Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 14 und 14b des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit den §§ 74 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach den §§ 28, 31, 32, 34 und 37 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie nach den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 5, 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes erlassen worden sind, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Darüber hinaus werden Kosten erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist.
(3) Kosten werden auch erhoben, wenn gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 Verwaltungsverfahrensgesetz unbeachtlich ist.
(4) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen im einzelnen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist. Neben den Gebühren werden Auslagen gesondert erhoben.
Erfordert die Amtshandlung besonderen Verwaltungsaufwand oder umfangreiche Untersuchungen, zum Beispiel Messungen oder Berechnungen, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Bei Amtshandlungen nach den Nummern 6, 7, 15 und 15a des Gebührenverzeichnisses ist Kostenschuldner (§ 13 des Verwaltungskostengesetzes) der Träger des Vorhabens.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2495 - 2498; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Lfd. Nr.
Gebührenpflichtige Tatbestände
Rechtsgrundlage
Gebühr
1
Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau
§ 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG in Verbindung mit § 74 VwVfG
Bei Baukosten bis zu 500.000 Euro
0,85 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 1.000 Euro
bei Baukosten von 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro
4.500 Euro zuzüglich 0,75 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro
8.000 Euro zuzüglich 0,6 v.H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro
17.000 Euro zuzüglich 0,5 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro
29.500 Euro zuzüglich 0,36 v.H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 25 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro
101.500 Euro zuzüglich 0,25 v.H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 50 Mio. Euro
164.000 Euro zuzüglich 0,12 v.H. der 50 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
2
Planänderung
§ 14d WaStrG
1 v.H. des Baukostenwertes der geänderten Maßnahme, mindestens 500 Euro
3
Versagen der Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau oder Rücknahme des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
§ 14b Nr. 11 WaStrG
bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2
4
Genehmigung des Ausbaues oder Neubaues ohne Planfeststellung
§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG
Bei Baukosten bis zu 500.000 Euro
0,75 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 500 Euro
bei Baukosten von 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro
3.750 Euro zuzüglich 0,6 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro
6.750 Euro zuzüglich 0,5 v.H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5. Mio. Euro
14.250 Euro zuzüglich 0,4 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro
24.250 Euro zuzüglich 0,25 v.H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 25 Mio. Euro
74.250 Euro zuzüglich 0,12 v.H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
5
Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau
§ 14 Abs. 2 Satz 1 WaStrG
0,12 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 500 Euro
6
Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfeststellung
§ 74 Abs. 3 VwVfG
125 bis 1.000 Euro
7
Entscheidungen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Planes
§ 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG
125 bis 1.000 Euro
8
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
§ 77 VwVfG
bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1
9
Schriftliche strompolizeiliche Verfügung
§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaStrG
100 bis 2.500 Euro
10
Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Benutzungen
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG
200 bis 2.000 Euro
11
Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG
Bei Baukosten bis zu 500.000 Euro
0,5 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 125 Euro
bei Baukosten über 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro
4.000 Euro zuzüglich 0,4 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro
6.000 Euro zuzüglich 0,4 v.H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro
10.000 Euro zuzüglich 0,3 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 5 Mio. Euro
15.000 Euro zuzüglich 0,1 v.H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
12
Versagung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung
§ 31 Abs. 5 Satz 1 WaStrG
bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der Gebühr nach Nr. 11
13
Rücknahme oder Widerruf der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung
§ 32 Abs. 2 WaStrG § 32 Abs. 3 WaStrG
bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der Gebühr nach Nr. 11
14
Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens
§ 34 Abs. 2 Satz 2 WaStrG
200 bis 2.000 Euro
15
Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren
§ 37 Abs. 1 Satz 3 WaStrG
75 bis 250 Euro
15a
Festsetzungsbescheid über die Entschädigung
§ 37 Abs. 2 Satz 1
150 bis 2.000 Euro
16
Nachträgliche Entscheidung zu Verwaltungsakten nach Nr. 10, 11 und 14 (z.B. Verlängerung, Übertragung, nachträgliche Auflagen)
§ 31 WaStrG § 34 WaStrG
bis zu 75 v.H. der Gebühr für den ursprünglichen Verwaltungsakt
17
Ausnahmegenehmigung zum Befahren der als Promenadenweg ausgebauten Berme
§ 3 der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest
60 Euro
18
Schriftliche Einzelgenehmigung
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebsanlagenverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden
19
Allgemeine Genehmigung
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der Betriebsanlagenverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
40 bis 100 Euro
20
Erteilung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen
§ 9 Abs. 1 der Schleusenbetriebsverordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord
100 bis 1.000 Euro
21
Versagung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen
§ 9 Abs. 1 der Schleusenbetriebsverordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord
bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 20
22
Schriftliche Befreiung von der Vorschrift über die Grenzen und Benutzung der Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau
§ 12 der Schleusenbetriebsverordnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord
40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden
23
Schriftliche Befreiung vom Lade-/Löschverbot (Anlanden von Passagieren/ Passagierschifffahrt) in den Schutz- und Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau und Brunsbüttel
§ 40 i.V.m. § 20 der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung
50 Euro für eine einmalige Befreiung, 100 Euro für eine ganzjährige Befreiung
24
Erteilung einer schriftlich erteilten Hafenordnung Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum
§ 9 der einfach gelagerten Fällen oder Borkum
40 Euro für Sportfahrzeuge, bei bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahrzeuge 40 bis 500 Euro
25
Versagung einer schriftlich erteilten Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum
§ 9 der Hafenordnung Borkum
bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 24
26
Ablehnung oder Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung, soweit nicht speziell geregelt
§ 1 Abs. 2 WaStrG-KostV
bis zu 75 v.H. der Gebühr, die für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
27
Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprüchen - auch Dritter - gegen gebührenpflichtige Amtshandlungen oder die Rücknahme eines solchen Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
§ 1 Abs. 3 WaStrG-KostV
50 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angeforderten Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
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