkungen auf den
Allgemeinzustand. Außerdem sind die Einschränkung der Lungenfunktion,
die Folgeerscheinungen an anderen Organsystemen (z. B. Cor pulmonale)
und bei allergisch bedingten Krankheiten auch die Vermeidbarkeit der
Allergene zu berücksichtigen.
* *
*
*
* * *8.1* Brüche und Defekte der Knochen des
Brustkorbs (Rippen, Brustbein, Schlüsselbein)
* *
* ohne Funktionsstörungen verheilt, je nach Ausdehnung des Defektes
* 0-10
* *
*
* * Rippendefekte mit Brustfellschwarten
*
* *
* ohne wesentliche Funktionsstörung
* 0-10
* *
* bei sehr ausgedehnten Defekten einschließlich entstellender Wirkung
* 20
* *
*
* * Brustfellverwachsungen und -schwarten
*
* *
* ohne wesentliche Funktionsstörung
* 0-10
* *
*
* * Fremdkörper im Lungengewebe oder in der Brustkorbwand
*
* *
* reaktionslos eingeheilt
* 0
* *
*
*
* * *8.2* Chronische Bronchitis,
Bronchiektasen
*
* *
* als eigenständige Krankheiten - ohne dauernde Einschränkung der
Lungenfunktion, leichte Form
*
* *
* (symptomfreie Intervalle über mehrere Monate, wenig Husten, geringer
Auswurf)
* 0-10
* *
*
*
* *
* schwere Form
*
* *
* (fast kontinuierlich ausgiebiger Husten und Auswurf, häufige akute
Schübe)
* 20-30
* *
*
* * Pneumokoniosen (z. B. Silikose, Asbestose)
*
* *
* ohne wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion
* 0-10
* *
* * *8.3* Krankheiten der Atmungsorgane mit
dauernder Einschränkung der Lungenfunktion
* *
*
* *
* geringen Grades
*
* *
* das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung
(z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit);
statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu
1/3 niedriger als die Sollwerte,
Blutgaswerte im Normbereich
* 20-40
* *
*
*
*
* *
* mittleren Grades
*
* *
* das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher
leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen
bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und
dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger
als die Sollwerte,
respiratorische Partialinsuffizienz
* 50-70
* *
*
*
*
* *
* schweren Grades
*
* *
* Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und
dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3
niedriger als die Sollwerte,
*
* *
* respiratorische Globalinsuffizienz
* 80-100
* *
*
*
* * *8.4* Nach einer Lungentransplantation
ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre);
während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS
selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung der
erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 zu bewerten.
*
* *
*
*
*
* * Nach Entfernung eines malignen Lungentumors oder eines Bronchialtumors
ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.
*
* *
*
*
*
* *
* GdS während dieser Zeit
* wenigstens 80
* *
* bei Einschränkung der Lungenfunktion
*
* *
* mittleren bis schweren Grades
* 90-100
* *
*
*
*
* * *8.5* Bronchialasthma ohne dauernde
Einschränkung der Lungenfunktion,
*
* *
* Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder
*
* *
* leichten Anfällen
* 0-20
* *
* Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat)
*
* *
* und/oder schweren Anfällen
* 30-40
* *
* Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle
* 50
* *
*
*
*
* * Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich zu
berücksichtigen.
*
* *
*
*
*
* * *8.6* Bronchialasthma bei Kindern
*
* *
* geringen Grades
*
* *
* (Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten
Anfällen, keine dauernde Einschränkung der Atemfunktion, nicht mehr
als sechs Wochen Bronchitis im Jahr)
* 20-40
* *
*
*
* *
* mittleren Grades
*
* *
* (Hyperreagibilität mit häufigeren und/oder schweren Anfällen, leichte
bis mittelgradige ständige Einschränkung der Atemfunktion, etwa 2 bis
3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr)
* 50-70
* *
*
*
*
* *
* schweren Grades
*
* *
* (Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle, schwere
Beeinträchtigung der Atemfunktion, mehr als 3 Monate kontinuierliche
Bronchitis im Jahr)
* 80-100
* *
*
*
*
* * *8.7* Schlaf-Apnoe-Syndrom (Nachweis
durch Untersuchung im Schlaflabor)
*
* *
* ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung
* 0-10
* *
* mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung
* 20
* *
* bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung
* 50
* *
*
* * Folgeerscheinungen oder Komplikationen (z. B. Herzrhythmusstörungen,
Hypertonie, Cor pulmonale) sind zusätzlich zu berücksichtigen.
* *
*
* * *8.8* Tuberkulose
*
* * Tuberkulöse Pleuritis
*
* *
* Der GdS richtet sich nach den Folgeerscheinungen.
*
* *
*
*
* * Lungentuberkulose
*
* *
* ansteckungsfähig (mehr als 6 Monate andauernd)
* 100
* *
* nicht ansteckungsfähig
*
* *
*
* ohne Einschränkung der Lungenfunktion
* 0
* *
*
* sonst je nach Einschränkung der Lungenfunktion.
*
* *
*
*
* * *8.9* Sarkoidose
*
* *
*
* * Der GdS richtet sich nach der Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den
Allgemeinzustand und nach den Auswirkungen an den verschiedenen
Organen.
* *
*
* * Bei chronischem Verlauf mit klinischen Aktivitätszeichen und
Auswirkungen auf den Allgemeinzustand ist ohne Funktionseinschränkung
von betroffenen Organen ein GdS von 30 anzunehmen.
9. Herz und Kreislauf
* * Für die Bemessung des GdS ist weniger die Art einer Herz- oder
Kreislaufkrankheit maßgeblich als die Leistungseinbuße. Bei der
Beurteilung des GdS ist zunächst von dem klinischen Bild und von den
Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Ergometerdaten und
andere Parameter stellen Richtwerte dar, die das klinische Bild
ergänzen. Elektrokardiographische Abweichungen allein gestatten keinen
Rückschluss auf die Leistungseinbuße.
* *
*
*
* * *9.1* Krankheiten des Herzens
* *
*
*
* * *9.1.1* Einschränkung der Herzleistung:
*
* *
*
* *
* 1. keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine
Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei
gewohnter stärkerer Belastung (z. B. sehr schnelles Gehen [7-8 km/h],
schwere körperliche Arbeit), keine Einschränkung der Solleistung bei
Ergometerbelastung; bei Kindern und Säuglingen (je nach Alter) beim
Strampeln, Krabbeln, Laufen, Treppensteigen keine wesentliche
Leistungsbeeinträchtigung, keine Tachypnoe, kein Schwitzen
* 0-10
* *
*
*
* *
* 2. Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z. B.
forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit),
Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei
Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten); bei Kindern und
Säuglingen Trinkschwierigkeiten, leichtes Schwitzen, leichte Tachy-
und Dyspnoe, leichte Zyanose, keine Stauungsorgane, Beschwerden und
Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 1
Watt/kg Körpergewicht
* 20-40
* *
*
* *
* 3. Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter
Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu
einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit), Beschwerden und
Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 50 Watt
(wenigstens 2 Minuten); bei Kindern und Säuglingen deutliche
Trinkschwierigkeiten, deutliches Schwitzen, deutliche Tachy- und
Dyspnoe, deutliche Zyanose, rezidivierende pulmonale Infekte, kardial
bedingte Gedeihstörungen, Beschwerden und Auftreten pathologischer
Messdaten bei Ergometerbelastung mit 0,75 Watt/kg Körpergewicht
* 50-70
* *
*
* *
* mit gelegentlich auftretenden, vorübergehend schweren
Dekompensationserscheinungen
* 80
* *
*
*
* *
* 4. Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe (Ruheinsuffizienz, z. B.
auch bei fixierter pulmonaler Hypertonie); bei Kindern und Säuglingen
auch hypoxämische Anfälle, deutliche Stauungsorgane, kardiale
Dystrophie
* 90-100
* *
*
* * (Die für Erwachsene angegebenen Wattzahlen sind auf mittleres
Lebensalter und Belastung im Sitzen bezogen.)
*
* *
*
*
* * Liegen weitere objektive Parameter zur Leistungsbeurteilung vor, sind
diese entsprechend zu berücksichtigen. Notwendige körperliche
Leistungsbeschränkungen (z. B. bei höhergradiger Aortenklappenstenose,
hypertrophischer obstruktiver Kardiomyopathie) sind wie
Leistungsbeeinträchtigungen zu bewerten.
*
* *
*
*
* * *9.1.2* Nach operativen und anderen
therapeutischen Eingriffen am Herzen ist der GdS von der bleibenden
Leistungsbeeinträchtigung abhängig. Bei Herzklappenprothesen ist der
GdS nicht niedriger als 30 zu bewerten; dieser Wert schließt eine
Dauerbehandlung mit Antikoagulantien ein.
* *
*
* * *9.1.3* Nach einem Herzinfarkt ist der
GdS von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig.
* *
*
*
* * *9.1.4* Nach Herztransplantation ist eine
Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während
dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS selbst
bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der
erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 zu bewerten.
* *
* * *9.1.5* Fremdkörper im Herzmuskel oder
Herzbeutel
*
* *
*
*
* *
* reaktionslos eingeheilt
* 0
* *
* mit Beeinträchtigung der Herzleistung
* siehe oben
* *
*
*
* * *9.1.6* Rhythmusstörungen
*
* *
*
*
*
* * Die Beurteilung des GdS richtet sich vor allem nach der
Leistungsbeeinträchtigung des Herzens.
* *
*
*
* * Anfallsweise auftretende hämodynamisch relevante Rhythmusstörungen (z.
B. paroxysmale Tachykardien) je nach Häufigkeit, Dauer und subjektiver
Beeinträchtigung
* *
*
*
* *
* bei fehlender andauernder Leistungsbeeinträchtigung des Herzens
* 10-30
* *
*
*
*
* * bei bestehender andauernder Leistungsbeeinträchtigung des Herzens sind
sie entsprechend zusätzlich zu bewerten.
* *
*
*
*
* * nach Implantation eines Herzschrittmachers
* 10
* * nach Implantation eines Kardioverter-Defibrillators
* wenigstens 50
* *
*
*
* * bei ventrikulären tachykarden Rhythmusstörungen im Kindesalter ohne
Implantation eines Kardioverter-Defibrillators
* wenigstens 60
* *
*
*
* * *9.2* Gefäßkrankheiten
*
* *
*
* * *9.2.1* Arterielle Verschlusskrankheiten,
Arterienverschlüsse an den Beinen (auch nach rekanalisierenden
Maßnahmen)
*
* *
* mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall ohne Beschwerden oder
mit geringen Beschwerden (Missempfindungen in Wade und Fuß bei raschem
Gehen) ein- oder beidseitig
* 0-10
* *
*
*
* *
* mit eingeschränkter Restdurchblutung (Claudicatio intermittens)
Stadium II
*
* *
*
* Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der
Ebene von mehr als 500 m
* 20
* *
*
* Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der
Ebene von 100 bis 500 m
* 30-40
* *
*
* *
*
* Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der
Ebene von 50 bis 100 m
* 50-60
* *
*
* *
*
* Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der
Ebene von weniger als 50 m ohne Ruheschmerz
* 70-80
* *
*
*
* *
* Schmerzen nach Gehen einer Wegstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz
(Stadium III) einschließlich trophischer Störungen (Stadium IV )
*
* *
*
*
* *
*
* einseitig
* 80
* *
*
* beidseitig
* 90-100
* *
*
*
* * Apparative Messmethoden (z. B. Dopplerdruck) können nur eine
allgemeine Orientierung über den Schweregrad abgeben.
* *
*
*
*
* * Bei Arterienverschlüssen an den Armen wird der GdS ebenfalls durch das
Ausmaß der Beschwerden und Funktionseinschränkungen - im Vergleich mit
anderen Schäden an den Armen - bestimmt.
* *
*
*
* * *9.2.2* Nach größeren gefäßchirurgischen
Eingriffen (z. B. Prothesenimplantation) mit vollständiger
Kompensation einschließlich
* *
* Dauerbehandlung mit Antikoagulantien
* 20
* *
*
* *
* Arteriovenöse Fisteln
*
* *
*
*
*
* *
*
* Der GdS richtet sich nach den hämodynamischen Auswirkungen am Herzen
und/oder in der Peripherie.
* *
*
*
*
* *
* Aneurysmen (je nach Sitz und Größe)
*
* *
*
* *
*
* ohne lokale Funktionsstörung und ohne Einschränkung der Belastbarkeit
* 0-10
* *
*
*
* *
*
* ohne oder mit nur geringer lokaler Funktionsstörung mit Einschränkung
der Belastbarkeit
* 20-40
* *
*
* *
*
* große Aneurysmen
* wenigstens 50
* *
*
* Hierzu gehören immer die dissezierenden Aneurysmen der Aorta und die
großen Aneurysmen der Aorta abdominalis und der großen Beckenarterien.
* *
*
*
*
* * *9.2.3* Unkomplizierte Krampfadern
* 0
* *
*
*
* * Chronisch-venöse Insuffizienz (z. B. bei Krampfadern),
postthrombotisches Syndrom ein- oder beidseitig
*
* *
* mit geringem belastungsabhängigem Ödem, nicht ulzerösen
Hautveränderungen, ohne wesentliche Stauungsbeschwerden
* 0-10
* *
* *
* mit erheblicher Ödembildung, häufig (mehrmals im Jahr) rezidivierenden
Entzündungen
* 20-30
* *
*
*
*
* *
* mit chronischen rezidivierenden Geschwüren, je nach Ausdehnung und
Häufigkeit (einschließlich arthrogenes Stauungssyndrom)
* 30-50
* *
*
*
*
* * Lymphödem
*
* *
* an einer Gliedmaße
*
* *
* ohne wesentliche Funktionsbehinderung, Erfordernis einer
Kompressionsbandage
* 0-10
* *
*
*
*
* *
* mit stärkerer Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) je nach
Funktionseinschränkung
* 20-40
* *
*
*
*
* *
* mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der
betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß
* 50-70
* *
*
*
*
* *
* bei Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße
* 80
* *
*
*
*
* * Entstellungen bei sehr ausgeprägten Formen sind ggf. zusätzlich zu
berücksichtigen.
*
* *
* * *9.3* Hypertonie (Bluthochdruck)
*
* *
*
*
*
* *
* leichte Form
*
* *
* keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung (höchstens leichte
Augenhintergrundveränderungen)
* 0-10
* *
*
*
*
* *
* mittelschwere Form
*
* *
* mit Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades
(Augenhintergrundveränderungen - Fundus hypertonicus I-II - und/oder
Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie), diastolischer
Blutdruck mehrfach über 100 mm Hg trotz Behandlung, je nach
Leistungsbeeinträchtigung
* 20-40
* *
*
*
*
* *
* schwere Form
*
* *
* mit Beteiligung mehrerer Organe (schwere Augenhintergrundveränderungen
und Beeinträchtigung der Herzfunktion, der Nierenfunktion und/oder der
Hirndurchblutung) je nach Art und Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung
* 50-100
* *
*
*
*
* *
* maligne Form
*
* *
* diastolischer Blutdruck konstant über 130 mm Hg; Fundus hypertonicus
III-IV (Papillenödem, Venenstauung, Exsudate, Blutungen, schwerste
arterielle Gefäßveränderungen); unter Einschluss der Organbeteiligung
(Herz, Nieren, Gehirn)
* 100
* *
*
*
*
* * Funktionelle kardiovaskuläre Syndrome, (z. B. orthostatische
Fehlregulation)
*
* *
* mit leichten Beschwerden
* 0
* *
* mit stärkeren Beschwerden und Kollapsneigung
* 10-20
10. Verdauungsorgane
* * *10.1* Speiseröhrenkrankheiten
* *
*
*
* * Traktionsdivertikel je nach Größe und Beschwerden
* 0-10
* *
*
*
* * Pulsionsdivertikel
*
* *
* ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Größe und
Beschwerden
* 0-10
* *
* mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung
auf den Allgemeinzustand
* 20-40
* *
*
*
* * Funktionelle Stenosen der Speiseröhre (Ösophagospasmus, Achalasie)
*
* *
* ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme
* 0-10
* *
* mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme
* 20-40
* *
*
* *
* mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes,
häufige Aspiration
* 50-70
* *
*
*
* *
* Auswirkungen auf Nachbarorgane (z. B. durch Aspiration) sind
zusätzlich zu bewerten.
*
* *
*
* * Organische Stenose der Speiseröhre (z. B. angeboren, nach
Laugenverätzung, Narbenstenose, peptische Striktur)
*
* *
* ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Größe und
Beschwerden
* 0-10
* *
*
* *
* mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung
(Einschränkung der Kostform, verlängerte Essdauer)
* 20-40
* *
* *
* mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes
* 50-70
* *
* * Refluxkrankheit der Speiseröhre
*
* *
* mit anhaltenden Refluxbeschwerden je nach Ausmaß
* 10-30
* *
* Auswirkungen auf Nachbarorgane sind zusätzlich zu bewerten.
*
* *
*
* * Nach Entfernung eines malignen Speiseröhrentumors ist in den ersten
fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. GdS während dieser Zeit
* *
*
*
* *
* je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes
* 80-100
* *
*
*
* * Speiseröhrenersatz
*
* *
* Der GdS ist nach den Auswirkungen (z. B. Schluckstörungen, Reflux,
Narben) jedoch nicht unter 20 zu bewerten.
* *
* * *10.2* Magen- und Darmkrankheiten
* *
* * Bei organischen und funktionellen Krankheiten des Magen-Darmkanals ist
der GdS nach dem Grad der Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, der
Schwere der Organstörung und nach der Notwendigkeit besonderer
Diätkost zu beurteilen. Bei allergisch bedingten Krankheiten ist auch
die Vermeidbarkeit der Allergene von Bedeutung.
* *
*
*
* * *10.2.1* Magen- oder
Zwölffingerdarmgeschwürsleiden (chronisch rezidivierende Geschwüre,
Intervallbeschwerden)
* *
* *
* mit Rezidiven in Abständen von zwei bis drei Jahren
* 0-10
* *
*
* *
* mit häufigeren Rezidiven und Beeinträchtigung des Ernährungs- und
Kräftezustandes
* 20-30
* *
*
*
* *
* mit erheblichen Komplikationen (z. B. Magenausgangsstenose) und
andauernder erheblicher Minderung des Ernährungs- und Kräftezustandes
* 40-50
* *
*
*
* * Nach einer selektiven proximalen Vagotomie kommt ein GdS nur in
Betracht, wenn postoperative Darmstörungen oder noch Auswirkungen des
Grundleidens vorliegen.
* *
*
* * Chronische Gastritis (histologisch gesicherte Veränderung der
Magenschleimhaut)
* 0-10
* * Reizmagen (funktionelle Dyspepsie)
* 0-10
* *
*
*
* * Teilentfernung des Magens, Gastroenterostomie
*
* *
* mit guter Funktion, je nach Beschwerden
* 0-10
* *
*
*
*
* *
* mit anhaltenden Beschwerden (z. B. Dumping-Syndrom, rezidivierendes
Ulcus jejuni pepticum)
* 20-40
* *
*
*
*
* *
*
* * Totalentfernung des Magens
*
* *
* ohne Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes je nach
Beschwerden
* 20-30
* *
*
*
* *
* bei Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes und/oder
Komplikationen (z. B. Dumping-Syndrom)
* 40-50
* *
*
*
*
* * Nach Entfernung eines malignen Magentumors ist eine Heilungsbewährung
abzuwarten.
* *
*
*
* * GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren nach Entfernung
eines Magenfrühkarzinoms
* 50
* *
*
*
*
* * GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung
aller anderen malignen Magentumoren je
*
* * nach Stadium und Auswirkung auf den Allgemeinzustand
* 80-100
* *
* * *10.2.2* Chronische Darmstörungen
(irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis, Darmteilresektion)
* *
*
* *
* ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen
* 0-10
* *
*
*
*
* *
* mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen
(z. B. Durchfälle, Spasmen)
* 20-30
* *
*
*
*
* *
* mit erheblicher Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes
* 40-50
* *
*
* * Angeborene Motilitätsstörungen des Darmes (z. B. Hirschsprung-
Krankheit, neuronale Dysplasie)
*
* *
* ohne wesentliche Gedeih- und Entwicklungsstörung
* 10-20
* *
* mit geringer Gedeih- und Entwicklungsstörung
* 30-40
* *
* mit mittelgradiger Gedeih- und Entwicklungsstörung
* 50
* *
* mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung
* 60-70
* *
*
* * Kurzdarmsyndrom im Kindesalter
*
* *
* mit mittelschwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung
* 50-60
* *
*
*
* *
* mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung (z. B. Notwendigkeit
künstlicher Ernährung)
* 70-100
* *
*
*
* * Colitis ulcerosa, Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis)
* *
*
*
* *
* mit geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder geringe
Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, selten
Durchfälle)
* 10-20
* *
*
*
* *
* mit mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende oder länger
anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des
Kräfte- und Ernährungszustandes, häufiger Durchfälle)
* 30-40
* *
*
* *
* mit schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig rezidivierende
erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und
Ernährungszustandes, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle)
* 50-60
* *
*
*
* *
* mit schwerster Auswirkung (häufig rezidivierende oder anhaltende
schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und
Ernährungszustandes, ausgeprägte Anämie)
* 70-80
* *
*
*
* *
* Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände (z. B. Kurzdarmsyndrom,
Stoma-komplikationen), extraintestinale Manifestationen (z. B.
Arthritiden), bei Kindern auch Wachstums- und Entwicklungsstörungen,
sind zusätzlich zu bewerten.
* *
*
*
* * Zöliakie, Sprue
*
* *
*
*
* *
* ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie
* 20
* *
* bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen auf glutenfreie Kost (selten)
sind - je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands -
höhere Werte angemessen.
*
* *
* * Nach Entfernung maligner Darmtumoren ist eine Heilungsbewährung
abzuwarten.
*
* *
*
*
*
* * GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
*
* *
* nach Entfernung eines malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0
oder von lokalisierten Darmkarzinoiden
* 50
* *
*
*
*
* *
* mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)
* 70-80
* *
*
*
* * GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
*
* *
* nach Entfernung anderer maligner Darmtumoren
* wenigstens 80
* *
* mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)
* 100
* *
*
*
*
* * *10.2.3* Bauchfellverwachsungen
*
* *
* ohne wesentliche Auswirkung
* 0-10
* *
* mit erheblichen Passagestörungen
* 20-30
* *
* mit häufiger rezidivierenden Ileuserscheinungen
* 40-50
* *
*
* * *10.2.4* Hämorrhoiden
*
* *
* ohne erhebliche Beschwerden, geringe Blutungsneigung
* 0-10
* *
* mit häufigen rezidivierenden Entzündungen, Thrombosierungen oder
stärkeren Blutungen
* 20
* *
*
*
*
* * Mastdarmvorfall
*
* *
* klein, reponierbar
* 0-10
* *
* sonst
* 20-40
* *
*
*
*
* * Afterschließmuskelschwäche
*
* *
* mit seltenem, nur unter besonderen Belastungen auftretendem,
unwillkürlichem Stuhlabgang
* 10
* *
* sonst
* 20-40
* * Funktionsverlust des Afterschließmuskels
* wenigstens 50
* *
*
*
*
* * Fistel in der Umgebung des Afters
*
* *
* geringe, nicht ständige Sekretion
* 10
* *
* sonst
* 20-30
* *
*
*
*
* * Künstlicher After
*
* *
* mit guter Versorgungsmöglichkeit
* 50
* *
* sonst (z. B. bei Bauchwandhernie, Stenose, Retraktion, Prolaps,
Narben, ungünstige Position)
* 60-80
* *
*
*
*
* * Bei ausgedehntem Mastdarmvorfall, künstlichem After oder stark
sezernierenden Kotfisteln, die zu starker Verschmutzung führen, sind
ggf. außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen zusätzlich zu
berücksichtigen.
* *
*
*
*
* * *10.3* Krankheiten der Leber, Gallenwege
und Bauchspeicheldrüse
* *
*
*
*
* * Der GdS für Krankheiten der Leber, der Gallenwege und der
Bauchspeicheldrüse wird bestimmt durch die Art und Schwere der
Organveränderungen sowie der Funktionseinbußen, durch das Ausmaß der
Beschwerden, die Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und die
Notwendigkeit einer besonderen Kostform. Der serologische Nachweis von
Antikörpern als Nachweis einer durchgemachten Infektion (Seronarbe)
rechtfertigt allein noch keinen GdS.
* *
*
*
*
* * *10.3.1* Chronische Hepatitis
* *
*
*
*
* * Unter dem Begriff „chronische Hepatitis" werden alle chronischen
Verlaufsformen von Hepatitiden zusammengefasst (früher: „chronische
Hepatitis ohne Progression" <chronisch-persistierende Hepatitis> und
„chronische Hepatitis mit Progression" <chronisch aktive Hepatitis>
Dazu gehören insbesondere die Virus-, die Autoimmun-, die
Arzneimittel- und die kryptogene Hepatitis.
* *
*
*
*
* * Die gutachtliche Beurteilung einer chronischen Hepatitis beruht auf
dem klinischen Befund einschließlich funktionsrelevanter
Laborparameter, auf der Ätiologie sowie auf dem histopathologischen
Nachweis des Grades der nekroinflammatorischen Aktivität (Grading) und
des Stadiums der Fibrose (Staging). Zusätzlich sind engmaschige
Verlaufskontrollen und die Beachtung der Differentialdiagnose
erforderlich. Dies gilt auch für geltend gemachte Verschlimmerungen im
Leidensverlauf. Der GdS und die Leidensbezeichnung ergeben sich aus
der nachfolgenden Tabelle, wobei bereits übliche
Befindlichkeitsstörungen - nicht aber extrahepatische Manifestationen
- berücksichtigt sind.
* *
*
*
*
* * Chronische Hepatitis
*
* *
*
*
*
* *
* ohne (klinisch-) entzündliche Aktivität
* 20
* *
* ehemals: chronische Hepatitis ohne Progression
*
* *
*
*
*
* *
* mit geringer (klinisch-) entzündlicher Aktivität
* 30
* *
* ehemals: chronische Hepatitis mit Progression, gering entzündliche
Aktivität
*
* *
*
*
*
* *
* mit mäßiger (klinisch-) entzündlicher Aktivität
* 40
* *
* ehemals: chronische Hepatitis mit Progression, mäßig entzündliche
Aktivität
*
* *
*
*
*
* *
* mit starker (klinisch-) entzündlicher Aktivität
*
* *
* ehemals: chronische Hepatitis mit Progression, stark entzündliche
Aktivität
*
* *
* je nach Funktionsstörung
* 50-70
* *
*
*
*
* *
* Alleinige Virus-Replikation („gesunder Virusträger")
* 10
* *
* bei Hepatitis-C-Virus nur nach histologischem Ausschluss einer
Hepatitis.
*
* *
*
*
*
* * Bei Vorliegen eines histologischen Befundes gelten für die Virus-
Hepatitiden folgende Besonderheiten:
* *
*
*
*
* * Die histopathologische Bewertung der chronischen Virushepatitis
umfasst die nekroinflammatorische Aktivität (Grading) und den Grad der
Fibrose (Staging). Der GdS ergibt sich aus folgender Tabelle, wobei
die genannten GdS-Werte die üblichen klinischen Auswirkungen mit
umfassen.
*
* * nekro-inflammatorische Aktivität
* Fibrose
* * null - gering
* mäßig
* stark
* * gering
* 20
* 20
* 30
* * mäßig
* 30
* 40
* 40
* * stark
* 50
* 60
* 70
* * Anmerkung:
* *
*
*
* * Die Auswertung des histologischen Befundes soll sich an dem
modifizierten histologischen Aktivitätsindex (HAI) ausrichten. Eine
geringe nekro-inflammatorische Aktivität entspricht einer Punktzahl
von 1 bis 5, eine mäßige nekro-inflammatorische Aktivität einer
Punktzahl von 6 bis 10 und eine starke nekro-inflammatorische
Aktivität einer Punktzahl von 11 bis 18. Eine fehlende bzw. geringe
Fibrose entspricht einer Punktzahl 0 bis 2, eine mäßige Fibrose der
Punktzahl 3 und eine starke Fibrose einer Punktzahl von 4 bis 5.
* *
*
*
* * Für die Virushepatitis C gelten bei fehlender Histologie im Hinblick
auf die chemischen Laborparameter folgende Besonderheiten:
* *
*
*
* *
* ALAT-/GPT-Werte im Referenzbereich entsprechen bei nachgewiesener
Hepatitis-C-Virus-Replikation einer chronischen Hepatitis ohne
(klinisch-) entzündliche Aktivität.
* *
*
*
* *
* ALAT-/GPT-Werte bis zum 3-fachen der oberen Grenze des
Referenzbereichs entsprechen einer geringen (klinisch-) entzündlichen
Aktivität
* *
*
*
* *
* ALAT-/GPT-Werte vom 3-fachen bis zum 6-fachen der oberen Grenze des
Referenzbereichs entsprechen einer mäßigen (klinisch-) entzündlichen
Aktivität
* *
*
* *
* ALAT-/GPT-Werte von mehr als dem 6-fachen der oberen Grenze des
Referenzbereichs entsprechen einer starken (klinisch-) entzündlichen
Aktivität
* * Diese Bewertungen sind nur zulässig, wenn sie sich in das klinische
Gesamtbild des bisherigen Verlaufs einfügen.
* *
*
*
* * *10.3.2* Fibrose der Leber ohne
Komplikationen
* 0-10
* *
*
* * Leberzirrhose
*
* *
* kompensiert
*
* *
*
* inaktiv
* 30
* *
*
* gering aktiv
* 40
* *
*
* stärker aktiv
* 50
* *
* dekompensiert (Aszites, portale Stauung, hepatische Enzephalopathie)
* 60-100
* *
* * *10.3.3* Fettleber (auch nutritiv-
toxisch) ohne Mesenchymreaktion
* 0-10
* *
*
*
* * Toxischer Leberschaden
*
* *
* Der GdS ist je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen
Hepatitis oder Leberzirrhose zu beurteilen.
* *
* * Zirkulatorische Störungen der Leber (z. B. Pfortaderthrombose)
*
* *
* Der GdS ist analog zur dekompensierten Leberzirrhose zu beurteilen.
* *
*
*
* * Nach Leberteilresektion ist der GdS allein davon abhängig, ob und
wieweit Funktionsbeeinträchtigungen verblieben sind.
* *
*
* * *10.3.4* Nach Entfernung eines malignen
primären Lebertumors ist in den ersten fünf Jahren eine
Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit 100
* *
* * Nach Lebertransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im
Allgemeinen zwei Jahre); GdS während dieser Zeit 100. Danach selbst
bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der
erforderlichen Immunsuppression wenigstens 60
* *
* * *10.3.5* Primäre biliäre Zirrhose,
primäre sklerosierende Cholangitis
* *
* GdS ist je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen
*
* *
* Hepatitis oder Leberzirrhose zu beurteilen.
*
* *
*
*
* * Gallenblasen- und Gallenwegskrankheiten (Steinleiden, chronisch
rezidivierende Entzündungen)
*
* *
* mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten, Entzündungen in
Abständen von Jahren
* 0-10
* *
*
*
* *
* mit häufigeren Koliken und Entzündungen sowie mit Intervallbeschwerden
* 20-30
* *
*
*
* *
* mit langanhaltenden Entzündungen oder mit Komplikationen
* 40-50
* *
*
* * Angeborene intra- und extrahepatische Transportstörungen der Galle (z.
B. intra-, extrahepatische Gallengangsatresie), metabolische Defekte
(z. B. Meulengracht-Krankheit)
*
* *
*
* *
* ohne Funktionsstörungen, ohne Beschwerden
* 0-10
* *
*
* *
* mit Beschwerden (Koliken, Fettunverträglichkeit, Juckreiz),
*
* *
*
* ohne Leberzirrhose
* 20-40
* *
*
* mit Leberzirrhose
* 50
* *
*
* mit dekompensierter Leberzirrhose
* 60-100
* *
* Folgezustände sind zusätzlich zu bewerten.
*
* *
*
* * Verlust der Gallenblase ohne wesentliche Störungen
* 0
* * bei fortbestehenden Beschwerden wie bei Gallenwegskrankheiten
*
* *
*
*
* * Nach Entfernung eines malignen Gallenblasen-, Gallenwegs- oder
Papillentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung
abzuwarten; GdS während dieser Zeit
*
* *
* bei Gallenblasen- und Gallenwegstumor
* 100
* *
* bei Papillentumor
* 80
* *
*
* * *10.3.6* Chronische Krankheit der
Bauchspeicheldrüse (exkretorische Funktion) je nach Auswirkung auf den
Allgemeinzustand, Häufigkeit und Ausmaß der Schmerzen
*
* *
* ohne wesentlichen Beschwerden, keine Beeinträchtigung des Kräfte- und
Ernährungszustandes
* 0-10
* *
*
*
* *
* geringe bis erhebliche Beschwerden, geringe bis mäßige
Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes
* 20-40
* *
* *
* starke Beschwerden, Fettstühle, deutliche bis ausgeprägte Herabsetzung
des Kräfte- und Ernährungszustandes
* 50-80
* *
*
*
* * Nach teilweiser oder vollständiger Entfernung der Bauchspeicheldrüse
sind ggf. weitere Funktionsbeeinträchtigungen (z. B. bei Diabetes
mellitus, Osteopathie, oder infolge chronischer Entzündungen der
Gallenwege, Magenteilentfernung und Milzverlust) zusätzlich zu
berücksichtigen.
*
* *
*
*
* * Nach Entfernung eines malignen Bauchspeicheldrüsentumors ist in den
ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während
dieser Zeit 100.
*
11. Brüche (Hernien)
* * *11.1*
* Leisten- oder Schenkelbruch je nach Größe und Reponierbarkeit
*
* *
* ein- oder beidseitig
* 0-10
* *
* bei erheblicher Einschränkung der Belastungsfähigkeit
* 20
* *
*
*
* * *11.2*
* Nabelbruch oder Bruch in der weißen Linie
* 0-10
* *
*
*
* * Bauchnarbenbruch, angeborene Bauchwandbrüche und -defekte
*
* *
* ohne wesentliche Beeinträchtigung, je nach Größe
* 0-10
* *
*
* *
* mit ausgedehnter Bauchwandschwäche und fehlender oder stark
eingeschränkter Bauchpresse
* 20
* *
*
*
* *
* mit Beeinträchtigung der Bauchorgane bei Passagestörungen ohne
erhebliche Komplikationen
* 20-30
* *
*
*
* *
* bei häufigen rezidivierenden Ileuserscheinungen
* 40-50
* *
*
*
* *
* Bei schweren angeborenen Bauchwanddefekten mit entspechender
Beeinträchtigung der Bauch- und Brustorgane kommt auch ein höherer GdS
in Betracht.
*
* *
*
*
* * *11.3*
* Zwerchfellbrüche (einschl. Zwerchfellrelaxation)
*
* *
* Speiseröhrengleithernie
* 0-10
* *
*
*
* *
* andere kleine Zwerchfellbrüche ohne wesentliche Funktionsstörung
* 0-10
* *
*
*
* *
* größere Zwerchfellbrüche je nach Funktionsstörung
* 20-30
* *
* Komplikationen sind zusätzlich zu bewerten.
* *
*
*
* * Angeborene Zwerchfelldefekte mit Verlagerung von inneren Organen in
den Brustkorb und Minderentwicklung von Lungengewebe
*
* *
* mit geringer Einschränkung der Lungenfunktion
* 40
* *
* sonst je nach Funktionsbeeinträchtigung der betroffenen Organe
* 50-100
12. Harnorgane
* * Die Beurteilung des GdS bei Schäden der Harnorgane richtet sich nach
dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen und exkretorischen
Nierenfunktion und/oder des Harntransportes, das durch spezielle
Untersuchungen zu erfassen ist.
* *
* * Daneben sind die Beteiligung anderer Organe (z. B. Herz/Kreislauf,
Zentralnervensystem, Skelettsystem), die Aktivität eines
Entzündungsprozesses, die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und
die notwendige Beschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen.
* *
*
*
*
* * Unter dem im Folgenden verwendeten Begriff „Funktionseinschränkung der
Nieren" ist die Retention harnpflichtiger Substanzen zu verstehen.
* *
*
*
* * *12.1* Nierenschäden
*
* * *12.1.1* Verlust, Ausfall oder Fehlen
einer Niere bei Gesundheit der
*
* * anderen Niere
* 25
* * Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Schaden der anderen
Niere, ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit krankhaftem
Harnbefund
* 30
* *
*
*
* * Nierenfehlbildung (z. B. Erweiterung des Nierenhohlsystems bei
Ureterabgangsstenose, Nierenhypoplasie, Zystennieren, Nierenzysten,
Beckenniere), Nephroptose
*
* *
* ohne wesentliche Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung
* 0-10
* *
*
* *
* mit wesentlichen Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung
* 20-30
* *
*
*
* * Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung der Niere
*
* *
* mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten
* 0-10
* *
*
* *
* mit häufigeren Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholten
Harnwegsinfekten
* 20-30
* *
*
*
* * Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion (z. B.
Glomerulopathien, tubulointerstitielle Nephropathien, vaskuläre
Nephropathien), ohne Beschwerden, mit krankhaftem Harnbefund (Eiweiß
und/oder Erythrozyten- bzw. Leukozytenausscheidung)
* 0-10
* *
*
* * *12.1.2* Nierenschäden ohne Einschränkung
der Nierenfunktion, mit Beschwerden rezidivierende Makrohämaturie, je
nach Häufigkeit
* 10-30
* *
*
*
* * Nephrotisches Syndrom
*
* *
* kompensiert (keine Ödeme)
* 20-30
* *
* dekompensiert (mit Ödemen)
* 40-50
* *
* bei Systemerkrankungen mit Notwendigkeit einer immunsuppressiven
Behandlung
* 50
* *
*
* * *12.1.3* Nierenschäden mit Einschränkung
der Nierenfunktion
*
* * Eine geringfügige Einschränkung der Kreatininclearance auf 50-80
ml/min bei im Normbereich liegenden Serumkreatininwerten bedingt
keinen messbaren GdS.
* *
*
*
* * Nierenfunktionseinschränkung
*
* *
* leichten Grades
*
* *
* (Serumkreatininwerte unter 2 mg/dl [Kreatininclearance ca. 35-50
ml/min], Allgemeinbefinden nicht oder nicht wesentlich reduziert,
keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit)
* 20-30
* *
*
*
* *
* (Serumkreatininwerte andauernd zwischen 2 und 4 mg/dl erhöht,
Allgemeinbefinden wenig reduziert, leichte Einschränkung der
Leistungsfähigkeit)
* 40
* *
*
*
*
* *
* mittleren Grades
*
* *
* (Serumkreatininwerte andauernd zwischen 4 und 8 mg/dl erhöht,
Allgemeinbefinden stärker beeinträchtigt, mäßige Einschränkung der
Leistungsfähigkeit)
* 50-70
* *
* *
* schweren Grades
*
* *
* (Serumkreatininwerte dauernd über 8 mg/dl, Allgemeinbefinden stark
gestört, starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bei Kindern
keine normalen Schulleistungen mehr)
* 80-100
* *
*
*
*
* * Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung
der anderen Niere
* *
* leichten Grades
* 40-50
* *
* mittleren Grades
* 60-80
* *
* schweren Grades
* 90-100
* *
* * Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren (z. B.
Hämodialyse, Peritonealdialyse)
* 100
* *
* * Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen sind
Sekundärleiden (z. B. Hypertonie, ausgeprägte Anämie [Hb-Wert unter 8
g/dl], Polyneuropathie, Osteopathie) zusätzlich zu bewerten.
*
* *
*
* * *12.1.4* Nach Nierentransplantation ist
eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während
dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS
entscheidend abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung; unter
Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression ist jedoch der
GdS nicht niedriger als 50 zu bewerten.
*
* *
*
*
* * Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors
ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
*
* *
*
*
*
* * GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
*
* *
* nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) im Stadium T1
N0 M0 (Grading G1)
* 50
* *
*
*
*
* *
* nach Entfernung eines Nierenbeckentumors im Stadium Ta N0 M0 (Grading
G1)
* 50
* *
*
*
* * GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung
eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom)
*
* *
*
* im Stadium (T1 [Grading ab G2], T2) N0 M0
* 60
* *
*
* in höheren Stadien
* wenigstens 80
* *
*
*
* *
* nach Entfernung eines Nierenbeckentumors
*
* *
*
* im Stadium (T1 bis T2) N0 M0
* 60
* *
*
* in höheren Stadien
* wenigstens 80
* *
*
*
*
* *
* nach Entfernung eines Nephroblastoms
*
* *
*
* im Stadium I und II
* 60
* *
*
* in höheren Stadien
* wenigstens 80
* *
*
*
*
* * *12.2* Schäden der Harnwege
*
* * *12.2.1* Chronische Harnwegsentzündungen
(insbesondere chronische Harnblasenentzündung)
*
* *
* leichten Grades (ohne wesentliche Miktionsstörungen)
* 0-10
* *
* stärkeren Grades
*
* *
* (mit erheblichen und häufigen Miktionsstörungen)
* 20-40
* *
* chronische Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase
*
* *
* (Fassungsvermögen unter 100 ml, Blasentenesmen)
* 50-70
* *
*
*
*
* * *12.2.2* Bei Entleerungsstörungen der
Blase (auch durch Harnröhrenverengung) sind Begleiterscheinungen (z.
B. Hautschäden, Harnwegsentzündungen) ggf. zusätzlich zu bewerten.
* *
* * Entleerungsstörungen der Blase
*
* *
* leichten Grades
*
* *
* (z. B. geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln)
* 10
* *
*
*
*
* *
* stärkeren Grades
*
* *
* (z. B. Notwendigkeit manueller Entleerung, Anwendung eines
Blasenschrittmachers, erhebliche Restharnbildung, schmerzhaftes
Harnlassen)
* 20-40
* *
*
*
*
* *
* mit Notwendigkeit regelmäßigen Katheterisierens, eines Dauerkatheters,
eines suprapubischen Blasenfistelkatheters oder Notwendigkeit eines
Urinals, ohne wesentliche Begleiterscheinungen
* 50
* *
*
*
*
* * *12.2.3* Nach Entfernung eines malignen
Blasentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
*
* * GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren nach
*
* *
* Entfernung des Tumors im Frühstadium unter Belassung der Harnblase (Ta
bis T1) N0 M0, Grading G1
* 50
* *
*
*
*
* * GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
* *
* nach Entfernung im Stadium Tis oder T1 (Grading ab G2)
* 50
* *
* nach Entfernung in den Stadien (T2 bis T3a) N0 M0
* 60
* *
* mit Blasenentfernung einschließlich künstlicher Harnableitung
* 80
* *
* nach Entfernung in höheren Stadien
* 100
* *
*
*
*
* * *12.2.4* Harninkontinenz
*
* *
* relative
*
* *
*
* leichter Harnabgang bei Belastung (z. B. Stressinkontinenz Grad I)
* 0-10
* *
*
*
*
* *
*
* Harnabgang tags und nachts (z. B. Stressinkontinenz Grad II-III)
* 20-40
* *
*
*
*
* *
* völlige Harninkontinenz
* 50
* *
*
* bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit
* 60-70
* *
*
*
*
* *
* nach Implantation einer Sphinkterprothese mit guter Funktion
* 20
* *
*
*
*
* * Harnröhren-Hautfistel der vorderen Harnröhre bei Harnkontinenz
* 10
* *
*
*
*
* * Harnweg-Darmfistel bei Analkontinenz, je nach Luft- und
Stuhlentleerung über die Harnröhre
* 30-50
* *
*
*
*
* * Künstliche Harnableitung (ohne Nierenfunktionsstörung)
*
* *
* in den Darm
* 30
* *
* nach außen
*
* *
*
* mit guter Versorgungsmöglichkeit
* 50
* *
*
* sonst (z. B. bei Stenose, Retraktion, Abdichtungsproblemen)
* 60-80
* *
*
*
*
* * Darmneoblase mit ausreichendem Fassungsvermögen, ohne Harnstau, ohne
wesentliche Entleerungsstörungen
* 30
13. Männliche Geschlechtsorgane
* * *13.1* Verlust des Penis
* * Teilverlust des Penis
* 50
* *
* Teilverlust der Eichel
* 10
* *
* Verlust der Eichel
* 20
* *
* Sonst
* 30-40
* *
*
*
* * Nach Entfernung eines malignen Penistumors ist in den ersten fünf
Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit nach
Entfernung im Frühstadium (T1 bis T2) N0 M0
*
* *
* bei Teilverlust des Penis
* 50
* *
* bei Verlust des Penis
* 60
* *
*
* mit vollständiger Entfernung der Corpora cavernosa
* 80
* *
* nach Entfernung in höheren Stadien
* 90-100
* *
*
* * *13.2* Unterentwicklung, Verlust oder
Schwund eines Hodens bei intaktem anderen Hoden
* 0
* *
*
* * Unterentwicklung, Verlust oder vollständiger Schwund beider Hoden
*
* *
* in höherem Lebensalter (etwa ab 8. Lebensjahrzehnt)
* 10
* *
* sonst je nach Ausgleichbarkeit des Hormonhaushalts durch Substitution
* 20-30
* *
*
* vor Abschluss der körperlichen Entwicklung
* 20-40
* *
*
* * Verlust oder Schwund eines Nebenhodens
* 0
* * Verlust oder vollständiger Schwund beider Nebenhoden und/oder
Zeugungsunfähigkeit (Impotentia generandi)
* 0
* *
* in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch
* 20
* *
* Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung
* 20
* *
*
* * *13.3* Hydrozele (sog. Wasserbruch)
* 0-10
* * Varikozele (sog. Krampfaderbruch)
* 0-10
* *
*
*
* * *13.4* Nach Entfernung eines malignen
Hodentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
*
* * GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
*
* *
* nach Entfernung eines Seminoms oder nichtseminomatösen
*
* *
* Tumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0
* 50
* *
*
* * GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung
*
* *
* eines Seminoms im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0
* 50
* *
*
* *
* nach Entfernung eines nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2)
N1 M0 bzw. T3 N0 M0
* 60
* *
*
*
* *
* in höheren Stadien
* 80
* *
*
* * *13.5* Chronische bakterielle Entzündung
der Vorsteherdrüse oder abakterielle Prostatopathie
*
* *
* ohne wesentliche Miktionsstörung
* 0-10
* *
* mit andauernden Miktionsstörungen und Schmerzen
* 20
* *
* * Prostataadenom
*
* *
* Der GdS richtet sich nach den Harnentleerungsstörungen und der
Rückwirkung auf die Nierenfunktion.
*
* *
*
* * *13.6* Nach Entfernung eines malignen
Prostatatumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
* *
*
*
* * GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
*
* *
* nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading G1)
* 50
* *
*
*
*
* * GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
*
* *
* nach Entfernung in den Stadien T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis
T2) N0 M0
* 50
* *
* nach Entfernung in höheren Stadien
* wenigstens 80
* *
*
*
* * Maligner Prostatatumor
*
* *
* ohne Notwendigkeit einer Behandlung
* 50
* *
* auf Dauer hormonbehandelt
* wenigstens 60
14. Weibliche Geschlechtsorgane
* * *14.1* Verlust der Brust (Mastektomie)
* *
* einseitig
* 30
* *
* beidseitig
* 40
* * Segment- oder Quadrantenresektion der Brust
* 0-20
* *
*
*
* * Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder der
Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z. B. Lymphödem,
Muskeldefekte, Nerven-läsionen, Fehlhaltung) sind ggf. zusätzlich zu
berücksichtigen.
*
* *
*
* * Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese je nach
Ergebnis (z. B. Kapselfibrose, Dislokation der Prothese, Symmetrie)
*
* *
* nach Mastektomie
*
* *
*
* einseitig
* 10-30
* *
*
* beidseitig
* 20-40
* *
* nach subkutaner Mastektomie
*
* *
*
* einseitig
* 10-20
* *
*
* beidseitig
* 20-30
* *
*
* * Nach Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Eigengewebe
kommt ein geringerer GdS in Betracht.
*
* *
*
*
* * Nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors ist in den ersten
fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten.
*
* * GdS während dieser Zeit
*
* *
* bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN0 M0
* 50
* *
* bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN1 M0
* 60
* *
* in höheren Stadien
* wenigstens 80
* *
*
* *
* Bedingen die Folgen der Operation und gegebenenfalls anderer
Behandlungsmaßnahmen einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der
Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.
* *
*
*
* *
* Nach Entfernung eines Carcinoma in situ der Brustdrüse ist in den
ersten zwei Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Der GdS beträgt
während dieser Zeit 50.
* *
*
* * *14.2* Verlust der Gebärmutter und/oder
Sterilität
* 0
* * in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch
* 20
* *
*
*
* * Nach Entfernung eines malignen Gebärmuttertumors ist eine
Heilungsbewährung abzuwarten.
* *
*
* * GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren nach Entfernung
eines Zervixtumors (Mikrokarzinom) im Stadium T1a N0 M0
* 50
* *
*
*
* * nach Entfernung eines Korpustumors im Frühstadium (Grading G1,
Infiltration höchstens des inneren Drittels des Myometrium)
* 50
* *
*
* * GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
*
* * nach Entfernung eines Zervixtumors
*
* *
* im Stadium (T1b bis T2a) N0 M0
* 50
* *
* im Stadium T2b N0 M0
* 60
* *
* in höheren Stadien
* 80
* *
*
* * nach Entfernung eines Korpustumors
*
* *
* im Stadium T1 N0 M0 (Grading ab G2, Infiltration über das innere
Drittel des Myometrium hinaus)
* 50
* *
* im Stadium T2 N0 M0
* 60
* *
* in höheren Stadien
* 80
* *
* * *14.3* Verlust eines Eierstockes
* 0
* *
*
*
* * Unterentwicklung, Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke, ohne
Kinderwunsch und ohne wesentliche Auswirkung auf
*
* *
* den Hormonhaushalt - immer in der Postmenopause
* 10
* *
*
*
* *
* im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch oder bei
unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls durch Substitution
* 20-30
* *
*
*
* *
* vor Abschluss der körperlichen Entwicklung je nach Ausgleichbarkeit
des Hormonausfalls
* 20-40
* *
*
* * Endokrin bedingte Funktionsstörungen der Eierstöcke sind gut
behandelbar, so dass im Allgemeinen anhaltende Beeinträchtigungen
nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Komplikationen (z. B.
Sterilität, abnormer Haarwuchs) sind gesondert zu beurteilen.
* *
*
*
* * Nach Entfernung eines malignen Eierstocktumors ist in den ersten fünf
Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit
*
* *
* nach Entfernung im Stadium T1 N0 M0
* 50
* *
* in anderen Stadien
* 80
* *
*
* * *14.4* Chronischer oder chronisch-
rezidivierender entzündlicher Prozess der Adnexe und/oder der
Parametrien je nach Art, Umfang und Kombination der Auswirkungen (z.
B. Adhäsionsbeschwerden, chronische Schmerzen,
Kohabitationsbeschwerden)
* 10-40
* *
*
*
*
* * *14.5* Endometriose
*
* *
* leichten Grades
*
* *
* (geringe Ausdehnung, keine oder nur geringe Beschwerden)
* 0-10
* *
* mittleren Grades
* 20-40
* *
* schweren Grades
*
* *
* (z. B. Übergreifen auf die Nachbarorgane, starke Beschwerden,
erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, Sterilität)
* 50-60
* *
*
*
*
* * *14.6* Scheidenfisteln
*
* *
* Harnweg-Scheidenfistel
* 50-60
* *
* Mastdarm-Scheidenfistel
* 60-70
* *
* Harnweg-Mastdarm-Scheidenfistel (Kloakenbildung)
* 100
* *
* Fisteln mit geringer funktioneller Beeinträchtigung sind entsprechend
niedriger zu bewerten.
*
* *
*
*
*
* * Senkung der Scheidenwand, Vorfall der Scheide und/oder der Gebärmutter
*
* *
* ohne Harninkontinenz oder mit geringer Stressinkontinenz (Grad I)
* 0-10
* *
* mit stärkerer Harninkontinenz und/oder stärkeren Senkungsbeschwerden
* 20-40
* *
* mit völliger Harninkontinenz
* 50-60
* *
* bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit
* 70
* *
* Ulzerationen sind ggf. zusätzlich zu bewerten.
*
* *
*
*
*
* * Isolierte Senkung der Scheidenhinterwand mit leichten
Defäkationsstörungen
* 0-10
* *
*
*
*
* * Scheiden-Gebärmutteraplasie, ohne Plastik, nach Vollendung des 14.
Lebensjahres (einschließlich Sterilität)
* 40
* *
*
*
*
* * Kraurosis vulvae
*
* *
* geringen Grades (keine oder nur geringe Beschwerden)
* 0-10
* *
*
*
*
* *
* mäßigen Grades (erhebliche Beschwerden, keine Sekundärveränderungen)
* 20-30
* *
*
*
*
* *
* stärkeren Grades (starke Beschwerden, therapeutisch schwer
beeinflussbare Sekundärveränderungen)
* 40
* *
*
*
*
* * Vollständige Entfernung der Vulva
* 40
* *
*
*
*
* * Nach Beseitigung eines malignen Scheidentumors ist in den ersten fünf
Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit
*
* *
* nach Beseitigung im Stadium T1 N0 M0
* 60
* *
* in höheren Stadien
* 80
* *
*
*
*
* * Nach Entfernung eines malignen Tumors der äußeren Geschlechtsteile ist
in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS
während dieser Zeit
* *
* nach Entfernung im Stadium (T1 bis T2) N0 M0
* 50
* *
* sonst
* 80
15. Stoffwechsel, innere Sekretion
* * In diesem Abschnitt nicht erwähnte angeborene Stoffwechselstörungen
sind analog und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Auswirkungen
zu beurteilen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich
allein noch keinen GdS.
* *
*
*
* * *15.1* Zuckerkrankheit (Diabetes
mellitus)
*
* *
*
* * Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine
Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum
beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine
Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt.
Der GdS beträgt 0.
*
* *
*
*
* * Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie
auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung
beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine
signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 20.
*
* *
*
* * Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie
auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte
Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch
weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden
je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der
Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der
GdS beträgt 30 bis 40.
*
* *
*
*
* * Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit
täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die
Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden
Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden
muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung
beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine
ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen
und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe)
müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50.
*
* *
*
*
* * Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils
höhere GdS-Werte bedingen.
*
* *
*
*
* * *15.2* Gicht
*
* *
*
* * Bei der Beurteilung des GdS sind die Funktionseinschränkungen der
betroffenen Gelenke, Schmerzen, Häufigkeit und Schwere der
entzündlichen Schübe und eine Beteiligung der inneren Organe zu
berücksichtigen.
* *
*
* * *15.3* Fettstoffwechselkrankheit
*
* *
*
*
* * Der GdS ist grundsätzlich abhängig von dem Ausmaß der
Folgekrankheiten.
Bei Notwendigkeit einer LDL-Apherese
* 30
* *
*
*
* * Alimentäre Fettsucht, Adipositas
*
* *
*
* * Die Adipositas allein bedingt keinen GdS. Nur Folge- und
Begleitschäden (insbesondere am kardiopulmonalen System oder am Stütz-
und Bewegungsapparat) können die Annahme eines GdS begründen. Gleiches
gilt für die besonderen funktionellen Auswirkungen einer Adipositas
permagna.
* *
*
* * *15.4* Phenylketonurie
*
* *
*
* * ohne fassbare Folgeerscheinungen
*
* *
* im Kindesalter bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
* 30
* *
* danach bei Notwendigkeit weiterer Diäteinnahme
* 10
* *
*
* * Beim Vorliegen eines Hirnschadens ist der GdS vor allem vom Ausmaß der
geistigen Behinderung und weiterer Folgen (z. B. hirnorganische
Anfälle) abhängig.
*
* *
*
*
* * *15.5* Mukoviszidose (zystische Fibrose)
*
* *
* unter Therapie Aktivitäten, Gedeihen und Ernährung altersgemäß
* 20
* *
*
* *
* unter Therapie Aktivitäten und Lungenfunktion leicht eingeschränkt,
Gedeihen und Ernährung noch altersgemäß
* 30-40
* *
*
*
* *
* Aktivitäten und Lungenfunktion deutlich eingeschränkt, häufig Gedeih-
und Entwicklungsstörungen, Schulbesuch und Erwerbstätigkeit in der
Regel noch möglich
* 50-70
* *
*
*
* *
* schwere bis schwerste Einschränkung der Aktivitäten, der
Lungenfunktion und des Ernährungszustandes
* 80-100
* *
*
* *
* Folgekrankheiten (z. B. Diabetes mellitus, Impotenz, Leberzirrhose)
sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
*
* *
*
*
* * *15.6* Schilddrüsenkrankheiten
*
* *
* * Schilddrüsenfunktionsstörungen sind gut behandelbar, so dass in der
Regel anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten
auftretende Organkomplikationen (z. B. Exophthalmus, Trachealstenose)
sind gesondert zu beurteilen. Bei der nicht operativ behandelten
Struma richtet sich der GdS nach den funktionellen Auswirkungen.
* *
*
*
* * Nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors ist in den ersten
fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit
*
* *
* nach Entfernung eines papillären oder follikulären Tumors, ohne
Lymphknotenbefall
* 50
* *
* sonst
* 80
* *
*
*
* * Bedingt der nach der Entfernung verbliebene Organschaden einen GdS von
50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS
entsprechend höher zu bewerten.
* *
*
*
* * Tetanie
*
* *
* * Sie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde
Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind.
* *
*
* * *15.7* Chronische
Nebennierenrindeninsuffizienz (Addison-Syndrom)
*
* *
*
*
* * Sie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde
Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende
Funktionsstörungen sind analogen funktionellen Beeinträchtigungen (z.
B. orthostatische Fehlregulation) entsprechend zu beurteilen.
* *
*
* * Cushing-Syndrom
*
* *
*
* * Der GdS wird bestimmt von der Muskelschwäche und den Auswirkungen an
den verschiedenen Organsystemen (Hypertonie, Herzinsuffizienz,
Diabetes mellitus, Osteoporose, psychische Veränderungen).
* *
*
*
* * *15.8* Porphyrien
*
* * Erythropoetische Porphyrie (Günther-Krankheit)
* 100
* *
*
*
* * Hepatische Porphyrien
*
* *
* akut-intermittierende Porphyrie
* 30
* *
* Porphyria cutanea tarda ohne wesentliche Beschwerden
* 10
* *
*
*
* * Organkomplikationen sind jeweils zusätzlich zu berücksichtigen.
*
16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem
* * Die Höhe des GdS bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe
und des Immunsystems richtet sich nach der Schwere der hämatologischen
Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den
Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den
Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen.
* *
*
*
*
* * *16.1* Verlust der Milz
*
* *
* bei Verlust im frühen Kindesalter, dann bis zur Vollendung des 8.
Lebensjahres
* 20
* *
* danach oder bei späterem Verlust
* 10
* *
*
*
* * *16.2* Hodgkin-Krankheit
*
* *
* im Stadium I bis IIIA
*
* *
*
* bei mehr als sechs Monate andauernder Therapie, bis zum Ende der
Intensiv-Therapie je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand
* 60-100
* *
*
* nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren
(Heilungsbewährung)
* 50
* *
*
* *
* im Stadium IIIB und IV
*
* *
*
* bis zum Ende der Intensiv-Therapie
* 100
* *
*
* nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren
(Heilungsbewährung)
* 60
* *
*
*
*
* * *16.3* Non-Hodgkin-Lymphome
*
* *
*
*
*
* * *16.3.1* Chronische lymphatische Leukämie
und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
*
* *
* mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine
Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche
Progredienz)
* 30-40
* *
*
*
*
* *
* mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)
* 50-70
* *
*
*
*
* *
* mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z. B. schwere Anämie,
ausgeprägte Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke
Milzvergrößerung)
* 80-100
* *
*
*
*
* * Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
*
* *
* nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von drei
Jahren (Heilungsbewährung)
* 50
* *
*
* * *16.3.2* Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
*
* *
* bis zum Ende der Intensiv-Therapie
* 100
* *
* nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren
(Heilungsbewährung)
* 80
* *
* * *16.4* Plasmozytom (Myelom)
*
* *
* mit geringen Auswirkungen (keine wesentliche Auswirkung auf den
Allgemeinzustand, keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne Beschwerden,
keine wesentliche Progredienz)
* 30-40
* *
* mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)
* 50-70
* *
*
*
*
* *
* mit starken Auswirkungen (z. B. schwere Anämie, starke Schmerzen,
Nierenfunktionseinschränkung)
* 80-100
* *
*
*
*
* * *16.5* Myeloproliferative und
myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien
*
* *
* Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.
*
* *
*
*
*
* * *16.5.1* Chronische myeloische Leukämie,
BCR/ABL-positiv
*
* *
* Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen
und molekularen Remission beträgt der GdS 10 – 20.
*
* *
* Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der
zytogenetischen Remission beträgt der GdS 30 – 40.
*
* *
* Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der
Therapie), bei fehlender Remission oder bei Rezidiv je nach
Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von
der Intensität der Therapie beträgt der GdS 50 – 80.
*
* *
* In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS
100\.
*
* *
*
*
* * *16.5.2* Atypische chronische myeloische
Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie;
chronische myelomonozytäre Leukämie
*
* *
* Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission beträgt der GdS
40\.
*
* *
* Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der
Therapie), ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom
Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der
Intensität der Therapie. Der GdS beträgt 50 – 80.
*
* *
* In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS
100\.
*
* *
*
*
* * *16.5.3* Primäre Myelofibrose
(Chronische idiopathische Myelofibrose)
*
* *
* Bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der
GdS 10 – 20.
*
* *
* Bei mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 30
– 40.
*
* *
* Bei stärkeren Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe
Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie) beträgt der GdS 50 – 70.
*
* *
* Bei starken Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte
Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie) beträgt der GdS 80 – 100.
*
* *
*
*
*
* * *16.5.4* Chronische Eosinophilen-
Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom
*
* *
* Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der
Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und
Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt mindestens 50.
*
* *
*
*
*
* * *16.5.5* Polycythaemia vera
*
* *
* Bei Behandlungsbedürftigkeit
– mit regelmäßigen Aderlässen. Der GdS beträgt 10.
– mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung
insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der
GdS beträgt 30 – 40.
*
* *
* Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu
diesen zu bewerten.
*
* *
*
*
*
* * *16.5.6* Essentielle Thrombozythämie
*
* *
* Bei Behandlungsbedürftigkeit
– mit Thrombozytenaggregationshemmern. Der GdS beträgt 10.
– mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung
insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der
GdS beträgt 30 – 40.
*
* *
* Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu
diesen zu bewerten.
*
* *
*
*
*
* * *16.5.7* Die juvenile myelomonozytäre
Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten.
*
* *
*
*
* * *16.6* Akute Leukämien
*
* *
* Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv;
insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie,
Erhaltungstherapie) beträgt der GdS 100.
Nach dem ersten Jahr
– bei unvollständiger klinischer Remission: Der GdS beträgt weiterhin
100,
– bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten
Therapie: Der GdS beträgt 80 für die Dauer von drei Jahren
(Heilungsbewährung).
*
* *
* Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere
chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der
Entwicklung und kognitiver Funktionen) zu bewerten.
*
* *
*
*
*
* * *16.7* Myelodysplastische Syndrome
*
* *
* mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche
Allgemeinstörungen)
* 10-20
* *
* mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen)
* 30-40
* *
* mit stärkeren Auswirkungen (z. B. andauernde
Transfusionsbedürftigkeit, rezidivierende Infektionen)
* 50-80
* *
* mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit,
häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation)
* 100
* *
*
*
*
* * Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie), Agranulozytose
*
* *
* Der GdS bei aplastischer Anämie oder Agranulozytose ist auch nach
Therapie analog zu den myelodysplastischen Syndromen zu bewerten.
*
* *
*
*
*
* * *16.8* Knochenmark- und
Stammzelltransplantation
*
* *
* Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation ist der
GdS entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen.
*
* *
*
*
*
* *
* Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von drei
Jahren (Heilungsbewährung)
* 100
* *
*
*
*
* * Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem
eventuellen Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten.
*
* *
*
*
*
* * *16.9* Anämien
*
* *
*
*
*
* * Symptomatische Anämien (z. B. Eisenmangelanämie, vitaminabhängige
Anämien) sind in der Regel gut behandelbar und nur vorübergehender
Natur.
*
* *
*
*
*
* * Therapierefraktäre Anämien (z. B. bestimmte hämolytische Anämien,
Thalassämie, Erythrozytenenzymdefekte)
*
* *
* mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche
Allgemeinstörungen)
* 0-10
* *
*
*
* *
* mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen)
* 20-40
* *
*
*
*
* *
* mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit)
* 50-70
* *
*
*
*
* * *16.10* Hämophilie und entsprechende
plasmatische Blutungskrankheiten (je nach Blutungsneigung)
*
* *
* leichte Form
*
* *
* mit Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) über 5 %
* 20
* *
*
*
*
* *
* mittelschwere Form - mit 1-5 % AHG
*
* *
* mit seltenen Blutungen
* 30-40
* *
* mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen
* 50-80
* *
*
*
*
* *
* schwere Form - mit weniger als 1 % AHG
* 80-100
* *
*
*
*
* * Sonstige Blutungsleiden
*
* *
* ohne wesentliche Auswirkungen
* 10
* *
*
*
*
* *
* mit mäßigen Auswirkungen
* 20-40
* *
*
*
*
* *
* mit starken Auswirkungen (starke Blutungen bereits bei leichten
Traumen)
* 50-70
* *
*
*
*
* *
* mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung (Spontanblutungen,
Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen)
* 80-100
* *
*
*
*
* * Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der Grundkrankheit (z. B.
bei Herzklappen- und Gefäßprothesen, Thrombophilie) berücksichtigt.
Wenn die Grundkrankheit nicht mehr besteht bzw. keinen GdS mehr
bedingt, aber eine Weiterbehandlung mit Antikoagulantien erforderlich
ist, kann - analog den sonstigen Blutungsleiden - in der Regel ein GdS
von 10 angenommen werden.
* *
*
*
*
* * *16.11* Immundefekte
*
* * Angeborene Defekte der humoralen und zellulären Abwehr (z. B.
Adenosindesaminase-Defekt, DiGeorge-Syndrom, permanente B-Zell-
Defekte, septische Granulomatose)
*
* *
* ohne klinische Symptomatik
* 0
* *
*
*
*
* *
* trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine
außergewöhnlichen Infektionen
* 20-40
* *
*
*
*
* *
* trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit auch außergewöhnliche
Infektionen (ein bis zwei pro Jahr)
* 50
* *
* Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdS in Betracht.
*
* *
*
*
*
* * Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)
*
* *
* HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik
* 10
* *
*
*
*
* * HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik
*
* *
* geringe Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei Lymphadenopathie syndrom
[LAS])
* 30-40
* *
*
*
*
* *
* stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei AIDS-related complex
[ARC])
* 50-80
* *
*
*
*
* *
* schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild)
* 100
17. Haut
* * Bei der Beurteilung des GdS von Hautkrankheiten sind Art, Ausdehnung,
Sitz, Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, Begleiterscheinungen (wie
Jucken, Nässen, Brennen, unangenehme und abstoßende Gerüche) und die
Rezidivbereitschaft bzw. die Chronizität sowie die Notwendigkeit
wiederholter stationärer Behandlung zu berücksichtigen. Bei
Hautkrankheiten mit stark schwankendem Leidensverlauf kommt ein
Durchschnitts-GdS in Betracht. Bei Kindern können sich Hautkrankheiten
schwerer auswirken als bei Erwachsenen.
* *
*
*
*
* * Narben können durch Ausdehnung, Beschaffenheit (z. B. Verhärtung,
Verdünnung, Narbenzüge), Sitz oder Einwirkung auf ihre Umgebung zu
Störungen führen. Bei flächenhaften Narben nach Verbrennungen,
Verätzungen und ähnlichem muss außerdem die Beeinträchtigung der Haut
als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan berücksichtigt werden.
Diese Störungen bestimmen die Höhe des GdS.
* *
*
*
* * Bei Entstellungen ist zu berücksichtigen, dass sich Schwierigkeiten im
Erwerbsleben, Unannehmlichkeiten im Verkehr mit fremden Menschen sowie
seelische Konflikte ergeben können.
* *
*
*
* * *17.1* Ekzeme
*
* * Kontaktekzeme (z. B. irritatives und allergisches Kontaktekzem)
*
* *
* geringe Ausdehnung und bis zu zweimal im Jahr für wenige
*
* *
* Wochen auftretend
* 0-10
* *
* Sonst
* 20-30
* *
*
*
* * Atopisches Ekzem („Neurodermitis constitutionalis", „endogenes Ekzem")
*
* *
* geringe, auf die Prädilektionsstellen begrenzte Ausdehnung bis zu
zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend
* 0-10
* *
*
*
*
* *
* bei länger dauerndem Bestehen
* 20-30
* *
*
*
*
* *
* mit generalisierten Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall
* 40
* *
*
*
* *
* mit klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter
Behandlungsnotwendigkeit mehrmals im Jahr
* 50
* *
*
*
* * Seborrhoisches Ekzem
*
* *
* geringe Ausdehnung und Beschränkung auf die Prädilektionsstellen
* 0-10
* *
* sonst, je nach Ausdehnung
* 20-30
* *
*
* * *17.2* Chronisch rezidivierende Urtikaria
/Quincke-Ödem
*
* *
* selten, bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht vermeidbare Noxen
oder Allergene
* 0-10
* *
*
* *
* häufiger auftretende Schübe, schwer vermeidbare Noxen oder Allergene
* 20-30
* *
*
*
* *
* schwerer chronischer, über Jahre sich hinziehender Verlauf
* 40-50
* *
*
* *
* Eine systemische Beteiligung z. B. des Gastrointestinaltraktes oder
des Kreislaufs ist ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
* *
*
*
* * *17.3* Akne
*
* *
*
*
* * Acne vulgaris
*
* *
* leichteren bis mittleren Grades
* 0-10
* *
*
*
* *
* schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Knotenbildung und
entsprechender erheblicher kosmetischer Beeinträchtigung
* 20-30
* *
*
*
* * Acne conglobata
*
* *
* auf die Prädilektionsstellen begrenzte häufige Abszess- und
Fistelbildungen und lokalisationsbedingte Beeinträchtigungen
* 30-40
* *
*
*
* *
* schwerste Formen mit rezidivierenden eitrigen, vernarbenden
axilläringuinalen und nuchalen Abszessen (Acne triade) und ggf.
zusätzlicher Beteiligung des Pilonidalsinus (Acne tetrade)
* wenigstens 50
* *
*
*
* * *17.4* Rosazea, Rhinophym
*
* *
* geringe Ausdehnung, kosmetisch nur wenig störend
* 0-10
* *
* stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung
* 20-30
* *
*
*
* * *17.5* Hautveränderungen bei
Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes
*
* * (z. B. Lupus erythematodes, Dermatomyositis, progressive systemische
Sklerodermie)
*
* *
* auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei geringer Ausdehnung
* 0-10
* *
*
*
* *
* auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei stärkerer Ausdehnung, je
nach kosmetischer und funktioneller Auswirkung
* 20-40
* *
*
*
* *
* über die Prädilektionsstellen hinausgehend, ggf. Ulzerationen
* 50-70
* *
*
*
*
* * *17.6* Blasenbildende Hautkrankheiten (z.
B. Pemphigus, Pemphigoide)
*
* *
* bei begrenztem Haut- und Schleimhautbefall mit geringer Ausdehnung
* 10
* *
* sonst
* 20-40
* *
* bei generalisiertem Haut- und Schleimhautbefall
* 50-80
* *
* in fortgeschrittenen Stadien bei schwerer Beeinträchtigung des
Allgemeinzustandes auch höher.
*
* *
*
*
*
* * *17.7* Psoriasis vulgaris
*
* *
* auf die Prädilektionsstellen beschränkt
* 0-10
* *
* ausgedehnter, aber erscheinungsfreie Intervalle von Monaten
* 20
* *
* bei andauerndem ausgedehnten Befall oder stark beeinträchtigendem
lokalen Befall (z. B. an den Händen)
* 30-50
* *
* Eine außergewöhnliche Nagelbeteiligung (mit Zerstörung der
Nagelplatten) sowie eine Gelenk- und Wirbelsäulenbeteiligung sind
zusätzlich zu bewerten.
* *
*
*
*
* * *17.8* Erythrodermien
*
* *
* bei leichter Intensität des Krankheitsprozesses
* 40
* *
* bei mittlerer Intensität des Krankheitsprozesses ohne wesentliche
Auswirkung auf den Allgemeinzustand
* 50-60
* *
* mit stärkerer Auswirkung auf den Allgemeinzustand
* 70-80
* *
*
*
* * *17.9* Ichthyosis
*
* *
* leichte Form,
*
* *
* auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit trockener Haut,
mäßiger Schuppung, ohne wesentliche Verfärbung
* 0-10
* *
*
*
*
* *
* mittlere Form
*
* *
* auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit stärkerer
Schuppung und Verfärbung
* 20-40
* *
*
*
* *
* schwere Form
*
* *
* mit ausgeprägter Schuppung und Verfärbung der gesamten Haut,
insbesondere der Gelenkbeugen und des Gesichts
* 50-80
* *
*
*
* * *17.10* Mykosen
*
* *
* bei begrenztem Hautbefall
* 0-10
* *
* bei Befall aller Finger- und Fußnägel, ggf. mit Zerstörung von
Nagelplatten
* 20
* *
*
*
*
* * Chronisch rezidivierendes Erysipel
*
* *
* ohne bleibendes Lymphödem
* 10
* *
* sonst, je nach Ausprägung des Lymphödems
* 20-40
* *
*
*
* * Chronisch rezidivierender Herpes simplex
*
* *
* geringe Ausdehnung, bis zu dreimal im Jahr rezidivierend
* 0-10
* *
* größere Ausdehnung, häufiger rezidivierend
* 20
* *
*
*
* * *17.11* Totaler Haarausfall
*
* *
* (mit Fehlen von Augenbrauen und Wimpern)
* 30
* *
*
*
*
* * *17.12* Naevus
*
* * Der GdS richtet sich allein nach dem Ausmaß einer eventuellen
Entstellung.
*
* *
*
*
* * Pigmentstörungen (z. B. Vitiligo)
*
* *
* an Händen und/oder Gesicht
*
* *
* gering
* 10
* *
* ausgedehnter
* 20
* *
* sonst
* 0
* *
*
*
*
* * *17.13* Nach Entfernung eines malignen
Tumors der Haut ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung
abzuwarten (Ausnahmen: z. B. Basalzellkarzinome, Bowen-Krankheit,
Melanoma in situ); GdS während dieser Zeit
* *
*
*
* * nach Entfernung eines Melanoms im Stadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder
eines anderen Hauttumors in den Stadien (pT1 bis T2) pN0 bis N2 M0
* 50
* *
*
* * in anderen Stadien
* 80
18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
* * *18.1* Allgemeines
* *
*
*
*
* * Dieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerative Veränderungen,
osteopenische Krankheiten, posttraumatische Zustände, chronische
Osteomyelitis, entzündlich-rheumatische Krankheiten, Kollagenosen und
Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten der Weichteile.
* *
*
*
* * Der GdS für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und
Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung,
Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die
üblicher Weise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.
* *
*
*
* * Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können
schwerwiegender als eine Versteifung sein.
* *
*
* * Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an
Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z. B. Arthrose,
Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen,
Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen.
* *
*
*
* * Mit Bild gebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B.
degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines
GdS. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße
oder an der Wirbelsäule (z. B. Meniskusoperation,
Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für sich
allein nicht die Annahme eines GdS begründen.
* *
*
*
* * Das Funktionsausmaß der Gelenke wird im Folgenden nach der Neutral-
Null-Methode angegeben.
* *
*
*
* * Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wenn sie in Muskel
oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind und durch ihre Lage keinen
ungünstigen Einfluss auf Gelenke, Nerven oder Gefäße ausüben.
* *
*
*
* * Der GdS bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der
Funktionseinbuße und der Beeinträchtigung des Blut- und
Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen können Muskelbrüche
auftreten, die nur in seltenen Fällen einen GdS bedingen.
* *
*
*
* * Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter Beachtung der
Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen
Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand
und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes
gilt für Kollagenosen und Vaskulitiden.
* *
*
*
* * Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z. B. Osteoporose,
Osteopenie bei hormonellen Störungen, gastrointestinalen
Resorptionsstörungen, Nierenschäden) ist der GdS vor allem von der
Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine
ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des
Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS.
* *
*
* * *18.2.1* Entzündlich-rheumatische
Krankheiten (z. B. Bechterew-Krankheit)
*
* *
* ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden
* 10
* *
* mit geringen Auswirkungen
*
* *
* (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und
Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität)
* 20-40
* *
* mit mittelgradigen Auswirkungen
*
* *
* (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch
schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität)
* 50-70
* *
* mit schweren Auswirkungen
*
* *
* (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz)
* 80-100
* * Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind
gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
* *
*
* * *18.2.2* Kollagenosen (z. B. systemischer
Lupus erythematodes, progressiv-systemische Sklerose,
Polymyositis/Dermatomyositis),
* *
*
*
* * *18.2.3* Vaskulitiden (z. B.
Panarteriitis nodosa, Polymyalgia rheumatica)
*
* *
*
*
* *
* Die Beurteilung des GdS bei Kollagenosen und Vaskulitiden richtet sich
nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den
Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den
Muskelkrankheiten in Betracht kommen kann. Für die Dauer einer über
sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie soll ein GdS von 50
nicht unterschritten werden.
* *
*
*
* * *18.3* Bei der Beurteilung nicht-
entzündlicher Krankheiten der Weichteile kommt es auf Art und Ausmaß
der jeweiligen Organbeteiligung sowie auf die Auswirkungen auf den
Allgemeinzustand an.
* *
*
*
* * *18.4* Fibromyalgie
*
* *
* Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple
Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome sind jeweils im
Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu
beurteilen.
* *
*
*
* * *18.5* Chronische Osteomyelitis
*
* *
* Bei der Beurteilung des GdS sind die aus der Lokalisation und
Ausdehnung des Prozesses sich ergebende Funktionsstörung, die dem
Prozess innewohnende Aktivität und ihre Auswirkungen auf den
Allgemeinzustand und außerdem etwaige Folgekrankheiten (z. B. Anämie,
Amyloidose) zu berücksichtigen. Bei ausgeprägt schubförmigem Verlauf
ist ein Durchschnitts-GdS zu bilden.
* *
*
*
* * Ruhende Osteomyelitis (Inaktivität wenigstens 5 Jahre)
* 0-10
* * Chronische Osteomyelitis
*
* *
* geringen Grades
*
* *
* (eng begrenzt, mit geringer Aktivität, geringe Fisteleiterung)
* mindestens 20
* *
*
* *
* mittleren Grades
*
* *
* (ausgedehnterer Prozess, häufige oder ständige Fisteleiterung,
Aktivitätszeichen auch in Laborbefunden)
* mindestens 50
* *
*
*
* *
* schweren Grades
*
* *
* (häufige schwere Schübe mit Fieber, ausgeprägter Infiltration der
Weichteile, Eiterung und Sequesterabstoßung, erhebliche
Aktivitätszeichen in den Laborbefunden)
* mindestens 70
* *
*
*
* * Eine wesentliche Besserung wegen Beruhigung des Prozesses kann erst
angenommen werden, wenn nach einem Leidensverlauf von mehreren Jahren
seit wenigstens zwei Jahren - nach jahrzehntelangem Verlauf seit fünf
Jahren - keine Fistel mehr bestanden hat und auch aus den weiteren
Befunden (einschließlich Röntgenbildern und Laborbefunden) keine
Aktivitätszeichen mehr erkennbar gewesen sind. Dabei ist in der Regel
der GdS nur um 20 bis 30 Punkte niedriger einzuschätzen und zwei bis
vier Jahre lang noch eine weitere Heilungsbewährung abzuwarten, bis
der GdS nur noch von dem verbliebenen Schaden bestimmt wird.
* *
*
* * *18.6* Muskelkrankheiten
*
* *
*
*
* * Bei der Beurteilung des GdS ist von folgenden
Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen:
* *
* * Muskelschwäche
*
* *
* mit geringen Auswirkungen (vorzeitige Ermüdung, gebrauchsabhängige
Unsicherheiten)
* 20-40
* *
*
*
* *
* mit mittelgradigen Auswirkungen (zunehmende Gelenkkontrakturen und
Deformitäten, Aufrichten aus dem Liegen nicht mehr möglich,
Unmöglichkeit des Treppensteigens)
* 50-80
* *
*
*
* *
* mit schweren Auswirkungen (bis zur Geh- und Stehunfähigkeit und
Gebrauchsunfähigkeit der Arme)
* 90-100
* *
*
*
*
* *
* Zusätzlich sind bei einzelnen Muskelkrankheiten Auswirkungen auf
innere Organe (z. B. Einschränkung der Lungenfunktion und/oder der
Herzleistung durch Brustkorbdeformierung) oder Augenmuskel-, Schluck-
oder Sprechstörungen (z. B. bei der Myasthenie) zu berücksichtigen.
* *
*
*
* * *18.7* Kleinwuchs
*
* *
*
*
* * Körpergröße nach Abschluss des Wachstums
*
* *
* über 130 bis 140 cm
* 30-40
* *
* über 120 bis 130 cm
* 50
* *
* Bei 120 cm und darunter kommen entsprechend höhere Werte in Betracht.
Dieser GdS ist auf harmonischen Körperbau bezogen.
*
* *
*
* * Zusätzlich zu berücksichtigen sind (z. B. bei Achondroplasie, bei
Osteogenesis imperfecta) mit dem Kleinwuchs verbundene Störungen wie
*
* *
*
*
* *
* mangelhafte Körperproportionen,
*
* *
* Verbildungen der Gliedmaßen,
*
* *
* Störungen der Gelenkfunktion, Muskelfunktion und Statik,
*
* *
* neurologische Störungen,
*
* *
* Einschränkungen der Sinnesorgane,
*
* *
* endokrine Ausfälle und
*
* *
* außergewöhnliche psychoreaktive Störungen.
*
* *
*
* * *18.8* Großwuchs
*
* *
*
*
* * Großwuchs allein rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS. Auf
psychoreaktive Störungen ist besonders zu achten.
* *
*
* * *18.9* Wirbelsäulenschäden
*
* *
*
*
* * Der GdS bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden
(einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit,
Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten
Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der
Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität
sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.
* *
*
* * Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier
Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus
resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sogenannte
Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom,
Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können
bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der
Zwischenwirbellöcher auftreten.
* *
*
*
* * Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen
sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische
Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von
besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die
objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.
* *
*
* * Wirbelsäulenschäden
*
* *
* ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität
* 0
* *
*
* *
* mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende
oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen
Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte
Wirbelsäulensyndrome)
* 10
* *
*
*
* *
* mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder
anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades,
häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome)
* 20
* *
*
*
* *
* mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt
(Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig
rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome)
* 30
* *
*
*
* *
* mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei
Wirbelsäulenabschnitten
* 30-40
* *
*
*
*
* *
* mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile
der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei
Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere
Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb])
* 50-70
* *
*
*
* *
* bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit
* 80-100
* *
*
*
*
* * Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit
motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch die intermittierenden
Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die
inneren Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu
berücksichtigen.
* *
*
*
*
* * Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare
neurologische Ausfallerscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) ein
GdS über 30 in Betracht kommen.
* *
*
*
*
* * Das neurogene Hinken ist etwas günstiger als vergleichbare
Einschränkungen des Gehvermögens bei arteriellen Verschlusskrankheiten
zu bewerten.
* *
*
*
*
* * *18.10* Beckenschäden
*
* *
*
*
*
* *
* ohne funktionelle Auswirkungen
* 0
* *
*
*
*
* *
* mit geringen funktionellen Auswirkungen (z. B. stabiler Beckenring,
degenerative Veränderungen der Kreuz-Darmbeingelenke)
* 10
* *
*
*
*
* *
* mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen (z. B. instabiler
Beckenring einschließlich Sekundärarthrose)
* 20
* *
*
*
*
* *
* mit schweren funktionellen Auswirkungen und Deformierung
* 30-40
* *
*
*
*
* * *18.11* Gliedmaßenschäden, Allgemeines
*
* *
*
*
*
* * Der GdS bei Gliedmaßenschäden ergibt sich aus dem Vergleich mit dem
GdS für entsprechende Gliedverluste. Trotz erhaltener Extremität kann
der Zustand gelegentlich ungünstiger sein als der Verlust.
* *
*
*
*
* * Die aufgeführten GdS für Gliedmaßenverluste gehen - soweit nichts
anderes erwähnt ist - von günstigen Verhältnissen des Stumpfes und der
benachbarten Gelenke aus. Bei ausgesprochen ungünstigen
Stumpfverhältnissen, bei nicht nur vorübergehenden Stumpfkrankheiten
sowie bei nicht unwesentlicher Funktionsbeeinträchtigung des
benachbarten Gelenkes sind diese Sätze im allgemeinen um 10 zu
erhöhen, unabhängig davon, ob Körperersatzstücke getragen werden oder
nicht.
* *
*
*
*
* * Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel mindern bei
Verlust und Funktionsstörungen der Gliedmaßen sowie bei
Funktionseinschränkungen des Rumpfes die Auswirkungen der Behinderung,
ohne dass dadurch der durch den Schaden allein bedingte GdS eine
Änderung erfährt.
* *
*
*
*
* * Bei der Bewertung des GdS von Pseudarthrosen ist zu berücksichtigen,
dass straffe Pseudarthrosen günstiger sind als schlaffe.
* *
*
*
*
* * Bei habituellen Luxationen richtet sich die Höhe des GdS außer nach
der Funktionsbeeinträchtigung der Gliedmaße auch nach der Häufigkeit
der Ausrenkungen.
* *
*
*
*
* * *18.12* Endoprothesen
* * Es werden Mindest-GdS angegeben, die für Endoprothesen bei
bestmöglichem Behandlungsergebnis gelten. Bei eingeschränkter
Versorgungsqualität sind höhere Werte angemessen.
Die Versorgungsqualität kann insbesondere beeinträchtigt sein durch
*
* * - Beweglichkeits- und Belastungseinschränkung,
*
* * - Nervenschädigung,
*
* * - deutliche Muskelminderung,
*
* * - ausgeprägte Narbenbildung,
*
* * Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die bei der
jeweiligen Versorgungsart üblicherweise gebotenen Beschränkungen ein.
*
* *
*
*
*
* * Hüftgelenk
*
* *
* bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens
* 10
* *
* bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens
* 20
* * Kniegelenk
*
* *
* bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens
* 20
* *
* bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens
* 30
* *
* bei einseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens
* 10
* *
* bei beidseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens
* 20
* * Oberes Sprunggelenk
*
* *
* bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens
* 10
* *
* bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens
* 20
* * Schultergelenk
*
* *
* bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens
* 20
* *
* bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens
* 40
* * Ellenbogengelenk
*
* *
* bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens
* 30
* *
* bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens
* 50
* * Kleine Gelenke
*
* *
* Endoprothesen bedingen keine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung
*
* *
*
* * Aseptische Nekrosen
*
* *
* Hüftkopfnekrosen (z. B. Perthes-Krankheit) während der notwendigen
Entlastung
* 70
* *
* Lunatum-Malazie während der notwendigen Immobilisierung
* 30
* *
*
*
*
* * *18.13* Schäden der oberen Gliedmaßen
*
* *
*
*
*
* * Extremitätenverlust
*
* * Verlust eines Armes und Beines
* 100
* * Verlust eines Armes im Schultergelenk oder mit sehr kurzem
Oberarmstumpf
* 80
* *
*
*
*
* * Unter einem sehr kurzen Oberarmstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der
eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Armes im
Schultergelenk zur Folge hat. Das ist immer dann der Fall, wenn die
Absetzungsebene in Höhe des Collum chirurgicum liegt.
* *
*
*
*
* * Verlust eines Armes im Oberarm oder im Ellenbogengelenk
* 70
* * Verlust eines Armes im Unterarm
* 50
* * Verlust eines Armes im Unterarm mit einer Stumpflänge bis 7 cm
* 60
* * Verlust der ganzen Hand
* 50
* * Versteifung des Schultergelenks in günstiger Stellung bei gut
beweglichem Schultergürtel
* 30
* *
*
*
*
* *
* Eine Versteifung im Schultergelenk in einem Abspreizwinkel um ca. 45°
und leichter Vorhalte gilt als funktionell günstig.
*
* *
*
*
*
* *
* Versteifung des Schultergelenks in ungünstiger Stellung oder bei
gestörter Beweglichkeit des Schultergürtels
* 40-50
* *
*
*
*
* * Bewegungseinschränkung des Schultergelenks (einschließlich
Schultergürtel)
*
* *
* Armhebung nur bis zu 120° mit entsprechender Einschränkung der Dreh-
und Spreizfähigkeit
* 10
* *
* Armhebung nur bis zu 90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh-
und Spreizfähigkeit
* 20
* *
*
*
*
* * Instabilität des Schultergelenks
*
* *
* geringen Grades, auch seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und
mehr)
* 10
* *
* mittleren Grades, auch häufigere Ausrenkung
* 20-30
* *
* schweren Grades (auch Schlottergelenk), auch ständige Ausrenkung
* 40
* *
*
*
* * Schlüsselbeinpseudarthrose
*
* *
* straff
* 0-10
* *
* schlaff
* 20
* *
*
*
*
* * Verkürzung des Armes bis zu 4 cm bei freier Beweglichkeit der
*
* *
* großen Armgelenke
* 0
* *
*
*
*
* * Oberarmpseudarthrose
*
* *
* straff
* 20
* *
* schlaff
* 40
* *
*
*
*
* * Riss der langen Bizepssehne
* 0-10
* *
*
*
*
* * Versteifung des Ellenbogengelenks einschließlich Aufhebung der
Unterarmdrehbewegung
*
* *
* in günstiger Stellung
* 30
* *
* in ungünstiger Stellung
* 40-50
* * Die Versteifung in einem Winkel zwischen 80° und 100° bei mittlerer
Pronationsstellung des Unterarms ist als günstige Gebrauchsstellung
aufzufassen.
* *
*
*
*
* * Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk
*
* *
* geringen Grades (Streckung/Beugung bis 0-30-120 bei freier
Unterarmdrehbeweglichkeit)
* 0-10
* *
*
*
* *
* stärkeren Grades (insbesondere der Beugung einschließlich
Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit)
* 20-30
* *
*
*
*
* * Isolierte Aufhebung der Unterarmdrehbeweglichkeit
*
* *
* in günstiger Stellung (mittlere Pronationsstellung)
* 10
* *
* in ungünstiger Stellung
* 20
* *
* in extremer Supinationsstellung
* 30
* *
* Ellenbogen-Schlottergelenk
* 40
* *
*
*
*
* * Unterarmpseudarthrose
*
* *
* straff
* 20
* *
* schlaff
* 40
* *
*
*
*
* * Pseudarthrose der Elle oder Speiche
* 10-20
* *
*
*
*
* * Versteifung des Handgelenks
*
* *
* in günstiger Stellung (leichte Dorsalextension)
* 20
* *
* in ungünstiger Stellung
* 30
* *
*
*
*
* * Bewegungseinschränkung des Handgelenks
*
* *
* geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 30-0-40)
* 0-10
* *
* stärkeren Grades
* 20-30
* *
*
*
*
* * Nicht oder mit Deformierung verheilte Brüche oder Luxationen der
Handwurzelknochen oder eines oder mehrerer Mittelhandknochen mit
sekundärer Funktionsbeeinträchtigung
* 10-30
* *
*
*
*
* * Versteifung eines Daumengelenks in günstiger Stellung
* 0-10
* * Versteifung beider Daumengelenke und des Mittelhand- Handwurzelgelenks
in günstiger Stellung
* 20
* *
*
*
*
* * Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung (mittlere
Gebrauchsstellung)
* 0-10
* * Versteifungen der Finger in Streck- oder starker Beugestellung sind
oft störender als ein glatter Verlust.
*
* *
*
*
*
* * Verlust des Daumenendgliedes
* 0
* *
*
*
*
* * Verlust des Daumenendgliedes und des halben Grundgliedes
* 10
* *
*
*
*
* * Verlust eines Daumens
* 25
* *
*
*
*
* * Verlust beider Daumen
* 40
* *
*
*
*
* * Verlust eines Daumens mit Mittelhandknochen
* 30
* *
*
*
*
* * Verlust des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers oder
Kleinfingers, auch mit Teilen des dazugehörigen Mittelhandknochens
* 10
* *
*
*
*
* * Verlust von zwei Fingern
*
* *
* mit Einschluss des Daumens
* 30
* *
* II+III, II+IV
* 30
* *
* sonst
* 25
* *
*
*
*
* * Verlust von drei Fingern
*
* *
* mit Einschluss des Daumens
* 40
* *
* II+III+IV
* 40
* *
* sonst
* 30
* *
*
*
*
* * Verlust von vier Fingern
*
* *
* mit Einschluss des Daumens
* 50
* *
* sonst
* 40
* *
*
*
*
* * Verlust der Finger II bis V an beiden Händen
* 80
* *
*
*
*
* * Verlust aller fünf Finger einer Hand
* 50
* * Verlust aller zehn Finger
* 100
* *
*
*
*
* * Obige Sätze gelten für den Gesamtverlust der Finger bei reizlosen
Stumpfverhältnissen. Bei Verlust einzelner Fingerglieder sind sie
herabzusetzen, bei schlechten Stumpfverhältnissen zu erhöhen.
* *
*
*
*
* * Fingerstümpfe im Mittel- und Endgelenk können schmerzhafte
Narbenbildung und ungünstige Weichteildeckung zeigen.
Empfindungsstörungen an den Fingern, besonders an Daumen und
Zeigefinger, können die Gebrauchsfähigkeit der Hand wesentlich
beeinträchtigen.
* *
*
*
*
* * Nervenausfälle (vollständig)
*
* * Armplexus
* 80
* * oberer Armplexus
* 50
* * unterer Armplexus
* 60
* * N. axillaris
* 30
* * N. thoracicus longus
* 20
* * N. musculocutaneus
* 20
* * N. radialis
*
* *
* ganzer Nerv
* 30
* *
* mittlerer Bereich oder distal
* 20
* * N. ulnaris
*
* *
* proximal oder distal
* 30
* * N. medianus
*
* *
* proximal
* 40
* *
* distal
* 30
* * Nn. radialis und axillaris
* 50
* * Nn. radialis und ulnaris
* 50
* * Nn. radialis und medianus
* 50
* * Nn. ulnaris und medianus
* 50
* * Nn. radialis, ulnaris und medianus im Vorderarmbereich
* 60
* *
*
*
*
* * Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen; Teilausfälle
der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.
* *
*
*
*
* * *18.14* Schäden der unteren Gliedmaßen
*
* *
*
*
*
* * Verlust beider Beine im Oberschenkel
* 100
* * Verlust eines Beines im Oberschenkel und eines Beines im Unterschenkel
* 100
* * Verlust eines Beines und Armes
* 100
* * Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit sehr kurzem
Oberschenkelstumpf
* 80
* * Unter einem sehr kurzen Oberschenkelstumpf ist ein Stumpf zu
verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des
Beines im Hüftgelenk bedingt. Das ist immer dann der Fall, wenn die
Absetzungsebene in Höhe des Trochanter minor liegt.
* *
*
*
*
* * Verlust eines Beines im Oberschenkel (einschließlich Absetzung nach
Gritti)
* 70
* *
*
*
*
* * Notwendigkeit der Entlastung des ganzen Beines (z. B.
Sitzbeinabstützung)
* 70
* *
*
*
*
* * Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender
Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke
* 50
* *
*
*
*
* * Notwendigkeit der Entlastung eines Unterschenkels (z. B.
Schienbeinkopfabstützung)
* 50
* *
*
*
*
* * Verlust eines Beines im Unterschenkel bei ungenügender
Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke
* 60
* *
*
*
*
* * Verlust beider Beine im Unterschenkel
* 80
* *
* bei einseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen
* 90
* *
* bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen
* 100
* *
*
*
*
* * Teilverlust eines Fußes, Absetzung
*
* *
* nach Pirogow
*
* *
*
* einseitig, guter Stumpf
* 40
* *
*
* beidseitig
* 70
* *
*
*
*
* *
* nach Chopart
*
* *
*
* einseitig, guter Stumpf
* 30
* *
*
* einseitig, mit Fußfehlstellung
* 30-50
* *
*
* beidseitig
* 60
* *
*
*
*
* * nach Lisfranc oder im Bereich der Mittelfußknochen nach Sharp
*
* *
* einseitig, guter Stumpf
* 30
* *
* einseitig, mit Fußfehlstellung
* 30-40
* *
* beidseitig
* 50
* *
*
*
*
* * Verlust einer Zehe
* 0
* * Verlust einer Großzehe
* 10
* * Verlust einer Großzehe mit Verlust des Köpfchens des I.
Mittelfußknochens
* 20
* * Verlust der Zehen II bis V oder I bis III
* 10
* * Verlust aller Zehen an einem Fuß
* 20
* * Verlust aller Zehen an beiden Füßen
* 30
* * Versteifung beider Hüftgelenke je nach Stellung
* 80-100
* * Versteifung eines Hüftgelenks
*
* *
* in günstiger Stellung
* 40
* *
* Die Versteifung eines Hüftgelenks in leichter Abspreizstellung von ca.
10°, mittlerer Drehstellung und leichter Beugestellung gilt als
günstig.
*
* *
*
*
*
* *
* in ungünstiger Stellung
* 50-60
* *
* Ungünstig sind Hüftgelenkversteifungen in stärkerer Adduktions-,
Abduktions- oder Beugestellung.
*
* *
*
*
*
* * Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke
*
* *
* geringen Grades
*
* *
* (z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit entsprechender
Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)
*
* *
*
* einseitig
* 10-20
* *
*
* beidseitig
* 20-30
* *
* mittleren Grades
*
* *
* (z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit entsprechender
Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)
*
* *
*
* einseitig
* 30
* *
*
* beidseitig
* 50
* *
* stärkeren Grades
*
* *
*
* einseitig
* 40
* *
*
* beidseitig
* 60-100
* *
*
*
*
* * Hüftdysplasie (einschließlich sogenannte angeborene Hüftluxation)
*
* *
* für die Dauer der vollständigen Immobilisierung
* 100
* *
* danach bis zum Abschluss der Spreizbehandlung
* 50
* *
* Anschließend und bei unbehandelten Fällen richtet sich der GdS nach
der Instabilität und der Funktionsbeeinträchtigung.
*
* *
*
*
*
* * Hüftgelenksresektion je nach Funktionsstörung
* 50-80
* * Schnappende Hüfte
* 0-10
* *
*
*
*
* * Beinverkürzung
*
* *
* bis 2,5 cm
* 0
* *
* über 2,5 cm bis 4 cm
* 10
* *
* über 4 cm bis 6 cm
* 20
* *
* über 6 cm
* wenigstens 30
* *
*
*
*
* * Oberschenkelpseudarthrose
*
* *
* straff
* 50
* *
* schlaff
* 70
* *
*
*
*
* * Faszienlücke (Muskelhernie) am Oberschenkel
* 0-10
* *
*
*
*
* * Versteifung beider Kniegelenke
* 80
* * Versteifung eines Kniegelenks
*
* *
* in günstiger Stellung (Beugestellung von 10-15°)
* 30
* *
* in ungünstiger Stellung
* 40-60
* *
*
*
*
* * Lockerung des Kniebandapparates
*
* *
* muskulär kompensierbar
* 10
* *
* unvollständig kompensierbar, Gangunsicherheit
* 20
* *
* Versorgung mit einem Stützapparat, je nach Achsenfehlstellung
* 30-50
* *
*
*
*
* * Kniescheibenbruch
*
* *
* nicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung des
Streckapparates
* 10
* *
* nicht knöchern verheilt mit Funktionseinschränkung des Streckapparates
* 20-40
* *
*
*
*
* * Habituelle Kniescheibenverrenkung
*
* *
* seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr)
* 0-10
* *
* häufiger
* 20
* *
*
*
*
* * Bewegungseinschränkung im Kniegelenk
*
* *
* geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90)
*
* *
*
* einseitig
* 0-10
* *
*
* beidseitig
* 10-20
* *
*
*
*
* *
* mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90)
*
* *
*
* einseitig
* 20
* *
*
* beidseitig
* 40
* *
*
*
*
* *
* stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90)
*
* *
*
* einseitig
* 30
* *
*
* beidseitig
* 50
* *
*
*
*
* *
* Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia
patellae Stadium II - IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig
*
* *
*
* ohne Bewegungseinschränkung
* 10-30
* *
*
* mit Bewegungseinschränkung
* 20-40
* *
*
*
*
* * Schienbeinpseudarthrose
*
* *
* straff
* 20-30
* *
* schlaff
* 40-50
* *
*
*
*
* * Teilverlust oder Pseudarthrose des Wadenbeins
* 0-10
* *
*
*
*
* * Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung
(Plantarflexion um 5° bis 15°)
* 20
* *
*
*
*
* * Versteifung des unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung
(Mittelstellung)
* 10
* *
*
*
*
* * Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks
*
* *
* in günstiger Stellung
* 30
* *
* in ungünstiger Stellung
* 40
* *
*
*
*
* * Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk
*
* *
* geringen Grades
* 0
* *
* mittleren Grades (Heben/Senken 0-0-30)
* 10
* *
* stärkeren Grades
* 20
* *
*
*
*
* * Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk
* 0-10
* *
*
*
*
* * Klumpfuß je nach Funktionsstörung
*
* *
* einseitig
* 20-40
* *
* beidseitig
* 30-60
* *
*
*
*
* * Andere Fußdeformitäten
*
* *
* ohne wesentliche statische Auswirkungen (z. B. Senk-Spreizfuß,
Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch)
* 0
* *
* mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörung
*
* *
*
* geringen Grades
* 10
* *
*
* stärkeren Grades
* 20
* *
*
*
*
* * Versteifung aller Zehen eines Fußes
*
* *
* in günstiger Stellung
* 10
* *
* in ungünstiger Stellung
* 20
* *
*
*
*
* * Versteifungen oder Verkrümmungen von Zehen außer der Großzehe
* 0
* *
*
*
*
* * Versteifung der Großzehengelenke
*
* *
* in günstiger Stellung
* 0-10
* *
* in ungünstiger Stellung (z. B. Plantarflexion im Grundgelenk über 10°)
* 20
* *
*
*
*
* * Narben nach größeren Substanzverlusten an Ferse und Fußsohle
*
* *
* mit geringer Funktionsbehinderung
* 10
* *
* mit starker Funktionsbehinderung
* 20-30
* *
*
*
*
* * Nervenausfälle (vollständig)
*
* *
* Plexus lumbosacralis
* 80
* *
* N. glutaeus superior
* 20
* *
* N. glutaeus inferior
* 20
* *
* N. cutaneus femoralis lat
* 10
* *
* N. femoralis
* 40
* *
* N. ischiadicus
*
* *
*
* proximal
* 60
* *
*
* distal (Ausfall der Nn. peronaeus communis und tibialis)
* 50
* *
* N. peronaeus communis oder profundus
* 30
* *
* N. peronaeus superficialis
* 20
* *
* N. tibialis
* 30
* *
*
*
*
* * Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Teilausfälle
der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.
* *
*
*
*
* * Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines
* 80
1. Ursachenbegriff
a) Der versorgungsrechtliche Ursachenbegriff ist nicht identisch mit dem
medizinischen.
b) Ursache im Sinne der Versorgungsgesetze ist die Bedingung im
naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer
besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich
mitgewirkt hat. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen,
sind sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinander stehende
Mitursachen (und wie Ursachen zu werten), wenn sie in ihrer Bedeutung
und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig
sind. Kommt einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende
Bedeutung zu, ist dieser Umstand allein Ursache im Sinne des
Versorgungsrechts.
c) Die Ursache braucht nicht zeitlich eng begrenzt zu sein. Es können
auch dauernde oder wiederkehrende kleinere äußere Einwirkungen in
ihrer Gesamtheit eine Gesundheitsstörung verursachen.
d) „Gelegenheitsursachen", letzter Anstoß, Anlass sind begrifflich keine
wesentlichen Bedingungen. Eine „Gelegenheitsursache" kann nur dann
angenommen werden, wenn der Gesundheitsschaden mit Wahrscheinlichkeit
auch ohne das angeschuldigte Ereignis durch ein alltäglich
vorkommendes Ereignis zu annähernd derselben Zeit und in annähernd
gleichem Ausmaß eingetreten wäre. So wird bei konstitutionsbedingten
Leiden oft ein unwesentlicher äußerer Anlass von der Antrag stellenden
Person als Ursache verantwortlich gemacht, z. B. das Heben von
leichten Gegenständen für das Auftreten von Hernien. In solchen Fällen
hat die äußere Einwirkung bei der Entstehung der Krankheit nicht
wesentlich mitgeholfen, sondern sie hat nur innerhalb einer bereits
bestehenden Störung einem besonders charakteristischen
Krankheitssymptom zum Durchbruch verholfen. Das Wort „Auslösung" ist
bei der Erörterung zu vermeiden, der Begriff ist zu unbestimmt. Bei
der Beurteilung ist klarzustellen, welcher der zur Diskussion
stehenden ätiologischen Faktoren die wesentliche Bedingung für den
Eintritt des Erfolges und damit Ursache im versorgungsrechtlichen
Sinne ist.
e) Der Ursachenbegriff spielt eine Rolle bei der Beurteilung des
ursächlichen Zusammenhangs zwischen schädigendem Vorgang und
Gesundheitsstörung oder Tod, des besonderen beruflichen
Betroffenseins, der Hilflosigkeit, der Voraussetzungen für den
Pauschbetrag für den Kleider- oder Wäscheverschleiß sowie im Bereich
der Kriegsopferfürsorge und der Heilbehandlung wegen
Schädigungsfolgen.
2. Tatsachen zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs
a) Zu den Fakten, die vor der Beurteilung eines ursächlichen
Zusammenhangs geklärt („voll bewiesen") sein müssen, gehören der
schädigende Vorgang, die gesundheitliche Schädigung und die zu
beurteilende Gesundheitsstörung.
b) Der schädigende Vorgang ist das Ereignis, das zu einer
Gesundheitsschädigung führt, wie z. B. die Detonation eines
Sprengkörpers, ein Kraftfahrzeugunfall, die Übertragung von
Krankheitserregern oder eine Vergewaltigung. Auch besondere
Belastungen, wie sie z. B. im Fronteinsatz, in Kriegsgefangenschaft,
bei Dienstverrichtungen in bestimmten Ausbildungsstufen der Bundeswehr
oder in rechtsstaatswidriger Haft in der ehemaligen DDR gegeben sein
können, zählen dazu. Relativ selten sind daneben Auswirkungen von
außerhalb der Dienstverrichtungen liegenden diensteigentümlichen
Verhältnissen in Betracht zu ziehen; diensteigentümliche Verhältnisse
sind die besonderen, von den Verhältnissen des zivilen Lebens
abweichenden und diesen in der Regel fremden Verhältnisse des Dienstes
(z. B. das enge Zusammenleben in einer Kaserne). Unfall ist ein auf
äußeren Einwirkungen beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich
bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis.
c) Die gesundheitliche Schädigung ist die primäre Beeinträchtigung der
Gesundheit durch den schädigenden Vorgang, wie z. B. die Verwundung,
die Verletzung durch Unfall, die Resistenzminderung durch Belastung.
Die verbleibende Gesundheitsstörung ist die Schädigungsfolge
(Wehrdienstbeschädigungsfolge [WDB-Folge],
Zivildienstbeschädigungsfolge [ZDB-Folge] usw.).
d) Zwischen dem schädigenden Vorgang und der Gesundheitsstörung muss eine
nicht unterbrochene Kausalkette bestehen, die mit den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft und den ärztlichen Erfahrungen im
Einklang steht. Dabei sind Brückensymptome oft notwendige
Bindeglieder. Fehlen Brückensymptome, so ist die Zusammenhangsfrage
besonders sorgfältig zu prüfen und die Stellungnahme anhand
eindeutiger objektiver Befunde überzeugend wissenschaftlich zu
begründen.
e) Für eine Reihe von Erkrankungen, für die eine traumatische Entstehung
in Betracht kommt, muss auch eine lokale Beziehung zwischen dem Ort
der traumatischen Einwirkung und dem Krankheitsherd vorliegen, z. B.
bei Geschwülsten oder Osteomyelitis.
f) Die Fakten, auf die sich die Beurteilung des ursächlichen
Zusammenhangs gründet, müssen voll bewiesen sein. Das bedeutet, dass
sie belegt sein müssen oder dass - wenn Belege nicht zu beschaffen
sind - zumindest nach den gegebenen Umständen (z. B. auch aufgrund
einer Glaubhaftmachung) die Überzeugung zu gewinnen ist, dass es so
und nicht anders gewesen ist.
3. Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs
a) Für die Annahme, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung
ist, genügt versorgungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach der geltenden
medizinischwissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen
ursächlichen Zusammenhang spricht. Mit besonderer Sorgfalt ist das Für
und Wider abzuwägen. Auch bei schwierigen Zusammenhangsfragen soll man
bemüht sein, im Gutachten zu einer verwertbaren Beurteilung zu kommen.
b) Grundlage für die medizinische Beurteilung sind die von der
herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung vertretenen Erkenntnisse
über Ätiologie und Pathogenese. Es genügt nicht, dass ein einzelner
Wissenschaftler oder eine einzelne Wissenschaftlerin eine
Arbeitshypothese aufgestellt oder einen Erklärungsversuch unternommen
hat. Es kommt auch nicht allein auf die subjektive Auffassung der
beurteilenden Person an.
c) Vielfach lässt allein der große zeitliche Abstand ohne Brückensymptome
den ursächlichen Zusammenhang unwahrscheinlich erscheinen. Die
angemessene zeitliche Verbindung ist in der Regel eine Voraussetzung
für die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.
Andererseits kann die zeitliche Verbindung zwischen einer
Gesundheitsstörung und dem geleisteten Dienst für sich allein die
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht begründen. Die
Tatsache, dass z. B. ein Soldat beim Eintritt in den Dienst gesund
war, dass er den Einflüssen des Dienstes ausgesetzt war und dass eine
Krankheit während der Dienstzeit entstanden oder hervorgetreten ist,
reicht für die Annahme einer Schädigungsfolge nicht aus. Es muss
vielmehr der ungünstige Einfluss einer bestimmten Dienstverrichtung
oder allgemeiner dienstlicher Verhältnisse auf die Entstehung oder
Verschlimmerung der Krankheit dargelegt werden, da Krankheiten aller
Art, insbesondere innere Leiden, zu jeder Zeit auch ohne wesentliche
Mitwirkung eines schädigenden Vorgangs entstehen können.
d) Aus dem Umstand, dass der Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit
einem schädigenden Vorgang nach wissenschaftlicher Erkenntnis nicht
ausgeschlossen werden kann, lässt sich nicht folgern, dass er darum
wahrscheinlich sei. Ebenso wenig kann das Vorliegen einer
Schädigungsfolge bejaht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur
möglich ist.
4. Kannversorgung
a) Abweichend von den oben erläuterten Grundsätzen kann nach § 1 Abs. 3
Satz 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) eine Gesundheitsstörung als
Schädigungsfolge anerkannt werden, wenn die zur Anerkennung einer
Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche
Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die
Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft
Ungewissheit besteht (Kannversorgung). Eine gleichlautende Bestimmung
enthalten auch alle weiteren Gesetze des sozialen
Entschädigungsrechts.
b) Folgende medizinische Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
aa) Über die Ätiologie und Pathogenese des Leidens darf keine durch
Forschung und Erfahrung genügend gesicherte medizinisch-
wissenschaftliche Auffassung herrschen. Eine von der medizinisch-
wissenschaftlichen Lehrmeinung abweichende persönliche Ansicht einer
sachverständigen Person erfüllt nicht den Tatbestand einer
Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft.
bb) Wegen mangelnder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen darf
die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen oder
Schädigungsfolgen für die Entstehung und den Verlauf des Leidens nicht
mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können. Ein ursächlicher
Einfluss der im Einzelfall vorliegenden Umstände muss in den
wissenschaftlichen Arbeitshypothesen als theoretisch begründet in
Erwägung gezogen werden. Ist die ursächliche Bedeutung bestimmter
Einflüsse trotz mangelnder Kenntnis der Ätiologie und Pathogenese
wissenschaftlich nicht umstritten, so muss gutachterlich beurteilt
werden, ob der ursächliche Zusammenhang wahrscheinlich oder
unwahrscheinlich ist.
cc) Zwischen der Einwirkung der wissenschaftlich in ihrer ursächlichen
Bedeutung umstrittenen Umstände und der Manifestation des Leidens oder
der Verschlimmerung des Krankheitsbildes muss eine zeitliche
Verbindung gewahrt sein, die mit den allgemeinen Erfahrungen über
biologische Verläufe und den in den wissenschaftlichen Theorien
vertretenen Auffassungen über Art und Wesen des Leidens in Einklang
steht.
c) Ungewissheiten im Sachverhalt, die von der Ungewissheit in der
medizinischen Wissenschaft über die Ursachen des Leidens unabhängig
sind, rechtfertigen die Anwendung der Kannvorschrift nicht; dies ist
insbesondere der Fall, wenn rechtserhebliche Zweifel über den
Zeitpunkt des Leidensbeginns bestehen, weil die geltend gemachten
Erstsymptome mehrdeutig sind, oder wenn das Leiden diagnostisch nicht
ausreichend geklärt ist.
d) Ist bei einem Leiden eine Kannversorgung generell in Betracht zu
ziehen, muss trotzdem anhand des Sachverhaltes des Einzelfalles stets
zuerst geprüft werden, ob der ursächliche Zusammenhang mit
Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist. Lässt sich dabei die Frage des
ursächlichen Zusammenhangs bereits in ihrer Gesamtheit entscheiden, so
entfällt eine Kannversorgung. Ist die Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhangs nur für einen Teil des Gesamtleidens
gegeben, so ist zu prüfen, ob für den verbleibenden Teil des Leidens
die Voraussetzungen für eine Kannversorgung erfüllt sind.
e) Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen
einem als Schädigungsfolge anerkannten Leiden und einem neuen Leiden
nicht gegeben, weil über die Ursache des neuen Leidens in der
medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, so ist eine
Kannversorgung nur dann gerechtfertigt, wenn das als Ursache in
Betracht kommende Leiden aus heutiger Sicht zu Recht anerkannt worden
ist. Das heißt bei der Überprüfung der früheren Entscheidung müsste
unter Berücksichtigung jeweils neuester medizinischer Erkenntnisse das
anerkannte Leiden erneut als Schädigungsfolge anerkannt werden. Kommt
bei einem Leiden, für das bereits teilweise eine Versorgung als
Rechtsanspruch besteht, über diesen Anteil hinaus eine Kannversorgung
in Betracht, so kann diese nur gewährt werden, wenn der als
Schädigungsfolge anerkannte Teil des Leidens, der als mögliche Ursache
für eine weitergehende Versorgung erörtert wird, zu Recht anerkannt
worden ist, oder wenn für den als Schädigungsfolge anerkannten Teil
des Leidens die Voraussetzungen für eine Kannversorgung erfüllt sind.
f) Kann die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen oder von zu
Recht als Schädigungsfolge anerkannten Leiden für die Verschlimmerung
eines schädigungsunabhängig entstandenen Leidens wegen der insoweit in
der medizinischen Wissenschaft bestehenden Ungewissheit nicht mit
Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, so sind bei der Bemessung des
Verschlimmerungsanteils das Ausmaß des Vorschadens, die Art des
Leidens, die ihm innewohnende Entwicklungstendenz und der weitere
Leidensverlauf zu berücksichtigen. Bei klar abgrenzbaren
Verschlimmerungsanteilen ist der GdS in der auch sonst üblichen Weise
zu bilden; bei späteren, erneut abgrenzbaren (z. B. schubartigen)
Verschlechterungen des Leidens ist dann zu prüfen, ob diese nun mehr
mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können (z. B. nach langem,
schubfreiem Intervall oder bei Einwirkung von neuen, in ihrer
ursächlichen Bedeutung bekannten Faktoren). Bei nicht klar
abgrenzbaren Verschlimmerungen - wenn also die ursächliche Bedeutung
von Schädigungstatbeständen auch für den weiteren Verlauf nicht mit
Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann (z. B. bei chronisch-
progredienten Verlaufsformen) - kann je nach Ausmaß des Vorschadens
und der hieraus ableitbaren Entwicklungstendenz des Leidens ein
Bruchteil des jeweiligen Gesamtleidens oder auch der gesamte
Leidenszustand in die Kannversorgung einbezogen werden.
5. Mittelbare Schädigungsfolgen
Mittelbare Schädigungsfolgen sind Gesundheitsstörungen, die durch ein
äußeres Ereignis, das seine Ursache in einem schädigungsbedingten
Leiden hat, herbeigeführt worden sind. Die mittelbaren
Schädigungsfolgen werden versorgungsrechtlich wie unmittelbare
Schädigungsfolgen behandelt. Ein in der Eigenart eines Leidens
liegender Folgeschaden ist keine mittelbare, sondern eine unmittelbare
Schädigungsfolge.
6. Absichtlich herbeigeführte Schädigungen
Eine von der beschädigten Person absichtlich herbeigeführte Schädigung
gilt nicht als Schädigung im Sinne der Versorgungsgesetze. Absichtlich
herbeigeführt ist sie dann, wenn sie von der beschädigten Person
erstrebt war. Selbsttötung und die Folgen eines Selbsttötungsversuches
oder einer Selbstverletzung sind nicht absichtlich herbeigeführt, wenn
eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch
versorgungsrechtlich geschützte Tatbestände wahrscheinlich ist.
7. Anerkennung im Sinne der Entstehung und Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung
a) Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung im Sinne der Entstehung setzt
voraus, dass zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Vorganges noch
kein dieser Gesundheitsstörung zugehöriges pathologisches physisches
oder psychisches Geschehen vorhanden war. Dies gilt auch, wenn auf
eine Disposition zu der Gesundheitsstörung geschlossen werden kann.
Sofern zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Vorganges bereits ein
einer Gesundheitsstörung zugehöriges pathologisches physisches oder
psychisches Geschehen, wenn auch noch nicht bemerkt, vorhanden war,
kommt nur eine Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung in Frage,
falls die äußere Einwirkung entweder den Zeitpunkt vorverlegt hat, an
dem das Leiden sonst in Erscheinung getreten wäre, oder das Leiden in
schwererer Form aufgetreten ist, als es sonst zu erwarten gewesen
wäre. Von diesem Begriff der Verschlimmerung ist der Begriff der
Verschlimmerung im Sinne einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse
zu unterscheiden.
b) Bei weiterer Verschlechterung sowohl im Sinne der Entstehung als auch
im Sinne der Verschlimmerung anerkannter Gesundheitsstörungen ist
jeweils zu prüfen, ob die Leidenszunahme noch auf eine Schädigung
ursächlich zurückzuführen ist.
c) Bei der ärztlichen Begutachtung muss abgewogen werden, ob nur die
eigengesetzliche Entwicklung eines Leidens vorliegt oder ob
dienstliche oder außerdienstliche Einwirkungen als wesentliche
Bedingung einen Einfluss auf die Stärke der Krankheitserscheinungen
und auf die Schnelligkeit des Fortschreitens hatten.
8. Arten der Verschlimmerung
Medizinisch gesehen unterscheidet man verschiedene Arten der
Verschlimmerung. Ein schädigender Vorgang kann nur vorübergehend zu
einer Zunahme des Krankheitswertes und damit zu keiner oder nicht zu
einem bleibenden schädigungsbedingten GdS führen; er kann anhaltend,
aber abgrenzbar den weiteren Krankheitsverlauf beeinflussen und damit
zu einem gleichbleibenden schädigungsbedingten GdS führen; er kann
aber auch den weiteren Krankheitsverlauf richtungsgebend bestimmen und
damit Anlass zu einem ansteigenden schädigungsbedingten GdS sein.
Häufig wird erst nach längerer Beobachtung des Verlaufs zu beurteilen
sein, wie weit der Einfluss des schädigenden Vorgangs reicht. Das
Ausmaß der Verschlimmerung ist für die Festsetzung des GdS von
wesentlicher Bedeutung. Hierbei müssen in jedem Fall die durch die
Gesundheitsstörung bewirkte Gesamt-GdS sowie der GdS für den
Verschlimmerungsanteil durch Schädigungsfolgen und das Ausmaß des
Vorschadens angegeben werden. Unabhängig von der medizinischen
Beurteilung der Art der Verschlimmerung muss bei jeder weiteren
Zunahme des Krankheitswertes der ursächliche Zusammenhang dieser
Weiterentwicklung neu beurteilt werden.
9. Fehlen einer fachgerechten Behandlung
Gesundheitsstörungen, bei deren Auftreten schädigende Einwirkungen
nicht mitgewirkt haben, können in ihrem Verlauf in einen ursächlichen
Zusammenhang mit schädigenden Einflüssen kommen, wenn durch dienst-
oder hafteigentümliche Verhältnisse oder Schädigungsfolgen eine
fachgerechte und wahrscheinlich erfolgreiche Behandlung nicht oder zu
spät durchgeführt wird.
10. Folgen von diagnostischen Eingriffen, vorbeugenden und therapeutischen Maßnahmen
a) Die Folgen von diagnostischen Eingriffen, Operationen oder anderen
Behandlungsmaßnahmen, die wegen Schädigungsfolgen durchgeführt werden,
sind Schädigungsfolgen.
b) Wenn derartige Maßnahmen wegen schädigungsunabhängiger
Gesundheitsstörungen vorgenommen werden, kommt eine Annahme
nachteiliger Folgen als Schädigungsfolge in Betracht, wenn
aa) eine Duldungspflicht von Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten bestand,
bb) die Behandlung auf den Dienst oder die dem Dienst (oder einer Haft)
eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen war.
Für die Annahme nachteiliger gesundheitlicher Folgen einer Behandlung
sind in jedem Fall ein Ursachenzusammenhang zwischen der Behandlung
und einer gesundheitlichen Schädigung sowie die Wahrscheinlichkeit
eines Ursachenzusammenhangs zwischen dieser Schädigung und ihren
gesundheitlichen Folgen erforderlich. Der Dienst oder dienst-(bzw.
haft-)eigentümliche Verhältnisse sind dann nicht wesentliche Bedingung
für nachteilige gesundheitliche Folgen einer Behandlung, wenn andere
Umstände eine überwiegende Bedeutung erlangt haben. Dies kann z. B.
der Fall sein, wenn eine Behandlung wegen eines tatsächlich oder
vermeintlich lebensbedrohlichen Zustands durchgeführt wurde und
nachteilige gesundheitliche Folgen nicht auf eine unsachgemäße
Behandlung zurückzuführen sind. Der Umstand, dass eine Behandlung in
einem Lazarett bzw. Bundeswehrkrankenhaus vorgenommen wurde, bietet
allein noch keinen Grund, weitere Folgen der Krankheit als Schädigung
bzw. Schädigungsfolgen anzusehen. Nachteilige gesundheitliche Folgen
sind solche, die außerhalb des mit der Behandlung angestrebten
Heilerfolges liegen. Die Unterlassung einer gebotenen Maßnahme steht
hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen ihrer Vornahme gleich.
11. Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod
a) Der Tod ist die Folge einer Schädigung, wenn er durch sie verursacht
worden ist.
b) Wenn eine beschädigte Person an einem Leiden stirbt, das als Folge
einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im
Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war, dass heißt, wenn die
anerkannte Gesundheitsstörung den Tod verursacht hat, gilt der Tod
stets als Schädigungsfolge (Rechtsvermutung). Diese Rechtsvermutung
erlaubt es, im Gutachten die Stellungnahme auf die Frage des
ursächlichen Zusammenhanges zwischen Tod und anerkannter
Schädigungsfolge zu beschränken. Eine nochmalige Stellungnahme zur
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Dienst und
anerkannter Schädigungsfolge erübrigt sich daher, es sei denn, dass
Umstände bekannt werden, die auf eine zweifelsfreie Unrichtigkeit des
bisherigen Anerkenntnisses hinweisen.
c) Stirbt eine beschädigte Person an einem im Sinne der Verschlimmerung
anerkannten Leiden, so trifft die Rechtsvermutung zu, wenn die
schädigungsbedingte Verschlimmerung für den Tod ursächlich gewesen
ist. Ob dies der Fall war, bedarf einer Prüfung unter Berücksichtigung
der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles und unter Wertung der
mitwirkenden, nicht schädigungsbedingten Umstände. Die Höhe des für
den Verschlimmerungsanteil anerkannten GdS gibt dabei nicht den
Ausschlag, vielmehr sind die tatsächlichen gesundheitlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes für die Beurteilung maßgebend.
d) Haben zum Tod mehrere Leiden beigetragen, die nicht alle
Schädigungsfolgen sind, dann ist unter Anwendung des
versorgungsrechtlichen Ursachenbegriffs zu prüfen, ob die
Schädigungsfolgen zumindest eine annähernd gleichwertige Bedeutung für
den Eintritt des Todes hatten. In seltenen Fällen kann bei dieser
Beurteilung auch der Zeitpunkt des Todes eine wichtige Rolle spielen,
und zwar dann, wenn neben den Schädigungsfolgen ein schweres
schädigungsunabhängiges Leiden vorgelegen hat, das nach ärztlicher
Erfahrung ohne die Schädigungsfolgen noch nicht zu diesem Zeitpunkt,
jedoch in einem späteren Stadium in absehbarer Zeit für sich allein
zum Tode geführt hätte. In einem solchen Fall ist der Tod dann als
Schädigungsfolge anzusehen, wenn die beschädigte Person ohne die
Schädigungsfolgen wahrscheinlich mindestens ein Jahr länger gelebt
hätte. Der ärztlichen Beurteilung sind hierbei Grenzen gesetzt; eine
besonders sorgfältige Abwägung aller Umstände ist geboten.
e) Eine aus dienstlichen Gründen oder wegen Schädigungsfolgen
unterbliebene rechtzeitige oder richtige Behandlung kann Ursache des
Todes sein.
f) Häufig kann der ursächliche Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod
ohne Leichenöffnung nicht zutreffend beurteilt werden.
12. Vorschaden, Nachschaden, Folgeschaden
a) Ein Vorschaden ist eine schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung, die
bei Eintritt der Schädigung bereits nachweisbar bestanden hat. Beim
Vorliegen eines Vorschadens ist bei der Bemessung des
schädigungsbedingten GdS Folgendes zu beachten:
aa) Wenn sich Vorschaden und Schädigungsfolge an verschiedenen
Körperteilen befinden und sich gegenseitig nicht beeinflussen, so ist
der Vorschaden ohne Bedeutung.
bb) Hat die Schädigung eine vorgeschädigte Gliedmaße oder ein
vorgeschädigtes Organ betroffen, muss der schädigungsbedingte GdS
niedriger sein als der GdS, der sich aus dem nun bestehenden
Gesamtschaden ergibt, es sei denn, dass der Vorschaden nach seinem
Umfang oder nach seiner Art keine wesentliche Bedeutung für die
gesamte Gesundheitsstörung hat. Der schädigungsbedingte GdS lässt sich
dabei nicht einfach dadurch ermitteln, dass der GdS des Vorschadens
rein rechnerisch von dem GdS des Gesamtschadens abgezogen wird;
maßgeblich ist, zu welchem zusätzlichen anatomischen und funktionellen
Verlust die Schädigung geführt hat.
cc) Sind durch Vorschaden und Schädigungsfolge verschiedene Organe oder
Gliedmaßen oder paarige Organe betroffen und verstärkt der Vorschaden
die schädigungsbedingte Funktionsstörung, so ist der
schädigungsbedingte GdS unter Umständen höher zu bewerten, als es bei
isolierter Betrachtung der Schädigungsfolge zu geschehen hätte.
b) Ein Nachschaden ist eine Gesundheitsstörung, die zeitlich nach der
Schädigung eingetreten ist und nicht in ursächlichem Zusammenhang mit
der Schädigung steht. Eine solche Gesundheitsstörung kann bei der
Feststellung des GdS nach § 30 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz nicht
berücksichtigt werden, auch dann nicht, wenn sie zusammen mit
Schädigungsfolgen zu besonderen Auswirkungen führt, bei denen die
Schädigungsfolgen eine gleichwertige oder überwiegende Bedeutung
haben.
c) Wenn demgegenüber nach einer Schädigung eine weitere
Gesundheitsstörung eintritt, bei der - vor allem nach ihrer Art -
wahrscheinlich ist, dass die Schädigung oder deren Folgen bei der
Entstehung dieser Gesundheitsstörung wesentlich mitgewirkt haben, so
handelt es sich um einen Folgeschaden, der eine weitere
Schädigungsfolge darstellt und daher mit seinem gesamtem GdS zu
berücksichtigen ist. Wenn ein solcher Folgeschaden erst viele Jahre
nach der Schädigung in Erscheinung tritt, spricht man auch von einem
Spätschaden.
13. Voraussetzungen für die Pflegezulage, Pflegezulagestufen
a) Pflegezulage wird bewilligt, solange Beschädigte infolge der
Schädigung so hilflos sind, dass sie für eine Reihe von häufig und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe
dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die
Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den genannten
Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd
geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur
Hilfeleistung erforderlich ist.
b) Die Hilflosigkeit muss durch die Folgen der Schädigung verursacht
sein. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie ausschließlich oder
überwiegend auf eine Schädigungsfolge zurückzuführen ist. Es genügt,
dass für den Eintritt der Hilflosigkeit - oder auch für eine Erhöhung
des Pflegebedürfnisses - die Schädigungsfolge eine annähernd
gleichwertige Bedeutung gegenüber anderen Gesundheitsstörungen hat.
c) Die Pflegezulage wird in sechs Stufen bewilligt. Für dauerndes
Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege sind die Stufen II
bis VI vorgesehen.
d) Ein dauerndes außergewöhnliches Pflegebedürfnis liegt vor, wenn der
Aufwand an Pflege etwa in gleichem Umfang wie bei dauerndem
Krankenlager einer beschädigten Person notwendig ist. Dauerndes
Krankenlager setzt nicht voraus, dass man das Bett überhaupt nicht
verlassen kann.
e) Bei Doppelamputierten ohne weitere Gesundheitsstörungen - ausgenommen
Doppel-Unterschenkelamputierten - ist im allgemeinen eine Pflegezulage
nach Stufe I angemessen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um paarige
oder nichtpaarige Gliedverluste (Oberarm, Unterarm, ganze Hand,
Oberschenkel, Unterschenkel, ganzer Fuß) handelt. Sofern nicht
besondere Umstände eine höhere Einstufung rechtfertigen sind folgende
Stufen der Pflegezulage angemessen:
* * 1. Bei Verlust beider Beine im Oberschenkel:
* Stufe II
* * 2. Bei Verlust beider Hände oder Unterarme:
* Stufe III
* * 3. Bei Verlust beider Arme im Oberarm oder dreier Gliedmaßen:
* Stufe IV.
f) Die Pflegezulage nach Stufe V kommt in Betracht, wenn ein
außergewöhnlicher Leidenszustand vorliegt und die Pflege besonders
hohe Aufwendungen erfordert. Dies trifft immer zu bei
1. Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten,
5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße.
g) Besonders schwer betroffene Beschädigte erhalten eine Pflegezulage
nach Stufe VI. Es handelt sich dabei um
1. Blinde mit völligem Gehörverlust,
2. blinde Ohnhänder,
3. Beschädigte mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im
Oberschenkel,
4. Beschädigte, bei denen neben einem Leidenszustand, der bereits die
Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe V rechtfertigt, noch eine
weitere Gesundheitsstörung vorliegt, die das Pflegebedürfnis
wesentlich erhöht (z. B. erhebliche Gebrauchsbehinderung beider Arme
bei vollständiger Lähmung beider Beine mit Blasen- und
Mastdarmlähmung), sowie
5. andere Beschädigte, deren außergewöhnlicher Leidenszustand und deren
Pflegebedürfnis denen der vorgenannten Beschädigten vergleichbar sind.
h) Bei Säuglingen und Kleinkindern ist - auch hinsichtlich der
Pflegezulagestufe - nur der Teil der Hilflosigkeit zu berücksichtigen,
der den Umfang des Hilfsbedürfnisses eines gesunden gleichaltrigen
Kindes überschreitet.
i) Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte erhalten eine Pflegezulage mindestens
nach Stufe I, wenn die Hirnbeschädigung allein die Erwerbsunfähigkeit
bedingt. Ob bei erwerbsunfähigen Hirnbeschädigten eine höhere
Pflegezulage als Stufe I in Betracht kommt, ist im Einzelfall nach den
Auswirkungen der Krankheitserscheinungen zu entscheiden. Der Grad der
psychischen Störungen und die Art und Häufigkeit von Anfällen sind
dabei besonders zu berücksichtigen.
j) Bei Beschädigten mit schweren geistigen oder seelischen Störungen, die
wegen dauernder und außergewöhnlicher motorischer Unruhe ständiger
Aufsicht bedürfen (z. B. erethische Kinder), sind die Voraussetzungen
für eine Pflegezulage mindestens nach Stufe III gegeben.
k) Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Treten bei
Blinden weitere Gesundheitsstörungen, vor allem Störungen der
Ausgleichsfunktion hinzu, die unter Beachtung von Buchstabe b bei der
gebotenen Gesamtbetrachtung das Pflegebedürfnis über den tatsächlichen
Bedarf der Stufe III hinaus erhöhen, so ist die Pflegezulage nach
Stufe IV zu bewilligen, wenn nicht nach Buchstabe f oder g die
Pflegezulage nach Stufe V oder VI zusteht. Hochgradig Sehbehinderte
erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung einer
Pflegezulage nach Stufe I.
1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)
a) Nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist zu beurteilen, ob
ein behinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.
Hilflose und Gehörlose haben stets einen Anspruch auf unentgeltliche
Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
b) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens,
auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen
der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder
nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt
werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen,
kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des
Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h.
altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt
eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde
zurückgelegt wird.
c) Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung
einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben
Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen
maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche
behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte
Mehraufwendungen entstehen.
d) Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt
anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50
bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen
an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn
diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z.
B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder
Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten
mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der
Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an.
Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der
Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit
dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades
anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren
Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische
Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen
als erfüllt anzusehen.
e) Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und
Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens
abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem
GdS von wenigstens 70 zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am
Tage auftreten. Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen
hypoglykämischen Schocks.
f) Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen
Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 und bei
Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in
Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B.
hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung)
anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur
bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im
Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im
Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit
erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung,
geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei geistig behinderten Menschen
sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit
vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr
auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden
können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von
100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu
bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in
Betracht.
2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
a) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem
SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen.
Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung
der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die
Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen
Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich
diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder
behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei
schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die
Merkzeichen „G", „Gl" oder „H" vorliegen) gegeben, die bei der
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung
regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu
beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der
Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich
von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger
Behinderung) erforderlich sind.
c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
* Querschnittgelähmten,
* Ohnhändern,
* Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten
Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
gerechtfertigt ist.
3. Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
a) Für die Gewährung von Parkerleichterungen für schwer behinderte
Menschen nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Frage zu
beurteilen, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Auch bei
Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer
außergewöhnlichen Gehbehinderung erforderlich. Für die Beurteilung
sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen
Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich
diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder
behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
b) Als schwer behinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres
Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung
außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen
Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte,
Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig
Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu
tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich
unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte
Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund
von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis
gleichzustellen sind.
c) Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine
Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen
anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von
behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu
beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein
muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen
eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch,
wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein
solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf
den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur mit fremder
Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Als
Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung
rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren
Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten
der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades
anzusehen.
4. Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)
Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits
vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden
Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen
(schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen.
Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit
grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben
worden ist.
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