Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz (VSGZustV)

Ausfertigungsdatum
1992-08-12
Fundstelle
BGBl I: 1992, 1529
Zuletzt geändert durch
Art. 493 V v. 31.10.2006 I 2407

Eingangsformel

Auf Grund des § 10 Abs. 8 und des § 19 Abs. 7 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) verordnet der Bundesminister für Verkehr:

§ 1 Übertragung von Befugnissen

Die Befugnisse des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die öffentlichen Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 10 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu Leistungen für Zwecke der Verteidigung zu verpflichten und von der Einhaltung der in § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bezeichneten Vorschriften zu befreien, werden auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.

§ 2 Zuständigkeiten für die Verpflichtung zu Leistungen

(1) Zuständige Behörden sind für die Verpflichtung

  1. (weggefallen)

  2. der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:

    a) Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist,

    die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten
    Straßenbaubehörden der Länder oder die von diesen dazu bestimmten
    Körperschaften des öffentlichen Rechts; in Bayern die
    Straßenaufsichtsbehörden;
    

    b) nichtbundeseigene Häfen

    die Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in Baden-Württemberg, Hessen
    und Niedersachsen die Hafenbehörden; ist der Baulastträger
    gleichzeitig Hafenbehörde, wird die Zuständigkeit durch deren
    Fachaufsichtsbehörde wahrgenommen; in Bayern die
    Kreisverwaltungsbehörden;
    

    c) nichtbundeseigene schiffbare Gewässer (ausgenommen Buchstabe b)

    die höheren Verwaltungsbehörden der Länder; in Mecklenburg-Vorpommern
    die oberste Verkehrsbehörde; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
    
  3. der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:

    a) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse

    die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten
    Verkehrsbehörden der Länder;
    

    b) Luftfahrzeuge,

    die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,
    
    das Luftfahrt-Bundesamt;
    
    die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,
    
    die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von
    ihr bestimmte Behörde.
    

(2) Die Befugnisse der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Behörden kann die oberste Straßenbaubehörde selbst wahrnehmen, wenn die Verpflichtung der Sicherstellung des weiträumigen Verkehrs dient.

§ 3 Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten

(1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:

  1. die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt;

  2. (weggefallen)

  3. Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge,

    die sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes befinden,

    die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,

    im übrigen

    das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;

  4. Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,

    die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen;

  5. Luftfahrzeuge,

    die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,

    das Luftfahrt-Bundesamt;

    die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,

    die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde;

  6. Flughäfen

    die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;

  7. Flugplätze (ausgenommen Nummer 6)

    die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden- Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;

  8. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungen

    a) für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgaben

    die höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht
    andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt
    sind;
    

    b) für die ihm nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes übertragenen Aufgaben

    das Bundesamt für Güterverkehr;
    

    c) im übrigen

    die unteren Verkehrsbehörden der Länder;
    
  9. sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen,

    die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.

(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; insoweit findet Absatz 1 Nr. 9 Anwendung.

(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Auferlegung von Verpflichtungen, soweit diese Umschlagsbetriebe betreffen, die zu den Flughäfen und Flugplätzen gehören.

§ 4 Ersatzzuständigkeit

Sind die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so können diese von den übergeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden. Die Befugnisse der zuständigen Behörden können unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen von den unmittelbar nachgeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist und die übergeordneten Behörden nicht rechtzeitig handeln können. Die übergeordnete Behörde ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.

§ 5 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständige Behörde ist für Verpflichtungen, die betreffen:

  1. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

    die Behörde, in deren Bezirk sie zugelassen sind,

  2. See- und Binnenschiffe

    die Behörde, in deren Bezirk das Schiff seinen Heimathafen oder Heimatort hat oder registriert ist,

  3. sonstige Verkehrsmittel

    die Behörde, in deren Bezirk der Eigentümer oder Besitzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der Eigentümer oder Besitzer eine juristische Person, so ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Verwaltung der juristischen Person geführt wird,

  4. Verkehrsanlagen und -einrichtungen

    die Behörde, in deren Bezirk sich die Anlagen und Einrichtungen befinden.

(2) Für Verpflichtungen, die Verkehrsmittel betreffen, ist in dringenden Fällen auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich die Verkehrsmittel befinden.

(3) Für Verpflichtungen, die Straßenbahnen betreffen, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die örtliche Betriebsleitung der Straßenbahn ihren Sitz hat.

§ 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2)

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

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Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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