Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeugnisse des Weinsektors:
2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 324 S. 24; 2004 Nr. L 98 S. 61; 2004 Nr. L 104 S. 135) und
2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenamiphos (ABl. EU Nr. L 14 S. 10; Nr. L 28 S. 30).
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Für die Bezeichnung von Landwein werden folgende Gebiete festgelegt:
Ahrtaler Landwein,
Badischer Landwein,
Bayerischer Bodensee-Landwein,
Brandenburger Landwein,
Landwein Main,
Landwein der Mosel,
Landwein Neckar,
Landwein Oberrhein,
Landwein Rhein,
Landwein Rhein-Neckar,
Landwein der Ruwer,
Landwein der Saar,
Mecklenburger Landwein,
Mitteldeutscher Landwein,
Nahegauer Landwein,
Pfälzer Landwein,
Regensburger Landwein,
Rheinburgen-Landwein,
Rheingauer Landwein,
Rheinischer Landwein,
Saarländischer Landwein,
Sächsischer Landwein,
Schleswig-Holsteinischer Landwein,
Schwäbischer Landwein,
Starkenburger Landwein,
Taubertäler Landwein.
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(1) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Weingesetzes darf nur erteilt werden, wenn
die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder Landwein geeignet ist,
die Vermarktung des auf der Fläche und den sonstigen Rebflächen desselben Nutzungsberechtigten erzeugten Weines gewährleistet ist,
die Fläche die besonderen landesrechtlich festgesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes erlassen worden sind.
(2) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7 Abs. 1 Nummer 3 Buchstabe b des Weingesetzes darf nur erteilt werden, wenn
die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder Landwein geeignet ist,
die Fläche die besonderen landesrechtlich festgesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Weingesetzes erlassen worden sind.
(3) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung ist nicht erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen.
(1) Eine Fläche ist für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf der Fläche in den in Anlage 1 aufgeführten bestimmten Anbaugebieten oder Bereichen die dort genannten Rebsorten (Vergleichsrebsorten) bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost ergeben, der die in Anlage 1 aufgeführten Mindestgehalte an natürlichem Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht.
(2) Eine Fläche ist für die Erzeugung von Landwein geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf der Fläche in den Gebieten, die für die Bezeichnung von Landwein festgelegt sind, bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt bei der Rebsorte Müller- Thurgau ein Mindestgehalt an natürlichem Alkohol von 5,9 Volumenprozent (50°Oe) und bei der Rebsorte Blauer Spätburgunder ein Mindestgehalt an natürlichem Alkohol von 6,7 Volumenprozent (55°Oe) erreicht wird.
(1) Die Vermarktung des auf der Fläche und den sonstigen Rebflächen desselben Nutzungsberechtigten erzeugten Weines gilt insbesondere als gewährleistet, wenn für die Erträge
die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluss, der bereit und in der Lage ist, die Erträge zu übernehmen,
der Abschluss von Lieferverträgen mit einer Dauer von mindestens fünf Jahren, beginnend mit dem zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung, oder
ganz oder überwiegend die Möglichkeit zur Abgabe an Letztverbraucher
nachgewiesen wird. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 muss ferner der Abschluss eines Vertrages mit dem Erzeugerzusammenschluss nachgewiesen werden, wonach die Erträge vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung an für die Dauer von mindestens fünf Jahren an den Erzeugerzusammenschluss abgeliefert werden müssen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 muss ferner die Möglichkeit der Einlagerung und fachgerechten kellerwirtschaftlichen Behandlung nachgewiesen werden. Die Landesregierungen können zur Sicherstellung der Vermarktung durch Rechtsverordnung nähere Voraussetzungen für die Einlagerung und die fachgerechte kellerwirtschaftliche Behandlung festlegen.
(2) Werden die Nachweise nach Absatz 1 nicht mit dem Antrag auf Genehmigung erbracht, so kann die Genehmigung in begründeten Ausnahmefällen ohne diese Nachweise erteilt werden. In diesen Fällen ist die Genehmigung mit dem Vorbehalt zu versehen, dass sie widerrufen werden kann, wenn die Nachweise nicht spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung erbracht werden.
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass vor einer Entscheidung über die Eignung der Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder Landwein ein Sachverständigenausschuss angehört werden kann. In der Rechtsverordnung ist die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses zu regeln.
(2) Bei der Entscheidung sind insbesondere auch Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Bodenbeschaffenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die sich aus der Bodenkartierung und Kleinklimakartierung der Fläche ergeben, zu berücksichtigen.
(3) Eine Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes (Versuchsgenehmigung) ist entsprechend dem Zweck des Weinbauversuches zu befristen.
(1) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des Geländes es erfordert, zur Erhaltung der Weinbaustruktur oder zur Schaffung einer einheitlichen Weinbaustruktur, kann abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Weingesetzes die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen stehen.
(2) In Ausnahmefällen, insbesondere in den Fällen des Absatzes 1 oder wenn die Bodenbeschaffenheit es erfordert, kann abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Weingesetzes die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 können mit der Genehmigung abweichend von § 4 die Voraussetzungen für die Eignung der für die Neuanpflanzung vorgesehenen Flächen festgelegt werden.
(4) Für eine Versuchsgenehmigung kann von der Vermarktungsvoraussetzung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 abgesehen werden, wenn sonst der Weinbauversuch nicht durchgeführt werden kann. Eine Versuchsgenehmigung kann auch für nicht in der Klassifizierung geführte Rebsorten oder darin nur vorübergehend zugelassene Rebsorten erteilt werden, wenn die Neuanpflanzung zu einem der folgenden Zwecke erfolgt:
Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte,
wissenschaftliche Untersuchungen oder
Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Qualität die Voraussetzungen und das Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten regeln.
(1) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsverordnung unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.
(2) Die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festzulegende
Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, darf ein Ar und die
Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten. Um der besonderen Weinbaustruktur in bestimmten Anbaugebieten oder Teilen von diesen Rechnung zu tragen, darf abweichend von Satz 1 Nummer 2 die Mindestparzellengröße
a) in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf drei Ar und
b) in den übrigen Ländern auf fünf Ar
festgelegt werden.
(3) (weggefallen)
(weggefallen)
(1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 und nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes entsprechen
100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,
100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
die Voraussetzungen und das Verfahren für die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes regeln,
vorschreiben, dass und in welcher Weise die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes zu melden ist.
(3) Die Landesregierungen können ferner, abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 des Weingesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen. Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben, dass die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nummer 7 des Weingesetzes gelten.
(1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer nach den §§ 52 und 134 des Gesetzes über das Branntweinmonopol zugelassenen Verschlussbrennerei durchgeführt werden.
(2) Wer beabsichtigt, in Absatz 1 genannten Wein zu destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn der Destillation der nach den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Zolldienststelle schriftlich zu melden. Er hat ferner jede Unterbrechung sowie die Beendigung der Destillation zu melden.
(3) Die Überwachung bei der Destillation von in Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach den Vorschriften des fünften Abschnitts des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der aus der Destillation nach Absatz 1 gewonnene Alkohol muss einen Alkoholgehalt von mindestens 80 Volumenprozent aufweisen.
(5) Für die zollamtliche Bescheinigung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 des Weingesetzes kann die Bundesfinanzverwaltung Muster in der "Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt machen. Soweit Muster bekannt gegeben werden, sind diese zu verwenden.
(6) Auf dem bei der Beförderung von in Absatz 1 genanntem Wein zur Brennerei auszustellenden Begleitpapier sind deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Wein - nur zur Destillation nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes" anzubringen.
(1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken bestimmten Erzeugnissen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 5 nur die nach Artikel 120c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen önologischen Verfahren angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden sein.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Bei der Herstellung von aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1 und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen
als Konservierungsstoffe im Sinne der Anlage 7 Nummer 1 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung nur Sorbinsäure, Kaliumsorbat und Calciumsorbat,
als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne der Anlage 7 Nummer 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Stoffe, die bei ihrer Herstellung zugesetzt werden dürfen, nur die in Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen,
2a. als Zusatzstoffe im Sinne der Anlage 7 Nummer 1 bis 23 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Aromen, die bei ihrer Herstellung verwendet werden dürfen, nur die nach § 5 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen sowie
nur
a) die durch § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Teil A der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Lebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und
b) die in Anlage 2 genannten Stoffe
zu den sich aus § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ergebenden Zwecken
zugesetzt werden. Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1 und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen
nur
a) die durch § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Teil A der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Lebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und
b) die in Anlage 2 genannten Stoffe
zu den sich aus § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ergebenden Zwecken,
als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne der Anlage 7 Nummer 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Stoffe, die bei ihrer Herstellung zugesetzt werden dürfen, nur die durch § 4 in Verbindung mit Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen sowie
als Stoffe, die dazu verwendet werden, einem Erzeugnis einen süßen Geschmack zu verleihen (Süßungsmittel), nur die in Anlage 3 genannten Stoffe
zugesetzt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b darf Kohlendioxid den dort genannten Erzeugnissen auch zu anderen als den dort aufgeführten Zwecken zugesetzt werden.
(5) Bei der Herstellung von
aromatisierten weinhaltigen Getränken mit Ausnahme von Sangria, Clarea und Zurra,
aromatisiertem Wein,
aromatisierten weinhaltigen Cocktails,
weinhaltigen Getränken,
Likörwein und
Qualitätslikörwein b.A.
dürfen als Stoffe, die einem Erzeugnis Farbe geben oder die Farbe in einem Erzeugnis wiederherstellen (Farbstoffe), nur die in Anlage 4 genannten Stoffe zugesetzt werden.
(6) Soweit für die bei den in den Absätzen 4 und 5 genannten Stoffen durch § 4 in Verbindung mit Anlage 4 der Zusatzstoff- Verkehrsverordnung, § 7 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder § 13 Abs. 1 ein Höchstgehalt nicht festgesetzt worden ist, dürfen diese Stoffe gemäß der guten Herstellungspraxis nur in einer Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Der Verbraucher darf durch den Zusatz der in Satz 1 genannten Stoffe nicht irregeführt werden. Soweit für Farbstoffe durch § 13 Abs. 1 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, bezieht sich dieser auf die Menge des färbenden Anteils des Farbstoffs.
(7) Soweit einem zur Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails oder aromatisiertem Wein bestimmten Bestandteil ein Stoff zugesetzt werden darf, der bei diesen Erzeugnissen nicht zugelassen ist, darf dieser Bestandteil bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden. Einem für die Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails oder aromatisiertem Wein bestimmten Erzeugnis oder Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, dürfen auch die Stoffe zugesetzt werden, die nur bei der Herstellung des jeweiligen Erzeugnisses zugelassen sind. Einem Erzeugnis, das als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist, dürfen auch die Zusatzstoffe zugesetzt werden, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind.
(8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im Inland hergestellten
weinhaltigen Getränken (inländische weinhaltige Getränke),
aromatisierten weinhaltigen Getränken (inländische aromatisierte weinhaltige Getränke),
aromatisierten weinhaltigen Cocktails (inländische aromatisierte weinhaltige Cocktails) und
aromatisierten Weinen (inländische aromatisierte Weine) sowie
bei der Behandlung von anderen als inländischen weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisierten Weinen im Inland
nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht angewendet werden.
(9) Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails darf Dimethyldicarbonat (E 242) nur in einer Menge von höchstens 250 Milligramm je Liter zugesetzt werden. Ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis darf, wenn es in den Verkehr gebracht wird, Rückstände von Dimethyldicarbonat (E 242) nicht aufweisen.
Bei der Herstellung von Erzeugnissen dürfen die in Anlage 5 genannten Stoffe nur zugesetzt werden, wenn sie den dort aufgeführten Reinheitsanforderungen entsprechen.
(1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an in
Anlage 6 oder
Anlage 7
aufgeführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils angegebenen Höchstmengen überschreitet.
(2) Soweit nicht nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die Anforderungen des Kapitels III des vorstehend bezeichneten Rechtsaktes gelten und nicht nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt für
Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, vorbehaltlich der Nummer 2 als Gehalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der in Anwendung des § 13 Absatz 5 des Weingesetzes für Weintrauben festgesetzte Gehalt
a) bei in Anlage 7a Abschnitt 1 genannten Stoffen
aa) zuzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder
bb) abzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Verringerung,
b) bei in Anlage 7a Abschnitt 2 genannten Stoffen unverändert,
Erzeugnisse, soweit sie aus mehreren, aus Weintrauben hergestellten Zutaten bestehen, wenn diese Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, als Gehalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der Gehalt, der sich aus der Summe der für die einzelnen Zutaten geltenden Gehalte für den Stoff entsprechend dem Anteil der Zutaten an dem jeweiligen Erzeugnis ergibt.
(3) Absatz 2 gilt auch für Erzeugnisse, wenn sie als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, in den Verkehr gebracht werden.
(4) Die in Anhang V Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nummer 1493/1999 genannten Grenzwerte des Gesamtgehalts an Schwefeldioxid dürfen
bei inländischem Wein aus im Jahr 2000 geernteten Trauben,
bei Wein aus Trauben, die im Jahr 2006 in den Weinanbaugebieten der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz geerntet worden sind,
um jeweils 40 mg/l überschritten werden.
(5) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus im Jahre 2003 geernteten Trauben darf abweichend von Anhang V Abschnitt E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nummer 1493/1999 eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs V Abschnitt E Nummer 2, 3 und 7 der genannten Verordnung vorgenommen werden.
(6) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus im Jahre 2009 geernteten Trauben darf abweichend von Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1) geändert worden ist, eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs XVa Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgenommen werden.
(6a) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus dem Jahre 2010 in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg geernteten Trauben darf abweichend von Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 der Kommission vom 15. Juni 2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs XVa Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgenommen werden.
(7) Prädikatswein mit dem Prädikat „Eiswein“, „Beerenauslese“ oder „Trockenbeerenauslese“ darf abweichend von Anhang I C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, wenn er in Verkehr gebracht wird, einen Gehalt an flüchtiger Säure aufweisen, der folgende Werte nicht übersteigt:
30 Milliäquivalent pro Liter Prädikatswein mit dem Prädikat „Eiswein” oder „Beerenauslese” ,
35 Milliäquivalent pro Liter Prädikatswein mit dem Prädikat „Trockenbeerenauslese”.
(8) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahre 2010 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang XVa Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 15. Mai 2011 nach Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsäuert werden.
(9) Die Länder können durch Rechtsverordnung in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein nach den in Anhang XVa Abschnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Bedingungen zulassen.
Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die in den Verkehr gebracht werden, gilt § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 der Aromenverordnung entsprechend, soweit dort Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen zugelassen sind. In Satz 1 genannte Getränke dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Chinarindearoma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, aufweisen, der in einem Liter 300 Milligramm übersteigt.
Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden.
(1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus nach § 8c des Weingesetzes klassifizierten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie Wein und Landwein darf nach Maßgabe des Anhangs XVa Abschnitt A und B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhöht werden. Abweichend von Anhang XVa Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, der Gesamtalkoholgehalt bei Rotwein 12 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 12,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B nicht übersteigen.
(2) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, soweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet sind, darf nach Maßgabe des Anhangs XVa Abschnitt A und B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhöht werden. Abweichend von Anhang XVa Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, bei Qualitätswein b.A. der Gesamtalkoholgehalt 15 Volumenprozent nicht übersteigen.
(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes darf bei
Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein geeignet und bestimmt sind, nicht mit konzentriertem Traubenmost oder
den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit konzentriertem Traubenmost oder durch Konzentrierung durch Kälte
vorgenommen werden.
(4) Die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort der Schaumweine wird nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.
(1) Qualitätswein b.A. darf nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 nur mit Traubenmost gesüßt werden.
(1a) Landwein darf nach Maßgabe des Anhangs I D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 nur mit inländischem Traubenmost gesüßt werden.
(2) Bei Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein und Roséwein nur Traubenmost aus Rotweintrauben und zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben Art, Traubenmost aus Weißweintrauben oder Traubenmost aus Rotweintrauben verwendet werden.
Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert übersteigen. Satz 1 gilt nicht für einen unter der Bezeichnung „Landwein Neckar“, „Landwein Rhein-Neckar“, „Landwein Oberrhein“ oder „Landwein Rhein“ in Verkehr gebrachten Landwein.
Die Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent (%vol) aus den Oechslegraden (Grad Oe) erfolgt nach der in der Anlage 8 aufgeführten Tabelle. Für andere Umrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwenden.
(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden.
(2) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen nur
Wein,
Perlwein,
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
Schaumwein,
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder
Likörwein
verwendet und miteinander verschnitten werden.
(3) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen vorbehaltlich des § 11 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 7 Satz 1 und 2 nur Zucker, konzentrierter Taubenmost und in § 47 genannte Getränke, die den dort für die Herstellung und das Inverkehrbringen festgelegten Anforderungen entsprechen, sowie Wasser und kohlensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden. Wasser darf nur zugesetzt werden, wenn es den Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung entspricht und nicht geeignet ist, das Erzeugnis geschmacklich, geruchlich oder farblich nachteilig zu beeinflussen.
(4) Mit der Herstellung von
Perlwein,
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
Schaumwein,
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
weinhaltigen Getränken,
aromatisiertem Wein,
aromatisierten weinhaltigen Getränken und
aromatisierten weinhaltigen Cocktails
darf, soweit es sich um inländische Erzeugnisse handelt, erst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Herstellung bestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden Bücher eingetragen sind.
(5) Nicht im Inland hergestellter Likörwein wird durch Behandeln oder Verschneiden im Inland nicht zu inländischem Likörwein. Nicht im Inland hergestellte weinhaltige Getränke werden durch Behandeln im Inland nicht zu inländischen weinhaltigen Getränken.
(6) In einem Drittland hergestelltem Likörwein darf im Inland Alkohol und Zucker nicht zugesetzt werden.
(7) (weggefallen)
(8) Das gesamte Verarbeiten von inländischem Qualitätsschaumwein, Sekt und Sekt b.A muss in demselben Betrieb vorgenommen werden. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Stelle des Landes, in dessen Gebiet mit der Herstellung begonnen worden ist, genehmigen, dass ein Qualitätsschaumwein, Sekt oder Sekt b.A. an einen anderen Hersteller abgegeben oder in nicht etikettierten, vorläufig verschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis dafür besteht.
(9) Qualitätsweine und Erzeugnisse, aus denen sie hergestellt werden, dürfen nur miteinander und untereinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. Erzeugnisse, die zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, dürfen nur miteinander verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den für das jeweilige Prädikat vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist. Für die Süßung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)
(12) Die Landesregierungen können zur Erhaltung der Eigenart der Weine durch Rechtsverordnung den zulässigen Restzuckergehalt für Wein, der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, den Rebstandorten, Rebsorten und Weinarten entsprechend festlegen.
(13) Wein, dessen Restzuckergehalt den auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 12 festgelegten Wert übersteigt, darf nicht zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden. Bei Verschnitten gilt der für den namengebenden Verschnittanteil maßgebliche Restzuckergehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der Restzuckergehalt, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen Restzuckergehalte ergibt.
(14) Ein Erzeugnis, das als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist und dem Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind, darf nur mit dieser Zweckbestimmung in den Verkehr gebracht werden.
(15) Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung darf
die zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes erlaubte Zugabe von Saccharose oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,
die Entsäuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein,
die Säuerung, sofern diese Behandlung zugelassen ist,
in mehreren Arbeitsgängen erfolgen.
(16) Die Gesamtmenge des in den Trestern, dem Mosttrub und dem Weintrub enthaltenen natürlichen Alkohols darf 5 vom Hundert der in dem Wein enthaltenen Menge natürlichen Alkohols, die unter Zugrundelegung eines pauschalen natürlichen Alkoholgehaltes von 8,0 Volumenprozent in der Weinbauzone A und von 8,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B zu ermitteln ist, nicht unterschreiten.
Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen bestimmten Anbaugebiet hergestellt werden als dem Gebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern jenes bestimmte Anbaugebiet in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt.
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(1) Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein b.A. zugeteilt, wenn
der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat und
er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. handelt, bei Verschnitten im gärfähig befüllten Behältnis der für den namengebenden Verschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt maßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile ergibt.
(3) Eine Prüfungsnummer für einen Prädikatswein darf einem Wein nicht zugeteilt werden, sofern er unter Anwendung eines der folgenden Verfahren nach Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hergestellt worden ist:
Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung oder den Weinausbau oder
teilweise Entalkoholisierung.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse vorschreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Qualitätswein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt, sofern der festgestellte vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt nach § 15 Absatz 2 erhöht worden ist, einen bestimmten Wert nicht übersteigt.
(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen:
für Qualitätswein oder Prädikatswein der Abfüller, im Falle des Absatzes 5 der Hersteller,
für Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller.
Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt einzureichen, das die in Anlage 9 Abschnitt I aufgeführten Angaben enthält. Dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Die zuständige Stelle kann, soweit die Probe von drei Flaschen zur Beurteilung des Weines nicht ausreicht, weitere unentgeltliche Proben anfordern oder entnehmen lassen. Der Antrag ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen (Antragsnummer). Die fortlaufende Zählung der Antragsnummern endet mit dem Kalenderjahr. Auf Antrag kann die zuständige Stelle von der fortlaufenden Zählung der Antragsnummern absehen, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird und eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist.
(2) Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer kann zurückgewiesen werden, wenn für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder nicht richtig vorgenommen worden sind, es sei denn, der Antragsteller weist auf andere Weise nach, dass das Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Voraussetzungen entspricht.
(3) Wird ein Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer abgelehnt oder mit Auflagen beschieden, so kann das Erzeugnis nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist erneut zur Qualitätsprüfung angestellt werden. Eine erneute Anstellung ist nicht zulässig, wenn der Wein mit der Ablehnung des Antrages herabgestuft worden ist.
(4) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbescheides aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann nach Versiegelung der Flaschen auch dem Antragsteller aufgegeben werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Antragsteller innerhalb von drei Monaten über die von der zuständigen Stelle aufbewahrte Probe verfügen, soweit sie nicht für Zwecke der Prüfung oder Überwachung verwendet wurde.
(5) Sofern für Qualitätswein b.A. ein Antrag gestellt wird, bevor der Wein abgefüllt ist, ist auch diesem Antrag unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Zur Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung eine weitere unentgeltliche Probe von drei Flaschen und ein Untersuchungsbefund nach § 23 Absatz 1 nachzureichen. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Stelle zulassen, dass der nachzureichende Untersuchungsbefund nur die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten muss, die zur Feststellung der Identität zwingend erforderlich sind.
(6) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu stellen, soweit der von der zuständigen Stelle erlassene Verwaltungsakt nicht angefochten wird. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle kann jedoch die weitere Aufbewahrung der Probe anordnen, wenn sie eine erneute Untersuchung des Erzeugnisses eingeleitet hat.
(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer ist unbeschadet des § 22 Absatz 5 von dem abgefüllten Erzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von der zuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen. Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten haben; sie sind der zuständigen Stelle anzuzeigen. Der Untersuchungsbefund muss die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Untersuchungsbefund für bestimmte Qualitätsweine und Prädikatswein mit dem Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein amtliches Labor zu erstellen ist.
(3) Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Labors setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersuchung ausführenden Personen und eine ausreichende Laboreinrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann für Labors erfolgen, die gewerblich weinchemische Untersuchungen ausführen. Die Zulassung kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Sie kann versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn das Labor
gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung verstoßen,
an der Erschleichung einer Prüfungsnummer mitgewirkt,
an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mitgewirkt oder
die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen gröblich oder wiederholt vernachlässigt
hat.
(1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu veranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Sinnenprüfung. Sie kann
eine andere Einstufung als die beantragte vornehmen,
eine nochmalige oder eine weitergehende Untersuchung veranlassen sowie
die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen verlangen.
Für die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in Anlage 9 Abschnitt II angegebene Schema. Eine weitergehende Untersuchung im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 kann in einer Analyse des Gehalts an flüchtiger Säure bestehen. Die zuständige Stelle veranlasst stichprobenweise oder unter Anwendung des Zufallsprinzips Analysen zur Feststellung des Gehalts an flüchtiger Säure zur Durchführung der Bestimmungen des Artikels 25 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009.
(2) Lehnt die zuständige Stelle einen Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein oder einen Prädikatswein ab, hat sie zusammen mit der Ablehnung über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Ein Wein ist dabei zu Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Landwein ist noch zur Herstellung von Landwein geeignet ist, herabzustufen, wenn er
die für ihn typischen Bewertungsmerkmale nicht aufweist oder
in Aussehen, Geruch oder Geschmack nicht frei von Fehlern ist
und dies auch künftig nicht zu erwarten ist.
(3) Wird einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, eine amtliche Prüfungsnummer deshalb nicht zugeteilt, weil das Erzeugnis für die angegebene Rebsorte nicht typisch ist, darf es mit einer Rebsortenangabe nicht in den Verkehr gebracht werden. Die für das Verfahren nach § 24 Absatz 5 des Weingesetzes zuständige Stelle wird über die Versagung der amtlichen Prüfungsnummer unterrichtet.
(4) Wird derselbe Qualitätswein b.A. in mehreren Teilmengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnummer der ersten Abfüllung für alle weiteren Abfüllungen verwendet werden. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt der ersten Antragstellung die gesamte Weinmenge im Betrieb des Antragstellers lagert und jede Teilmenge nach ihrer Herstellung von gleicher Zusammensetzung wie die erste Teilmenge ist. Die Erteilung der Prüfungsnummer ist für jede abgefüllte Teilmenge neu zu beantragen; § 22 und § 23 Absatz 1 und 2 und die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die zuständige Stelle kann zulassen, dass statt des Antrags die Abfüllung der Teilmenge lediglich angezeigt wird. In diesem Falle kann die zuständige Stelle eine unentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern. Weichen bei einer Teilmenge Geschmacksrichtung, Qualität oder das Analysenbild nicht nur unwesentlich von der ersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungsnummer nicht für diese Teilmenge.
(5) Wird derselbe nach Maßgabe des Artikels 66 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hergestellte Sekt b.A. in mehreren Teilmengen degorgiert, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Die zuständige Stelle des Landes, in dem die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, trifft die nach § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Weingesetzes erforderlichen Entscheidungen. Sind Weintrauben aus den Gebieten mehrerer Länder verwendet worden, obliegt die Entscheidung der zuständigen Stelle des Landes, aus dem der größte Anteil stammt.
(2) Bei den nach Absatz 1 zuständigen Stellen können zur Mitwirkung an den Prüfungen Kommissionen bestellt werden.
(1) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge, soweit sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügungsgewalt befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus:
einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers (Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle zugeteilt wird,
der Antragsnummer des Antragstellers,
den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antragstellung.
Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung schriftlich bekannt zu geben. Der Prüfungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Soweit sich aus § 21 Absatz 4 nichts anderes ergibt, soll die Bekanntgabe innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle erfolgen.
(2) Bei Qualitätsschaumwein oder Sekt, dem auf Grund des § 19 Absatz 2 des Weingesetzes eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, ist der amtlichen Prüfungsnummer der gemäß Anlage 11 abgekürzte Name des Landes voranzustellen, in dem die für die Erteilung der Prüfungsnummer zuständige Stelle ihren Sitz hat.
(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungsnummer kann insbesondere zurückgenommen werden, wenn
nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte,
für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt sind, es sei denn, derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der Prüfungsnummer seinerzeit gestellt hat, weist auf andere Weise nach, dass das Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Voraussetzungen entspricht,
der Antragsteller unrichtige Angaben im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt I gemacht hat.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
(2) Wird die Entscheidung über die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Prädikatswein widerrufen, weil nachträglich ein Umstand eintritt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegenstehen würde, so hat die zuständige Stelle zusammen mit dem Widerruf der Prüfungsnummer über die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Soweit der Wein die Erzeugungsstufe noch nicht verlassen hat, ist § 24 Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Abweichend von § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Weingesetzes dürfen die beantragte Prüfungsnummer und die Bezeichnung Qualitätswein b.A., Qualitätswein, Prädikatswein in Verbindung mit dem beantragten Prädikatsbegriff, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. vom Antragsteller schon vor der Zuteilung einer Prüfungsnummer auf dem Behältnis des abgefüllten Erzeugnisses und bei Preisangeboten angegeben werden. Darüber hinaus darf ein in Satz 1 genanntes, nicht zum Verkauf bestimmtes abgefülltes Erzeugnis, dessen Behältnisse mit der beantragten Prüfungsnummer versehen sind, in geringer Menge in den Verkehr gebracht werden. Als gering gilt dabei eine Menge, die insgesamt 3 vom Hundert der Menge, für die ein Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer nach Satz 1 gestellt worden ist, und, soweit diese Menge größer als 100 Liter sein würde, 100 Liter nicht übersteigt. Wer ein in Satz 2 genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt, hat dies unter Angabe der in den Verkehr gebrachten Menge und des Empfängers in die Weinbuchführung einzutragen und auf dem Behältnis deutlich sichtbar und gut lesbar die Angabe "Muster, nicht zum Verkauf bestimmt" anzugeben. Im Übrigen darf ein so gekennzeichnetes Erzeugnis erst nach der Zuteilung der Prüfungsnummer und, soweit es sich um Prädikatswein handelt, erst nach der Zuerkennung des Prädikats in den Verkehr gebracht werden.
Wird für einen in § 19 Absatz 2 des Weingesetzes genannten Qualitätsschaumwein ein Antrag auf Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer gestellt, sind § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2, § 22 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6, § 23 Absatz 1 und 3, § 24 Absatz 1 Satz 1, 2, 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 5, §§ 25, 26 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 anzuwenden.
(1) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetragen werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf Hektar groß ist. Abweichend davon kann die zuständige Behörde eine kleinere Fläche als Lage eintragen, wenn
die Bildung einer größeren Lage
a) wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder
b) wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine
nicht möglich ist oder
der Lagename
a) durch eine vor dem 19. Juli 1971 eingetragene Marke oder
b) durch ein vor diesem Zeitpunkt auf Grund markenrechtlicher Vorschriften erworbenes Ausstattungsrecht
geschützt ist.
(2) Als Lagename darf nur ein Name eingetragen werden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder der sich an einen solchen Namen anlehnt. Abweichend von Satz 1 darf im begründeten Einzelfall, insbesondere wenn bestehende Lagen zusammengefasst werden sollen, auch ein anderer Name eingetragen werden, wenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen; der Name muss einen geografischen Bezug aufweisen.
(3) Eine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann in einen Bereich einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 23 des Weingesetzes erfüllt sind.
(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur in der Kennzeichnung inländischen Qualitätsweins b.A., Sekts b.A. oder inländischen Qualitätsperlweins b.A. und nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angegeben werden.
(2) Es muss sich
um
a) eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
b) eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung,
um folgende Gütezeichen:
a) „Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
b) ein von der Landesregierung eines Weinbau treibenden Landes anerkanntes Gütezeichen
handeln. Im Falle des Satzes 1
Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und
Nummer 2 muss der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50
erhalten haben. Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden.
(3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt und mindestens folgende Mengen umfasst:
Qualitätswein 1 000 Liter,
die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,
der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein, der als „Selection“ bezeichnet wird, sowie Prädikatswein und Qualitätswein, der eine Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 trägt, jeweils mindestens 200 Liter,
die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese sowie Qualitätswein, der als „Riesling-Hochgewächs“ bezeichnet wird, jeweils mindestens 400 Liter.
Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Auszeichnungen oder Gütezeichen bei von Absatz 3 abweichenden Mindestmengen vergeben werden dürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1 000 Liter umfasst und die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vorliegen.
(5) Eine Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b setzt voraus, dass ein Wein bei dem Wettbewerb unter objektiven, nicht diskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, unter Anwendung des Bewertungsschemas nach Anlage 9 Abschnitt II oder eines abweichenden Bewertungsschemas im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 geprüft wird.
(6) Die Landesregierung unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über eine Anerkennung einer Auszeichnung oder eines Gütezeichens. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und Gütezeichen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen im Bundesanzeiger.
Die Bezeichnungen "Abendmahlswein", "Messwein", "Koscherer Wein" oder "Koscherer Passahwein" dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften gebraucht werden.
(1) Bei inländischem Qualitätswein b.A. darf die Bezeichnung
Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißweintrauben hergestellten Wein,
Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein und
Roséwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein von blass- bis hellroter Farbe
verwendet werden.
(2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.
(3) (weggefallen)
(4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen Roséwein, Rosé oder Rotling angegeben werden.
(5) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er
aus einer einzigen roten Rebsorte und
zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most
hergestellt worden ist. Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden. Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. darf die Bezeichnung "Weißherbst" nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung "Weißherbst" führen darf.
(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.
(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung
"Schillerwein" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg geerntet worden sind;
"Badisch Rotgold" mit dem Zusatz "Grauburgunder und Spätburgunder" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet worden sind;
"Schieler" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Sachsen geerntet worden sind; der Bezeichnung "Schieler" darf zur Angabe der Großlage, aus der die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 2 festgelegte Gemeindename vorangestellt werden.
Wird aus einem Qualitätswein b.A., der eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tragen darf, ein Sekt b.A. oder ein Qualitätsperlwein b.A. hergestellt, darf für diesen Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. im Falle der Nummer 1 die Bezeichnung "Schiller", im Falle der Nummer 2 die Bezeichnung "Badisch-Rotgold" und im Falle der Nummer 3 die Bezeichnung "Schieler" verwendet werden.
(8) Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn
mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,
die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis
aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,
bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein
betragen hat und
sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.
Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist nicht zulässig.
Die Bezeichnung "Classic" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,
er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,
der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
der Gesamtalkoholgehalt mindestens
a) 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind,
b) 12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind,
beträgt,
zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird,
der Jahrgang angegeben wird,
der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und
eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.
Die Bezeichnung "Selection" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
eine einzige Rebsorte angegeben wird,
er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,
der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt
a) von mindestens 12,2 Volumenprozent oder,
b) soweit der natürliche Mindestalkoholgehalt auf Grund des § 17 Absatz 3 Buchstabe d des Weingesetzes für das Prädikat Auslese der angegebenen Rebsorte niedriger festgelegt ist, von mindestens dem danach für die angegebene Rebsorte in dem bestimmten Anbaugebiet oder dessen Teil festgelegten Wert
aufgewiesen hat,
die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Wein nicht überschritten hat,
die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Hand gelesen worden sind,
eine Einzellage angegeben wird,
der Jahrgang angegeben wird,
der Restzuckergehalt, soweit er aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist, nicht mehr als zwölf Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Eineinhalbfache übersteigt,
der Restzuckergehalt in anderen als den in Nummer 8 genannten Fällen die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei Wein geltende Geschmacksangabe "trocken" einhält,
eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und
er zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer die sich aus den Anforderungen der Nummern 2 bis 4, 8 und 9 ergebenden in einer im Rahmen der amtlichen Qualitätsprüfung durchgeführten gesonderten Prüfung, die nicht vor dem 1. Mai des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres erfolgen darf, festzustellenden typischen sensorischen Merkmale aufweist.
(1) Die in §§ 32a und 32b genannten Bezeichnungen dürfen ferner nur verwendet werden, wenn
der Wein abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, der Abfüller, soweit die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Weinbaubetrieb geerntet und dort zu Wein bereitet worden sind, der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 1. Mai im Fall der Bezeichnung "Selection" und bis zum 1. September im Fall der Bezeichnung "Classic" eines jeden Jahres den Abschluss einer zwischen ihm und einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben (Betrieb) getroffenen Vereinbarung angezeigt hat, die mindestens Folgendes enthält:
a) Name und Anschrift der Vertragsparteien,
b) Laufzeit des Vertrages,
c) Verpflichtung des Betriebs zur Lieferung einer bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweiligen Jahres,
d) Verpflichtung des Abfüllers zur Abnahme einer bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweiligen Jahres,
der in Nummer 1 genannte Abfüller die dort in Buchstabe d genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,
der Wein von einem in Nummer 1 genannten Abfüller abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse Gegenstand einer Vereinbarung nach Nummer 1 gewesen sind,
der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Rebfläche mitteilt, von denen die zur Herstellung des mit der Angabe "Selection" bezeichneten Weines verwendeten Erzeugnisse dieses Jahres stammen müssen, und diese Rebflächen entsprechend gekennzeichnet werden.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 3 darf die in § 32a genannte Bezeichnung in dem Fall, dass der Abfüller die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Betrieb geerntet und zu Wein bereitet hat, verwendet werden, wenn der Abfüller den Wein oder die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse als Erzeugnisse, die in der Weinbuchführung und den Begleitpapieren als zur Verwendung der Bezeichnung „Classic“ geeignet bezeichnet werden, erworben hat von
einem Betrieb, der eine den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechende Vereinbarung mit einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgeschlossen hat, den Abschluss der zuständigen Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist angezeigt und die in der Vereinbarung genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,
einer Erzeugergemeinschaft, die nach dem Marktstrukturgesetz anerkannt ist und das jeweilige Erzeugnis ausschließlich aus Trauben ihrer Mitgliedsbetriebe hergestellt hat, oder
– soweit sonstige Betriebe beteiligt sind und mehrere Erwerbsgeschäfte vorliegen – einem sonstigen Betrieb, sofern es sich beim ersten Erwerbsgeschäft, an dem ein sonstiger Betrieb beteiligt ist, um eine Abgabe durch einen unter Nummer 1 oder 2 genannten Betrieb handelt.
(2) Um sicherzustellen, dass für die Herstellung von Wein mit der Angabe "Classic" und der Angabe "Selection" nur für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet typische klassische Rebsorten verwandt werden, legen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die jeweils zulässigen Rebsorten fest. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass ausschließlich bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass
die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Vereinbarung weitere Bestandteile enthalten muss,
abweichend von § 32a Nummer 5 zur Angabe der Herkunft der Name eines Bereiches zu verwenden ist.
(4) Qualitätswein mit der Bezeichnung "Classic", der aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, darf nicht vor dem 1. Januar 2001 abgegeben werden.
(5) Qualitätswein mit der Bezeichnung "Selection" darf nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres abgegeben werden. Als verwendete Trauben im Sinne des Satzes 1 gelten nicht die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse.
(1) Abweichend von
§ 32a Nummer 1 dürfen bei einem als "Classic" bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,
§ 32c Absatz 1 Nummer 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein als "Classic" bezeichnet werden, wenn der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt, die die unter § 32c Absatz 1 Nummer 1 genannten Angaben enthalten muss,
§ 32c Absatz 1 Nummer 1 darf aus vor dem 1. Januar 2001 geernteten Weintrauben hergestellter Qualitätswein als "Selection" bezeichnet werden, wenn der Abfüller der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 15. Dezember 2000 eine Vereinbarung vorlegt, die die unter § 32c Absatz 1 Nummer 1 genannten Angaben enthalten muss; in diesem Fall ist § 32c Absatz 1 Nummer 4 nicht anzuwenden,
den §§ 32a bis 32c Absatz 1 dürfen die Bezeichnungen "Classic" und "Selection" von einem Abfüller für andere als die dort genannten Qualitätsweine und für Prädikatsweine bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.
(2) Abweichend von § 32b Nummer 10 darf die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei Wein geltende Geschmacksangabe "trocken" für Weine verwendet werden, bei denen der Jahrgang 2000, 2001 oder 2002 angegeben wird.
(3) Die Bezeichnungen "Classic" oder "Selection" dürfen von einem Hersteller oder Verkäufer für Qualitätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland oder deutsch oder der Name einer kleineren geografischen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder für deutschen Sekt b.A., deren zur Bereitung der Cuvée verwendete Erzeugnisse die Anforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.
(4) Für Qualitätswein, der nach Absatz 1 Nummer 4 als "Selection" bezeichnet werden darf, ist § 32c Absatz 5 nicht anzuwenden.
(5) Qualitätswein, der nach den bis zum 8. Juli 2002 geltenden Vorschriften als "Classic" oder "Selection" gekennzeichnet ist, darf noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als "Liebfrauenmilch" oder "Liebfraumilch" nur bezeichnet werden, wenn
er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser Rebsorten bestimmt ist und
der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe "lieblich" zulässigen Spanne liegt.
(2) (weggefallen)
(3) Bei dem in Absatz 1 genannten Wein ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig.
(4) Bei Landwein mit der Bezeichnung „Landwein Rhein“ darf die Bezeichnung „Hock“ nur verwendet werden, wenn er aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe „lieblich“ zulässigen Spanne liegt.
(5) (weggefallen)
(1) Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Qualitätsweine b.A., die in Flaschen der Art Bocksbeutel nach Anhang XVII Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vermarktet werden dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nur Qualitätsweine b.A., die bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen Qualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl erreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden dürfen.
(2) Ein Sekt b.A. darf ausschließlich in einer Schaumwein-Glasflasche in Verkehr gebracht werden, die vorbehaltlich des Satzes 2 mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit einer Haltevorrichtung verschlossen ist, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet sein muss und die Haltevorrichtung mit einem Plättchen unterlegt sein kann. Bei Glasflaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Liter kann ein sonstiger geeigneter Verschluss verwendet werden.
(3) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure darf in der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bezeichneten Aufmachung in Verkehr gebracht werden.
(1) Weißer Qualitätswein darf als "Riesling-Hochgewächs" nur bezeichnet werden, wenn
er ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt worden ist,
der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1,5 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind, und
er in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitätszahl von mindestens 3,0 erreicht hat.
(2) Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" nur verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
(3) Für einen in Frankreich geernteten Qualitätswein b.A. des bestimmten Anbaugebietes Beaujolais, für den die geltenden Vorschriften des Herstellungslandes eingehalten worden sind und der nach diesen Vorschriften als primeur bezeichnet werden soll, darf die Bezeichnung primeur nur verwendet werden, wenn er nicht vor dem dritten Donnerstag des Monats November des Erntejahres an Endverbraucher abgegeben wird.
(1) Bei einem Sekt b.A. darf die Angabe „Crémant“ nur gebraucht werden, wenn
die Voraussetzungen nach Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erfüllt sind,
der Name des bestimmten Anbaugebietes angegeben ist und
die Vermarktung in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung erfolgt.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung „Crémant“ festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
(3) Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die
a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder
b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,
Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:
a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,
b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie
c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,
Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie
Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.
(1) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die
in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(2) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Terrassenlage" oder "Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder
durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen
Rebfläche stammen, die
in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder,
sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.
(1) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist in Ergänzung der Bezeichnung nach Anhang XIb Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der Begriff „Federweißer“ nur zulässig, wenn eine geografische Angabe nach Absatz 2 oder 3 verwendet wird. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort „Roter“ vorangestellt werden.
(2) Für inländischen teilweise gegorenen Traubenmost darf als geografische Angabe vorbehaltlich des Satzes 2 eine Bezeichnung eines für Landwein festgelegten Gebietes verwendet werden mit der Maßgabe, dass das Wort „Landwein“ durch den Begriff „Federweißer“ ersetzt wird. Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den bestimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen darf abweichend von Satz 1 stattdessen das aus dem Namen des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbindung mit dem Begriff „Federweißer“ verwendet werden. Ein mit einer geografischen Angabe bezeichneter teilweise gegorener Traubenmost muss den für die Herstellung von Landwein des betreffenden Gebietes festgelegten Bedingungen entsprechen.
(3) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, ist ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang XIb Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der Begriff „Federweißer“ nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung eine für den jeweiligen Mitgliedstaat eingetragene geschützte geografische Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwendet wird.
(4) Bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang XIb Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einer der folgenden Begriffe „Süßer“, „Neuer Süßer“ „Bremser“, „Bitzler“, „Suser“, „Sauser“, „Neuer “ oder „Rauscher“ angegeben werden. Bei einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellten teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf ergänzend der Begriff „Sauser“ verwendet werden. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort „Roter“ vorangestellt oder der Begriff „Federroter“ verwendet werden. Bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist, darf die Bezeichnung „Federrotling“ verwendet werden.
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Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges Getränk bezeichnet werden. Abweichend von Satz 1 darf ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als Schorle oder bei Verwendung von Wein als Weinschorle bezeichnet werden.
(1) Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit anderen Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht gebraucht werden.
(2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Sekt b.A. darf das Wort "Cabinet" nur verwendet werden, wenn es in dieser Schreibweise deutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses in Verbindung mit dem Namen (Firma) des Herstellers oder desjenigen benutzt wird, der das Erzeugnis in den Verkehr bringt.
(3) Soweit nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, nach dem Weingesetz oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung Bezeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelassen ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die Angabe auch für den Verkehr innerhalb des Herstellungslandes zulässig ist.
(1) Eine Angabe zum Betrieb ist bei Federweißer, Landwein, Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur nach Maßgabe des Artikels 57 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zulässig.
(2) Die in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Voraussetzungen gelten für die in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Begriffe „Schloss“, „Domäne“, „Burg“, „Stift“ oder „Kloster“ nur, soweit diese Begriffe bei der Angabe des Namens eines Weinbaubetriebes verwendet werden.
(3) Bei Landwein und Qualitätswein b.A. sind als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur die Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“, „Schlossabfüllung“ oder „abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben“ nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
(4) Der Begriff "Erzeugerabfüllung" darf nur
von einem Weinbaubetrieb, in dem die für diesen Wein verwendeten Trauben geerntet und zu Wein bereitet wurden,
von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben, sofern der betreffende Wein von dem Zusammenschluss selbst aus Trauben, auch eingemaischt, oder Traubenmosten bereitet worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind, und
von einem in dem angegebenen bestimmten Anbaugebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebietes gelegenen Betrieb, mit dem die Weinbaubetriebe, die die verwendeten Trauben geerntet haben, im Rahmen eines Zusammenschlusses von Weinbaubetrieben verbunden sind und der diese Trauben zu Wein bereitet hat,
verwendet werden.
(5) Der Begriff "Gutsabfüllung" darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nur gebraucht werden, wenn
der Weinbaubetrieb eine Steuerbuchhaltung führen muss,
die für die Weinbereitung verantwortliche Person eine abgeschlossene önologische Ausbildung nachweisen kann und
die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit 1. Januar des Erntejahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden.
(6) Der Begriff "Schlossabfüllung" darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 nur gebraucht werden, wenn
ein unter Denkmalschutz stehendes Schloss der Sitz des Weinbaubetriebes ist und dort die Weinbereitung und die Abfüllung erfolgen und
die zur Weinbereitung verwendeten Trauben ausschließlich von betriebseigenen Rebflächen stammen.
(7) Wenn ein von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgefüllter Wein nicht von diesem Zusammenschluss selbst bereitet worden ist, darf der Hinweis "abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben" verwendet werden, sofern der Wein aus Weintrauben eines Betriebes des Zusammenschlusses erzeugt worden ist.
(8) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abfüllers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers anzugeben.
(9) Bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist, soweit sie in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind, der Hersteller, soweit sie in Drittländern hergestellt worden sind, der Einführer anzugeben.
(10) Ist bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Herstellers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist neben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebs oder der Hauptniederlassung anzugeben.
(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines b.A. der Name
eines Bereichs verwendet, ist diesem, soweit er mit einer sonstigen geografischen Bezeichnung identisch oder verwechselbar ist, die Angabe "Bereich" in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe voranzustellen,
einer Lage verwendet, ist diesem der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen.
Die Angabe "Bereich" darf durch die Angabe "district" ersetzt und abweichend von Satz 1 dem Bereichsnamen in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe nachgestellt werden, wenn auch andere Angaben in der Etikettierung in englischer Sprache gemacht werden.
(2) Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemeinden, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung welcher Gemeindename anzugeben ist; dabei können, wenn unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ein unabweisbares wirtschaftliches Bedürfnis besteht, auch mehrere Gemeindenamen bestimmt werden, von denen wahlweise einer anzugeben ist.
(3) Ist eine Gemeinde in mehreren bestimmten Anbaugebieten belegen, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für Weine aus bestimmten Ortsteilen nur der Name des Ortsteils oder der Name des Ortsteils neben dem Gemeindenamen benutzt werden darf.
(4) Bei inländischen weinhaltigen Getränken darf ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht verwendet werden.
(1) Die Namen der in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebiete und die einem Qualitätswein b. A. vorbehaltenen Begriffe, die jeweils als deutscher traditioneller Begriff im Sinne des Artikels 118u Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannt sind, dürfen nur in Verbindung miteinander verwendet werden. Ein Landwein ist mit dem Namen eines der in § 2 festgelegten Landweingebiete zu kennzeichnen.
(2) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder die Gesamtheit der Weine die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Anforderungen erfüllt.
(3) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
der Wein muss, vorbehaltlich der nach EU-Recht zulässigen Ausnahmen, in einem abgegrenzten Gebiet im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hergestellt sein, das innerhalb eines in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebietes liegt;
der Hektarertrag darf den für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet geltenden Hektarertrag nicht übersteigen;
der Mindestalkoholgehalt des Weines darf den für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet geltenden Mindestwert nicht unterschreiten;
die für die Herstellung des Weines verwendeten Trauben müssen zu einer Rebsorte oder mehreren Rebsorten gehören, die für das bestimmte Anbaugebiet zugelassen ist oder sind;
dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer im Sinne des § 19 des Weingesetzes zugeteilt sein.
(4) Für den Schutz einer geografischen Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
der Wein muss, vorbehaltlich der nach EU-Recht zulässigen Ausnahmen, in einem abgegrenzten Gebiet im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hergestellt sein, das innerhalb eines in § 2 festgelegten Landweingebietes liegt;
der Wein muss zu mindestens 85 vom Hundert aus Trauben hergestellt sein, die in dem abgegrenzten Gebiet erzeugt worden sind; die restlichen Anteile, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, dürfen nur aus Trauben hergestellt sein, die aus anderen Landweingebieten stammen;
die für die Herstellung des Weines verwendeten Trauben müssen zu einer Rebsorte oder mehreren Rebsorten gehören, die für das Landweingebiet, dessen Angabe geschützt ist, zugelassen ist oder sind;
der Hektarertrag darf den für die Verwendung der geografischen Angabe des betreffenden Landweingebietes festgesetzten Hektarertrag nicht übersteigen;
der Mindestalkoholgehalt des Weines darf den für Landwein des betreffenden Gebietes geltenden Mindestwert nicht unterschreiten;
die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Absatz 3 Nummer 1, des § 16 Absatz 1a und 2 und des § 16a sind einzuhalten.
(5) Ein Wein, der mit einer im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützten Ursprungsbezeichnung bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt. § 23 Absatz 1 des Weingesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) Ein Wein, der mit einer im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützten geografischen Angabe bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 2 festgelegten Landweingebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt.
Bei Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer Gemeinde oder eines Ortsteils nach Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen kleineren geografischen Einheiten und alle zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen.
Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben
trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter,
halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder
mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter
verwendet werden.
(1) Bei Landwein, Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.
(2) Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anbaueignungsprüfung von Rebsorten geregelt und eingehalten sind, darf die betreffende Rebsorte für die Dauer der Anbaueignungsprüfung angegeben werden, wenn
bei Landwein
a) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine begrenzte Versuchsfläche genehmigt worden ist,
b) die zuständigen Landesstellen Kontrollen durchführen und
c) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett zusammen mit der Angabe "aus Versuchsanbau" erfolgt;
bei Qualitätswein b.A. zusätzlich zu den Anforderungen unter Nummer 1 die Rebsorte zur Art "Vitis vinifera" gehört.
(3) Bei einem Wein, ausgenommen Schaumwein und Qualitätsschaumwein, aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichnet ist, ist die Angabe der Bezeichnung, einschließlich deren Synonyme, einer der folgenden Rebsorten unzulässig:
Bacchus,
Blauer Limberger,
Blauer Portugieser,
Blauer Silvaner,
Blauer Spätburgunder,
Blauer Trollinger,
Domina,
Dornfelder,
Grauer Burgunder,
Grüner Silvaner,
Kerner,
Müller Thurgau,
Müllerrebe,
Rieslaner,
Roter Elbling,
Roter Gutedel,
Roter Riesling,
Roter Traminer,
Scheurebe,
Weißer Elbling,
Weißer Gutedel,
Weißer Riesling.
(4) (weggefallen)
Bei Landwein, Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name des Jahrgangs nach Maßgabe des Artikels 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.
(1) Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dürfen bei Landwein, Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig angewendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.
(2) Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 67 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dürfen bei Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig angewendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.
(1) Eine nach Artikel 56 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erforderliche Angabe kann nach Maßgabe des Artikels 56 Absatz 5 Unterabsatz 2 durch einen Code nur ersetzt werden, wenn in der Etikettierung die Angabe eines anderen an der Vermarktung beteiligten Betriebes mit Name und Anschrift in der Europäischen Union enthalten ist.
(2) Der Code besteht aus einer von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer unter Voranstellung des Buchstabens „D“ und der Angabe des Landes mit der Abkürzung gemäß Anlage 11.
(1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein und aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie bei aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist der bei 20 Grad Celsius bestimmte vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol "%vol" anzufügen. Der Angabe kann das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "alc" vorangestellt werden.
(2) Für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts ist eine Abweichung bis 0,3 Volumenprozent nach oben oder unten zulässig. Die Abweichung gilt unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.
(1) Bei weinhaltigen Getränken ist der Gehalt an
einem in Anlage 6 Nummer 10 genannten Stoff durch die Angabe "mit Süßungsmittel",
mehreren in Anlage 6 Nummer 10 genannten Stoffen durch die Angabe "mit Süßungsmitteln"
in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf den Behältnissen anzugeben.
(2) Bei weinhaltigen Getränken, die Zucker und einen in Anlage 6 Nummer 10 genannten Stoff enthalten, ist dies auf den Behältnissen durch die Angabe "mit einer Zuckerart und Süßungsmittel" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben; soweit sie Zucker und mehrere in Anlage 6 Nummer 10 genannte Stoffe enthalten, ist dies auf den Behältnissen durch die Angabe "mit Zucker und Süßungsmitteln" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben.
(3) Soweit weinhaltige Getränke Aspartam enthalten, ist der Hinweis "enthält eine Phenylalaninquelle" anzubringen.
(4) Für die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 9 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und Satz 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend.
(5) Bei aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die im verzehrfertigen Zustand mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter enthalten, ist die Angabe "erhöhter Koffeingehalt", gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro 100 Milliliter, in demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.
(1) Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten im Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Zutaten
im Falle weinhaltiger Getränke, aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke sowie aromatisierter weinhaltiger Cocktails nach Maßgabe des Absatzes 3 und
im Falle der übrigen Erzeugnisse nach Maßgabe des Artikels 51 in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 und des Absatzes 4
angegeben sind.
(2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort genannten Stoffe, die bei der Verarbeitung verwendet werden und - auch in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind.
(3) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie aromatisierten weinhaltigen Cocktails sind die Zutaten wie folgt kenntlich zu machen:
Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung anzugeben. Der Angabe nach Satz 1 ist das Wort "Enthält" voranzustellen. Sofern aus der Angabe nach Satz 1 nicht auf das Vorhandensein einer Zutat im Sinne der Anlage 12 geschlossen werden kann, ist ein entsprechender Hinweis auf den in Anlage 12 genannten Stoff hinzuzufügen.
Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angabe kann auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden.
(4) Bei den übrigen Erzeugnissen gilt Absatz 3 Nummer 2 entsprechend.
(1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermische Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwendung eine Volumenverminderung des Weines von höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid hergestellt wurden,
weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und
als "alkoholfreier Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit
a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt,
b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. der Name eines in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind.
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "alkoholfreier Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.
(2) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermische Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwendung eine Volumenverminderung des Weines von höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid oder durch Vermischen von entalkoholisiertem Wein mit Wein hergestellt wurden,
mindestens 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und
als "alkoholreduzierter Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit
a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt,
b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. der Name eines in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind.
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "alkoholreduzierter Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.
(3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und
als "Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit
a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt,
b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. der Name eines in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind.
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.
(4) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechen, hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und
als "Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind und, soweit
a) der Name einer einzigen Rebsorte angegeben wird, diese Rebsorte ihre Art bestimmt,
b) als zulässiger Hinweis auf die Herkunft des zu ihrer Herstellung verwendeten Qualitätsweines b.A. der Name eines in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten bestimmten Anbaugebietes verwendet wird, sie dafür typisch sind.
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe "Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein" in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Getränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung Wasser und, soweit sie gesüßt worden sind, zur Süßung ein anderer Stoff als Saccharose oder andere Erzeugnisse als Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind.
-
(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind vorgeschriebene Bezeichnungen und vorgeschriebene sonstige Angaben bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie für Diabetiker geeignete Erzeugnissen auf Fertigpackungen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Abweichend von Satz 1 können die Angaben auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden. Die Bezeichnung des Erzeugnisses, die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts sowie die nach dem Eichgesetz und in auf Grund des Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebene Angabe der Nennfüllmenge sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.
(2) Bei aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von bis zu 1,2 Volumenprozent richtet sich die Zutatenkennzeichnung nach den Vorschriften der Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung.
(3) Für Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltige Getränke, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gilt § 3 Absatz 4 Nummer 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
(4) Bei inländischem Qualitätswein b.A. oder Qualitätsschaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die Worte "Amtliche Prüfungsnummer" voranzustellen. Anstelle der Worte "Amtliche Prüfungsnummer" kann die Kurzform "A. P. Nummer" gebraucht werden.
(5) Bei der Flaschenausstattung, auf Preisangeboten oder in der Werbung darf eine Marke (Wort- oder Bildzeichen) neben der Weinbezeichnung nur verwendet werden, wenn sie von der Weinbezeichnung deutlich abgehoben ist.
(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die Angabe muss aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen. Der Angabe ist der Buchstabe "L" voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.
(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt wurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller, Verpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer des betreffenden Erzeugnisses festgelegt.
(3) Absatz 1 gilt, mit Ausnahme weinhaltiger Getränke, aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, nicht für Erzeugnisse, soweit diese
unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb
a) an Lager-, Aufmachungs-, Abfüll- oder Verpackungsstellen verkauft oder verbracht werden,
b) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden oder
c) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden,
erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Verbraucher abgefüllt oder verpackt und dort abgegeben werden.
(4) Ferner gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse, die von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit sind.
(5) (weggefallen)
(6) Wird bei inländischem Qualitätswein b.A. oder Qualitätsschaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, die amtliche Prüfungsnummer als Angabe nach Absatz 1 Satz 1 verwendet, muss den Worten "Amtliche Prüfungsnummer" oder der Kurzform "A. P. Nummer" der Buchstabe "L" vorangestellt werden, soweit sich die amtliche Prüfungsnummer nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.
-
(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder Absatz 5 einen anderen Stoff zusetzt,
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,
4a. entgegen § 11 Absatz 9 Satz 1 einen Stoff zusetzt,
entgegen § 12 einen Stoff zusetzt,
(weggefallen)
entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,
entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,
entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,
entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder
entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.
(2) Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer
entgegen § 18 Absatz 4 mit der Herstellung beginnt oder
entgegen § 47 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.
(1) Wer eine in § 52 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,
entgegen § 18 Absatz 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,
(weggefallen)
entgegen § 18 Absatz 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
(weggefallen)
entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
a) entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,
b) entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht,
ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,
entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt,
entgegen § 32 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
entgegen § 32a oder § 32b Qualitätswein als "Classic" oder "Selection" bezeichnet,
entgegen § 32c Absatz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,
entgegen § 32c Absatz 4 oder 5 Satz 1 Qualitätswein mit der Bezeichnung "Classic" oder "Selection" abgibt,
14a. entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Absatz 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,
entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Absatz 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
entgegen § 37 Absatz 1 die dort genannten Worte gebraucht,
entgegen § 37 Absatz 2 das Wort "Cabinet" verwendet,
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt,
entgegen § 39 Absatz 4 einen Hinweis verwendet,
bis 23. (weggefallen)
entgegen § 45 Satz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,
entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
entgegen § 46 Absatz 1 Satz 2 ein Symbol nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,
26a. entgegen § 46b Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
entgegen § 48 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
entgegen § 49 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Bezeichnung oder sonstige Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt,
entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder
entgegen § 50 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
(1) Abweichend von § 33 Absatz 1 dürfen Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine im Übrigen den Anforderungen des § 33 Absatz 1 entsprechen.
(2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993
in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne die Angabe nach § 50 Absatz 1,
etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 50 Absatz 1
in den Verkehr gebracht werden.
(3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen
Erzeugnisse, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,
Etiketten, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 31. August 1996 verwendet werden.
(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen
Erzeugnisse, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,
Etiketten, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 24. Juli 1997 verwendet werden.
(5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005 abgefüllt und gekennzeichnet worden sind und hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter Verwendung von Eichenholzstücken im Sinne des Anhanges IV Nummer 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nummer 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21 Absatz 3 eine amtliche Prüfungsnummer für einen Prädikatswein zugeteilt werden.
(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder früherer Ernten hergestellt ist, darf die Angabe „im Barrique gereift“ nach Maßgabe der bis zum 12. Oktober 2007 geltenden Vorschriften verwendet werden.
(8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober 2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(9) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.
(10) Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Erzeugnisse, die unter Verwendung von in Anlage 12 Nummer 13 und 14 genannten Zutaten hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 dürfen die in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Erzeugnisse über den 31. Mai 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2010 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(12) Erzeugnisse dürfen bis zum 31. Dezember 2010 noch nach den bis zum 25. Juni 2010 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(13) § 10 Absatz 1 in der sich aus der Neunten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) ergebenden Fassung ist auf Antrag eines Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost übernehmenden Betriebes auch für Erzeugnisse des Erntejahrgangs 2010 zugrunde zu legen, soweit sich aus der Anwendung der Umrechnungsfaktoren beim abgebenden Weinbaubetrieb keine Überschreitung des Hektarertrages im Sinne des § 9 des Weingesetzes für das Erntejahr 2010 ergibt.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 854)
Gebiet
Rebsorte
%vol
Grad Oe
* * *
Ahr
Riesling
7,5
(60)
Baden
Riesling, Gutedel
9,4
(72)
*
Silvaner
9,8
(75)
*
Müller-Thurgau
10,3
(78)
*
Ruländer
11,3
(84)
Franken
Silvaner
9,4
(72)
*
Müller-Thurgau
10,2
(77)
Hessische Bergstraße
Riesling
8,3
(65)
Mittelrhein
Riesling
7,5
(60)
* * *
Bereich Obermosel und Moseltor
Müller-Thurgau
8,3
(65)
übrige Bereiche
Riesling
7,5
(60)
Nahe
Riesling
8,3
(65)
* * *
Bereich Mittelhaardt/Deutsche
Riesling
9,1
(70)
* * *
Bereich Südliche Weinstraße
Silvaner
9,1
(70)
Rheingau
Riesling
9,1
(70)
Rheinhessen
Silvaner
9,1
(70)
Saale-Unstrut
Müller-Thurgau
7,5
(60)
Sachsen
Müller-Thurgau
7,5
(60)
*
Riesling
8,3
(65)
*
Weißer Burgunder
9,1
(70)
*
Gewürztraminer
9,8
(75)
Württemberg
Müller-Thurgau
9,8
(75)
*
Silvaner, Riesling
9,4
(72)
*
Ruländer, Kerner
10,8
(81)
* * *
Baden
Blauer
10,8
(81)
*
* *
Franken
Blauer
10,6
(80)
*
* *
Pfalz
Portugieser
8,3
(65)
Rheinhessen
Portugieser
8,3
(65)
Saale-Unstrut
Portugieser
7,5
(60)
Württemberg
Trollinger
8,9
(69)
*
* *
*
Spätburgunder
10,3
(78)
übrige bestimmte Anbaugebiete
Blauer
* *
*
Spätburgunder
9,1
(70)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 855)
Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen nur
E 290
Kohlendioxid,
E 338
Phosphorsäure,
E 339
Natriumphosphate (Mononatriumphosphat, Dinatriumphosphat, Trinatriumphosphat),
E 340
Kaliumphosphate (Monokaliumphosphat, Dikaliumphosphat, Trikaliumphosphat),
4a.
E 341
Calciumphosphate (Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat),
4b.
E 343
Magnesiumphosphate (Monomagnesiumphosphat, Dimagnesiumphosphat),
4c.
E 425
Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukomannan),
4d.
E 450
Diphosphate (Dinatriumdiphosphat, Trinatriumdiphosphat, Tetranatriumdiphosphat, Tetrakaliumdiphosphat, Dicalciumdiphosphat, Calciumdihydrogendiphosphat),
4e.
E 451
Triphosphate (Pentanatriumtriphosphat, Pentakaliumtriphosphat),
E 452
Polyphosphate (Natriumpolyphosphat, Kaliumpolyphosphat, Natriumcalciumpolyphosphat, Calciumpolyphosphat),
E 473
Zuckerester von Speisefettsäuren,
E 474
Zuckerglyceride,
E 626
Guanylsäure,
E 627
Dinatriumguanylat,
E 628
Dikaliumguanylat,
E 629
Calciumguanylat,
E 630
Inosinsäure,
E 631
Dinatriuminosinat,
E 632
Dikaliuminosinat,
E 633
Calciuminosinat,
E 634
Calcium-5'-ribonukleotid,
E 635
Dinatrium-5'-ribonukleotid,
E 938
Argon,
E 939
Helium,
E 941
Stickstoff,
E 942
Distickstoffmonoxid,
E 948
Sauerstoff und
E 949
Wasserstoff
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 856)
Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken dürfen als Süßungsmittel nur
E 950
Acesulfam-K,
E 951
Aspartam,
E 952
Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze,
E 954
Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze,
E 955
Sucralose,
E 959
Neohesperidin DC und
E 962
Aspartam-Acesulfamsalz
zugesetzt werden.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 857)
Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken mit Ausnahme von Sangria, Clarea und Zurra sowie aromatisiertem Wein dürfen als Farbstoffe nur
* 1.
E 150a
Einfaches Zuckerkulör,
* 2.
E 150b
Sulfitlaugen-Zuckerkulör,
* 3.
E 150c
Ammoniak-Zuckerkulör und
* 4.
E 150d
Ammonsulfit-Zuckerkulör
zugesetzt werden.
(weggefallen)
Bei der Herstellung von Americano dürfen neben den in Buchstabe A genannten Farbstoffen als Farbstoffe nur
* 1.
E 100
Kurkumin,
* 2.
E 101
Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat,
* 3.
E 102
Tartrazin,
* 4.
E 104
Chinolingelb,
* 5.
E 120
Cochenille, Karminsäure, Karmin,
* 6.
E 122
Azorubin, Carmoisin,
* 7.
E 123
Amaranth,
* 8.
E 124
Ponceau 4R und
* 9.
E 163
Anthocyane
zugesetzt werden.
Bei der Herstellung von Bitter soda und Bitter vino dürfen neben den in Buchstabe A genannten Farbstoffen als Farbstoffe nur
* 1.
E 100
Kurkumin,
* 2.
E 101
Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat,
* 3.
E 102
Tartrazin,
* 4.
E 104
Chinolingelb,
* 5.
E 110
Sunsetgelb FCF, Gelborange S,
* 6.
E 120
Cochenille, Karminsäure, Karmin,
* 7.
E 122
Azorubin, Carmoisin,
* 8.
E 123
Amaranth,
* 9.
E 124
Ponceau 4R, Cochenillerot A und
* 10.
E 129
Allurarot AC
zugesetzt werden.
Bei der Herstellung von Likörwein und Qualitätslikörwein b.A. dürfen als Farbstoffe nur
* 1.
E 150a
Einfaches Zuckerkulör,
* 2.
E 150b
Sulfitlaugen-Zuckerkulör,
* 3.
E 150c
Ammoniak-Zuckerkulör,
* 4.
E 150d
Ammonsulfit-Zuckerkulör
* 5.
zugesetzt werden.
Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen als Farbstoffe nur
* 1.
E 101
Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat,
* 2.
E 140
Chlorophylle und Chlorophylline,
* 3.
E 141
Kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle und Chlorophylline,
* 4.
E 150a
Einfaches Zuckerkulör,
* 5.
E 150b
Sulfitlaugen-Zuckerkulör,
* 6.
E 150c
Ammoniak-Zuckerkulör,
* 7.
E 150d
Ammonsulfit-Zuckerkulör,
* 8.
E 153
Pflanzenkohle,
* 9.
E 160a
Carotine,
* 10.
E 160c
Paprikaextrakt, Capsanthin, Capsorubin,
* 11.
E 162
Beetenrot, Betanin,
* 12.
E 163
Anthocyane,
* 13.
E 170
Calciumcarbonat,
* 14.
E 171
Titandioxid und
* 15.
E 172
Eisenoxide und -hydroxide
zugesetzt werden.
Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen neben den in Buchstabe F genannten Farbstoffen als Farbstoffe nur
* 1.
E 100
Kurkumin,
* 2.
E 102
Tartrazin,
* 3.
E 104
Chinolingelb,
* 4.
E 110
Sunsetgelb FCF, Gelborange S,
* 5.
E 120
Cochenille, Karminsäure, Karmin,
* 6.
E 122
Azorubin, Carmoisin,
* 7.
E 124
Ponceau 4R, Cochenillerot A,
* 8.
E 129
Allurarot AC,
* 9.
E 131
Patentblau V,
* 10.
E 132
Indigotin I, Indigokarmin,
* 11.
E 133
Brillantblau FCF,
* 12.
E 142
Grün S,
* 13.
E 151
Brillantschwarz BN, Schwarz PN,
* 14.
E 155
Braun HT,
* 15.
E 160d
Lycopin,
* 16.
E 160e
Beta-apo-8´-Carotinal (C30),
* 17.
E 160f
Beta-apo-8´-Carotinsäure-Ethylester (C30) und
* 18.
E 161b
Lutein
zugesetzt werden.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 858 - 859)
Reinheitsanforderungen für Kaliumhydrogentartrat
Gehalt:
mind. 99,0 %
Trockenverlust (105 Grad C):
max. 1,0 %
Blei:
max. 5,0 mg/kg
Arsen:
max. 3,0 mg/kg
pH-Wert (0,5%ige wässrige Lösung):
3,5 bis 4,0
II. Reinheitsanforderungen für Speisegelatine und Speisegelatine in wässriger Lösung
Speisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn sie
a) weniger als 2,5 vom Hundert Asche,
b) weniger als 400 mg/kg schweflige Säure,
c) weniger als 2 mg/kg Arsen,
d) weniger als 30 mg/kg Kupfer,
e) weniger als 5 mg/kg Blei
enthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. Die aerobe Keimzahl (Nährmedium: Trypton-Hefeextrakt-Glukose-Agar) darf 10 000 in einem Gramm nicht übersteigen. Coliforme Bakterien dürfen in 0,1 Gramm, Clostridien sowie Escherichia coli in einem Gramm nicht nachweisbar sein. Speisegelatine in wässriger Lösung ist zur Behandlung nur zugelassen, wenn der Gelatineanteil mindestens 20 vom Hundert beträgt, der Gehalt an schwefliger Säure in einem Liter 2 500 mg/l nicht übersteigt und im Übrigen die für Speisegelatine in Satz 1 genannten Reinheitsanforderungen erfüllt sind.
III. Reinheitsanforderungen für Bentonit
Bentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
In 100 Gramm lufttrockenem Bentonit dürfen nicht mehr als
a) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Natrium (Na),
b) 0,8 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Calcium (Ca),
c) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Magnesium (Mg),
d) 0,2 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Eisen (Fe),
e) 0,2 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Arsen (As),
f) 2,0 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Blei (Pb),
g) 1,0 Gramm Kohlensäure (CO(tief)2), gebunden, (bestimmt nach der "Vorschrift im Internationalen Codex der Weinbehandlungsmittel" des "Internationalen Amtes für Rebe und Wein")
enthalten sein.
Die Untersuchungslösung für die unter den Buchstaben a bis f angegebenen Untersuchungen wird in der Weise hergestellt, dass 2,5 Gramm des lufttrockenen Bentonits in einem 250 Milliliter-Messkolben mit 1%iger Weinsäurelösung zur Marke aufgefüllt und unter gelegentlichem Umschwenken 24 Stunden stehen gelassen wird. Mit der durch Dekantieren oder Zentrifugieren erhaltenen Lösung werden die Untersuchungen auf den Gehalt der angegebenen Elemente durchgeführt.
Die Asche der in 1%iger Weinsäure löslichen Stoffe darf den Betrag von drei Gramm pro 100 Gramm lufttrockenen Bentonit nicht übersteigen; die Untersuchungslösung wird wie unter Nummer 1 hergestellt.
Der Wirkungswert des Bentonits (nicht luftgetrocknet) muss mindestens 40 % betragen; der Wirkungswert wird wie folgt ermittelt:
a) Herstellung der Modell-Lösung:
1. fünf Gramm Äpfelsäure, 500 Milligramm Kaliumdisulfit
(Kaliumpyrosulfit), 100 Gramm Methanol z.A. werden mit destilliertem
Wasser zu 1 Liter gelöst und die Lösung mit Kaliumcarbonat (in fester
Form) genau auf p 3,5 eingestellt,
2. 500 Milligramm Gelatine weiß (z.B. Merck), Lebensmittelqualität,
werden mit der Lösung nach Nummer 1 bei 35 Grad Celsius (im Wasserbad)
zu 1 Liter gelöst.
b) Bestimmungen:
50 Milliliter der Lösung nach Buchstabe a Nummer 2 werden mit 50
Milligramm des zu untersuchenden Bentonits eine Stunde geschüttelt.
Nach dem Schütteln wird die Lösung zentrifugiert. Der klare Überstand
wird zur Stickstoffbestimmung verwendet.
c) Berechnung: Stickstoffgehalt Stickstoffgehalt unbehandelte minus behandelte Probe Probe ------------------------------------------- x 100 Stickstoffgehalt unbehandelte Probe
IV. Reinheitsanforderungen für Aktivkohle
Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn in 100 Gramm lufttrockener Aktivkohle
nicht mehr als
a) 5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches Blei (Pb),
b) 150 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches Zink (Zn),
c) 0,5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches Arsen (As)
enthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in der Weise hergestellt, dass etwa zwei Gramm lufttrockene Aktivkohle genau eingewogen, 30 Milliliter 20%iger Salpetersäure 5 Minuten erhitzt und durch ein gehärtetes Filter in einem 100-Milliliter-Messkolben filtriert werden. Der Rückstand wird mit heißem, destilliertem Wasser zur Marke aufgefüllt;
Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycyclische aromatische Verbindungen nicht nachweisbar sind.
Reinheitsanforderungen für Saccharose
Saccharose darf zur Alkoholerhöhung nur verwendet werden, wenn sie technisch rein und nicht färbend ist; sie muss in der Trockensubstanz mindestens 99,5 vom Hundert vergärbaren Zucker enthalten.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 860 - 861)
Die nachfolgend genannten Erzeugnisse dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Sulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, aufweisen, der in einem Liter die folgenden Werte übersteigt:
a) bei inländischem
aa) Wein 1 000 mg/l,
bb) Perlwein (Perlwein, der im Inland aus inländischen Weintrauben
hergestellt worden ist) 1 000 mg/l,
cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Perlwein mit zugesetzter
Kohlensäure, der im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellt
worden ist) 1 000 mg/l,
dd) Schaumwein (Schaumwein, der im Inland hergestellt worden ist) 1 500
mg/l,
ee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (Schaumwein mit zugesetzter
Kohlensäure, der im Inland hergestellt worden ist) 1 500 mg/l,
ff) Likörwein (Likörwein, der im Inland hergestellt worden ist) 1 500
mg/l,
b) bei folgenden, im Inland hergestellten Erzeugnissen, bei deren Herstellung andere als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind:
aa) Wein 1 000 mg/l,
bb) Perlwein 1 000 mg/l,
cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure 1 000 mg/l,
c) bei folgenden Drittlandserzeugnissen:
aa) Wein 1 000 mg/l,
bb) Perlwein 1 000 mg/l,
cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure 1 000 mg/l,
dd) Schaumwein 1 500 mg/l,
ee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure 1 500 mg/l,
ff) Likörwein, ausgenommen Likörwein, der nach den Rechtsvorschriften des
Ursprungslandes die Bezeichnung Boberg führen darf, 1 500 mg/l,
gg) Likörwein, der nach den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes die
Bezeichnung Boberg führen darf, 2 500 mg/l.
hh) bis kk) (weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
Aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Sorbinsäure aufweisen, der in einem Liter 200 mg/l übersteigt.
Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt aufweisen an
a) folgenden Stoffen, als P 2 O 5 berechnet, der in einem Liter insgesamt 1 g/l übersteigt:
* * A.
* E 338
* Phosphorsäure,
* * B.
* E 339
* Natriumphosphate (Mononatriumphosphat, Dinatriumphosphat,
Trinatriumphosphat),
* * C.
* E 340
* Kaliumphosphate (Monokaliumphosphat, Dikaliumphosphat,
Trikaliumphosphat),
* * D.
* E 341
* Calciumphosphate (Monocalciumphosphat, Dicalciumphosphat,
Tricalciumphosphat),
* * E.
* E 343
* Magnesiumphosphate (Monomagnesiumphosphat, Dimagnesiumphosphat),
* * F.
* E 450
* Diphosphate (Dinatriumdiphosphat, Trinatriumdiphosphat,
Tetranatriumdiphosphat, Tetrakaliumdiphosphat,
Dicalciumdiphosphat, Calciumdihydrogendiphosphat),
* * G.
* E 451
* Triphosphate (Pentanatriumtriphosphat, Pentakaliumtriphosphat) und
* * H.
* E 452
* Polyphosphate (Natriumpolyphosphat, Kaliumpolyphosphat,
Natriumcalciumpolyphosphat, Calciumpolyphosphat),
b) E 425 Konjak (Konjakgummi, Konjak-Glukomannan), der in einem Liter insgesamt 10 g/l,
c) E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren und E 474 Zuckerglyceriden, der in einem Liter insgesamt 5 g/l,
d) folgenden Stoffen, als Guanylsäure berechnet, der in einem Liter insgesamt 500 mg/l übersteigt:
* * A.
* E 626
* Guanylsäure,
* * B.
* E 627
* Dinatriumguanylat,
* * C.
* E 628
* Dikaliumguanylat,
* * D.
* E 629
* Calciumguanylat,
* * E.
* E 630
* Inosinsäure,
* * F.
* E 631
* Dinatriuminosinat,
* * G.
* E 632
* Dikaliuminosinat,
* * H.
* E 633
* Calciuminosinat,
* * I.
* E 634
* Calcium-5´-ribonukleotid und
* * J.
* E 635
* Dinatrium-5´-ribonukleotid.
Americano darf, wenn er in den Verkehr gebracht wird, keinen Gehalt an folgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter insgesamt 100 mg/l übersteigt:
* A.
E 100
Kurkumin,
* B.
E 101
Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat,
* C.
E 102
Tartrazin,
* D.
E 104
Chinolingelb,
* E.
E 120
Cochenille, Karminsäure, Karmin,
* F.
E 122
Azorubin, Carmoisin,
* G.
E 123
Amaranth und
* H.
E 124
Ponceau 4R.
Bitter soda und Bitter vino dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an folgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter insgesamt 100 mg/l übersteigt:
* A.
E 100
Kurkumin,
* B.
E 101
Riboflavin, Riboflavin-5´-Phosphat,
* C.
E 102
Tartrazin,
* D.
E 104
Chinolingelb,
* E.
E 110
Sunsetgelb FCF, Gelborange S,
* F.
E 120
Cochenille, Karminsäure, Karmin,
* G.
E 122
Azorubin, Carmoisin,
* H.
E 123
Amaranth,
* I.
E 124
Ponceau 4R, Cochenillerot A und
* J.
E 129
Allurarot AC.
Aromatisierte weinhaltige Cocktails dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an folgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter insgesamt 200 mg/l übersteigt:
* A.
E 100
Kurkumin,
* B.
E 102
Tartrazin,
* C.
E 104
Chinolingelb,
* D.
E 110
Sunsetgelb FCF, Gelborange S,
* E.
E 120
Cochenille, Karminsäure, Karmin,
* F.
E 122
Azorubin, Carmoisin,
* G.
E 124
Ponceau 4R, Cochenillerot A,
* H.
E 129
Allurarot AC,
* I.
E 131
Patentblau V,
* J.
E 132
Indigotin I, Indigokarmin,
* K.
E 133
Brillantblau FCF,
* L.
E 142
Grün S,
* M.
E 151
Brillantschwarz BN, Schwarz PN,
* N.
E 155
Braun HT,
* O.
E 160d
Lycopin,
* P.
E 160e
Beta-apo-8´-Carotinal (C30),
* Q.
E 160f
Beta-apo-8´-Carotinsäure-Ethylester (C30) und
* R.
E 161b
Lutein.
(weggefallen)
Weinhaltige Getränke dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt aufweisen an
a) E 950 Acesulfam-K, der in einem Liter 350 mg/l,
b) E 951 Aspartam, der in einem Liter 600 mg/l,
c) E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze, als freie Säure berechnet, der in einem Liter 250 mg/l,
d) E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze, als freies Imid berechnet, der in einem Liter 80 mg/l,
e) E 959 Neohesperidin DC, der in einem Liter 30 mg/l
übersteigt.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 862)
Wein,
Traubenmost,
teilweise gegorener Traubenmost,
Perlwein,
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
Schaumwein,
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
Likörwein,
weinhaltige Getränke,
aromatisierte Weine,
aromatisierte weinhaltige Getränke und
aromatisierte weinhaltige Cocktails
dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen aufweisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in Nummer 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt:
* * *
a)
Aluminium
8,00
b)
Arsen
0,10
c)
Blei
0,25
d)
Bor, berechnet als Borsäure
80
e)
Brom, gesamtes
1,00
f)
Fluor
*
*
a)
nicht aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen
1
*
b)
aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen
3
g)
Cadmium
0,01
h)
Kupfer
2,00
i)
Zink
5,00
j)
Zinn
1,00
k)
Trichlormethan
0,10
l)
Trichlorethen
0,10
m)
Tetrachlorethen
0,10
n)
Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen
0,20.
Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der Ernte 2000 oder früheren Ernten stammen.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 863 - 865)
1,1-Dichlor-2,2- bis (4-ethylphenyl) ethan
2,4-D (Summe von 2,4-D und seiner Ester, ausgedrückt als 2,4-D)
2,4-DB
2,4,5-T einschließlich Salze und Ester
Abamectin (Summe von Avermectin B 1a, Avermectin B 1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B 1a)
Acephat
Acetamiprid
Acibenzolar-S-methyl
Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldoxycarb (insgesamt berechnet als Aldicarb)
Amitraz, einschließlich aller Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilingruppe enthalten (insgesamt bezeichnet als Amitraz)
Amitrol
Aramite
Atrazin
Azimsulfuron
Azinphos-ethyl
Azinphos-methyl
Azocyclotin und Cyhexatin (Summe von Azocyclotin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin)
Azoxystrobin
Barban, Chlorbufam (insgesamt einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3-Chloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als 3-Chloranilin)
Benalaxyl
Benfuracarb
Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl (insgesamt berechnet als Carbendazim)
Bentazon (Summe von Bentazon und den 6-OH- und 8-OH-Bentazon- Konjugaten, ausgedrückt als Bentazon)
Bifenazat
Bifenthrin
Binapacryl
Bitertanol
Bromophos-ethyl
Bromoxynil
Brompropylat
Camphechlor (Toxaphen)
Captafol
Captan, Folpet (insgesamt)
Carbaryl
Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt berechnet als Carbofuran)
Carbosulfan
Carfentrazone-ethyl
Chinomethionat
Chlorbensid
Chlorbenzilat
Chlorfenapyr
Chlorfenson
Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere)
Chlormequat (berechnet als Chlormequat-Kation)
Chloroxuron
Chlorpropham
Chlorpyrifos
Chlorpyrifos-methyl
Chlorthalonil
Chlozolinat
Cinidon-ethyl
Clofentezin
Cyazofamid
Cyclanilid
Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren)
Cyhalofop-butyl
Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren)
Cyromazin
Daminozid, 1,1-Dimethylhydrazin (insgesamt berechnet als Daminozid)
DDT (Summe aus p,p‘-DDT, o,p‘-DDT, p,p‘-DDE und p,p‘-TDE (DDD), berechnet als DDT)
Deiquat einschließlich Salze (insgesamt berechnet als Deiquat)
Deltamethrin
Demeton-S-methyl, Oxydemeton-methyl, Demeton-S-methyl-sulfon (insgesamt berechnet als Demeton-S-methyl)
Desmedipham
Diallat, Triallat (insgesamt berechnet als Triallat)
Diazinon
Dibromethan
Dichlorfluanid
Dichlorprop, Dichlorprop-P einschließlich Salze und Ester (insgesamt berechnet als Dichlorprop)
Dichlorvos
Dicofol (insgesamt)
Dimethenamid-p
Dimethoat
Dinoseb, Dinosebsalze (insgesamt berechnet als Dinoseb)
Dinoterb
Dioxathion
Diphenylamin
Diquat
Disulfoton, Disulfoton-sulfoxid, Disulfoton-sulfon, Disulfoton-oxon, Disulfoton-oxon-sulfoxid, Disulfoton-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Disulfoton)
Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS 2 , einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram
DNOC
Dodin
Endosulfan ( - und -Isomer), Endosulfansulfat (insgesamt berechnet als Endosulfan)
Endrin
Ethephon
Ethion
Ethofumesat
Ethoxysulfuron
Etoxazol
Famoxadon
Fenamidon
Fenarimol
Fenbutatinoxid
Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon (insgesamt berechnet als Fenchlorphos)
Fenamiphos (Summe von Fenamiphos und seinem Sulfoxid sowie Sulfon, ausgedrückt als Fenamiphos)
Fenhexamid
Fenitrothion
Fenpropimorph
Fenthion
Fentin-acetat, Fentin-hydroxid (insgesamt berechnet als Fentin)
Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RR- und SS- sowie der RS- und SR-Isomeren)
Flazasulfuron
Florasulam
Flucythrinat (Summe der Isomeren, berechnet als Flucythrinat)
Flufenacet
Flumioxazin
Flupyrsulfuron-methyl
Fluroxypyr einschließlich Ester
Flurtamone
Foramsulfuron
Formothion
Fosthiazat
Furathiocarb
Glyphosat
Heptachlor, Heptachlorepoxid (insgesamt berechnet als Heptachlor)
Hexachlorobenzol
Hexaconazol
Imazalil
Imazamox
Imazosulfuron
Iodsulfuron-Methyl-Natrium
Indoxacarb
Ioxynil
Iprodion
Iprovalicarb
Isoproturon
Isoxaflutol
Kresoxim-methyl
Kupferverbindungen (insgesamt berechnet als Kupfer)
Lambda-Cyhalothrin
Lindan
Linuron
Malathion, Malaoxon (insgesamt)
Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate (berechnet als Maleinsäurehydrazid)
MCPA, MCPB
Mecarbam
Mecoprop (Summe von Mecoprop-P und Mecoprop, ausgedrückt als Mecoprop)
Mepanipyrim
Mesotrion
Mesosulfuron-methyl
Metalaxyl
Metalaxyl-M
Methacrifos
Methamidophos
Methidathion
Metholachlor
Methomyl, Thiodicarb (insgesamt berechnet als Methomyl)
Methoxychlor
Methoxyfenozid
1-Methylcyclopropen
Methylbromid
Metsulfuron-methyl
Mevinphos
Milbemectin (Summe aus MA 4 + 8,9Z-MA 4)
Molinat
Monolinuron
Myclobutanil
Omethoat
Oxadiargyl
Oxamyl
Oxasulfuron
Oxydemeton-methyl
Paraquat einschließlich Salze
Parathion, Paraoxon (insgesamt)
Parathion-methyl, Paraoxon-methyl (insgesamt)
Pendimethalin
Penconazol
Permethrin (Summe der Isomeren)
Pethoxamid
Phenmedipham
Phorat, Phorat-sulfoxid, Phorat-sulfon, Phorat-oxon, Phorat-oxon- sulfoxid, Phorat-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Phorat)
Phosalon
Phosphamidon
Picolinafen
Picoxystrobin
Pirimiphosmethyl
Prochloraz (Summe von Prochloraz und seiner Metaboliten, die die 2, 4, 6-Trichlorphenol-Gruppe enthalten, berechnet als Prochloraz)
Procymidon
Profenofos
Prohexadion
Propham
Propiconazol
Propoxur
Propoxycarbazone
Propyzamid
Prosulfuron
Pymetrozin
Pyraclostrobin
Pyraflufen-ethyl
Pyrazophos
Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cinerine I und II, Allethrin, Barthrin, Cyclethrin, Furethrin)
Pyridat (Summe von Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 und der hydrolysierbaren CL-9673-Konjugate, ausgedrückt als Pyridat)
Pyrimethanil
Quinalphos
Quinoxyfen
Quintozen (Summe von Quintozen und Pentachloranilin, ausgedrückt als Quintozen)
Resmethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe aller Isomere)
Rimsulfuron
Spiroxamin
Silthiofam
Sulfosulfuron
Tecnazen
TEPP
Thiabendazol
Thiacloprid
Thifensulfuron-methyl
Thiram
Tolylfluanid (Summe von Tolylfluanid und Dimethylaminosulfotoluidid)
Triadimefon und Triadimenol (Summe von Triadimefon und Triadimenol)
Triasulfuron
Triazophos
Tribenuron-methyl
Trichorfon
Tridemorph
Trifloxystrobin
Triforin
Trimethylsulfonium-Kation
Triticonazol
Vamidothion, Vamidothion-Sulfoxid (insgesamt berechnet als Vamidothion)
Vinclozolin einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten (insgesamt berechnet als Vinclozolin)
Zoxamide
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 866)
°Oe
%vol Alkohol
°Oe
%vol Alkohol
°Oe
%vol Alkohol
°Oe
%vol Alkohol
°Oe
%vol Alkohol
°Oe
%vol Alkohol
40
4,4
59
7,3
78
10,3
97
13,3
116
16,3
135
19,2
41
4,5
60
7,5
79
10,5
98
13,4
117
16,4
136
19,4
42
4,7
61
7,7
80
10,6
99
13,6
118
16,6
137
19,5
43
4,8
62
7,8
81
10,8
100
13,8
119
16,7
138
19,7
44
5,0
63
8,0
82
10,9
101
13,9
120
16,9
139
19,8
45
5,2
64
8,1
83
11,1
102
14,1
121
17,0
140
20,0
46
5,3
65
8,3
84
11,3
103
14,2
122
17,2
141
20,2
47
5,5
66
8,4
85
11,4
104
14,4
123
17,3
142
20,3
48
5,6
67
8,6
86
11,6
105
14,5
124
17,5
143
20,5
49
5,8
68
8,8
87
11,7
106
14,7
125
17,7
144
20,6
50
5,9
69
8,9
88
11,9
107
14,8
126
17,8
145
20,8
51
6,1
70
9,1
89
12,0
108
15,0
127
18,0
146
20,9
52
6,3
71
9,2
90
12,2
109
15,2
128
18,1
147
21,1
53
6,4
72
9,4
91
12,4
110
15,3
129
18,3
148
21,3
54
6,6
73
9,5
92
12,5
111
15,5
130
18,4
149
21,4
55
6,7
74
9,7
93
12,7
112
15,6
131
18,6
150
21,5
56
6,9
75
9,8
94
12,8
113
15,8
132
18,8
* *
57
7,0
76
10,0
95
13,0
114
15,9
133
18,9
* *
58
7,2
77
10,2
96
13,1
115
16,1
134
19,1
* *
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 867 - 868; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt I.
Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Prüfungsbehörde,
beantragte Prüfungsnummer,
Antragsteller: Name/Firma, Postleitzahl, Ort,
beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses: Jahrgang, bestimmtes Anbaugebiet, Gemeinde oder Ortsteil, Lage oder Bereich, Weinart, Rebsorte(n), beantragte Bezeichnung „Classic“, beantragte Bezeichnung „Selection“, beantragte Qualitätsbezeichnung, bei Sekt b.A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit,
Zusammensetzung des Erzeugnisses: natürlicher Alkoholgehalt (%vol oder Grad Oe), Verschnittanteile, Art und Ausmaß der Anreicherung, bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A.: Anteil und Ausmaß der Süßung,
weitere Angaben: Wein-Nummer, Gesamtmenge der Wein-Nummer, abgefüllte Menge der Wein-Nummer, Abfülldatum, wurde eine Prüfung schon einmal beantragt? wenn ja, unter welcher Antragsnummer?
(weggefallen)
Abschnitt II.
Sensorische Vorbedingungen
Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis e, ob „typisch für“); dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung:
a) bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich,
b) Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für ein anderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses zugelassen werden,
c) Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch, kann das Erzeugnis ohne Rebsortenangabe zugelassen werden,
d) Farbe,
e) Klarheit,
f) Mousseux im Falle von Schaumwein und Perlwein.
Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl
a) Punkteskala
* * Punkte
* Intervalle
* Qualitätsbeschreibung
* * 5
* 4,50 – 5,00
* hervorragend
* * 4
* 3,50 – 4,49
* sehr gut
* * 3
* 2,50 – 3,49
* gut
* * 2
* 1,50 – 2,49
* zufriedenstellend
* * 1
* 0,50 – 1,49
* nicht zufriedenstellend
* * 0
*
* keine Bewertung, das heißt Ausschluss des Erzeugnisses
b) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe
* * Prüfmerkmal
* Möglichkeiten der Punktvergabe
* * Geruch
* 5,0
* 4,5
* 4,0
* 3,5
* 3,0
* 2,5
* 2,0
* 1,5
* 1,0
* 0,5
* 0
* * Geschmack
* 5,0
* 4,5
* 4,0
* 3,5
* 3,0
* 2,5
* 2,0
* 1,5
* 1,0
* 0,5
* 0
* * Harmonie
* 5,0
* 4,5
* 4,0
* 3,5
* 3,0
* 2,5
* 2,0
* 1,5
* 1,0
* 0,5
* 0
Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen
Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um
höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack
unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes
Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl
niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die
niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle
Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).
c) Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl
Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die durch
3 geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten
Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für alle
Erzeugnisse mindestens 1,50 betragen.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 869)
Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben enthalten:
Aussteller des Untersuchungsbefunds,
Name (Firma) des Antragstellers,
vorgesehene Bezeichnung,
sensorischer Befund
a) bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack,
b) bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit, Geruch, Geschmack sowie über die Schaumbildungs- und Perlfähigkeit (Mousseux),
die festgestellten analytischen Werte für
a) Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent ,
b) vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent ,
c) zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter ,
d) vergärbarer Zucker
aa) vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein,
bb) nach Inversion bei Schaumwein,
berechnet als Invertzucker:
Gramm im Liter ,
e) Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Regelung getroffen ist,
f) Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im Liter ,
g) freie schweflige Säure: Milligramm im Liter ,
h) gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter ,
i) relative Dichte d 20/20 bei Wein,
j) Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein: Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius .
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 870)
Baden-Württemberg:
BW-,
Bayern:
BY-,
Berlin:
BE-,
Brandenburg:
BB-,
Bremen:
HB-,
Hamburg:
HH-,
Hessen:
HE-,
Mecklenburg-Vorpommern:
MV-,
Niedersachsen:
NI-,
Nordrhein-Westfalen:
NW-,
Rheinland-Pfalz:
RP-,
Saarland:
SL-,
Sachsen:
SN-,
Sachsen-Anhalt:
ST-,
Schleswig-Holstein:
SH-,
Thüringen:
TH-.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 871)
auslösen können
Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer:
a)^f771860_01_BJNR063010995BJNE009503310 Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose ,
b) Maltodextrine auf Weizenbasis ,
c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis,
d) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;
Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;
Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;
Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer:
a) Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird,
b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;
Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;
Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer:
a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett ,
b) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha- Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha- Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen,
c) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,
d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;
Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer:
a) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;
b) Lactit;
Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;
Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;
Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;
Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO 2 ;
Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.
und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.
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