Auf Grund
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) und des § 3e Abs. 1 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
des § 3 Abs. 5 Satz 1 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 864) verordnet das Bundesministerium für Verkehr gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Im Sinne dieser Verordnung sind
Binnenschiffahrtsstraßen:
die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,
Verkehrsordnungen:
a) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom
16\. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2)) in der jeweils geltenden und
anzuwendenden Fassung,
b) Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 Absatz 1 der
Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom
19\. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816)), die zuletzt durch
Beschluss vom 27. Mai 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden und anzuwenden Fassung,
c) Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 Absatz 1 der
Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom
3\. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670)), die zuletzt durch
Beschluss vom 3. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
d) Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 und deren Anlage A (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwenden Fassung,
in ihrer jeweils geltenden Fassung,
Wassermotorräder:
Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet werden, und sonstige gleichartige Fahrzeuge.
Sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für das Fahren mit Wassermotorrädern
die Verkehrsordnungen (§ 1 Nr. 2),
die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I
die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), geändert durch § 9 dieser Verordnung,
die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580),
in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(1) Auf den Binnenschiffahrtsstraßen (§ 1 Nr. 1) ist das Fahren mit Wassermotorrädern außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 der Anlage 7 der Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816) freigegebenen Wasserflächen verboten. Satz 1 gilt nicht für
Fahrten zum Erreichen der nächstgelegenen freigegebenen Wasserfläche und für Touren- oder Wanderfahrten,
den Einsatz als ziehendes Fahrzeug im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Wasserskiverordnung auf den durch das Tafelzeichen E.17 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Wasserskiverordnung) freigegebenen Strecken und Wasserflächen,
Rettungseinsätze mit Dienstfahrzeugen der als gemeinnützig anerkannten Körperschaften und Diensteinsätze mit Dienstfahrzeugen des öffentlichen Dienstes.
Satz 2 Nr. 1 gilt nur, wenn ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 darf durch die Fahrweise des Wassermotorrads kein anderer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
(1) Auf den durch das Tafelzeichen E.22 freigegebenen Wasserflächen darf mit Wassermotorrädern gefahren werden. Dabei dürfen die Fahrzeugführer durch ihre Fahrweise keinen anderen gefährden, die übrige Schiffahrt nicht behindern und andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schiffahrtszeichen und Ufervegetation nicht beschädigen. Die Fahrzeugführer haben dazu die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge rechtzeitig im erforderlichen Maße zu verringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden Abstand, der 10 Meter nicht unterschreiten darf, einzuhalten.
(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu dem Tafelzeichen nach Absatz 1 zeigen die Längen-, und soweit erforderlich, die Breitenbegrenzung der freigegebenen Wasserflächen an.
(3) Eine Übersicht über die für das Fahren mit Wassermotorrädern freigegebenen Wasserflächen wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Wassermotorräder dürfen nur auf befestigten Zugängen, wie Slipanlagen oder Rampen, oder mittels geeigneter Kranvorrichtungen zu Wasser gelassen oder aus dem Wasser herausgenommen werden.
(1) Das Führen von Wassermotorrädern ist auf den freigegebenen Wasserflächen nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang, und nur bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1.000 Metern erlaubt. Darüber hinaus ist das Führen von Wassermotorrädern nur erlaubt,
wenn durch entsprechende technische Einrichtungen sichergestellt ist, dass sich im Fall des Überbordgehens des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschaltet oder automatisch auf kleinste Fahrstufe zurückschaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn einschlägt;
wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach DIN EN 393 entsprechen oder in anderer Weise einen Auftrieb von mindestens 50 Newton gewährleisten.
Die in Satz 2 Nr. 2 genannte DIN-Norm ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt und durch das Deutsche Institut für Normung, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, zu beziehen.
(2) Der Eigentümer eines Wassermotorrades darf weder anordnen noch zulassen, daß das Wassermotorrad unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen geführt wird.
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Verkehr mit Wassermotorrädern freigegebene Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, insbesondere
abweichende zeitliche Befahrensverbote für Wassermotorräder festzulegen, soweit dies die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen, und
abweichende Höchstgeschwindigkeiten für Wassermotorräder zuzulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße, einschließlich der Ufervegetation, und der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt sowie schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), nicht hervorgerufen werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Führer eines Wassermotorrades
a) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 außerhalb der freigegebenen Wasserflächen fährt,
b) entgegen § 3 Abs. 2 andere gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt,
c) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 andere gefährdet oder die übrige Schiffahrt behindert oder andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schiffahrtszeichen oder Ufervegetation beschädigt oder
d) entgegen § 5 oder § 6 Abs. 1 ein Wassermotorrad zu Wasser läßt, aus dem Wasser herausnimmt oder führt oder
als Eigentümer eines Wassermotorrades entgegen § 6 Abs. 2 anordnet oder zuläßt, daß der Fahrzeugführer ein Wassermotorrad führt.
(weggefallen)
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1995 in Kraft.
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