Nach § 48 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Anhang XVb Abschnitt B Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei einem dort genannten Erzeugnis eine alkoholische Gärung im Gebiet der Gemeinschaft einleitet oder
entgegen Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 Weintrauben oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis einer anderen als dort genannten Bestimmung zuführt.
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Vorschrift des Artikels 85a Absatz 2, Artikels 85b Absatz 3, des Anhangs XVb Abschnitt A Nummer 3, Abschnitt B Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 4, Nummer 5, Abschnitt C, Abschnitt D Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über das Inverkehrbringen, die Herstellung, das Verwenden, das Verarbeiten oder das Verschneiden eines dort genannten Erzeugnisses oder über das Zusetzen bei einem dort genannten Erzeugnis zuwiderhandelt,
entgegen Artikel 120c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XVb Abschnitt A Nummer 1 oder Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein dort genanntes Erzeugnis herstellt,
entgegen Artikel 120c Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein Erzeugnis in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt,
einer Vorschrift des Anhangs XVa Abschnitt A Nummer 2 oder Abschnitt B Nummer 1 oder Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes eines dort genannten Erzeugnisses zuwiderhandelt,
entgegen Anhang XVa Abschnitt C Nummer 2, 3 oder Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Säuerung oder Entsäuerung eines dort genannten Erzeugnisses über die dort genannte Höchstmenge hinaus durchführt,
entgegen Anhang XVa Abschnitt C Nummer 7 Halbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Säuerung und Anreicherung ein und desselben Erzeugnisses oder eine Säuerung und eine Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses durchführt,
entgegen Anhang XVa Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine dort genannte Behandlung in einer anderen als dort genannten Weinbauzone durchführt,
entgegen Anhang XVa Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Behandlung nach einem dort genannten Zeitpunkt oder für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis durchführt,
entgegen Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeugnis verschneidet,
entgegen Anhang I D Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 einen dort genannten Wein süßt,
einer Vorschrift des Anhangs II Abschnitt A Nummer 3, 7 oder Nummer 8 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 über die Anreicherung, die Süßung, die Säuerung oder die Entsäuerung einer Cuvée, ihrer Bestandteile oder eines Qualitätsschaumweins zuwiderhandelt,
einer Vorschrift des Anhangs II Abschnitt A Nummer 5 Satz 2 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, entgegen Abschnitt B Nummer 4 Buchstabe c oder entgegen Abschnitt C Nummer 9 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 Fülldosage oder Versanddosage zusetzt,
entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 10 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich oder Abschnitt C Nummer 8, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 die alkoholische Gärung der Cuvée in einer anderen als der dort genannten Weise auslöst oder
entgegen Anhang III Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 den natürlichen Alkoholgehalt durch die Verwendung eines anderen als der dort genannten Erzeugnisse erhöht.
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(1) Nach § 49 Nummer 7 des Weingesetzes wird bestraft, wer
entgegen Anhang XVb Abschnitt D Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Weintrauben vollständig auspresst,
entgegen Anhang XVb Abschnitt D Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aus Weintrub oder Traubentrester Wein oder irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein herstellt oder
entgegen Anhang XVb Abschnitt D Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Weintrub auspresst oder Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein erneut vergärt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1, oder entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
entgegen Anhang I D Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe b und d der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sendet.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 85g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Rebfläche mit einer zu klassifizierenden Keltertraubensorte bepflanzt oder
entgegen Artikel 85g Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen Rebstock mit anderen als dort genannten Keltertraubensorten auf zu klassifizierende Keltertraubensorten umveredelt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 185c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die Ein- und Ausgänge von Erzeugnissen des Weinsektors nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
einer Vorschrift des Artikels 36 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 3, des Artikels 36 Absatz 3 Satz 1, Artikels 38 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, Artikels 40 Absatz 1 oder Absatz 4, Artikels 41 Absatz 2, Artikels 42, Artikels 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikels 46 Satz 3 oder Satz 4 oder des Artikels 48 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 über die Führung von Ein- und Ausgangsbüchern oder die Aufbewahrung von Begleitdokumenten, Kopien, Ein- und Ausgangsbüchern oder Belegen zuwiderhandelt,
entgegen Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1 oder Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009, jeweils in Verbindung mit einer in Anwendung von Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erlassenen Bestimmung, über die dort genannten Angaben nicht oder nicht richtig Buch führt oder
entgegen Anhang I D Nummer 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 über die Zugänge oder die Abgänge an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nicht oder nicht richtig Buch führt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 185c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein dort genanntes Erzeugnis ohne ein dort genanntes Begleitdokument in den Verkehr bringt oder
einer Vorschrift des Artikels 26 Absatz 2, Artikels 27 Absatz 4 Satz 1 oder des Artikels 29 Unterabsatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 über das Verwenden oder Vorlegen eines Begleitpapiers oder das Versenden einer Kopie zuwiderhandelt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 158a Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Bezeichnung verwendet,
entgegen Artikel 118v Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen geschützten traditionellen Begriff verwendet,
entgegen Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 Wein, Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, Wein mit geschützter geografischer Angabe, Jungwein, Likörwein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, Wein aus eingetrockneten Trauben oder Wein aus überreifen Trauben in der Gemeinschaft vermarktet oder ausführt, dessen Etikettierung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 49, 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, des Artikels 51 Absatz 1 Satz 1, des Artikels 53, Artikels 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, des Artikels 55 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, des Artikels 56 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4, des Artikels 57, des Artikels 58 Absatz 1, des Artikels 60 Absatz 1, des Artikels 61 Absatz 1 Satz 1, des Artikels 62 Absatz 1, des Artikels 64 Absatz 1 oder Absatz 3, des Artikels 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3, Absatz 3, 4 oder Absatz 5 Satz 1, des Artikels 67 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder des Artikels 68 Satz 2 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 entspricht, oder
entgegen Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ein anderes Erzeugnis, Getränk oder Produkt als Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder aromatischen Qualitätsschaumwein in einer dort genannten Flasche vermarktet oder ausführt.
(1) Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen.
(2) Soweit in dieser Verordnung genannte Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft aufgehoben und durch neue Vorschriften ersetzt werden, beziehen sich die am 9. März 2001 geltenden Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft insoweit auf die neuen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, als die von diesen neuen Vorschriften erfassten Sachverhalte auch von den abgelösten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erfasst worden sind. Satz 1 gilt auch für Sachverhalte, die vor dem 9. März 2001 entstanden sind.
(3) Auf Taten, die vor dem 1. August 2009 beendet wurden, ist diese Verordnung in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1) geändert worden ist,
Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1),
Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotentials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 42/2009 (ABl. L 16 vom 21.1.2009, S. 6) geändert worden ist,
Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15),
Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1),
Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).
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