Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 und des § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) wird verordnet:
(1) Auf den Binnenschiffahrtstraßen darf das Wasserskilaufen nur betrieben werden
auf den durch Tafelzeichen E.17
* ... (nicht darstellbares Tafelzeichen E.17 Wasserskistrecke, BGBl. I 1990, 107)
hierfür freigegebenen Strecken und Wasserflächen, 0 2.
in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 bestimmte Zeiten festgesetzt sind,
bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1.000 m,
wenn der Wasserskiläufer eine verkehrssicherheitstechnisch geeignete Wasserskiausrüstung verwendet und
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen einer von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis und unter Beachtung einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage.
Eine Wasserskiausrüstung gilt als verkehrssicherheitstechnisch geeignet, wenn sie für die geordnete Ausübung des Wasserskilaufens über
ausreichenden Auftrieb,
ausreichenden Aufprallschutz und
ausreichende Bewegungsfreiheit
verfügt.
(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang, das Ende und, soweit erforderlich, die Breite der freigegebenen Strecken oder Wasserflächen an.
(3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.
Im Sinne dieser Verordnung sind
Binnenschiffahrtsstraßen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes bezeichneten Wasserstraßen mit Ausnahme der Seeschiffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen,
Wasserskilaufen alle Betätigungen, bei denen Personen, von einem Fahrzeug gezogen, mit oder ohne Wasserski oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleiten, sowie das Drachenfliegen und Fallschirmfliegen hinter einem ziehenden Wasserfahrzeug.
(1) Die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge und die Wasserskiläufer dürfen insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung
andere Verkehrsteilnehmer oder andere Personen im Wasser nicht gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindern oder belästigen und
Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen oder Schiffahrtszeichen nicht beschädigen.
Zu diesem Zweck müssen bei der Vorbeifahrt
die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge einen ausreichenden Abstand, der 10 m nicht unterschreiten darf, einhalten,
sich die Wasserskiläufer, ausgenommen bei Betätigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1, im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs halten.
(2) Der Schiffsführer darf nur dann einen oder mehrere Wasserskiläufer ziehen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. Der Beobachter hat zur Unterrichtung des Schiffsführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu durchfahrende Strecke zu beobachten.
(3) Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es
ausreichenden Platz für den Beobachter bietet, um in sicherer Position mit dem Rücken zum Schiffsführer zu sitzen,
über ausreichenden Platz oder Einrichtungen verfügt, um im Notfall einen Wasserskiläufer bergen zu können.
Ein Wassermotorrad (§ 1 Nr. 3 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 79), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) darf als ziehendes Fahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es zusätzlich zu den Anforderungen nach Satz 1 über ausreichende Kippstabilität verfügt und sein Typ in einer amtlichen Liste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird, aufgeführt ist. Die Aufnahme in die Liste erfolgt, wenn der Typ die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt.
(1) Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Wasser- und Schiffahrtsdirektion betrieben werden:
das Wasserskilaufen von mehreren Personen an einer oder mehreren seitlich am Fahrzeug fest angebrachten Stangen oder sonstigen Vorrichtungen,
das Drachen- oder Fallschirmfliegen.
Die Erlaubnis kann auch nachträglich befristet und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann bei der Erlaubnis von Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen führen oder die Schiffahrt beeinträchtigen können, sowie bei der Erlaubnis nach Absatz 1 von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichen.
(3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen können die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 oder 2 ihren nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämtern übertragen.
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Wasserskilaufen freigegebene Strecken oder Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit es die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt,
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält oder
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht.
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
Der Bundesminister für Verkehr
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