Die Reichsregierung und die Regierungen der Länder Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Schwerin, Braunschweig, Oldenburg, Anhalt, Bremen, Lippe, Lübeck und Mecklenburg-Strelitz schließen unter Vorbehalt der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften den nachstehenden Vertrag:
1. Am 1. April 1921 gehen auf das Reich über
a) die in dem anliegenden, einen Bestandteil des Vertrags bildenden Verzeichnis - Anlage A - aufgeführten Binnenwasserstraßen sowie die Seewasserstraßen der Länder;
b) die zur Erhaltung des Fahrwassers dienenden Anlagen der Länder an den Seeküsten und auf den Meeresinseln;
c) die Seezeichen der Länder und das Lotsenwesen, mit Ausnahme des Hafenlotsenwesens.
Der Übergang erfolgt mit allen Bestandteilen und allem für die Verwaltung erforderlichen Zubehör, insbesondere an Grundstücken, Dienstgebäuden, Bauhöfen, Werften, Schiffen, Baggern und sonstigen Baugeräten, ferner mit den an den künstlichen Wasserstraßen vorhandenen staatlichen Brücken und Fähren, die durch die Herstellung der Wasserstraße notwendig geworden sind. Schutz- und Sicherheitshäfen sind in den Übergang auf das Reich einbegriffen. Brücken und Fähren an den natürlichen Wasserstraßen sowie Jagdberechtigungen und das Fährregal sind von dem Übergang auf das Reich ausgeschlossen.
2. Das Reich übernimmt gemäß Artikel 97 der Reichsverfassung die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände mit allen Rechten und Pflichten in sein Eigentum und seine Verwaltung. Soweit auf das Reich übergehende Gegenstände im Eigentum Dritter stehen, sind diese für die Entziehung des Eigentums nach den landesrechtlichen Enteignungsvorschriften vom Reich zu entschädigen.
3. Über die nach den Vereinbarungen unter Absatz 1 und 2 auf das Reich als Bestandteile und Zubehör der Wasserstraßen übergehenden Gegenstände wird jedes Land Verzeichnisse aufstellen, welche der Anerkennung des Reichs bedürfen.
Das dem Reich zustehende Eigentum unterliegt folgenden Einschränkungen:
a) An den Haffen, Seen und seeartigen Erweiterungen von Wasserstraßen verbleiben den Ländern alle Nutzungen, soweit deren Ausübung nicht der Erfüllung der dem Reich an den Wasserstraßen obliegenden Aufgaben und der Fürsorge für einen guten Uferschutz widerstreitet. Ohne diese Einschränkungen verbleibt den Ländern das Recht der Rohr-, Schilf- und Weidennutzung an den bezeichneten Gewässern. Zu den Nutzungen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch das Recht der Landgewinnung und der Wasserentnahme.
b) Die staatlichen Fischereien an den natürlichen Wasserstraßen verbleiben den Ländern; das gleiche gilt auch für die kanalisierten Strecken natürlicher Wasserstraßen. An den künstlichen Wasserstraßen gehen sie auf das Reich über.
c) Soweit die auf Grund dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Gegenstände im Eigentum Dritter stehen, behalten diese die ihnen zustehenden Nutzungen. Das Reich ist berechtigt, die Nutzungen gegen Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Umfang und Verfahren der Entschädigung richten sich nach den landesrechtlichen Enteignungsvorschriften.
1. Die Wasserkräfte, die aus den an das Reich übergehenden Wasserstraßen zu gewinnen sind, fallen ihm zu. Jedoch verbleiben die von den Ländern bereits erbauten oder im Bau begriffenen Kraftwerke im Eigentum der Länder. Das Reich verzichtet auf eine Vergütung für die Überlassung der in diesen Werken ausgenutzten Wasserkräfte im Rahmen des bisherigen Wasserverbrauchs.
2. Erworbene Rechte Dritter an Wasserkräften bleiben unberührt; die Wasserzinse und sonstigen Abgaben fließen dem Reich zu. Fällt ein Kraftwerk nach Ablauf der behördlichen Erlaubnis an das Land, so hat es hierbei sein Bewenden. Das Land verfügt sodann über die Anlage und die daraus zu gewinnenden Einnahmen mit der Maßgabe, daß die für die weitere Überlassung der Wasserkräfte zu zahlende Vergütung zwischen Reich und Land neu vereinbart wird.
1. Grundstücke der Länder, die bisher ausschließlich für die Verwaltung der auf das Reich übergehenden Wasserstraßen oder anderer auf Grund dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Verkehrseinrichtungen benutzt worden sind, gehen in das Eigentum des Reichs über, soweit sie für Wasserstraßenzwecke erforderlich sind, gleichviel, ob und unter welcher Bezeichnung die Länder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Das gleiche gilt von allen der Wasserstraßenverwaltung eines Landes zustehenden Rechten an Grundstücken, auch wenn sie durch Rechtsgeschäft nicht übertragbar sind.
2. Das Eigentum und die Rechte an den Grundstücken gehen kraft Gesetzes auf das Reich über. Die Berichtigung der Grundbücher erfolgt auf Grund eines gemeinschaftlichen Ersuchens der zuständigen Stellen des Reichs und der Länder. Die zuständigen Stellen werden durch das Reichsverkehrsministerium und durch die von den Ländern bezeichneten, mit der Abwicklung der bisherigen Wasserstraßenverwaltungen beauftragten Stellen bestimmt.
3. Steuern, Gebühren, Kosten und Auslagen dürfen aus Anlaß des Eigentumswechsels weder vom Reich noch von den Ländern noch von anderen Steuerberechtigten in den Ländern erhoben werden.
4. Grundstücke der Länder, die bisher nicht ausschließlich für die Verwaltung der auf das Reich übergehenden Wasserstraßen oder anderer auf Grund dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Verkehrseinrichtungen benutzt worden sind, ist das Reich berechtigt, in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang bis zum 31. März 1931 gegen eine angemessene jährliche Entschädigung weiterzubenutzen. Vom 1. April 1930 an sind die Länder berechtigt, dem Reich die Benutzung mit einer einjährigen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendervierteljahrs zulässig. In gleicher Weise kann das Reich auch schon vor dem 1. April 1930 die Benutzung ganz oder teilweise aufkündigen.
Das Reich tritt in die öffentlich-rechtlichen und in die privatrechtlichen Verträge der Länder ein, soweit sie Rechte und Pflichten für die Verwaltung der auf Grund dieses Vertrags übergehenden Wasserstraßen begründen. Der Eintritt des Reichs hat Rechtswirkung auch gegenüber den bisherigen Vertragsgegnern der Länder.
1. Als Abfindung für die Übertragung der nach den Bestimmungen dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Gegenstände gewährt das Reich den Ländern einen Betrag, der nach folgenden Grundsätzen berechnet wird:
a) Das Reich zahlt 30 vom Hundert des Anlagekapitals, das die Gesamtheit der deutschen Länder für die auf Grund dieses Vertrags auf das Reich übergehenden Gegenstände bis 31. März 1921 seit 100 Jahren aufgewendet hat, wobei jedoch die unter Ziffer 17, 30, 61, 65, 83 und 128 des Verzeichnisses (Anlage A) aufgeführten Wasserstraßen außer Betracht zu bleiben haben.
b) Von dieser Summe erhalten die Hansestädte vorweg denjenigen Teil des Anlagekapitals, der durch Anleihen aufgebracht und noch nicht getilgt ist.
c) Der Rest wird nach dem hiernach verbleibenden Anlagekapital, also mit Einrechnung getilgter Anleihebeträge, auf die Länder verhältnismäßig verteilt.
2. Das Anlagekapital wird berechnet nach dem Stand vom 1. April 1921.
3. Die Abfindung erfolgt, soweit nicht eine Schuldübernahme stattfindet, durch Zahlung einer 4prozentigen Rente vom 1. April 1921 ab. Die Zahlung von Tilgungsraten bleibt der Vereinbarung zwischen dem Reich und den Ländern vorbehalten.
Die für die endgültige Abfindung maßgebenden Beträge werden gemeinsam festgestellt werden, wenn die Rechnungsergebnisse für die Zeit bis zum 1. April 1921 vorliegen. Vorläufig werden sie durch gemeinsame Schätzung ermittelt.
1. Die nach § 6 an die Länder zu zahlende Abfindung ist frei von Steuern und Abgaben des Reichs.
2. Das Reich wird aus der Übernahme der Wasserstraßen keinen Anlaß zur Kürzung der den Ländern gewährleisteten Anteile an den Steuereinnahmen entnehmen.
Vom 1. April 1921 an fließen alle Einnahmen dem Reich zu und werden alle Ausgaben vom Reich bestritten. Soweit jedoch in sinngemäßer Anwendung der bisherigen Haushaltsgrundsätze des Landes Einnahmen und Ausgaben noch für die Zeit vor dem 1. April 1921 zu verrechnen sind, hat es hierbei sein Bewenden.
Die Länder werden von den Reichswasserstraßen Staatssteuern nicht erheben.
Die Verwaltungszuständigkeiten der Landeszentralbehörden hinsichtlich des Baues, der Unterhaltung, des Betriebs und der Verwaltung der auf Grund dieses Vertrags übergehenden Wasserstraßen einschließlich der Strom- und Schiffahrtspolizei und hinsichtlich der sonstigen auf den Verkehr bezüglichen Befugnisse sowie hinsichtlich der Seezeichen und des Lotsenwesens gehen mit dem 1. April 1921 auf das Reich über. Im übrigen erfolgt die einstweilige Verwaltung der Reichswasserstraßen durch die mittleren und unteren Behörden der Länder auf Kosten des Reichs und unter Leitung des Reichsverkehrsministeriums. Die Ausübung der Tarifhoheit im Sinne des Artikels 97 Abs. 5 der Reichsverfassung steht vom 1. April 1921 an dem Reich zu.
Bei der Ausübung der Verwaltung nach § 11 gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Begriff der Strompolizei ist im Sinne des Landesrechts zu verstehen.
b) Zuständigkeiten der Landesbehörden einschließlich der Landeszentralstellen, die nach Landesrecht dazu dienen, die verschiedenen Interessen an einer Wasserstraße auszugleichen, verbleiben bei diesen Behörden. Soweit eine Landeszentralbehörde nach Landesrecht die besonderen Interessen der Wasserstraße wahrzunehmen hat, gehen deren Befugnisse zur Wahrnehmung dieser besonderen Interessen der Reichswasserstraßen auf das Reichsverkehrsministerium über.
Die Zuständigkeiten des Reichsverkehrsministeriums werden, soweit die
Voraussetzungen des Artikels 97 Abs. 3 der Reichsverfassung gegeben
sind, nur mit Zustimmung der Länder ausgeübt.
c) Die Befugnisse der Landeszentralbehörden, die diese in Anwendung der Gewerbeordnung im Wasserpolizeiverfahren, insbesondere hinsichtlich der Anlage von Wasserkraftwerken, nach Landesrecht ausüben, verbleiben bei diesen Behörden.
d) Die Verfügung über die bei den Landesbehörden für die Reichswasserstraßen tätigen Beamten verbleibt den Landesbehörden. Es wird aber die Ernennung, die Versetzung und die Versetzung in den einstweiligen oder dauernden Ruhestand der für das Reich ausschließlich oder überwiegend tätigen Beamten, soweit diese der Besoldungsgruppe A X oder einer höheren Gruppe angehören, nur mit Zustimmung des Reichsverkehrsministeriums verfügt werden.
Für die Besetzung der Landesbehörden gelten die Bestimmungen des
Artikels 16 der Reichsverfassung und die hierzu ergehenden
Vereinbarungen.
Der Personalhaushalt der mittleren und unteren Landesbehörden bedarf,
soweit diese mit Reichsaufgaben befaßt sind, der Zustimmung der
Reichsregierung. Er ist für die Besetzung dieser Behörden und die
Bezahlung ihrer Beamten maßgebend.
e) Falls der Staatsgerichtshof auf Antrag des Reichs entscheiden sollte, daß das Reich nach dem 1. April 1921 zur selbständigen Neuordnung der Reichswasserstraßenverwaltung auch ohne Einverständnis der beteiligten Länder berechtigt ist, so wird das Reich eine Änderung der vereinbarten Regelung der Wasserstraßenverwaltung nur nach vorausgehender Kündigung verfügen. Die Kündigung ist nur mit einer Frist von 3 Monaten und nur zum Schluß eines Kalendervierteljahrs, frühestens zum 30. September 1921, zulässig. Sie kann auch gegenüber einzelnen Ländern und für einzelne Stromgebiete erfolgen.
Unbeschadet der einheitlichen Verwaltung der Reichswasserstraßen wird das Reich die Eigenart der einzelnen Flußgebiete unter Beobachtung des Artikels 97 Abs. 3 der Reichsverfassung berücksichtigen und auf eine möglichste Dezentralisierung der Verwaltung bedacht sein. Es wird insbesondere auf die verkehrs- und volkswirtschaftlichen und politischen Interessen des Landes unter Abwägung der verschiedenen Verhältnisse bedacht sein und bei widerstreitenden Interessen zwischen Reich und Land oder zwischen mehreren Ländern einen gerechten Ausgleich herbeiführen.
Auf Antrag der Landesregierung wird das Reich den Reichswasserstraßenbehörden oder einzelnen Beamten gegen angemessene Entschädigung Geschäfte der Landesverwaltung auf dem Gebiet des Landeswasserstraßenwesens übertragen. Für die Erledigung dieser Geschäfte sind die Anweisungen der obersten Landesbehörde maßgebend.
Die Gesetze und Verordnungen der Länder bleiben unbeschadet der Bestimmungen der Reichsverfassung bis zu einer anderweiten reichsgesetzlichen Regelung in Kraft.
Das Reich wird die Untertunnelung der Wasserstraßen sowie die Führung von Leitungen für die öffentliche Versorgung mit Gas, Wasser und Elektrizität sowie für die Abwässerbeseitigung durch die auf Grund dieses Vertrags in sein Eigentum übergehenden Grundstücke sowie über oder durch die Wasserstraßen gestatten, soweit es die Interessen der Wasserstraßenverwaltung zulassen. Andere Gebühren als Anerkennungsgebühren sollen hierfür nicht erhoben werden.
Das Reich wird die Gebühren und Abgaben für die Benutzung der Wasserstraßen mit tunlichster Schonung bestehender Verhältnisse fortbilden und den Verkehrsbedürfnissen der Länder - namentlich auf dem Gebiet der Rohstoffversorgung - nach Möglichkeit Rechnung tragen und bei der Festsetzung von Schiffahrtabgaben auf Seewasserstraßen dafür sorgen, daß kein deutscher Seehafen vor einem anderen bevorzugt wird und daß die Häfen im Wettbewerb des Weltverkehrs bestehen können.
1. Das Reich ist verpflichtet, die von den Ländern begonnenen Bauten an den übergehenden Wasserstraßen fortzuführen, soweit das Bedürfnis in unveränderter Weise fortbesteht und nicht Rücksichten auf die wirtschaftliche Lage des Reichs entgegenstehen.
2. Als begonnene Bauten im Sinne dieser Bestimmung gelten die in der Zusammenstellung - Anlage B - enthaltenen Bauausführungen.
Das Reich wird den Bau neuer, dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen sowie den Um- und Ausbau der bestehenden Anlagen nach Maßgabe der verkehrs- und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Länder und der verfügbaren Mittel ausführen.
Das Reich wird bei der Vergebung von Lieferungen und Arbeiten für die Reichswasserstraßen die Unternehmer im gesamten Reichsgebiet nach gleichen Grundsätzen berücksichtigen und, soweit es hiermit vereinbar ist, dafür Sorge tragen, daß Industrie, Handwerk und Handel in der gleichen Weise, wie es bisher die Verwaltungen der Länder getan haben, herangezogen und in ihrer Entwicklung gefördert werden.
1. Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß dieser Vertrag den Übergang der Wasserstraßen nur vorläufig und nicht vollständig regelt und der endgültigen Regelung nicht vorgreift. Die notwendigen Ergänzungen und Änderungen werden im Wege weiterer Vereinbarungen getroffen werden. Soweit eine Einigung nicht erzielt wird, entscheidet der Staatsgerichtshof.
2. Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vertragsbestimmungen ergeben, werden, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist, durch ein Schiedsgericht von 5 Mitgliedern entschieden. Für jeden Streitfall ernennt der Reichsrat den Vorsitzenden und bestimmen das Reich und das beteiligte Land je 2 Beisitzer.
1. Das Reich wird die auf das Reichsverkehrsministerium übergehenden Akten der Landeszentralbehörden diesen zwecks Führung der einstweiligen Verwaltung für das Reich (vgl. § 11) sowie zur Herbeiführung des Abschlusses des endgültigen Vertrags und zwecks Vertretung der Landesinteressen vor dem Staatsgerichtshof oder dem Schiedsgericht zur Verfügung stellen.
2. Welche Akten der Landeszentralbehörden auf das Reich übergehen, ist zwischen dem Reichsverkehrsministerium und den Landeszentralbehörden zu vereinbaren.
Sofern nicht alle Länder, deren Wasserstraßen nach Artikel 97 der Reichsverfassung auf das Reich übergehen, diesem Vertrage beitreten, verpflichtet sich das Reich, keine abweichenden Vereinbarungen ohne Anhörung der vertragschließenden Länder zu treffen. Diese können im Falle des Zustandekommens abweichender Vereinbarungen mit einzelnen Länder für sich die gleichen Zugeständnisse beanspruchen, soweit diese über den Inhalt des gegenwärtigen Vertrags hinausgehen und nachweislich für sie günstiger sind.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94, S. 40 - 47
Lfd. Nr.
Bezeichnung der Wasserstraße
Endpunkte der Wasserstraße
*
*
1
Alle
0,411 km unterhalb der Eisenbahnbrücke bei Friedland
Pregel
2
Aller
Mühlenwehr in Celle
Weser
3
Angerapp, Untere
Brücke im Zuge der Insterburg-Georgenburger Chaussee
Zusammenfluß mit Inster
4
Bober, Mündungsstrecke
Örtliche Abgrenzung vorbehalten
Oder
5
Cranzer Beek
Chaussee von Cranz nach Königsberg
Kurisches Haff
6
Dahme und Wendische Spree
Einmündung der Storkower Gewässer
Spree
Gosener Graben
Südufer des Dämeritzsees
Seddin-See
7
Deime
Pregel
Kurisches Haff
8
Dievenow (siehe Oder)
Stettiner Haff
Ostsee, Verbindungslinie der Seekanten der Molenköpfe
9
Eider
Kaiser-Wilhelm-Kanal, Südende des Audorfer Sees
Nordsee, Verbindungslinie zwischen der Mitte der Burg (Tränke) und dem Kirchturm von Vollerwiek
10
Elbe
Landesgrenze
Nordsee, Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand)
11
Elbingfluß
Drausensee
Frisches Haff
12
Ems
Schönefliether Wehr
Nordsee, Verbindungslinie der westlichen Spitze der Westermarsch (Utlands Hörn) und Ostpolder Siel
13
Emster Gewässer
Klostersee
Havel
14
Este
Mühle in Buxtehude
Elbe
15
Freiburger Hafenpriel
Deichschleuse in Freiburg a.d. Elbe
Elbe
16
Frisches Haff
-
Hafen von Pillau, Verbindungslinie der Seekanten der äußeren Molenköpfe
17
Fulda
Kreisgrenze unterhalb Mecklar
Weser
18
Gerade Ost (siehe Memel)
Skirwieth, Abzweigung der Wittinnis Ost
Kurisches Haff
19
Gilge (siehe Memel)
Ungeteilte Memel bei Abzweigung vom Ruß
Kurisches Haff
20
Griethauser Altrhein
Griethauser Fährdamm
Rhein
21
Groß-Wusterwitzer See mit Ablauf in den Plauer See.
-
-
22
Hase
Unterhalb Meppen
Emsfluß
23
Havel
Landesgrenze
Elbe
mit Tegeler See, Glindowsee, Wublitz nebst Schlänitzsee
Abschlußdamm bei Ütz
Havel
* *
24
Hotzenplotz
Mühle bei Krappitz
Oder
25
Ilmenau
Abtsmühle zu Lüneburg
Elbe
26
Katharinengraben und -See
Forstablage
Oder-Spree-Kanal
27
Klodnitz
Eisenbahnbrücke südlich Sosnitza
Oder
28
Krückau
Wassermühle zu Elmshorn
Elbe
29
Kurisches Haff
-
-
30
Lahn (siehe Bemerkung am Schluß)
Landesgrenze
Rhein
31
Leda
Landesgrenze
Emsfluß
32
Leine
Wehr am Schnellen Graben in Hannover
Aller
33
Lesum
Zusammenfluß von Hamme und Wümme
Weser
34
Löcknitz
Möllensee
Flakensee
35
Lühe
Mühle in Horneburg
Elbe
36
Lychener Gewässer
Lychener Floßwehr
Havel
37
Main
Bayerische Grenze
Hessische Grenze
38
Memel
Reichsgrenze
Kurisches Haff
39
Mosel
Reichsgrenze
Rhein
40
Neiße, Lausitzer, Mündungsstrecke
Örtliche Abgrenzung vorbehalten
Oder
41
Nemonien
Schalteikfluß
Kurisches Haff
42
Netze
Mündung der Küddow
Warthe
43
Nogat
Weichsel
Frisches Haff
44
Norder Außentief
Norder Siel
Leybucht
45
Oder
Reichsgrenze
Ostsee
46
Oderberger Gewässer
Finowkanal
Oder
Wriezener Alte Oder
Dammbrücke in Wriezen
Oderberger Gewässer
Freienwalder Landgraben
Stadtbrücke in Freienwalde
Wriezener Alte Oder
47
Oldersumer Sieltief
Fehntjer Tief
Emsfluß
48
Oste
Südliche Dorfgrenze von Mintenburg
Elbe
49
Peenefluß
Landesgrenze
Peenestrom
50
Peenestrom (siehe Oder)
Kleines Haff
Ostsee, Verbindungslinie der Seekante vor der Nordwestecke der Peenemünder Schanze mit dem nördlichsten Punkt der gegenüberliegenden Landzunge
51
Pinnau
Straßenbrücke bei Pinneberg
Elbe
52
Pregel
Zusammenfluß von Angerapp und Inster
Frisches Haff
53
Randow
Straßenbrücke zu Eggesin
Ücker
54
Recknitz
1,06 km unterhalb der Brücke in der Chaussee Marlow-Plennin
Ostsee, Verbindungslinie des Barhöfter Oberfeuers mit der massiven Fischermarke auf dem Südgellen
55
Riewendtsee und Obere Beetz-Seen mit Strängen.
Riewendtsee
Pählbrücke
56
Rhein
Landesgrenze
Reichsgrenze
57
Rheinberger Altrhein
Brücke an der Mündung des Moersbaches
Rhein
58
Rheinsberger Gewässer
Grienericksee
Pälitzbrücke
59
Röricke
2,7 km oberhalb der Einmündung in die Oder
Oder
60
Rüdersdorfer Gewässer
Woltersdorfer Schleuse
Spree
61
Ruhr
Wittener Ruhrschlagd
Rhein
62
Ruß (siehe Memel)
Ungeteilte Memel bei Abzweigung der Gilge
Teilung in Atmath und Skirwieth
63
Ryckfluß
Steinbecker Torbrücke am Greifswalder Hafen
Greifswalder Bodden, Verbindungslinie der Seekanten der Molenköpfe
64
Saale
Einmündung der Unstrut
Elbe
65
Saar (siehe Bemerkung am Schluß)
Reichsgrenze
Mosel
66
Schwentine, Untere
Mühlendamm bei der Baltischen Mühle
Ostsee
67
Schwinge
Abzweigung des alten Schwingebetts bei der Horster Ziegelei
Elbe
68
Skirwieth (siehe Memel)
Abzweigung der Atmath
Kurisches Haff
69
Sorge (Schleswig-Holstein)
Sandschleuse
Eider
70
Spree
Flutkrug
Havel
71
Stettiner Haff
-
-
72
Stör
Rensing, 1,5 km oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Kellinghusen
Elbe
73
Storkower Gewässer
Scharmützelsee
Dahme
74
Swine (siehe Oder)
Stettiner Haff
Ostsee, Verbindungslinie der Seekanten der Molenköpfe
75
Templiner Gewässer
Labüskesee
Havel
76
Trave
Unterhalb der Fußgängerbrücke in Oldesloe
Landesgrenze
77
Ücker
Straßenbrücke zu Pasewalk
Kleines Haff
78
Unstrut
Mühlenwehr bei Bretleben
Saale
79
Warthe
Reichsgrenze
Oder
80
Wedeler Au
Wassermühle zu Wedel
Elbe
81
Wentow-Gewässer
Polzowfluß
Wentow-Kanal
82
Werbellinsee
-
Werbellinkanal
83
Werra (siehe Bemerkung am Schluß)
Landesgrenze
Weser
84
Weser
Zusammenfluß von Werra und Fulda
Nordsee, Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm von Langwarden und der Mündung des Opstedter Baches (Hamburgische Grenze)
85
Wittinnis Ost (siehe Memel)
Skirwieth, Abzweigung der Gerade Ost
Kurisches Haff
86
Wittmunder Tief
Karolinensiel
Nordsee, Verbindungslinie der Seekante des Molenkopfes (westliches Ufer) und der Seekante des östlichen Ufers
87
Wümme
Truperdeich
Hamme
88
Zechliner Gewässer
Schwarzer See
Rheinsberger Gewässer
*
89
Berliner Kanäle:
* *
*
Landwehrkanal
Spree
Spree
*
Luisenstädtischer Kanal
Landwehrkanal
Spree
*
Berlin-Spandauer Schiffahrt-kanal
Spree
Berlin-Charlottenburger Verbindungskanal
*
Berlin-Charlottenburger Verbindungskanal
Spree
Berlin-Spandauer Schiffahrtkanal
90
Breslauer Umgehungskanäle
Oder bei Bartheln
Alte Oder
Alte Oder
Alte Oder
91
Dortmund-Ems-Kanal
Dortmund/Herne
Emden
92
Elbe-Trave-Kanal
Elbe
Landesgrenze
93
Finowkanal
Hohenzollernkanal bei Pinnow
Hohenzollernkanal bei Liepe
94
Friedrichsgraben, Großer
Deime
Nemonienfluß
95
Friedrich-Wilhelm-Kanal
Oder
Oder-Spree-Kanal
96
Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße
Neue Schleuse bei Hohensaaten
Oder
97
Hohenzollernkanal (Wasserstraße Berlin-Hohensaaten)
Berlin-Charlottenburger Verbindungskanal
Oder
98
Ihlekanal
Plauer Kanal
Elbe
99
Klodnitzkanal
Gleiwitz
Oder bei Cosel
100
Lippe-Seitenkanal
Lippstadt
Rhein bei Wesel
*
* *
101
Masurischer Kanal
Mauersee
Alle
*
* *
102
Neuhauser Speisekanal
Obere Spree
Oder-Spree-Kanal
103
Oder-Spree-Kanal einschl. Kl. Müllroser See
Oder
Seddinsee
104
Papenburger Sielkanal
Bahnhofsbrücke in Papenburg
Emsfluß
105
Plauer Kanal
Wendsee
Elbe
*
mit Baggerelbe
Kupierung bei Derben
Plauer Kanal
106
Rhein-Weser-Kanal
Ruhrorter Hafen
Hannover, Osthafen
107
Rüdersdorfer Gewässer
Hohle See
Woltersdorfer Schleuse
108
Sakrow-Paretzer Kanal
Jungfernsee
Havel
109
Seckenburger Kanal
Nemonienfluß
Gilgefluß
110
Silokanal
Beetzsee
Quenzsee
111
Spoykanal
Cleve
Altrhein
112
Verbindungskanal zum Dortmund-Ems-Kanal
Emder Vorflutkanal
Dortmund-Ems-Kanal
113
Voßkanal
Havel
Finowkanal
114
Wentowkanal
Gr. Wentowsee
Havel
115
Werbellinkanal
Werbellinsee
Hohenzollern-kanal
*
116
Rhein
Die bayerische Strecke längs der Pfalz
*
117
Main
Bamberg
Landesgrenze
118
Donau
Kelheim
Reichsgrenze
119
Ludwigs-Donau-Main-Kanal
Bamberg
Kelheim
*
120
Elbe
Reichsgrenze
Landesgrenze
*
121
Neckar
Plochingen
Landesgrenze
*
122
Rhein
Basel
Landesgrenze
123
Neckar
Landesgrenze
Rhein
124
Main
Strecke längs der Landesgrenze
*
*
125
Rhein
Die zum Lande gehörige Strecke
*
126
Main
Desgleichen
*
127
Neckar
Desgleichen
*
128
Lahn (siehe Bemerkung am Schluß)
Gießen
Landesgrenze
*
129
Elbe
Die zum Lande gehörigen Stromteile von Geesthacht bis zur Mündung
*
*
*
130
Elbe
Teilstrecken bei Dömitz und Boitzenburg
*
131
Warnow
Güstrow
Rostock
132
Elde
Plau
Elbe
133
Havel
Bolt
Landesgrenze
134
Peene
Malchin
Landesgrenze
135
Mecklenburgische Oberseen einschließlich des Eldearmes Buchholzer Mühle
* *
*
136
Weser
Die zum Lande gehörigen Strecken
*
*
137
Weser
Längs der Landesgrenze
*
*
138
Hunte
Oldenburg
Weser
*
139
Ems-Hunte-Kanal
Landesgrenze
Hunte bei Oldenburg
*
140
Elbe
Die zum Lande gehörige Strecke
*
141
Saale
Desgleichen
*
*
142
Weser, Große
Landesgrenze bei Habenhausen am linken und bei Hemelingen am rechten Ufer
Oldenburgische und preußische Grenze bei Vegesack
143
Lesum
Die zu Bremen gehörige Flußhälfte
*
144
Wümme
Desgleichen
*
145
Ochtum, Mündungsstrecke
km 14,25 der Flußstationierung
Landesgrenze
*
146
Weser
Die linksseitige Stromhälfte längs der Landesgrenze
*
*
147
Elbe-Trave-Kanal
Landesgrenze
Geniner Brücke
*
148
Havel
Landesgrenze mit Mecklenburg-Schwerin
Landesgrenze mit Preußen unterhalb Fürstenberg
149
Kammerkanal
Neustrelitz
Havelwasserstraße
*
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94, S. 48 - 49
Vertiefung, Verbreiterung und Befeuerung des Königsberger Seekanals.
Verbesserung der Schiffahrtstraße Stettin-Swinemünde.
Durchbauung großer Tiefen in der Hafeneinfahrt von Swinemünde.
Uferschutzbauten an der Ostseeküste von Jershöft.
Verbesserung der Oderschiffahrtstraße bei Breslau im Zusammenhang mit der Ausführung des Gesetzes betreffend die Herstellung und den Ausbau von Wasserstraßen vom 1. April 1905 (Gesetzsamml. S. 179).
Schadloshaltung der durch die Stauwirkung der kanalisierten Oder geschädigter Anlieger.
Bau eines Deckwerks vor dem Gribower Lug an der Elbe.
Bau eines Uferdeckwerks vor dem Müggendorfer Schardeich an der Elbe.
Neubau der Schiffswerft und des Bauhofs für die Elbstrombauverwaltung in Rothensee.
Weiterer Ausbau der Halligschutzwerke.
Bau einer Strandmauer im Norden von Wittdün auf der Insel Amrum.
Ausbau der Weser auf der Strecke von Minden bis Bremen.
Herstellung von Schiffsliegeplätzen am Ems-Weser-Kanal bei Minden und Lohnde.
Verstärkung der Dämme des Ems-Weser-Kanals.
Befestigung der domänen- und forstfiskalischen Weserufer zwischen Stolzenau und Hemelingen.
Kanalisierung der Aller von Celle bis zur Leinemündung.
Instandsetzung des Strandschutzwerks auf Baltrum.
Verlängerung des Dünenschutzwerks auf Norderney.
Verbesserung der Fahrwasserverhältnisse in der Fischerbalje vor Borkum.
Herstellung von Schiffsliegeplätzen an der Abzweigung des Ems-Weser- Kanals vom Dortmund-Ems-Kanal bei Bergeshövede.
Bau einer dritten Schleuse bei Münster.
Bau einer zweiten Schleuse bei Hüntel (Dortmund-Ems-Kanal).
Höherführung von Uferbefestigungen am Rhein-Herne-Kanal.
Herstellung hölzerner Dalben in den Vorhäfen des Rhein-Herne-Kanals.
Fortführung der Mainkanalisierung oberhalb Offenbach.
Beseitigung der durch die Sturmfluten im Winter 1913/14 an den wasserbaufiskalischen Anlagen und Dünen der Ostseeküste verursachten Schäden.
Beseitigung der durch die Stürme des Winters 1917/18 an den fiskalischen Anlagen des Hafenbauamts Pillau verursachten Schäden.
Bauten im Odergebiet nach den Gesetzen vom 4. August 1904, betreffend die Verbesserung der Vorflut in der unteren Oder usw., vom 12. August 1905, betreffend die Regelung der Hochwasser-, Deich- und Vorflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder, und vom 30. Juni 1913, betreffend Ausbau der Oder unterhalb Breslau und Anlage eines Staubeckens in der Glatzer Neiße bei Ottmachau, soweit die Arbeiten der Verbesserung der Schiffahrtstraße dienen und deshalb der Reichswasserstraßenverwaltung zur Last fallen.
Herstellung eines Schiffahrtkanals vom Rhein zur Weser (Rhein-Herne- Kanal und Ems-Weser-Kanal mit Anschluß an Hannover), Lippe- Seitenkanals von Datteln nach Hamm, Lippe-Seitenkanäle von Wesel bis Datteln und von Hamm bis Lippstadt, Ergänzungsbauten am Dortmund-Ems- Kanal, Herstellung von Staubecken im oberen Quellgebiet der Weser, Herstellung eines Großschiffahrtweges Berlin-Stettin, Verbesserung der Wasserstraße zwischen Oder und Weichsel, Kanalisierung der Oder von der Mündung der Glatzer Neiße bei Breslau, einschließlich Anlage von Staubecken. (Gesetz vom 1. April 1905 sowie Gesetz betreffend den erweiterten Grunderwerb vom 17. Juli 1907 und Nachtragsgesetze vom 8. Mai 1916 und vom 11. Juli 1917).
Bau eines Schiffahrtkanals vom Mauersee nach der Alle bei Allenberg - Masurischer Kanal - (Gesetz vom 14. Mai 1908).
Einrichtung des staatlichen Schleppbetriebes auf dem Rhein-Weser-Kanal und dem Lippekanal. (Gesetz vom 30. April 1913 und Nachtragsentwurf von 1920).
Fortsetzung der Notstandsarbeiten auf der Kanalstrecke Hannover-Peine mit Anschluß nach Hildesheim, am Ihle-Plauer-Kanal und am Oder-Spree- Kanal unter Teilung der Kosten nach den getroffenen Abkommen über den Mittellandkanal.
Mainkanalisierung von Offenbach bis Aschaffenburg einschließlich der Hafenanlage bei Leider.
Wehr- und Kraftanlage bei Bischberg.
Niederwasserregulierung der Donau unterhalb Regensburg.
Schutzhafen bei Wendischfähre.
Niedrigwasserregulierungen der Elbe.
Rheinregulierung Straßburg-Sondernheim.
Arbeiten der allgemeinen Rheinkorrektion.
Zeilenbauten zur Schiffbarmachung des Neckars.
Ausbau der Borghorster Bucht.
Verbesserung des Fahrwassers der Elbe und andere Maßnahmen zur Förderung der Seeschiffahrt nach Hamburg, Altona und Harburg auf Grund des Staatsvertrags zwischen Preußen und Hamburg vom 14. November 1908 (Köhlbrandvertrag).
Warnowregulierung zwischen Rostock und Bützow nebst Vertiefung des Bützow-Güstrower Schiffahrtkanals.
Verbesserungsarbeiten auf Strecken der Eldewasserstraße zwischen Parchim und Dömitz sowie der Störwasserstraße.
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Fertigstellung des Umlaufkanals als Schiffahrtkanal oberhalb der Stadt Oldenburg mit der Anschlußstrecke des Osternburger Kanals.
Verlegung von der Stromführung dienenden Deichen an der unteren Hunte
Bei der Unterweser Herstellung eines Fahrwassers, das für den Verkehr von 7 m tiefgehenden Schiffen von Bremen Stadt nach See in einer Tide ausreicht.
Bei der Außenweser die Fortsetzung der Vertiefungsarbeiten von Bremerhaven nach See mit einer Mindesttiefe von 10 m unter Bremerhavener Null.
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