Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen, der Gebrauchsmusterstelle, den Markenstellen und den Abteilungen des Patentamts obliegender Geschäfte (WahrnV 1994)

Ausfertigungsdatum
1994-12-14
Fundstelle
BGBl I: 1994, 3812
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 14.4.2011 I 648

Eingangsformel

Auf Grund des § 27 Abs. 5 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist, des § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist, des § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), des § 12a Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch das Gesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2501) eingefügt und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist, des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli 1981 (BGBl. 1981 II S. 382) sowie des § 65 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), jeweils in Verbindung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), der zuletzt durch Verordnung vom 15. November 1994 (BGBl. I S. 3462) geändert worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patentamts:

§ 1 Prüfungsstellen für Patente und Patentabteilungen

(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prüfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

  1. formelle Bearbeitung von Patentanmeldungen, insbesondere

    a) Aufforderung zur Beseitigung formeller Mängel und zur Einreichung der Erfinderbenennung,

    b) Zurückweisung der Anmeldung, wenn der Anmelder auf eine Aufforderung nach Buchstabe a die Mängel nicht beseitigt hat, es sei denn aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat,

    c) Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen,

    d) Feststellung, dass die Prioritätserklärung als nicht abgegeben gilt (§ 40 Abs. 4 des Patentgesetzes) oder der Prioritätsanspruch verwirkt ist (§ 41 Abs. 1 Satz 3 des Patentgesetzes) oder die Priorität nicht fristgerecht beansprucht wurde oder die Prioritätserklärung aus sonstigen Gründen formell unwirksam ist,

    e) Mitteilung, dass die frühere Anmeldung wegen Inanspruchnahme einer inländischen Priorität gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 des Patentgesetzes als zurückgenommen gilt,

    f) Feststellung, dass die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr für das Anmeldeverfahren oder einer Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag oder wegen nicht fristgerechter Stellung des Prüfungsantrags als zurückgenommen gilt,

    g) Feststellung, dass die Teilungserklärung als nicht abgegeben gilt;

  2. Prüfung der Anmelderidentität oder einer wirksamen Rechtsnachfolge bei Inanspruchnahme einer Priorität;

  3. formelle Bearbeitung von Recherche- und Prüfungsanträgen einschließlich der Feststellung, dass der Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen oder wegen eines früher eingegangenen Antrags als nicht gestellt gilt;

  4. Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von nicht fällig gewordenen Gebühren nach § 10 Abs. 1 des Patentkostengesetzes sowie Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von fällig gewordenen und verfallenen Gebühren mit Ausnahme der Beschwerdegebühr und der Einspruchsgebühr;

  5. Feststellung, dass das Patent wegen Verzichts des Patentinhabers oder wegen nicht rechtzeitig erfolgter Abgabe der Erfinderbenennung oder wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr mit dem Verspätungszuschlag erloschen ist;

  6. Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklärungen und ihrer Rücknahme mit Ausnahme der Festsetzung oder Änderung der angemessenen Vergütung;

  7. Entscheidung über Anträge auf

    a) Änderung einer Registereintragung, die die Person, den Namen oder den Sitz des Anmelders oder Inhabers eines Patents betrifft,

    b) Eintragung oder Löschung eines Registervermerks über die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung,

    c) Eintragung eines Registervermerks über die Eröffnung oder die Beendigung eines Insolvenzverfahrens, über eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, über eine Verpfändung oder über ein sonstiges dingliches Recht;

  8. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht;

  9. formelle Bearbeitung des Einspruchsverfahrens;

  10. formelle Bearbeitung des Beschränkungs- oder Widerrufsverfahrens einschließlich der Feststellung, dass der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des Patents wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt;

  11. formelle Weiterbearbeitung eines rechtskräftigen Beschlusses des Bundespatentgerichts, insbesondere Weitergabe der vom Bundespatentgericht festgelegten Publikationsunterlagen;

  12. Bearbeitung internationaler Anmeldungen, soweit das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag tätig wird, einschließlich der Feststellung, dass die internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt;

  13. formelle Bearbeitung internationaler Anmeldungen, soweit das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt oder als Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag tätig wird, einschließlich der Feststellung, dass die Wirkung der internationalen Anmeldung als vorschriftsmäßige nationale Anmeldung für Deutschland gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer iii oder gemäß Artikel 39 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags beendet ist, sowie der Mitteilung, dass die frühere Anmeldung wegen Inanspruchnahme einer inländischen Priorität gemäß Artikel III § 4 Absatz 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen als zurückgenommen gilt;

  14. Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren bei Patentanmeldungen und Patenten, soweit eine Prüfung auf hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents und auf fehlende Mutwilligkeit (§ 130 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes) bereits stattgefunden hat.

(2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prüfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

  1. Gewährung der Akteneinsicht, einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten, soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;

  2. Aufforderung, Mängel der Patentanmeldung zu beseitigen, soweit die Mängel nur formeller Art und ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind, sowie Aufforderung, die Zusammenfassung, die Erfinderbenennung und die für geteilte oder ausgeschiedene Anmeldungen erforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen;

  3. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer inländischen oder ausländischen Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;

  4. Aufforderung, einen Recherchen- oder Prüfungsantrag auch für die Anmeldung eines Hauptpatents zu stellen;

  5. Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung des Erteilungsbeschlusses;

  6. formelle Bearbeitung der Akten im Rahmen der Patenterteilung, insbesondere

    a) formelle Bearbeitung der Erteilungsverfügung,

    b) Vorbereitung der Publikation der Patentschrift;

  7. formelle Bearbeitung der Akten im Einspruchsverfahren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen, soweit diese ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind;

  8. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort des Anmelders oder Inhabers eines Patents, die Änderung von Vertreterangaben oder die Änderung von Angaben zum Zustellungsbevollmächtigten betrifft.

(3) Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis 8 sowie Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind in Verfahren über ergänzende Schutzzertifikate und Anmeldungen von ergänzenden Schutzzertifikaten entsprechend anzuwenden.

§ 2 Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen

(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

  1. Bearbeitung von Gebrauchsmusteranmeldungen, insbesondere

    a) Aufforderung zur Beseitigung sachlicher und formeller Mängel,

    b) Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität oder des Anmeldetages einer Patentanmeldung erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen,

    c) Feststellung, daß die Erklärung der Inanspruchnahme des Anmeldetages einer Patentanmeldung oder die Prioritätserklärung als nicht abgegeben gilt oder daß der Prioritätsanspruch verwirkt ist,

    d) Feststellung, daß die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr oder wegen Inanspruchnahme einer inländischen Priorität als zurückgenommen gilt,

    e) Gewährung von Anhörungen,

    f) Zurückweisung der Anmeldung aus formellen Gründen, denen der Anmelder nicht widersprochen hat,

    g) Zurückweisung der Anmeldung aus sachlichen Gründen, denen der Anmelder nicht widersprochen hat, sofern der Leiter der Gebrauchsmusterstelle der Zurückweisung zugestimmt hat,

    h) Feststellung nach § 4a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, dass eine Eingabe keine rechtswirksame Anmeldung ist, sofern der Leiter der Gebrauchsmusterstelle der Feststellung zugestimmt hat,

    i) Verfügung der Eintragung des Gebrauchsmusters;

  2. formelle Bearbeitung von Recherchenanträgen einschließlich der Feststellung, daß der Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt;

  3. Entscheidung über Anträge auf Änderung einer Registereintragung, die die Person, den Namen oder den Sitz des Anmelders oder Inhabers eines Gebrauchsmusters betrifft;

  4. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht;

  5. formelle Bearbeitung des Löschungsverfahrens, insbesondere

    a) Aufforderung, formelle Mängel des Löschungsantrags oder des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters zu beseitigen sowie im Feststellungsverfahren das besondere Rechtsschutzinteresse nachzuweisen,

    b) Feststellung, daß der Löschungsantrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt,

    c) Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung,

    d) Löschung, wenn der Inhaber des Gebrauchsmusters dem Löschungsantrag nicht widersprochen, den Widerspruch zurückgenommen oder in die Löschung eingewilligt hat;

  6. Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Anmeldeverfahren, einschließlich der Anträge auf Beiordnung eines Vertreters, es sei denn, der Antrag ist aufgrund Fehlens hinreichender Aussicht auf Eintragung des Gebrauchsmusters zurückzuweisen;

  7. Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Aufrechterhaltungsgebühren bei Gebrauchsmustern.

(2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

  1. Aufforderung, Mängel der Gebrauchsmusteranmeldung zu beseitigen, soweit die Mängel nur formeller Art und ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind;

  2. Aufforderung, im Falle der Inanspruchnahme einer Priorität oder des Anmeldetages einer Patentanmeldung die erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;

  3. formelle Bearbeitung von Recherchenanträgen einschließlich der Feststellung, daß der Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt;

  4. Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Eintragung des Gebrauchsmusters;

  5. Gewährung von Akteneinsicht, einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten, soweit die Einsicht jedermann freisteht oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;

  6. formelle Bearbeitung der Akten im Löschungsverfahren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen, soweit diese ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind;

  7. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Anmelders oder Inhabers eines Gebrauchsmusters oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft.

§ 3 Topographiestelle und Topographieabteilung

Auf die Wahrnehmung der Geschäfte der Topographiestelle und der Topographieabteilung durch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte ist § 2 entsprechend anzuwenden.

§ 4 Geschmacksmusterstelle

(1) Mit der Wahrnehmung von Geschäften der Geschmacksmusterstelle, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut.

(2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Geschmacksmustergesetzes dem rechtskundigen Mitglied (§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) vorbehalten sind.

(3) Mit der Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Anmelders oder Inhabers eines Geschmacksmusters oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft, werden auch Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut.

§ 5 Markenstellen und Markenabteilungen

(1) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen und der Markenabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

  1. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung des Übergangs des durch die Eintragung der Marke begründeten Rechts in das Register;

  2. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer Verpfändung, eines sonstigen dinglichen Rechts, von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens in das Register, soweit das durch die Eintragung begründete Recht betroffen ist;

  3. Bearbeitung von Anträgen auf Berichtigung von Eintragungen im Register oder von Veröffentlichungen;

  4. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Namen oder den Sitz des Inhabers der Marke betrifft;

  5. Bearbeitung von Erklärungen auf Teilung einer eingetragenen Marke, einschließlich der Feststellung des Verzichts auf die abgetrennte Eintragung;

  6. Bearbeitung von Verfahren der teilweisen Verlängerung der Schutzdauer der eingetragenen Marke;

  7. formelle Bearbeitung von Löschungsverfahren, einschließlich der Feststellung, daß der Löschungsantrag wegen fehlender Zahlung der Antragsgebühr als zurückgenommen gilt;

  8. Bearbeitung von Anträgen auf internationale Registrierung von Marken;

  9. Bearbeitung von Verfahren, die international registrierte Marken betreffen, insbesondere von

    a) Anträgen auf nachträgliche Schutzerstreckung von international registrierten Marken inländischer Inhaber,

    b) Anträgen auf Ersetzung der nationalen Eintragung durch die internationale Registrierung,

    c) Anträgen auf Löschung von international registrierten Marken wegen Wegfalls des Schutzes der Basismarke,

    d) Anträgen auf Eintragung von Änderungen bei international registrierten Marken inländischer Inhaber;

  10. Bearbeitung von international registrierten Marken, deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist;

  11. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung und von Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12), mit Ausnahme der in diesen Verfahren zu treffenden Entscheidungen, jedoch einschließlich der Feststellung, daß der Einspruch wegen fehlender Zahlung der Einspruchsgebühr als nicht erhoben gilt, sowie der Weiterleitung von Anträgen und Einsprüchen an das Bundesministerium der Justiz;

  12. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht;

  13. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Anträgen auf Weiterbehandlung und, sofern sie über die nachgeholte Handlung zu entscheiden haben, Prüfung der materiellen Antragsvoraussetzungen und Entscheidung über solche Anträge. Eingeschlossen ist die Bearbeitung solcher Anträge in Angelegenheiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5.

(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen und Markenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

  1. Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldungen oder von Erklärungen auf Teilung einer angemeldeten oder einer eingetragenen Marke zu beseitigen;

  2. formelle Bearbeitung der Akten in Löschungsverfahren einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen;

  3. Gewährung von Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken und von eingetragenen Marken einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten; bei Akten von Anmeldungen von Marken, soweit der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;

  4. Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung der Schutzdauer mit Ausnahme der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 6 einschließlich der vollständigen Löschung der Marke, wenn nach Ablauf der Schutzdauer die Verlängerung der Schutzdauer unterblieben ist;

  5. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Inhabers der Marke oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft;

  6. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;

  7. Aufforderung, die für die Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen;

  8. Sachbearbeitung bei Übertragungen von international registrierten Marken.

§ 6 (weggefallen)

§ 7 Gemeinsame Vorschriften

(1) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Geschäften werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut:

  1. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Anträgen auf Weiterbehandlung und, sofern sie über die nachgeholte Handlung zu entscheiden haben, Prüfung der materiellen Antragsvoraussetzungen und Entscheidung über solche Anträge;

  2. Zurückweisung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe, einschließlich der Anträge auf Beiordnung eines Vertreters, wenn aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers oder eines sonstigen Beteiligten keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann;

  3. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe, insbesondere

    a) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe, einschließlich des Antrags auf Beiordnung eines Vertreters, wenn der Antragsteller einem Auflagenbescheid nicht nachgekommen ist,

    b) Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und die Wiederaufnahme der Zahlungen bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe,

    c) Festsetzung der Kosten des beigeordneten Vertreters.

(2) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 5 aufgeführten Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut:

  1. Erlass von Kostenfestsetzungsbeschlüssen;

  2. Entscheidung über Einwendungen gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 7 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung;

  3. Entscheidungen nach § 9 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung;

  4. Bewilligung von Vorschüssen und Berechnung der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige sowie Bewilligung von Reisekostenentschädigung für mittellose Beteiligte.

§ 8

-

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.