Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2011 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2011
in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
* a)
von Entgeltpunkten in Beiträge von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
6023,3320, 5270,2179,
* b)
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)
0,0001660211, 0,0001897455,
in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
* a)
von Entgeltpunkten in Beiträge von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
7990,7520, 6991,6458,
* b)
von Beiträgen in Entgeltpunkte von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)
0,0001251447, 0,0001430278.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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