(1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit
dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist oder
nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere der für den Weinsektor geltenden Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation, Maßnahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, nicht für das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von
Weintrauben, die nicht zur Herstellung von Erzeugnissen bestimmt sind,
Traubensaft,
konzentriertem Traubensaft und
Weinessig.
Erzeugnisse: die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails sowie weinhaltige Getränke,
Weinhaltige Getränke: unter Verwendung von Erzeugnissen des Weinbaus hergestellte, üblicherweise unverändert dem Verzehr dienende nicht aromatisierte alkoholische Getränke, wenn der Anteil der Erzeugnisse im fertigen Getränk mehr als 50 vom Hundert beträgt und bei der Herstellung eine Gärung nicht stattgefunden hat,
Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellter Wein,
Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellte Erzeugnisse,
Erzeugnisse aus Vertragsstaaten: in Staaten, die - ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten) sind, hergestellte Erzeugnisse,
Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören und die nicht Vertragsstaaten sind, hergestellte Erzeugnisse,
Ertragsrebfläche: die bestockte Rebfläche vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung,
Hektarertrag: der in Weintrauben-, Traubenmost- oder Weinmengen festgesetzte Ertrag je Hektar Ertragsrebfläche,
Gesamthektarertrag: Summe der Hektarerträge der einzelnen im Ertrag stehenden Rebflächen eines Weinbaubetriebes,
Verarbeiten: Herstellen, Abfüllen und Umfüllen,
Herstellen: jedes Behandeln, Verschneiden, Verwenden und jedes sonstige Handeln, durch das bei einem Erzeugnis eine Einwirkung erzielt wird; Lagern ist Herstellen nur, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung das Lagern für erforderlich erklärt oder soweit gelagert wird, um dadurch auf das Erzeugnis einzuwirken,
Behandeln: das Zusetzen von Stoffen und das Anwenden von Verfahren,
Zusetzen: das Hinzufügen von Stoffen mit Ausnahme des Verschneidens; Zusetzen ist auch das Übergehen von Stoffen von Behältnissen oder sonstigen der Verarbeitung oder Lagerung dienenden Gegenständen auf ein Erzeugnis, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist, dass ein solches Übergehen nicht als Zusetzen gilt,
Verschneiden: das Vermischen von Erzeugnissen miteinander und untereinander,
Abfüllen: das Einfüllen in ein Behältnis, dessen Rauminhalt nicht mehr als 60 Liter beträgt und das anschließend fest verschlossen wird,
Verwenden: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen Erzeugnis,
Verwerten: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist,
Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; nicht als Inverkehrbringen gilt das Anstellen eines Erzeugnisses bei der Prüfungsbehörde zur Erteilung einer Amtlichen Prüfungsnummer,
Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren und von Waren aus Vertragsstaaten in das Inland,
Ausfuhr: Verbringen von Gemeinschaftswaren in einen Vertragsstaat oder in ein Drittland,
Begleitpapiere: die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder auf Grund dieses Gesetzes für die Beförderung von Erzeugnissen im Zollgebiet der Europäischen Union vorgeschriebenen Dokumente,
Lage: eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusammenfassung solcher Flächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen und die in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind,
Bereich: eine Zusammenfassung mehrerer Lagen, aus deren Erträgen Weine gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und die in nahe beieinander liegenden Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind,
Qualitätswein: Wein mit der Bezeichnung Qualitätswein oder, vorbehaltlich abweichender Regelung, Prädikatswein mit Ursprung in einem der bestimmten Anbaugebiete (b. A.), dessen Name nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1) geändert worden ist, als Ursprungsbezeichnung geschützt ist,
Landwein: Wein aus einem Landweingebiet, dessen Name nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 als geografische Angabe geschützt ist,
Grundwein
a) Wein, der zur Herstellung von Wein mit der Angabe der Herkunft „Europäischer Gemeinschaftswein“ oder „Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der Europäischen Gemeinschaft“ bestimmt ist;
b) Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein ohne Rebsortenangabe bestimmt ist;
c) Wein, der zur Herstellung von aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails, weinhaltigen Getränken, alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder daraus hergestellten schäumenden Getränken, Weinessig oder anderen Lebensmitteln, die keine Erzeugnisse sind, bestimmt ist.
(1) Für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b. A.) werden folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt:
Ahr,
Baden,
Franken,
Hessische Bergstraße,
Mittelrhein,
Mosel,
Nahe,
Pfalz,
Rheingau,
Rheinhessen,
Saale-Unstrut,
Sachsen,
Württemberg.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnungen für Landweine festzulegen. Die Gebiete sind in Anlehnung an herkömmliche geografische Begriffe für solche geografische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau betrieben wird.
(3) Die bestimmten Anbaugebiete nach Absatz 1 und die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgelegten Landweingebiete bilden das deutsche Weinanbaugebiet.
(4) Die Landesregierungen grenzen durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten und die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten Gebiete ab.
(5) Soweit die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen der bestimmten Anbaugebiete nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützt sind, gelten für die Qualitätsweine dieser Anbaugebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(6) Soweit die Bezeichnungen der Gebiete für die Bezeichnung von Landwein nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten geografischen Angaben eingetragen sind, gelten für die Landweine dieser Gebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine mit geschützter geografischer Angabe, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den Ausschluss der elektronischen Kommunikation und elektronischen Form bei der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine, des Weingesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Titels II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung umfasst für die erste Laufzeit von fünf Jahren, gerechnet ab dem 1. August 2008, selbständige Einzelmaßnahmen des Bundes und der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung werden durchgeführt:
die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit die Maßnahmen sich ausschließlich auf eine einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten beziehen,
die Unterstützung für die Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009.
Aus den verfügbaren Gemeinschaftsmitteln stehen für die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 jährlich 1 Million Euro und für die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 4 Millionen Euro zur Verfügung. Soweit für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 kein jährlicher Bedarf in Höhe der zur Verfügung stehenden 1 Million Euro besteht, können diese Mittel für Maßnahmen der Länder ausgegeben werden. Die Sätze 1 und 2 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu erlassen, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift und der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich sind und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für
die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine Absatzförderung der Erzeugnisse aus den im jeweiligen Land belegenen bestimmten Anbaugebieten beziehen,
die Unterstützung für Ernteversicherungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008,
die Unterstützung für Investitionen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008
Regelungen zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe der Unterstützung, soweit die Regelungen zur Durchführung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der zu ihrer jeweiligen Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich und nach diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, soweit sie sich auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen, anzuwenden sind. Im Falle einer Bestimmung nach Satz 2 sind die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften die Landesregierungen zuständig sind. § 54 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Bei Maßnahmen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterrichten sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht zuständigen Stellen gegenseitig über die Anträge sowie den Abschluss von Verträgen. Die Bundesanstalt und die Landesstellen berücksichtigen bei ihren Entscheidungen über Vertragsabschlüsse die nach Satz 1 mitgeteilten Vertragsabschlüsse.
(6) Ab dem 1. August 2009 sind die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
in Absatz 1 genannten Titels II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb Unterabschnitt I bis III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
in Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 genannten Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
in Absatz 2 Nummer 2 genannten Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
in Absatz 3 genannten Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
in Absatz 4 Nummer 2 genannten Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und
in Absatz 4 Nummer 3 genannten Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
tritt.
(1) Zur Herstellung von inländischem Wein und anderen Erzeugnissen aus inländischen Weintrauben dürfen für andere Zwecke als zur Destillation nur solche Weintrauben verwendet werden, die vorbehaltlich des Absatzes 3 auf Rebflächen im Inland erzeugt wurden, die zulässigerweise mit Reben bepflanzt sind.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder zur Durchführung der Anbauregeln erforderlich ist,
vorzuschreiben, dass Erzeugnisse aus Weintrauben von Rebpflanzungen, die entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über Neu- oder Wiederanpflanzungen vorgenommen worden sind, destilliert werden müssen,
Vorschriften zu erlassen über
a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführung der Destillation nach Nummer 1,
b) die Erzeugung, das Verarbeiten, das Verwenden, das Verwerten oder das Inverkehrbringen von Weintrauben oder daraus hergestellten Erzeugnissen von Rebpflanzungen, die entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über Neu- oder Wiederanpflanzungen vorgenommen worden sind, und das Verfahren.
(3) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen Weinbau- oder Weinherstellungsbetriebes eine jenseits der Grenze belegene grenznahe Rebfläche, kann die zuständige Behörde des Landes, in dem der Wein hergestellt werden soll, genehmigen, dass dieser oder der Inhaber eines anderen grenznahen Weinherstellungsbetriebes die im Ausland geernteten Weintrauben im Inland zur Herstellung von Wein verwendet. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Versagung auch unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes eine besondere Härte bedeuten würde. In der Genehmigung wird die Bezeichnung des Weines festgelegt. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden; sie kann aus wichtigem Grund widerrufen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Rebflächen in den in § 3 Abs. 1 genannten bestimmten Anbaugebieten, die zulässigerweise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet.
(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht gilt als gewährt, wenn eine zulässigerweise bestockte Rebfläche gerodet worden ist.
(2) Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts
von einer Fläche mit einer Hangneigung von mehr als 30 vom Hundert (Steillage) auf eine Fläche mit einer Hangneigung von weniger als 30 vom Hundert (Flachlage) oder
aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet
ist nicht zulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Erhaltung des Produktionspotentials in ihrem Gebiet die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet zulassen.
(4) Ferner kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 2 – auch soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergangen ist – zur Sicherung der Qualität oder zur Erhaltung der Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flachlagen oder aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet genehmigen.
(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ferner
vorschreiben, dass
a) Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten Flächen vorgenommen werden dürfen,
b) ein Wiederbepflanzungsrecht nur in dem Betrieb ausgeübt werden darf, dem es gewährt wurde,
die Voraussetzungen und das Verfahren für die
a) Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb,
b) Ausübung eines Wiederbepflanzungsrechts in dem Betrieb, in dem es gewährt wurde,
c) Gewährung eines Wiederbepflanzungsrechts an einen Betrieb, der sich zur Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet,
festlegen.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnungen nach Nummer 1 treffen kann.
(6) (weggefallen)
(1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, dürfen Erzeugern Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur für Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein geeignet sind und
zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein bestimmt sind und die
a) in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen oder
b) in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in Verfahren zur Festlegung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz als Rebflächen ausgewiesen werden, soweit dies zur wertgleichen Abfindung nach § 44 des Flurbereinigungsgesetzes oder § 58 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes erforderlich ist,
für die Durchführung von Weinbauversuchen bestimmt sind oder
zur Erzeugung von
a) Qualitätswein b. A. oder Landwein und gleichzeitig zur Erzeugung von Edelreisern oder
b) Edelreisern
bestimmt sind und die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Absatz 1 zu regeln und dabei insbesondere die Anforderungen an die Flächen hinsichtlich ihrer Eignung zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein und die Vermarktungsmöglichkeiten des erzeugten Weines festzulegen,
die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, dass der Traubenmost der auf der Fläche geernteten Weintrauben bestimmter Rebsorten einen festgesetzten Mindestgehalt an natürlichem Alkohol erwarten lassen muss,
Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1 zuzulassen,
das Verfahren zur Feststellung, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 vorliegen, sowie das Verfahren für die Erteilung der Genehmigung zu regeln.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung der Qualität die Voraussetzungen und das Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten zu regeln.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
zur
a) Steigerung der Qualität,
b) Erhaltung des Gebietscharakters der Qualitätsweine b. A.,
c) Verbesserung der Vermarktung oder
d) Sicherung der Versorgung mit Rebenpflanzgut
über die durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen hinaus weitere Voraussetzungen für die Anbaueignung einer Fläche festlegen,
vorschreiben, dass Flächen, die zur Erzeugung von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben bestimmt sind, in räumlichem oder unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen,
die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche zur Erzeugung von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben regeln.
(1) Eine Erteilung von Pflanzungsrechten für vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzte Rebflächen zur Regularisierung dieser Flächen nach Artikel 85b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Fläche bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über widerrechtliche Anpflanzungen erforderlichen Bestimmungen
über das Verfahren der Regularisierung und
die Höhe des Entgelts, das für ein nach Absatz 1 erteiltes Pflanzungsrecht zu zahlen ist,
festzulegen.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflanzungsrechten zu schaffen.
(2) (weggefallen)
(3) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale Reserven von Pflanzungsrechten schaffen, können sie in der Rechtsverordnung die Verwaltung der Reserve oder der Reserven regeln und dabei insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Rechten aus der Reserve und die Zuführung von Rechten zur Reserve festlegen.
(4) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
bei der Schaffung regionaler Reserven nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1) bestimmt haben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Jahres ausgeübt werden kann, oder
auf der Grundlage einer abweichenden Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bestimmt haben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des 13. auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden kann,
bestimmt sich die Laufzeit eines im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten Wiederbepflanzungsrechts durch die bei der Gewährung geltenden Frist für dessen Ausübung, längstens durch die Laufzeit der Anbauregelung nach Artikel 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
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(1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung die zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten fest.
(2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten nach Absatz 1 zu regeln.
(1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften nur in einer Menge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, die dem Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. Ist in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Hektarertrag für
einzelne Anbaugebiete, Landweingebiete oder Teile dieser Gebiete oder
Qualitätsgruppen:
a) Prädikatswein und Qualitätswein,
b) Landwein,
c) Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe,
d) Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsangabe,
e) Grundwein
gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für die entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen. Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig. Soweit die Hektarerträge nach Satz 2 Nummer 2 gesondert festgesetzt worden sind, ist die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres vorzunehmen. Eine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der einzelnen Gesamthektarerträge zur Folge.
(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete fest. Wird der Hektarertrag nach Satz 1 für Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse entsprechend anzuwenden.
(3) Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt, so darf dieser für anderen Wein als Prädikatswein und Qualitätswein 150 Hektoliter/Hektar und für Grundwein 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen.
(4) Bei der Berechnung des Gesamthektarertrages nach Absatz 1 sind die Erträge von den Rebflächen nicht zu berücksichtigen, die als geografisches Gebiet für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe abgegrenzt sind, über deren Schutz im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entschieden worden ist, und die unter der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe vermarktet werden.
(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen.
(6) Die Vorschriften über Grundwein gelten auch für Traubensaft.
(1) Übernimmt ein Betrieb von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost, darf der übernehmende Betrieb den hieraus von ihm erzeugten Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Wein nur in einer Menge an andere abgeben, verwenden oder verwerten, die sich aus der Umrechnung der gesamten aus einer Ernte und einem bestimmten Anbaugebiet übernommenen Weintraubenmenge oder Traubenmostmenge in eine Weinmenge ergibt. Für die Umrechnung ist die auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 erlassene Regelung anzuwenden.
(2) Soweit die Weintrauben, der Traubenmost oder der teilweise gegorene Traubenmost in einem bestimmten Anbaugebiet erzeugt worden sind, für das Hektarerträge für die in § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Qualitätsgruppen gesondert festgesetzt sind, darf der in Absatz 1 genannte Betrieb den hieraus von ihm erzeugten Wein bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres herabstufen und in einer Menge an andere abgeben, verwenden oder verwerten, die dem für die Qualitätsgruppe, in die der Wein herabgestuft worden ist, festgesetzten Hektarertrag entspricht.
(1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 um nicht mehr als 20 vom Hundert, so darf die übersteigende Menge (Übermenge) nur
im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,
im eigenen Betrieb zur Herstellung von Sekt b. A. verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,
destilliert oder
im eigenen Betrieb zur Herstellung von Traubensaft verwendet und dieser an andere abgegeben sowie zur Herstellung von Traubensaft an andere abgegeben
werden. Für Mitglieder einer Winzergenossenschaft oder einer Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform können die Weinerzeugung und die Lagerung nach Satz 1 Nr. 1, die Herstellung und die Lagerung von Sekt b. A. nach Satz 1 Nr. 2, die Destillation nach Satz 1 Nr. 3 oder die Herstellung und die Abgabe nach Satz 1 Nr. 4 durch den Erzeugerzusammenschluss vorgenommen werden, soweit die Mitglieder zur Ablieferung der gesamten Ernte einer Rebfläche an den Erzeugerzusammenschluss verpflichtet sind.
(2) Ist in einem der folgenden Erntejahre die Erntemenge des Weinbaubetriebes geringer als der Gesamthektarertrag, so darf abweichend von Absatz 1 eine der Differenz entsprechende Menge aus der gelagerten Übermenge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden. Eine Übermenge darf auch ganz oder teilweise anstelle des Gesamthektarertrages eines Jahrganges an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.
(3) Werden Übermengen mit Mengen aus Gesamthektarerträgen vermischt, so darf nach dem Vermischen der den Gesamthektarerträgen entsprechende Teil der Mischung an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.
(4) Ist nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein Hektarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt worden, ist abweichend von Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 die Erntemenge, die den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillieren.
(5) Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte Traubenmost, teilweise gegorene Traubenmost oder Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, um nicht mehr als 20 vom Hundert, darf die übersteigende Menge (Übermenge) über das Jahr der Erzeugung hinaus gelagert werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit die Weintrauben, der Traubenmost oder der teilweise gegorene Traubenmost in einem Anbaugebiet erzeugt worden sind, für das nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e ein Hektarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt worden ist, ist die Übermenge zu destillieren.
(1) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 um mehr als 20 vom Hundert, so darf die Menge, die diesen Wert überschreitet nur zur Weinbereitung im eigenen Betrieb verwendet werden und ist bis zum 15. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres zu destillieren. § 10 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Destillation ist der zuständigen Behörde zusammen mit der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Bestandsmeldung durch Vorlage einer zollamtlichen Bescheinigung nachzuweisen. Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt, ist die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für von diesem Betrieb stammende oder von dem Betrieb zur amtlichen Qualitätsweinprüfung angestellte Erzeugnisse ausgeschlossen. Der Ausschluss besteht so lange, bis der Betrieb den Nachweis über die Destillation der in Satz 1 bestimmten Menge oder, sofern dies unmöglich ist, über die Destillation einer entsprechenden, verkehrsfähigen und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom Betrieb erzeugten Menge Weines eines anderen Erntejahres erbracht hat. Der durch die Destillation hergestellte Alkohol ist ausschließlich zu industriellen Zwecken zu verwenden. Für Mengen, die der Destillationspflicht nach Satz 1 unterliegen, ist die Gewährung von öffentlichen Beihilfen und Prämien ausgeschlossen.
(2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte Mengen mit Mengen aus Gesamthektarerträgen vermischt, so darf nach dem Vermischen der den Gesamthektarerträgen entsprechende Teil der Mischung an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden.
(3) Die zuständige Behörde kann, zur Vermeidung witterungsbedingter unbilliger Härten in Einzelfällen, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 genehmigen, dass die dort genannte Menge ganz oder teilweise an Stelle des Gesamthektarertrages des betreffenden Jahrganges an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf. Die Genehmigung nach Satz 1 kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
(4) Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte Traubenmost, teilweise gegorene Traubenmost oder Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, um mehr als 20 vom Hundert, ist die Menge, die diesen Wert überschreitet, bis zum 15. Dezember des auf die Erzeugung folgenden Jahres zu destillieren. Absatz 1 Satz 3 bis 7 und § 10 Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren für
die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2,
die Umrechnung von
a) Weintraubenmengen in Mengen von Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost (Traubenmostmengen) oder Weinmengen und
b) Traubenmostmengen in Weinmengen,
die Weinerzeugung im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
das Abgeben an andere, das Verwenden und das Verwerten von Übermengen im Sinne des § 10 Abs. 2,
das Abgeben an andere, das Verwenden oder das Verwerten des Teiles der Mischung im Sinne des § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 2, der an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf, und
die Durchführung der Destillation im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen zu erlassen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
(weggefallen)
in einzelnen Jahren bis zum 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres abweichend von § 10 Absatz 1 und 5 und § 11 Absatz 1 und 4 den jeweils dort genannten Wert auf bis zu 50 vom Hundert erhöhen, wenn
a) sowohl die Weinqualität als auch die Erntemengen des betreffenden Jahrganges den langjährigen Durchschnitt deutlich übersteigen und
b) der auf Grund der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Weinerzeugungs- und Bestandsmeldungen berechnete Bestand an Erzeugnissen eines bestimmten Anbaugebietes oder von Teilen eines bestimmten Anbaugebietes die Summe der Gesamthektarerträge des betreffenden Gebietes unterschreitet,
zulassen, dass Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben dürfen,
zulassen, dass bei Winzergenossenschaften und Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform alle Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3 gelten und haben dabei vorzuschreiben, dass diese Vorschrift nur auf Rebflächen Anwendung findet, die innerhalb eines Bereiches belegen sind,
die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 regeln, insbesondere das Verfahren zur Feststellung der Mengen, die an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden,
zulassen, dass eine bestimmte Menge aus der gelagerten Übermenge bereits mit Beginn des Weinjahres unter Anrechnung auf den Gesamthektarertrag dieses Weinjahres an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 kann für die Fälle, in denen Weinbaubetriebe bis zu 1 000 Liter Wein zu destillieren haben, vorgesehen werden, dass an Stelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden kann; § 11 Abs. 1 Satz 4 und, soweit der Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, § 11 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Absatzes 3 Nr. 4 Gebrauch machen, können sie in der Rechtsverordnung zulassen, dass abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 die in Absatz 3 Nr. 4 genannten Erzeugerzusammenschlüsse Übermengen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben dürfen.
(5) Soweit die Landesregierungen von den Ermächtigungen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 4 sowie von der Ermächtigung des Absatzes 4 Gebrauch machen, haben sie in den Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um die Einhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 zu gewährleisten.
(1) Das Anwenden von Behandlungsverfahren und das Zusetzen von Stoffen sind nur zulässig, soweit dies in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zugelassen oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist.
(2) Ein unbeabsichtigtes und bei guter fachlicher Praxis technisch unvermeidbares Übergehen nicht zugelassener Stoffe von Gefäßen, Geräten, Schläuchen und anderen dem Verarbeiten, Abfüllen, Verschließen oder Lagern dienenden Gegenständen auf Erzeugnisse ist kein Zusetzen, soweit es sich um gesundheitlich, geschmacklich und geruchlich unbedenklich geringe Anteile handelt.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse
das Anwenden von Behandlungsverfahren oder das Zusetzen von Stoffen zuzulassen oder einzuschränken,
Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe festzulegen,
vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen bestimmte Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen,
zu bestimmen,
a) dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das Übergehen eines nicht zugelassenen Stoffes als technisch unvermeidbar oder als verbotenes Zusetzen anzusehen ist,
b) welche Anteile gering im Sinne des Absatzes 2 sind und
c) dass bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das Übergehen nicht zugelassener Stoffe nicht als verbotenes Zusetzen anzusehen ist,
das Verwenden von Gegenständen aus bestimmten Stoffen zu verbieten, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines nicht zugelassenen Stoffes in ein Erzeugnis übergehen.
(4) Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nr. 2, 4 oder 5 keine Vorschriften erlassen worden sind, sind die auf Grund des § 12 Abs. 2 Nr. 1, des § 31 Abs. 2 und des § 32 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung und die auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und des § 32 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.
(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben sind
§ 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und
die auf Grund
a) des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung und
b) des § 9 Abs. 2 und des § 13 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
erlassenen Rechtsverordnungen
anzuwenden.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist, vorzuschreiben, dass
Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für das Verarbeiten, Lagern oder Befördern von Erzeugnissen benutzt werden,
a) bestimmten hygienischen Anforderungen genügen müssen,
b) aus Werkstoffen bestimmter Art oder Zusammensetzung nicht verwendet werden dürfen,
c) soweit sie bereits einmal benutzt worden sind, nur verwendet werden dürfen, wenn sie zuvor ausnahmslos für Lebensmittel oder für bestimmte Lebensmittel benutzt worden sind,
Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinweisende dauerhafte Aufschrift tragen müssen,
Räume, die für das Verarbeiten oder das Lagern benutzt werden oder dem Inverkehrbringen dienen, bestimmten hygienischen Anforderungen genügen müssen.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Steigerung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist,
das Erhöhen des vorhandenen oder potenziellen natürlichen Alkoholgehaltes der Erzeugnisse zuzulassen,
das Süßen der Qualitätsweine zuzulassen und dabei den Gesamtalkoholgehalt der zum Süßen verwendeten Erzeugnisse zu begrenzen und vorzuschreiben, um wie viel Volumenprozent der Gesamtalkoholgehalt des gesüßten Erzeugnisses durch das Süßen erhöht werden darf,
vorbehaltlich der Nummern 4 und 5 die Voraussetzungen und Anforderungen an das Erhöhen des Alkoholgehaltes und das Süßen, einschließlich der dazu anwendbaren Methoden, zu regeln,
eine durch das Erhöhen des Alkoholgehaltes bedingte Volumenänderung eines Erzeugnisses zu begrenzen,
für bestimmte Weine den zulässigen Gesamtalkoholgehalt festzulegen, der bei einer Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht überschritten werden darf,
(weggefallen)
das Umrechnungsverfahren für das Ermitteln der Alkoholgehalte festzulegen.
(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von handelsüblicher Beschaffenheit sind.
(1a) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist,
das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen
a) zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,
b) zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben,
die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verboten oder beschränkt werden kann,
vorzuschreiben, dass für den Verzehr durch den Menschen ungeeignete Erzeugnisse nicht hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen oder es zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse erforderlich ist, Vorschriften über das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu erlassen. Es kann dabei insbesondere vorschreiben, dass
für das Verarbeiten nur bestimmte Erzeugnisse verwendet werden dürfen,
beim Verarbeiten nur bestimmte Lebensmittel, die keine Erzeugnisse sind, zugesetzt werden dürfen,
mit dem Verarbeiten erst begonnen werden darf, wenn die für das Verarbeiten bestimmten Erzeugnisse gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die Buchführung eingetragen sind,
das gesamte Verarbeiten oder bestimmte Verarbeitungsschritte in demselben Betrieb vorzunehmen sind.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1a. soweit es zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, Vorschriften zur Einhaltung des Verbots des vollständigen Auspressens von Weintrauben für die Weinbereitung zu erlassen, insbesondere die Mindestmenge Alkohol festzulegen, die nach dem Pressen der Weintrauben in den Nebenerzeugnissen enthalten sein muss,
soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
a) vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse verarbeiten, befördern, lagern, verwerten oder in den Verkehr bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben,
b) vorzuschreiben, dass über das Verarbeiten, das Befördern, das Lagern, das Verwerten oder das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse, über die Reinigung und Desinfektion von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Erzeugnisse verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu führen sind, sowie
c) das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach den Buchstaben a und b sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist,
das Verfahren zur Anerkennung von Branchenorganisationen nach Artikel 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu regeln,
Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots im Sinne des Artikels 113c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzusetzen.
Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 sind die anerkannten Branchenorganisationen anzuhören.
(5) (weggefallen)
Die in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie den Landweingebieten und Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der Spezifikationen nach Artikel 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(1) Qualitätswein und die Prädikatsweine Kabinett, Spätlese oder Auslese müssen mindestens 7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Volumenprozent vorhandenen Alkohol aufweisen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter welchen Voraussetzungen
das Herstellen eines Qualitätsweines b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes zulässig ist,
das Herabstufen eines Qualitätsweines b. A. auf der Erzeugerstufe vorgenommen werden darf.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht oder dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist,
die Anbau-, Ernte- und Keltermethoden, die notwendig sind, um eine optimale Qualität von Qualitätswein b. A. zu gewährleisten, insbesondere Erziehungsart, Anschnitt, Ausdünnung, Rebschutz und Düngung; dabei können sie Vorschriften über die Bewässerung von Rebflächen erlassen,
unter Berücksichtigung von Klima, Bodenbeschaffenheit und Rebsorte die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein b. A. und Prädikatswein; die natürlichen Mindestalkoholgehalte
a) können für einzelne bestimmte Anbaugebiete oder Teile davon unterschiedlich festgesetzt werden,
b) dürfen in der Weinbauzone A bei Qualitätswein b. A. nicht unter 7,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 9,5 Volumenprozent liegen; für die bestimmten Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Mosel und Saale-Unstrut darf für bestimmte Rebsorten und für bestimmte Rebflächen der natürliche Mindestalkoholgehalt bei Qualitätswein b. A. bis auf 6,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein bis auf 9,0 Volumenprozent herabgesetzt werden,
c) dürfen in der Weinbauzone B bei Qualitätswein b. A. nicht unter 8,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 10,0 Volumenprozent liegen,
d) sind bei Prädikatswein nach dem Prädikat abgestuft festzulegen,
e) für Eiswein müssen mindestens dem im jeweiligen Anbaugebiet für das Prädikat Beerenauslese festgesetzten Mindestalkoholgehalt entsprechen.
(4) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverordnung die Verzeichnisse der zur Herstellung von Qualitätswein b. A. geeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera auf.
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(1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein b. A. oder Qualitätswein, im Inland hergestellter Schaumwein darf als Sekt b. A., im Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikörwein b. A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qualitätsperlwein b. A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.
(2) Einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, kann auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt werden.
(3) Eine amtliche Prüfungsnummer wird einem Erzeugnis nach Absatz 1 oder 2 nach systematischer organoleptischer und analytischer Untersuchung zugeteilt, wenn es
die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerkmale aufweist und
den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.
(1) Inländischer Wein darf als Prädikatswein in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein nur bezeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zuerkannt worden ist.
(2) Ein Prädikat wird einem Wein zuerkannt, wenn er
die für dieses Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist und
den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.
(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist.
(4) Die übrigen Prädikatsweine müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 3 aus Lesegut der folgenden Beschaffenheit hergestellt sein:
Bei der Spätlese dürfen nur vollreife Weintrauben verwendet werden, die in einer späten Lese geerntet worden sind.
Bei der Auslese dürfen nur vollreife oder edelfaule Weintrauben verwendet werden.
Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder wenigstens überreife Beeren verwendet werden.
Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitgehend eingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet werden; ist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder besonderer Witterung ausnahmsweise keine Edelfäule eingetreten, genügt auch Überreife der eingeschrumpften Beeren.
Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein.
(5) Für die Zuerkennung der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Prädikate muss das Erntegut von Hand gelesen worden sein.
(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Qualität oder soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, vorschreiben, dass für die Zuerkennung der Prädikate Auslese oder Eiswein das Erntegut von Hand gelesen worden sein muss.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung und Steigerung der Qualität für Qualitätsschaumwein, Qualitätswein b. A., Sekt b. A., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Prädikatswein
vorzuschreiben, unter welchen weiteren Voraussetzungen die amtliche Prüfungsnummer zuzuteilen ist; dabei sind insbesondere die Anforderungen an das Erzeugnis oder seine Vorerzeugnisse und die zulässigen Verarbeitungs- und Behandlungsverfahren zu regeln,
vorzuschreiben, dass bei Prädikatswein der natürliche Alkoholgehalt amtlich festzustellen ist,
das Prüfungsverfahren und weitere Einzelheiten der Kontrolle der Produktspezifikationen zu regeln,
vorzuschreiben, in welcher Weise die amtliche Prüfungsnummer anzugeben ist,
vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen die amtliche Prüfungsnummer zurückzunehmen ist,
vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein Qualitätswein b. A. bei der amtlichen Qualitätsweinprüfung zu einem anderen Erzeugnis, insbesondere zu Wein, herabgestuft werden kann.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies den Interessen des Verbrauchers dient oder ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 zuzulassen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen für die einzelnen Qualitätsweine b. A. durch Rechtsverordnung über die in auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Voraussetzungen hinaus weitere Grenzwerte für charakteristische Faktoren, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.
(1) Die Bezeichnung eines Weines als Landwein setzt voraus, dass
die zur Weinherstellung verwendeten Trauben zu mindestens 85 vom Hundert aus dem Landweingebiet stammen, dessen Bezeichnung der Wein trägt,
eine Konzentrierung durch Kälte nicht vorgenommen worden ist,
der Abfüller von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden ist.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen,
vorzuschreiben, dass bestimmte Maßnahmen bei der jährlichen Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation durchzuführen sind, insbesondere zu bestimmen, dass analytische Untersuchungen der Weine in systematischer Weise oder stichprobenweise durchgeführt werden.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln:
die Verzeichnisse der zur Herstellung von Landwein geeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung vitis,
den natürlichen Mindestalkoholgehalt der Landweine unter Berücksichtigung der für Qualitätswein desselben geografischen Raumes geltenden Wertes,
das Verfahren der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen der Landweine; sie können dabei vorsehen, dass bei der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen organoleptische Untersuchungen der Weine in systematischer Weise oder stichprobenweise durchgeführt werden.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Kontrollen, insbesondere durch analytische oder organoleptische Prüfungen, zur Einhaltung von Produktspezifikationen von Weinen mit Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben erforderlich ist.
(2) Die Durchführung der Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Durchführung der Kontrolle ganz oder teilweise auf nichtstaatliche Kontrollstellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),
die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln.
(1) Geografische Bezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind
die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen sowie
die Namen von Gemeinden und Ortsteilen, die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Erzeugnisses benutzt werden.
(2) Geografische Bezeichnungen dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden, die nicht aus
der der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe zugrunde liegenden geografischen Einheit oder
der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder dem dort eingetragenen Bereich oder
der bezeichneten Gemeinde oder dem Ortsteil
stammen, wenn bei der Benutzung solcher Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.
(3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt entsprechend.
(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, das von der Europäische Kommission nach Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geführt wird, sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht den Antrag im Bundesanzeiger. Gegen den Antrag kann innerhalb von vier Monaten ab seiner Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Bundesanstalt Einspruch eingelegt werden.
(3) Die Bundesanstalt holt zu dem Antrag innerhalb der vier Monate eine Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde des Landes oder der Länder ein, in dessen oder deren örtlicher Zuständigkeit die Rebflächen belegen sind, die im Rahmen der beantragten Produktspezifikation als geografisches Gebiet abgegrenzt sind.
(4) Nach Ablauf der Einspruchsfrist trifft die Bundesanstalt eine Entscheidung über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen nach Absatz 3 und nach Anhörung eines Fachausschusses, der von der Bundesanstalt einberufen wird und sich zusammensetzt aus Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörden und den Verbänden der Weinwirtschaft.
(5) Entspricht der Antrag den Voraussetzungen eines Schutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt die Bundesanstalt dieses fest. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. Die Bundesanstalt veröffentlicht den stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger. Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 2 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Bescheid nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.
(6) Sobald der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 bestandskräftig geworden ist, unterrichtet die Bundesanstalt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übermittelt den Antrag an die Europäische Kommission.
(7) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, im Bundesanzeiger.
(8) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über
das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das Einspruchsverfahren nach Absatz 2,
den in Absatz 4 genannten Fachausschuss,
das Einspruchsverfahren im Sinne des Artikels 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation im Sinne des Artikels 118q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, soweit sich das Erfordernis hierfür aus den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ergibt.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen hinsichtlich der Hektarerträge, Mindestalkoholgehalte und charakteristischen Merkmale festzulegen, die von den Weinen zu erfüllen sind, für die ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gestellt wird, soweit dies
der Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben oder
der Herstellung von Weinen mit gebietstypischem Charakter
dient.
(1) Für Erzeugnisse, die mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes, der als Ursprungsbezeichnung geschützt ist, gekennzeichnet sind, dürfen zusätzlich zu dem auf Grund der für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen Namen des bestimmten Anbaugebietes nach Artikel 118z Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nur angegeben werden:
die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen,
die Namen von Gemeinden und Ortsteilen.
(2) Sofern der Name einer Lage, eines Bereiches, einer Gemeinde oder eines Ortsteils in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben für Wein eingetragen ist, ist dessen Verwendung nach Absatz 1 nicht zulässig.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Voraussetzungen für die Eintragung und Bezeichnung von Lagen und Bereichen in die Weinbergsrolle festzulegen,
Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen zu treffen, die keiner Lage angehören,
Voraussetzungen festzulegen, unter denen für den Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils
a) in Alleinstellung oder
b) als Teil eines zusammengesetzten Namens einer geografischen Einheit
ein Antrag nach § 22c Absatz 1 gestellt werden darf.
(4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle; dabei sind für die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten geographischen Einheiten
die Abgrenzung,
das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfahren für Eintragungen und Löschungen einschließlich der Feststellung und Festsetzung der Namen,
die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der Anträge nach Absatz 3 Nr. 1 zur Eintragung,
die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen, einschließlich des Verfahrens zur Löschung von Amts wegen, wenn der Name einer Lage oder eines Bereiches in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben für Wein eingetragen wird,
festzulegen.
(5) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zu regeln, um die in Angelegenheiten der Weinbergsrolle zuständigen Stellen und Ausschüsse in dem Fall zu beteiligen, dass hinsichtlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage oder eines Bereiches eine Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 abzugeben ist.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zusammen mit
einer nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder
einem anerkannten traditionellen Begriff im Sinne des Artikels 118u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder
dem Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils
in der Kennzeichnung verwendet werden darf.
(1) Erzeugnisse mit Weinnamen, die nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützt sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2011 nicht mit der Angabe „Geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „Geschützte geografische Angabe“ gekennzeichnet werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften zu erlassen über
die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse, insbesondere über die Art des Erzeugnisses, die Weinart, Geschmacksangaben, sowie die Angabe von natürlichen oder technischen Produktionsbedingungen, geographischen Bezeichnungen, Rebsorte, Jahrgang, Auszeichnungen, Verarbeitungsverfahren, Inhaltsstoffen, Erzeuger, Abfüller oder Hersteller der Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse,
die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen und Angaben zulässig sind,
Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen und Angaben,
die Verwendung bestimmter Behältnisformen für bestimmte Erzeugnisse.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers zu regeln,
welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische Eignung erlaubt oder erforderlich sind,
welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen versehene Erzeugnisse aufweisen müssen,
welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben verwandt werden dürfen,
dass und in welcher Art und Weise Zusätze und Behandlungsverfahren kenntlich zu machen sind,
in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht sein müssen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, und durch welche die Überwachung ermöglichende Angaben sie ergänzt werden müssen,
dass und in welcher Art und Weise Angaben nach Nummer 5 auch auf Verpackungen anzubringen sind, wenn die Behältnisse in ihnen in den Verkehr gebracht werden.
(4) Soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Ermächtigung nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Auszeichnungen anzuerkennen,
Hinweise auf die Herstellungsart, die Art oder besondere Farbe des Erzeugnisses zu regeln.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Bestimmungen für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu regeln, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen,
die Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs- oder Kontrollverfahrens ganz oder teilweise auf nichtstaatliche Stellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),
die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln.
(1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden.
(2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen, wenn
Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,
Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken.
(3) Als irreführend sind ferner anzusehen:
Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geographische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,
zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind,
Phantasiebezeichnungen, die
a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geographischen Herkunftsangabe zu erwecken oder
b) einen geographischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Gesetz oder nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geographischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.
(1) Für Getränke, die nicht Erzeugnisse sind, dürfen die Worte Wein, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein allein oder in Verbindung mit anderen Worten nur gebraucht werden, wenn eine Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eine bundesrechtliche Regelung dies ausdrücklich vorsieht.
(2) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt werden können, ohne Erzeugnisse zu sein, oder Vormischungen für solche Getränke dürfen nicht verarbeitet, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen,
Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 oder 2 zuzulassen, und dabei
zum Schutz vor Täuschung den Gebrauch bestimmter Bezeichnungen, sonstiger Angaben oder Aufmachungen vorzuschreiben.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder von anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann.
(1) Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die in Satz 1 genannten Erzeugnisse dürfen auch nicht verwendet oder verwertet werden, es sei denn, dass ihre Vorschriftswidrigkeit ausschließlich auf der Verletzung von Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen beruht.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und schwerwiegende Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 1 zuzulassen, und dabei insbesondere die Voraussetzungen zu regeln und Vorschriften über die Verarbeitung, Verwendung, Verwertung, Bezeichnung, Aufmachung und das Inverkehrbringen sowie das Verfahren zu erlassen.
(1) Ein Stoff, der bei der Verarbeitung von Erzeugnissen nicht zugesetzt werden darf, darf nicht mit dem Ziel dieser Verwendung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden.
(2) Weintrub, ausgenommen Weinhefe zur Herstellung von Weinhefebrand, darf nur nach ausreichender Vergällung in den Verkehr gebracht oder bezogen werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben
was als ausreichendes Vergällen im Sinne des Absatzes 2 anzusehen,
mit welchen Stoffen das Vergällen vorzunehmen ist oder nicht vorgenommen werden darf,
dass bestimmte Stoffe, die verbotswidrig zur Weinbehandlung benutzt werden können, in Weinbaubetrieben und in den Betrieben, in denen Traubenmoste oder nicht abgefüllte Weine lagern, nicht gelagert werden dürfen,
dass über den Erwerb und den Verbleib von Stoffen im Sinne der Nummer 3 Nachweis zu führen ist.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass
über das Verarbeiten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr Buch zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere aufzubewahren sind,
Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merkzeichen zu versehen und diese Merkzeichen in die Buchführung einzutragen sind,
über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen Analysenbücher zu führen sind.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Art und Umfang der Buchführung näher geregelt werden; dabei können insbesondere Eintragungen vorgeschrieben werden über
die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der Lese,
den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Säure und sonstigen Stoffen,
Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit
a) bezogener, verwendeter, hergestellter oder abgegebener Erzeugnisse,
b) zugesetzter Stoffe,
c) bezogener oder abgegebener Stoffe, die beim Verarbeiten von Erzeugnissen zugesetzt werden dürfen oder für deren Verarbeitung in Betracht kommen,
d) abgegebener oder bezogener Weinhefe,
Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen,
angewandte Verfahren,
Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene Verschnitte,
das Abfüllen,
die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter denen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben werden,
erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung
vorzuschreiben, dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen sowie
das Nähere über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren zu regeln.
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die Bediensteten der für die Überwachung zuständigen Behörden einschließlich der Weinkontrolleure, bei Gefahr im Verzuge auch alle Beamten der Polizei, befugt,
Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken erzeugt, verarbeitet, gelagert oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten
zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Begleitpapiere, Einfuhrdokumente, Bücher, Analysenbücher und Verarbeitungsbeschreibungen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen zu besichtigen,
Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und geschäftliche Unterlagen vorläufig sicherzustellen, soweit dies zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, und
von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über den Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, deren Menge und Herkunft und über vermittelte Geschäfte zu verlangen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 2a kann der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5 Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2a) Ein Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4) geändert worden ist, ist verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die
er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Systems oder Verfahrens besitzt und
zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel erforderlich sind,
zu übermitteln. Sind die in
Satz 1 oder
Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
genannten Informationen in elektronischer Form verfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.
(3) Zur Unterstützung der für die Überwachung zuständigen Behörden werden in jedem Land Weinsachverständige (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige aus; für ihre Befugnisse gilt Absatz 1. Als Weinkontrolleur soll nur bestellt werden, wer in der Sinnenprüfung der von ihm zu überwachenden Erzeugnisse erfahren ist, das Verfahren ihrer Verarbeitung zu beurteilen vermag und mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden oder gleichmäßigen Überwachung Vorschriften zu erlassen über
die Ausgabe und die Verwendung von Kontrollzeichen oder die Anwendung anderer Kontrollverfahren für Erzeugnisse,
die fachlichen Anforderungen, die an die Weinkontrolleure zu stellen sind,
die Handhabung der Kontrolle in Betrieben und die Zusammenarbeit der Überwachungsorgane.
(5) Die Zolldienststellen sind befugt, den für die Überwachung zuständigen Behörden, einschließlich der Weinkontrolleure, auf deren Verlangen Begleitpapiere, Einfuhrdokumente, Untersuchungszeugnisse und Ursprungszeugnisse sowie sonstige Unterlagen, soweit diese für die Beurteilung der Ware von Bedeutung sein können, zur Einsichtnahme zu überlassen und Auskünfte aus ihnen zu erteilen. Angaben über den Zollwert dürfen nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden.
(6) Die Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 und die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Überwachung tätigen Behörden und Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ihnen Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 5 zu erteilen.
(7) Im Übrigen gelten für die Überwachung die § 38 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7, §§ 40, 42 Abs. 5, § 43 Abs. 1 bis 4 sowie § 49 Abs. 1 bis 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend.
Soweit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch die Beobachtung der Rückstandssituation bei Lebensmitteln (Lebensmittel- Monitoring) vorgesehen ist, findet dieses auch auf geerntete Weintrauben Anwendung.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass und in welcher Weise
Vorhaben, Rebflächen zu roden oder aufzugeben, wiederzubepflanzen oder Reben neu anzupflanzen, sowie erfolgte Rodungen, Aufgaben, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen den zuständigen Behörden zu melden sind,
die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft und die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine zu melden sind,
Ernte, Erzeugung und Bestand an Erzeugnissen zu melden sind; dabei können für Bestandsmeldungen, auch zu Zwecken der Marktbeobachtung, weitere Untergliederungen und Angaben, als in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehen, vorgeschrieben werden,
die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse zu melden sind,
zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland nicht zulässigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen versehen sind, zu melden sind,
die Anwendung von Behandlungsverfahren oder der Zusatz von Stoffen zu melden sind,
das Herabstufen eines Qualitätsweines b. A. auf der Erzeugerstufe zu melden ist.
(1a) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm hergestelltes, behandeltes, eingeführtes oder in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die für die Überwachung zuständige Behörde
darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um eine Gefahr für die menschliche Gesundheit zu verhindern,
über Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um das betreffende Erzeugnis zurückzurufen.
Eine
Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
Übermittlung nach § 31 Abs. 2a Satz 1 oder nach Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
Unterrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
(1b) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird weiter ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von einem anderen Lebensmittelunternehmer in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis, das für ihn bestimmt ist und über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat oder das ihm angeliefert worden ist, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, die für die Überwachung zuständige Behörde darüber und über hinsichtlich des Erzeugnisses getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten hat.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, Vorschriften über die Übermittlung von anonymisierten Informationen durch die zuständigen obersten Landesbehörden an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu erlassen. Es kann dabei insbesondere vorschreiben, dass und in welcher Weise zur Aufstellung über das Produktionspotential erforderliche Angaben zu übermitteln sind.
(1) Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzelangaben in Erklärungen, die nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Flächenerhebungen, Erntemeldungen, Weinerzeugungsmeldungen und Bestandsmeldungen abzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und Landesbehörden für behördliche Maßnahmen, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der §§ 27 bis 33 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, weiterzuleiten. Soweit Einzelangaben zu Zwecken der Marktbeobachtung erhoben worden sind, dürfen sie nur in anonymisierter Form weitergegeben werden.
(2) Eine Auswertung der in Absatz 1 genannten Einzelangaben für Zwecke der amtlichen Statistik im Rahmen des Agrarstatistikgesetzes ist zulässig.
(3) Die für die Weinbaukartei gemeldeten Angaben über die Weinbergsflächen dürfen von der zur Führung der Weinbaukartei zuständigen Stelle zur Erhebung der Abgabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an die dafür zuständigen Stellen übermittelt werden. Die für die Führung der Weinbaukartei zuständige Stelle erteilt ferner einer Person, die für die Durchführung von gemeinschaftlichen Maßnahmen zum Pflanzenschutz oder zur Qualitätssicherung verantwortlich ist, auf Antrag Auskunft über die Namen und Anschriften der Bewirtschafter der hinsichtlich der gemeinschaftlichen Maßnahme in Betracht kommenden Flächen und die zur Identifizierung der jeweiligen Flächen erforderlichen Angaben zum Flurstück und zur Nutzung, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, insbesondere die Auskunft zur Feststellung des von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Personenkreises erforderlich ist, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat.
(1) Drittlandserzeugnisse dürfen nur eingeführt werden, wenn
sie von gesundheitlich unbedenklicher Beschaffenheit und zum Verzehr geeignet sind,
die für sie geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eingehalten worden sind und
sie im Herstellungsland mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der Gesundheit oder des Verbrauchers vor Täuschung Voraussetzungen für die Einfuhr von Erzeugnissen festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen, dass
ihre gesamte Herstellung in demselben Staat vorgenommen worden sein muss,
bei ihrer Herstellung bestimmte önologische Verfahren nicht angewendet oder bestimmte Stoffe nicht zugesetzt worden sein dürfen.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung die Einfuhr von Drittlandserzeugnissen von einer Zulassung abhängig zu machen und das Zulassungsverfahren zu regeln sowie Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere
vorgeschrieben werden, dass die Zulassung nur erteilt wird, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass die Erzeugnisse den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,
geregelt werden, welche Behörden für die Erteilung der Zulassung zuständig sind,
vorgeschrieben werden, dass
a) die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde die für die amtliche Untersuchung und Prüfung erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich entnehmen darf und der Verfügungsberechtigte die Auslagen für die Verpackung und Beförderung zu tragen hat,
b) der Verfügungsberechtigte die Kosten der amtlichen Untersuchung und Prüfung zu tragen hat und er Kostenschuldner gegenüber den Untersuchungsstellen ist,
c) der Verfügungsberechtigte das Erzeugnis unter Überwachung der für die Zulassung zuständigen Behörde auf seine Kosten
aa) in ein Drittland wieder auszuführen oder
bb) zu vernichten
hat, wenn er auf die Zulassung zur Einfuhr verzichtet hat oder diese
versagt worden ist,
d) das Erzeugnis auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu vernichten ist, wenn er der Verpflichtung nach Buchstabe c innerhalb einer von der für die Zulassung zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt,
zu Anzeigen, zu Auskünften, zur Duldung der Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen, zur Duldung von Besichtigungen und zur Unterstützung verpflichtet und vorgeschrieben werden, dass Erzeugnisse in der Regel von der Einfuhr zurückzuweisen sind, wenn einer dieser Pflichten oder der Pflicht zur Duldung der Entnahme von Mustern oder Proben nicht unverzüglich, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen oder eine erforderliche Auskunft unrichtig erteilt wird,
bestimmt werden, welche Untersuchungsstellen für die amtliche Untersuchung und Prüfung zuständig sind; für das Obergutachten darf nur eine Stelle bestimmt werden,
geregelt werden, in welchen Fällen unter welchen Voraussetzungen Erzeugnisse von der Überwachung bei der Einfuhr befreit sind oder befreit werden können,
bestimmt werden, dass zur Erleichterung des zwischenstaatlichen Handelsverkehrs bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit eine vorgeschriebene Untersuchung nur stichprobenweise vorzunehmen ist, wenn
a) im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung stattgefunden und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Untersuchung durch diese Stelle als Ersatz für amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland anerkannt hat,
b) die Untersuchung durch ein Zeugnis nachgewiesen wird und
c) das Behältnis eingeführt wird, ohne zwischenzeitlich geöffnet worden zu sein;
dabei kann festgelegt werden, in welchen Fällen, wie oft und wie viele Stichproben vorzunehmen sind, welche Angaben das Zeugnis der Untersuchungsstelle des Drittlandes enthalten und welchem Muster es entsprechen muss, sowie die Zulassung zur Einfuhr von dem Ausgang einer Prüfung anhängig gemacht werden, ob es sich um das Erzeugnis handelt, von dem die Probe für die amtliche Untersuchung im Herstellungsland entnommen worden ist (Nämlichkeitsprüfung).
(2) Bestimmt eine Rechtsverordnung nach Absatz 1, dass die Zolldienststellen über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens bei der Überwachung der Einfuhr regeln und Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 4 erlassen. In diesem Rahmen kann es auch allgemeine Verwaltungsvorschriften ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es bestimmt die für die Überwachung zuständigen Zolldienststellen.
(1) Der als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Deutsche Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Aufkommens aus der Abgabe,
die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern,
auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken.
(2) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich der Deutsche Weinfonds der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.
(3) Organe des Deutschen Weinfonds sind
der Vorstand,
der Aufsichtsrat,
der Verwaltungsrat.
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Deutschen Weinfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates.
(3) Der Vorstand vertritt den Deutschen Weinfonds gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft hauptamtlich nur dem Deutschen Weinfonds zu widmen. Die §§ 97 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften finden Anwendung.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. In den Aufsichtsrat werden gewählt
zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte,
ein Mitglied von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern der Winzergenossenschaften aus ihrer Mitte,
je ein Mitglied für den Bereich Weinhandel und den Bereich Ausfuhrhandel von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinhandels und des Ausfuhrhandels aus ihrer Mitte und
drei Mitglieder vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er beschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen Beschlüsse des Verwaltungsrates über alle Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören. Zudem beschließt er über die Einberufung des Verwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und zwar aus
13 Vertretern des Weinbaus,
5 Vertretern des Weinhandels, davon mindestens 1 Vertreter des Ausfuhrhandels,
5 Vertretern der Winzergenossenschaften,
1 Vertreter der Weinkommissionäre,
1 Vertreter der Sektkellereien,
1 Vertreter des Gaststättengewerbes,
je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der genossenschaftlichen Großhandels- und Dienstleistungsunternehmen,
je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenossenschaften,
1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände,
1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der Güte des Weines,
3 Vertretern der Verbraucher,
8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berufen und abberufen. Vor der Berufung und Abberufung sind bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 11 genannten Mitgliedern die Organisationen der beteiligten Wirtschaftskreise, bei den in Absatz 1 Nr. 12 genannten Mitgliedern die Landesregierungen anzuhören. Die Berufung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren. Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die Wiederberufung ist zulässig.
(3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Verwaltungsrat bestimmt den grundsätzlichen Handlungsrahmen in Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bedarf.
(6) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des Deutschen Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
(1) Der Deutsche Weinfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Maßnahmen des Deutschen Weinfonds sind auf Verlangen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufzuheben, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.
(2) Der Deutsche Weinfonds ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.
(3) Beauftragte der Bundesregierung und der für die Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden der Weinbau treibenden Bundesländer sind befugt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.
(4) Kommt der Deutsche Weinfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.
(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:
von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar umfasst, und
von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeugnisse:
a) inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Wein,
b) inländischer Qualitätsperlwein b. A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und
c) im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b.
A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein
mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer
Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.
Die Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch für die dort genannten Erzeugnisse zu entrichten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden.
(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn
a) die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von
aa) Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem Betrieb
ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt
worden ist,
bb) Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform,
sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der
Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus
Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer
Mitglieder geerntet worden sind,
b) die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.
(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht.
(1) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Im Übrigen erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.
(2) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ist Aufgabe des Deutschen Weinfonds. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit dieser Abgabe sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.
Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen bestimmten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Deutsche Weinfonds unterrichten sich gegenseitig über geplante Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maßnahmen selbst sind untereinander und mit dem Deutschen Weinfonds abzustimmen. Die näheren Einzelheiten regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung, die die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Deutsche Weinfonds erlassen. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
in anderen als den in § 49 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6 oder § 50 Abs. 2 Nr. 1 oder 6 bis 10 bezeichneten Fällen entgegen einer Vorschrift dieses Gesetzes ein Erzeugnis oder ein Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, verarbeitet, in den Verkehr bringt, mit anderen Getränken vermischt in den Verkehr bringt, einführt, ausführt, verwendet, verwertet, lagert oder transportiert,
einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3, § 14 Nr. 1 oder 3, § 15 Nr. 3, § 16 Abs. 1a Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2, § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2, § 27 Abs. 2 oder § 35 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
in anderen als den in Nummer 4, § 49 Nr. 6 oder 7 bezeichneten Fällen entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine der in Nummer 1 bezeichneten Handlungen begeht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1a. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine gesonderte Berechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 6 den dort genannten Alkohol zu anderen als industriellen Zwecken verwendet,
einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 oder 3 Nr. 4, § 15 Nummer 4 oder 5, § 16 Abs. 1a Nr. 3 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 oder § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
3a. entgegen § 22b Absatz 2 im geschäftlichen Verkehr eine geografische Bezeichnung benutzt,
entgegen § 25 Abs. 1 ein Erzeugnis mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht,
entgegen § 26 Abs. 2 ein Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, ohne ein Erzeugnis zu sein, oder eine Vormischung für ein solches Getränk, verarbeitet, in den Verkehr bringt oder einführt,
entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ein Erzeugnis mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 3 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 49 bezeichneten Handlungen begeht.
(1a) (weggefallen)
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 die dort genannte Menge nicht oder nicht rechtzeitig destilliert,
der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
entgegen § 6 Abs. 2 ein Wiederbepflanzungsrecht überträgt,
einer Rechtsverordnung nach § 3b Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5 Satz 1, § 12 Abs. 3 Nr. 5 oder Abs. 5, § 14 Nr. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, § 16 Abs. 3, 4 oder 5, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 2, § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 28 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, § 29, § 30, § 31 Abs. 4 Nr. 1, § 33 Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b, § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c oder Nr. 4 oder § 44 Abs. 1 oder 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(weggefallen)
entgegen § 24 Abs. 1 ein Erzeugnis mit nicht zugelassenen Angaben in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht,
entgegen § 26 Abs. 1 für ein Getränk, das kein Erzeugnis ist, eine nicht zugelassene Angabe gebraucht,
entgegen § 28 Abs. 1 einen dort genannten Stoff mit dem dort genannten Ziel in den Verkehr bringt, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung macht,
entgegen § 28 Abs. 2 Weintrub in den Verkehr bringt oder bezieht,
10a. entgegen § 31 Abs. 2a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen § 31 Abs. 6 eine Maßnahme nach § 31 Abs. 1 oder eine Entnahme von Proben nicht duldet, eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht erteilt oder
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6 oder 7 als Straftat geahndet werden kann, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die
als Straftat nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6 oder 7 zu ahnden sind oder
als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs. 2 Nr. 12 geahndet werden können.
Ist eine Straftat nach § 48 oder § 49 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 50 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Für die Verbraucherinformation gilt das Verbraucherinformationsgesetz entsprechend.
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in den von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien, Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Union dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
(1) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.
(2) Soweit dieses Gesetz oder eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
(1) Die Regierungen der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können in Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 bis zum 31. August 2001 die Hektarerträge auf der Grundlage der dem Jahr der Festsetzung vorangegangenen Ernten, beginnend mit der Ernte 1990, festsetzen.
(2) Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 erfolgt die Berechnung des Hektarertrages hinsichtlich der maßgeblichen Flächen für die 1994 geernteten Weintrauben nach den bis zum 31. August 1994 geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 darf bis zum 31. August 1995 eine den Gesamthektarertrag übersteigende Menge, die aus vor 1994 geernteten Weintrauben gewonnen wurde, nach den bis zum 31. August 1994 geltenden Rechtsvorschriften an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden; dabei muss die Herstellung zulässiger Erzeugnisse am 31. August 1995 abgeschlossen sein. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die zuständigen Behörden in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Anwendung des Satzes 1 auch für die bis zum 31. Dezember 1994 geernteten Weintrauben genehmigen können.
(4) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 darf eine den dort genannten Wert übersteigende Menge, die aus vor 2000 geernteten Weintrauben gewonnen wurde,
im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,
im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitätsschaumwein b. A. verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert oder
destilliert
werden; § 11 ist insoweit nicht anzuwenden.
(4a) Für Übermengen im Sinne des Absatzes 4, die vor dem 1. August 2000 angefallen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 31. Juli 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Soweit Einrichtungen zur Beregnung am 1. September 1982 mit behördlicher Genehmigung bestanden haben, können die nach Landesrecht zuständigen Behörden, auch wenn die besonderen Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 nicht erfüllt sind, bis längstens zum 31. Dezember 2009 ihre Weiterverwendung zulassen, sofern die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.
(6) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen im Inland hergestellter Likörwein oder im Inland hergestellter Perlwein, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem 31. August 1995 geerntete Weintrauben verwendet worden sind, als Qualitätslikörwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. auch bezeichnet werden, wenn ihnen keine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.
(7) Erzeugnisse, die nach den bis zum 1. September 1994 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet worden sind, dürfen auch weiterhin in den Verkehr gebracht werden.
(8) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Untersuchung von Wein und ähnlichen alkoholischen Erzeugnissen sowie von Fruchtsäften vom 26. April 1960 (Beilage zum BAnz. Nr. 86 vom 5. Mai 1960), zuletzt geändert am 8. September 1969 (Beilage zum BAnz. Nr. 171 vom 16. September 1969), gilt
soweit sie Erzeugnisse mit Ausnahme von Brennwein, der zur Herstellung von Branntwein aus Wein bestimmt ist und unter Angabe dieser Bestimmung in die Weinbuchführung oder die Begleitpapiere eingetragen ist, betrifft, als Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 55,
für Weinbrand, Weinbrandverschnitt, Weindestillat, Brennwein, der zur Herstellung von Branntwein aus Wein bestimmt ist, weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke und Fruchtsäfte als Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 45 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung.
(9) Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 und seine Ausführungsverordnung gelten für die in seinem § 10 Abs. 1 bezeichneten Getränke und die daraus hergestellten schäumenden Getränke, bis sie durch anderweitige bundesrechtliche Regelungen ersetzt werden.
(10) Erzeugnisse dürfen bis zum 1. August 2009 noch nach den vor dem 1. August 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor dem 1. August 2009 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden.
(11) Werden Erzeugnisse erstmals an andere abgegeben, die aus Weintrauben, Traubenmaische, Traubenmost oder Wein hergestellt sind, für deren Übernahme eine Abgabe nach § 43 Nr. 2 in der bis zum Tag des Inkrafttretens des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes geltenden Fassung entrichtet worden ist, ist für die betreffende Menge keine Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 zu entrichten. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
(12) Erzeugnisse, die vor dem 3. August 2009 abweichend von § 24 Absatz 1 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände weiterhin in den Verkehr gebracht werden.
(13) Auf Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem 31. März 2010 geerntete Weintrauben verwendet worden sind, ist das Gesetz in der bis zum 13. August 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
(14) Abweichend von § 10 der Weinverordnung sowie von § 29 der Wein- Überwachungsverordnung entsprechen bis zu einer Neuregelung auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 sowie des § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieses Gesetzes 100 Liter Traubenmost oder 100 Liter teilweise gegorener Traubenmost jeweils 97 Litern Wein.
(1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen dieses Gesetzes neue Regelungen getroffen worden sind, sind
§ 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 2, die §§ 5 bis 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 Satz 2 und 3, Abs. 7, 8 Satz 1, Abs. 11, 13 und 14, § 11 Abs. 2 und 5, § 14 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5, § 17, § 20 Abs. 1 bis 5 und 7, § 22 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 erster Halbsatz, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 30 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Nr. 8, Abs. 5 bis 7, § 31 Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 33, § 34, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 2 bis 5, § 54, § 55, § 62 Abs. 1, § 67 Abs. 1 auch in Verbindung mit Anlage 1, Abs. 2 - mit Ausnahme der Verweisung auf § 38 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 42 Abs. 3 und § 62a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 -, Abs. 3 und 4, § 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1, 2 - mit Ausnahme der Verweisung auf § 37 Abs. 3 und § 62a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 2 -, Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 2, § 69 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 7, Abs. 3 - mit Ausnahme der Verweisung auf Absatz 2 Nr. 3 -, Abs. 4 auch in Verbindung mit Anlage 3, Abs. 5 Nr. 1 - mit Ausnahme der Verweisung auf § 41 Abs. 4 und § 62a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4 -, Nr. 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 2 und Abs. 6, § 69a und § 70 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Januar 1994 (BGBl. I S. 94) geändert worden ist,
§ 4 Abs. 2, 4 und 6, und § 5 Abs. 1, 3, 5 und 6 und § 25 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 und 5 und Abs. 3 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1824)
jeweils in der bis zum 15. Juli 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 1994 entstanden sind, sind die Vorschriften der in Absatz 1 genannten Gesetze hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Ermächtigungen dieses Gesetzes nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze erlassene bundesrechtliche Vorschriften aufzuheben.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit die Ermächtigungen dieses Gesetzes nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze erlassene landesrechtliche Vorschriften aufzuheben.
(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.
(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben.
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