Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47) verordnet der Bundesminister der Verteidigung:
(1) Je eine Wählergruppe bilden Unteroffiziere und Mannschaften
in Einheiten,
in Hauptabschnitten (Divisionen) eines Schiffes,
in Stäben der Verbände und Großverbände ohne Stabseinheit,
an Schulen und vergleichbaren Lehreinrichtungen mit Ausnahme der Schulen und vergleichbaren Lehreinrichtungen des Zentralen Militärischen Bereichs
a) in Einheiten ohne lehrgangsgebundene Ausbildung sowie in Teileinheiten, deren Führer Disziplinargewalt haben,
b) in Lehrgruppen oder vergleichbaren Organisationselementen einschließlich der zugehörigen Inspektionen,
c) für den Gesamtbereich der Schule oder vergleichbaren Lehreinrichtung, wenn diese nicht in Lehrgruppen oder vergleichbare Organisationselemente untergliedert ist,
d) für den Gesamtbereich einer Fachschule,
an Universitäten der Bundeswehr als Stammpersonal in den Studentenbereichen,
in deutschen Anteilen in und bei internationalen Stäben, Einrichtungen und Truppenteilen,
in selbständigem Vorauspersonal von Einheiten, von Stäben der Verbände und Großverbände und von Schulen oder vergleichbaren Lehreinrichtungen, in selbständigen oder abgezweigten Zügen oder in selbständigen Trupps oder selbständigen Gruppen, deren Führer Disziplinargewalt haben,
in Lehrgängen auf der Ebene des nächsten Disziplinarvorgesetzten,
in der Grundausbildung.
Sie wählen aus ihren Reihen je eine Vertrauensperson und je zwei Stellvertreter nach den folgenden Vorschriften. In schwimmenden Einheiten der Marine bilden Unteroffiziere vom Bootsmann an aufwärts sowie Unteroffiziere in den Dienstgraden Maat und Obermaat je eine Wählergruppe. Sie wählen jeweils getrennt Vertrauenspersonen und Stellvertreter.
(2) Eine Wählergruppe bilden die Offiziere
in Stäben der Verbände und Großverbände,
in Bootsgeschwadern,
auf Schiffen,
an Schulen und vergleichbaren Lehreinrichtungen mit Ausnahme der Schulen und vergleichbaren Lehreinrichtungen des Zentralen Militärischen Bereichs
a) in Lehrgruppen oder vergleichbaren Organisationselementen einschließlich der zugehörigen Inspektionen,
b) in Stäben an Schulen oder in Stäben der Lehreinrichtungen einschließlich der Stammeinheiten einer Schule oder vergleichbaren Lehreinrichtung,
c) für den Gesamtbereich der Schule oder vergleichbaren Lehreinrichtung, wenn diese nicht in Lehrgruppen oder vergleichbare Organisationselemente untergliedert ist,
d) für den Gesamtbereich einer Fachschule,
an Universitäten der Bundeswehr
a) als Stammpersonal in den Studentenbereichen,
b) einschließlich der Offizieranwärter als Studierende in den Studentenfachbereichsgruppen,
in deutschen Anteilen in und bei internationalen Stäben, Einrichtungen und Truppenteilen,
in Lehrgängen auf der Ebene des nächsten Disziplinarvorgesetzten.
Sie wählen aus ihren Reihen je eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter. Die Offiziere in den Einheiten der Verbände und Großverbände wählen die Vertrauensperson und deren Stellvertreter in dem Stab ihres Verbandes mit. Die Offiziere in Einheiten, die einer Dienststelle im Sinne des § 5 des Soldatenbeteiligungsgesetzes unterstellt sind, wählen für den Bereich aller Einheiten eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter.
(3) In und bei internationalen Stäben, Einrichtungen und Truppenteilen eingesetzte Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften wählen in dem Organisationselement (Wahlbereich), dessen Führer sie truppendienstlich unterstellt sind, aus ihren Reihen je eine Vertrauensperson und je zwei Stellvertreter.
(4) In Lehrgängen und in der Grundausbildung wählen die auszubildenden Soldaten getrennt vom Stammpersonal Vertrauenspersonen und Stellvertreter.
(5) Sind mindestens fünf Angehörige einer Wählergruppe ständig weiter als hundert Kilometer vom Dienstort des zuständigen Disziplinarvorgesetzten (§ 18) entfernt eingesetzt, kann der Bundesminister der Verteidigung für diese Wählergruppenangehörigen einen eigenen Wahlbereich festlegen. Die Entfernung bemißt sich nach der verkehrsüblichen Straßenwegstrecke von Ortsmitte zu Ortsmitte.
(6) Gehören einer Wählergruppe in einem Wahlbereich weniger als fünf Wahlberechtigte an, wählen diese die Vertrauensperson und ihre beiden Stellvertreter bei dem unmittelbar übergeordneten Stab mit.
(1) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Vom Vorschlag der Vertrauensperson darf der Disziplinarvorgesetzte nur aus zwingenden dienstlichen Gründen abweichen.
(2) Ist die Vertrauensperson erstmals zu wählen oder ist nach vorzeitiger Beendigung des Amtes der Vertrauensperson kein Stellvertreter mehr vorhanden, beruft der Disziplinarvorgesetzte eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Wahl des Wahlvorstandes soll spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Voraussetzungen für die Wahl vorgelegen haben. In Bereichen, in denen das vereinfachte Wahlverfahren (§ 13) Anwendung findet, soll sie spätestens nach einer Woche erfolgen. Die Wahl erfolgt durch Handaufheben. Der Disziplinarvorgesetzte bestellt diejenigen Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben. Zum Vorsitzenden wird das Mitglied des Wahlvorstandes bestellt, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Von diesen Voten darf der Disziplinarvorgesetzte nur aus zwingenden dienstlichen Gründen abweichen.
(3) Ist nach einem Wahlvorgang keine Vertrauensperson gewählt, beruft der Disziplinarvorgesetzte erneut eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes nach den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 3 bis 7 ein, die spätestens zwei Wochen nach der erfolglosen Wahl stattfindet.
Der Disziplinarvorgesetzte stellt die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl zur Verfügung.
Ort und Zeit der Wahl setzt der Disziplinarvorgesetzte nach Anhörung des Wahlvorstandes unverzüglich fest. Sie soll vier bis sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden.
(1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt
die Namen seiner Mitglieder,
wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können,
den Ort, an dem die Bewerberliste zur Einsicht ausliegt,
den Ort und die Zeit der Wahl.
(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, daß
nur Soldaten wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtigten Soldaten unterzeichnet sein muß,
die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen muß,
jeder Soldat nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf,
nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berücksichtigt werden,
nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist,
ein Soldat, der verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl hat.
(1) Der Wahlvorstand stellt das Verzeichnis der Wahlberechtigten seiner Wählergruppe (Wählerverzeichnis) nach den listenmäßigen Unterlagen auf, die ihm der Disziplinarvorgesetzte zur Verfügung stellt. Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluß der Wahl auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.
(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich bis zum Abschluß der Wahl an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegen des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen dessen Richtigkeit einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Wahlberechtigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Wahl. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
(1) Zur Wahl der Vertrauensperson können die Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe von Ort und Zeit der Wahl Wahlvorschläge einreichen. Jeder Wahlvorschlag soll nicht mehr als drei Bewerber enthalten und muß von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber beizufügen.
(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterschriften aufweisen oder für die keine schriftliche Zustimmung der Bewerber für die Aufstellung zu ihrer Wahl vorliegt, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Grundes mit der Aufforderung zurück, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zu beseitigen. Ist ein Soldat vorgeschlagen worden, der nach § 2 Abs. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes nicht wählbar ist, so sind die Vorschlagenden hiervon zu benachrichtigen; sie können innerhalb von drei Tagen einen anderen Soldaten benennen.
(3) Ist nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 Satz 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, soll der Disziplinarvorgesetzte die Wahlberechtigten über die Bedeutung des Amtes der Vertrauensperson sowie die Folgen der Nichtbenennung von Bewerbern belehren und sie auffordern, innerhalb von zwei Wochen Wahlvorschläge einzureichen.
(4) Verspätete Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.
(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der vorgeschlagenen Soldaten auf. Sind weniger als drei Soldaten vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten auf, innerhalb einer Frist von drei Tagen weitere Wahlvorschläge einzureichen.
(2) Nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 legt der Wahlvorstand die Liste der vorgeschlagenen Soldaten dem Disziplinarvorgesetzten vor. Dieser äußert sich, ob die vorgeschlagenen Soldaten nach § 2 Abs. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes wählbar sind; § 8 Abs. 2 ist anzuwenden.
(3) Der Wahlvorstand stellt die gültig vorgeschlagenen Soldaten in alphabetischer Reihenfolge (Bewerberliste) zusammen und gibt sie durch Aushang spätestens fünf Tage vor Beginn der Wahl bis zu deren Abschluß bekannt.
Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als gewählt. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht mehr als drei Bewerber enthält, eingereicht worden, so gelten die darin aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt.
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimmzettel drei der vorgeschlagenen Bewerber bezeichnen. Der Wähler gibt seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab. In dem Stimmzettel sind die Bewerber in der Reihenfolge der Bewerberliste aufzuführen. Die Stimmzettel und Umschläge haben jeweils das gleiche Aussehen.
(3) Der Wahlvorstand sorgt dafür, daß die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in die Umschläge gesteckt werden können und das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
(4) Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen während der Zeit anwesend sein, in der die Stimmen abgegeben werden können. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(1) Einem Soldaten, der verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen den Stimmzettel, den Wahlumschlag sowie einen großen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Wahl vorliegt.
(3) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen; die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu vernichten.
(1) Wird die Vertrauensperson für einen Wahlbereich gewählt, der voraussichtlich weniger als ein Jahr bestehen wird, so erfolgt die Wahl abweichend von den §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 7 Abs. 1, den §§ 8 bis 10, 11 Abs. 2 und § 12 in einem vereinfachten Wahlverfahren. Der Disziplinarvorgesetzte setzt innerhalb von zwei Tagen nach der Bestellung des Wahlvorstandes und dessen Anhörung Ort und Zeit einer Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl der Vertrauensperson der Wählergruppe fest. Diese Versammlung soll zwei, spätestens sechs Tage nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden. Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand schriftlich spätestens am Tage vor der Versammlung der Wahlberechtigten Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.
(2) An der Versammlung nehmen die Wahlberechtigten der Wählergruppe und der Disziplinarvorgesetzte teil. Die Wahl der Vertrauensperson darf nur erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.
(3) Nach Eröffnung der Versammlung der Wahlberechtigten kann jeder anwesende Wahlberechtigte mündlich oder schriftlich Wahlvorschläge machen. Nach Entgegennahme der Wahlvorschläge gibt der Vorsitzende des Wahlvorstandes die vorgeschlagenen Soldaten in alphabetischer Reihenfolge bekannt. Der Disziplinarvorgesetzte äußert sich, ob die vorgeschlagenen Soldaten nach § 2 Abs. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes wählbar sind. Werden weniger als drei wählbare Soldaten benannt, ist den Wahlberechtigten Gelegenheit zu geben, weitere Wahlvorschläge einzureichen.
(4) Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als gewählt. Werden zwei oder mehr Bewerber vorgeschlagen, findet eine schriftliche Wahl statt. Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimmzettel bis zu drei der vorgeschlagenen Bewerber benennen. Der Wähler gibt seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab. Die Stimmzettel und Umschläge haben jeweils das gleiche Aussehen.
(5) Die Wahl von Vertrauenspersonen nach § 2 Abs. 5 des Soldatenbeteiligungsgesetzes wird im vereinfachten Wahlverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 durchgeführt.
(1) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Androhung von Nachteilen beeinflußt werden.
(1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluß der Wahl das Wahlergebnis fest. Er beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.
(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als drei Soldaten bezeichnet sind oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(3) Zur Vertrauensperson ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Zu Stellvertretern sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die beiden Soldaten gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muß enthalten
die Zahl der Wahlberechtigten,
die Zahl der gültigen und die der ungültigen Stimmen und
die Namen der gewählten Vertrauensperson und der beiden Stellvertreter.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahl oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind zu vermerken.
(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der Vertrauensperson und der beiden Stellvertreter unverzüglich durch dreiwöchigen Aushang bekannt. Das Ergebnis der Wahl wird dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich mitgeteilt.
(2) Die Wahlunterlagen (Wählerliste, Wahlvorschläge, Bewerberliste, Stimmzettel und Niederschrift) werden bis zum Ende der Amtszeit der Vertrauensperson aufbewahrt.
Zuständig für die Wahrnehmung der dem Disziplinarvorgesetzten in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ist der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Wählergruppenangehörigen des Bereichs, für den die Vertrauensperson zu wählen ist.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. Januar 1991 in Kraft.
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