Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Höhe der Maut für die Benutzung des Warnowtunnels (WarnowMautHV)

Ausfertigungsdatum
2003-06-10
Fundstelle
BGBl I: 2003, 835

Eingangsformel

Auf Grund des § 3a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung des Wirtschaftsministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

§ 1 Mauthöhe

Für jede einfache Benutzung des Abschnittes der Bundesstraße B 103n zwischen Kilometer 1 + 040 und Kilometer 3 + 160 (Warnow-Tunnel im Stadtgebiet der Hansestadt Rostock) wird von der Warnowquerung GmbH & Co. KG, Rostock, die vom Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch die Verordnung zur Beleihung mit dem Recht zur Erhebung von Mautgebühren für die Warnowquerung vom 1. April 2003 (GVBl. M-V S. 280) beliehen worden ist, eine Maut nach dem Mautverzeichnis in der Anlage erhoben.

§ 2 Beginn der Mauterhebung

Die Mauterhebung beginnt mit dem Tag der Freigabe der in § 1 genannten Strecke für den öffentlichen Verkehr. Der in Satz 1 genannte Tag wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 1) Mautverzeichnis

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 836

    • Mauttabelle einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16%
    • Kategorie

    • Gesamthöhe

    • Anzahl der Achsen

    • Sonstige Merkmale

    • Fahrzeugart (Beispiele)

    • 1

    • < 1,90 m

    • = 2

    *

    • Pkw, Kraftrad
    • 2

    • = 1,90 m und < 2,40 m

    • = 2

    • Pkw, Kleinbus, Kleintransporter

    • 3

    • = 2,40 m

    • 2

    • Lkw 2 Achsen

    • 4

    • = 2,40 m

    • 2

    • Lkw mehr als 2 Achsen

    • 5

    • = 2,40 m

    • = 2

    • Bus > 16 Sitzplätze

    • Bus

    • Mauttabelle einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16%
    • Kategorie

    • Sommer (15. Juni - 15. September)

    • Winter (1. Januar - 14. Juni/ 16. September - 31. Dezember)

  • *

    • BGE

    • AGE

    • BGE

    • AGE

    • 1

    • 2,50 EUR

    • 1,50 EUR

    • 2,00 EUR

    • 1,50 EUR

    • 2

    • 5,00 EUR

    • 3,00 EUR

    • 4,00 EUR

    • 3,00 EUR

    • 3

    • 12,50 EUR

    • 7,50 EUR

    • 10,00 EUR

    • 7,50 EUR

    • 4

    • 17,50 EUR

    • 10,50 EUR

    • 14,00 EUR

    • 10,50 EUR

    • 5

    • 15,00 EUR

    • 9,00 EUR

    • 12,00 EUR

    • 9,00 EUR

    • BGE = Bargeld-Gebührenerfassung (einschließlich EC-Karte oder Kreditkarte)
    • AGE = Automatische Gebührenerfassung (ETC - 5,8 GHz-Mikrowelle und Abonnements mit Magnetkarte)
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