Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau (WerkfeuerwErprobV)

Ausfertigungsdatum
2009-07-07
Fundstelle
BGBl I: 2009, 1747
V aufgeh. durch
§ 12 dieser V mWv 1.8.2016

Stand: Die V ist nach Maßgabe des § 11 weiter anzuwenden des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Ausnahmeregelung

Abweichend von § 4 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nach den folgenden Vorschriften ausgebildet werden.

§ 2 Gegenstand und Struktur der Erprobung

Zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sollen insbesondere Struktur und Inhalt des neuen Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau erprobt werden.

§ 3 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann/zur Werkfeuerwehrfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes, Anforderungen an den Beruf;

  2. Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren;

  3. Fahrzeuge und Geräte;

  4. Atemschutz;

  5. Einsatzlehre:

5.1 Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen,

5.2 Sichern, Retten und Bergen,

5.3 Brandbekämpfung,

5.4 Technische Hilfeleistung,

5.5 ABC-Einsatz,

5.6 Rettungssanitäter-Einsatz;

  1. Vorbeugender Brandschutz;

Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;

  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;

  4. Umweltschutz;

  5. Information, Kommunikation und Arbeitsorganisation:

5.1 Kommunikation und Teamarbeit,

5.2 Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen,

5.3 Kommunikations- und Informationssysteme,

5.4 Planen der Arbeit;

  1. Handwerkliche Tätigkeiten:

6.1 Elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,

6.2 Metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,

6.3 Holzarbeiten für den Feuerwehreinsatz.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen die Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten.

(4) Für den Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

    b) Werkstücke herstellen, Funktionen überprüfen, seine Vorgehensweise erläutern und durchgeführte Arbeiten dokumentieren,

    c) Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,

    d) Gefährdungen erkennen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

    kann;

  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

    a) elektrotechnische Arbeiten,

    b) metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten,

    c) Holzarbeiten;

  3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a, b oder c durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; darüber hinaus soll er Aufgaben nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c schriftlich lösen;

  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 600 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe einschließlich höchstens zehn Minuten Fachgespräch in 420 Minuten und die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 180 Minuten durchgeführt werden.

§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Brandbekämpfung,

  2. Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz,

  3. Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr,

  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Brandbekämpfung bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrnehmen und dabei

    a) Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen führen und besetzen,

    b) Einsatzmittel handhaben,

    c) Gefährdungspotentiale abschätzen,

    d) Eigensicherung durchführen, Unfallverhütungsvorschriften beachten,

    e) die Situationen vor Ort erkunden und Sachstände rückmelden

    kann;

  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

    a) Menschen retten,

    b) Brände löschen;

  3. der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Nummer 2 Buchstabe a und b sowie jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen;

  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten; davon entfallen höchstens zehn Minuten auf die Fachgespräche.

(4) Für den Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrnehmen und dabei

    a) Einsatzmittel handhaben,

    b) Gefährdungspotentiale abschätzen,

    c) Eigensicherung durchführen, Unfallverhütungsvorschriften beachten,

    d) die Situationen vor Ort erkunden und Sachstände rückmelden

    kann;

  2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

    a) Technische Hilfe leisten,

    b) ABC-Einsatz durchführen;

  3. der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Nummer 2 Buchstabe a und b sowie jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen;

  4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten; davon entfallen höchstens zehn Minuten auf die Fachgespräche.

(5) Für den Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

    a) Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens erläutern,

    b) Brandgeschehen beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auswählen und einsetzen,

    c) Fahrzeuge und Geräte unterscheiden,

    d) Atemschutz anwenden,

    e) Einsatzlehre berücksichtigen,

    f) Kenntnisse des Vorbeugenden Brandschutzes anwenden

    kann;

  2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich lösen;

  3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

  2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

  3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

      1. Prüfungsbereich Handwerklich Arbeiten
    • 30 Prozent,

      1. Prüfungsbereich Brandbekämpfung
    • 20 Prozent,

      1. Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz
    • 20 Prozent,

      1. Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr
    • 20 Prozent,

      1. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
    • 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

  2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

  3. in den Prüfungsbereichen Brandbekämpfung sowie Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz mit mindestens „ausreichend“,

  4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft und mit Ausnahme des § 11 am 31. Juli 2016 außer Kraft.

Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann/zur Werkfeuerwehrfrau

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1750 - 1759) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im

      1. bis 18. Monat
      1. bis 36. Monat
    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes, Anforderungen an den Beruf (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)

    * a) Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Brandschutzes, Katastrophenschutzes, der Technischen Hilfe und des Rettungsdienstes und seiner Einrichtungen in Grundzügen erläutern

    b)  Aufgaben und Befugnisse der öffentlichen sowie Werk- und
        Betriebsfeuerwehren unterscheiden
    
    
    c)  Formen der Zusammenarbeit und deren rechtliche Grundlagen im
        Brandschutz, Katastrophenschutz, in der Technischen Hilfe und im
        Rettungsdienst an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären
    
    
    d)  Garantenstellung des Berufs und ethische Anforderungen darstellen und
        angemessen handeln
    
    
    e)  Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewältigen
    
    
    f)  körperliche Fitness kontinuierlich erhalten
    
    
    g)  sich mit psychischen Belastungen des Berufs auseinandersetzen, die
        psychische Stabilität erhalten
    
    
    h)  berufsbezogene rechtliche Vorschriften anwenden, insbesondere die
        einschlägigen Feuerwehr-Dienstvorschriften
    
    *
    • 2
    • 2

    • Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)

    * a) Maßnahmen zur Unterbrechung der Verbrennung, insbesondere unter Berücksichtigung der stofflichen und energetischen Voraussetzungen der Verbrennung, durchführen

    b)  Wärme-, Rauchentwicklung und Brandausbreitung abschätzen
    
    
    c)  Rauchdurchzündung, Rauchexplosion und Stichflamme einschätzen und
        entsprechende Maßnahmen ergreifen
    
    
    d)  die Löschmittel Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid und sonstige
        Löschmittel in Abhängigkeit von den Anwendungsmöglichkeiten und
        -grenzen auswählen und einsetzen
    
    
    e)  Löschverfahren situationsbezogen anwenden
    
    *
    • 4
    • 3

    • Fahrzeuge und Geräte (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)

    * a) Löschfahrzeuge, Rüst- und Gerätewagen nach ihrem technischen und taktischen Einsatzwert unterscheiden; die Mindestausstattung der Fahrzeuge und die fakultative Zusatzausstattung kontrollieren

    b)  Kraftfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf
        öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften
        sicher und wirtschaftlich führen
    
    
    c)  Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge herstellen und erhalten
    
    *
    • 10
  • * * * d) Schutzkleidung und Schutzausrüstung, insbesondere Feuerwehrschutz- Bekleidung, persönliche Ausrüstung, persönliche Schutzausrüstung für ABC-Schadenslagen unterscheiden, auswählen und anlegen

    e)  Löschgeräte, Schläuche, Armaturen und Zubehör, Rettungsgeräte,
        Sanitäts- und Wiederbelebungsgeräte, Beleuchtungs- und Signalgeräte,
        Mess- und Nachweisgeräte, Arbeitsgeräte und Handwerkszeuge jeweils
        nach Art, Funktion und Verwendungszweck unterscheiden, anwenden,
        prüfen und instand halten
    

    * *

    • 4

    • Atemschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)

    * a) Atemschutzgeräte nach Art, Funktion und Verwendungszweck auswählen und anwenden

    b)  Atemschutzgeräte anlegen; Sicht-, Dichtigkeits- und Funktionskontrolle
        durchführen
    
    
    c)  Atemschutzgeräte pflegen
    
    
    d)  Lösch-, Rettungs- und Bergungsarbeiten mit Atemschutz unter
        Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze durchführen
    
    
    e)  Aufgaben innerhalb von Sicherheitstrupps wahrnehmen
    
    
    f)  Atemschutzüberwachung durchführen
    
    *
    • 5
    • 5

    • Einsatzlehre (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)

    * * *

    • 5.1

    • Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1)

    * a) örtliche Gegebenheiten bewerten

    b)  vor Ort provisorische Arbeitsplätze einrichten
    
    
    c)  Einsatzstellen ausleuchten
    
    
    d)  Gerüste behelfsmäßig aufbauen, Betriebssicherheit vorhandener Gerüste
        beurteilen
    
    
    e)  Einsatzstellen räumen, insbesondere Baustoffe, Geräte und Maschinen
        für den Abtransport vorbereiten und verlasten
    
    
    f)  Baustoffe, Geräte und Maschinen entsprechend der örtlichen statischen
        Gegebenheiten und nach Herstellerangaben sicher lagern
    
    
    g)  Arbeitsgeräte reinigen, pflegen und warten
    
    *
    • 3
    • 5.2

    • Sichern, Retten und Bergen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2)

    * a) Organisation, Aufgaben, Ausrüstung und Einsatzgrundsätze von Feuerwehreinheiten im Sicherungs-, Rettungs- und Bergungseinsatz berücksichtigen

    b)  Gefahren der Einsatzstelle entsprechend der Gefahrenmatrix
        berücksichtigen, insbesondere bei Rettung von Menschen und Tieren bei
        Bränden, ABC-Einsätzen und technischen Notsituationen aus Gebäuden und
        Objekten besonderer Art und Nutzung sowie aus Wasser, Eis, Höhen und
        Tiefen
    
    
    c)  Eigensicherungsmaßnahmen in Gefahrensituationen anwenden, insbesondere
        persönliche Schutzausrüstungen
    
    
    d)  Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen unter Berücksichtigung
        betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur
        Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung,
        durchführen
    
    
    e)  Geräte zur Sicherung, Rettung und Bergung einsetzen
    
    *
    • 8
    • 5.3

    • Brandbekämpfung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.3)

    * a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im Löscheinsatz berücksichtigen

    b)  Gefahren der Einsatzstelle bei der Brandbekämpfung entsprechend der
        Gefahrenmatrix bewerten
    
    
    c)  Brandbekämpfung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer
        Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe
        und zur Werterhaltung, durchführen
    
    
    d)  Brandbekämpfung in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und
        Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführen
    
    
    e)  Brandbekämpfung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten
        besonderer Art und Nutzung
    
    *
    • 8
    • 5.4

    • Technische Hilfeleistung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.4)

    * a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten in der Technischen Hilfeleistung berücksichtigen

    b)  Gefahren der Einsatzstelle bei der Technischen Hilfeleistung
        entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten
    
    
    c)  Technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer
        Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe
        und zur Werterhaltung, durchführen
    
    
    d)  Technische Hilfeleistung durchführen, insbesondere in Gebäuden und
        Objekten besonderer Art und Nutzung
    
    
    e)  Geräte und Hilfsmittel zur Technischen Hilfeleistung einsetzen,
        insbesondere bei Hoch- und Tiefbauunfällen, Verkehrsunfällen und
        Hochwasserabwehr
    
    *
    • 8
    • 5.5

    • ABC-Einsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.5)

    * a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im ABC-Einsatz berücksichtigen

    b)  Gefahren der Einsatzstelle beim ABC-Einsatz entsprechend der
        Gefahrenmatrix bewerten und berücksichtigen
    
    
    c)  ABC-Einsatz unter Berücksichtigung betriebsspezifischer
        Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe
        und zur Werterhaltung, durchführen
    
    
    d)  ABC-Einsatz in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und
        Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführen
    
    
    e)  ABC-Einsatz durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten
        besonderer Art und Nutzung
    
    
    f)  Dekontaminationsstellen für Personen und Geräte aufbauen und betreiben
    
    *
    • 6
    • 5.6

    • Rettungssanitäter-Einsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.6)

    • Medizinische Grundlagen, Hygiene

      a) anatomische und physiologische Grundlagen kennen

      b) Verhaltensregeln im Umgang mit Kranken und Verletzten einhalten

      c) Maßnahmen der Hygiene durchführen

    * *

  • * *

    • Störungen der Vitalfunktionen

      d) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf

      –   Störungen der Bewusstseinslage
      
      
      –   zentrale, periphere und mechanische Störungen der Atmung
      
      
      –   Störungen von Herz und Kreislauf, insbesondere Schock verschiedener
          Ursachen, Herzinfarkt, Angina pectoris, Herzinsuffizienz, Lungenödem,
          Rhythmusstörungen, Herz-Kreislauf-Stillstand
      
      
      
      schließen und entsprechende Maßnahmen durchführen; bei Veränderungen
      der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand
      handeln
      

    * *

  • * *

    • Chirurgische Erkrankungen

      e) aufgrund der Erkennungsmerkmale verschiedene Wundarten unterscheiden und entsprechende Maßnahmen durchführen

      f) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf

      –   Blutungen nach außen und nach innen,
      
      
      –   arteriellen/venösen Gefäßverschluss an den Gliedmaßen,
      
      
      –   Harnverhaltung,
      
      
      –   Verletzungen des Bauches und der Bauchorgane,
      
      
      –   Fraktur, Luxation oder Distorsion,
      
      
      –   Schädel-/Hirnverletzungen und -erkrankungen (zum Beispiel Apoplexie)
          sowie Verletzungen der Wirbelsäule und des Rückenmarks,
      
      
      –   akutes Abdomen
      
      
      –   Mehrfachverletzungen
      
      
      
      schließen und entsprechende Maßnahmen durchführen; bei Veränderungen
      der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand
      handeln
      

    * *

  • * *

    • Innere Medizin – Pädiatrie

      g) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf allergische Reaktionen schließen und Maßnahmen durchführen; bei Veränderungen der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln

      h) die im Notfalleinsatz verwendeten Arzneimittel und Infusionslösungen einschließlich Indikation, Wirkung, wesentlicher Nebenwirkungen und Kontraindikationen kennen; Arzneimittel nach Weisung des Arztes verabreichen

      i) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf

      –   Hitzeerschöpfung, Hitzschlag, Sonnenstich, Verbrennungen/Verbrühungen,
          Schädigungen durch Strom und Blitz und Unterkühlung
      
      
      –   eine Infektionskrankheit
      
      
      –   auf Krämpfe bei Säuglingen und Kleinkindern
      
      
      –   Exsikkose
      
      
      –   Vergiftung
      
      
      –   Strahlenkrankheit
      
          schließen und entsprechende Maßnahmen durchführen; bei Veränderungen
          der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand
          handeln; bei Vergiftung und Strahlenkrankheit Maßnahmen zum
          Selbstschutz ergreifen
      

    *

    • 15
  • * *

    • Erkrankung der Augen

      j) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf akute Erkrankungen oder Verletzungen des Auges schließen und entsprechende Maßnahmen durchführen; bei Veränderung der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln

    * *

  • * *

    • Geburtshilfe

      k) den Ablauf einer regelgerechten Geburt kennen; aufgrund der Erkennungsmerkmale auf

      –   eine plötzlich eintretende Geburt
      
      
      –   Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen
      
      
      
      schließen und entsprechende Maßnahmen durchführen; bei Veränderung der
      Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln
      

      l) Maßnahmen zum Transport von Früh-/Neugeborenen durchführen

    * *

  • * *

    • Psychiatrie

      m) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf Rauschzustände, Krampfanfälle, Nerven- und Gemütskrankheiten schließen und entsprechende Maßnahmen auch des Selbstschutzes durchführen; bei Veränderung der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln

    * *

  • * *

    • Rettungsdienst-Organisation, technische und rechtliche Fragen

      n) Krankenkraftwagen nach ihrem Verwendungszweck unterscheiden; die Mindestausstattung des Krankenraumes und die fakultative Zusatzausstattung benennen, die Ausstattung benutzen beziehungsweise anwenden sowie Maßnahmen nach Gebrauch von Instrumenten und Material durchführen

      o) vom Rettungsdienst nutzbare Meldewege kennen; Fernmeldemittel unter Einhaltung der Funkdisziplin nutzen, Meldungen entsprechend der Lage abfassen

      p) Personen und Institutionen für eine Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst kennen, die Besonderheiten bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten kennen, auf Grund des Inhalts einer Meldung auf einen Notfalleinsatz schließen

      q) besondere Gefahrenstellen in einem rettungsdienstlichen Einsatzbereich kennen, auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Gefährdung schließen und Selbstschutz bei Gefährdung sowie Maßnahmen zur Rettung durchführen

    * *

    • 6

    • Vorbeugender Brandschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)

    * a) Auskunft geben über baulichen, technischen, organisatorischen Brandschutz, insbesondere über Gefahrenabwehr- und Alarmierungsplanung und Feuerwehreinsatzplanung

    b)  ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, insbesondere Rauch- und
        Wärmeabzugseinrichtungen, Löschanlagen, Steigleitungen und
        Anschlusseinrichtungen, bedienen und prüfen
    
    
    c)  Brand- und Gefahrenmeldeanlagen bedienen und prüfen
    
    
    d)  Brand- und Sicherheitswachen durchführen, insbesondere bei
        feuergefährlichen Arbeiten, Behälterbesteigung und -befahrung
    
    
    e)  Löschwasserversorgungssysteme bedienen und prüfen
    
    *
    • 4

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im

      1. bis 18. Monat
      1. bis 36. Monat
    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
        Absatz und Verwaltung erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
    • 3

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • während der gesamten
  • * * * e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen betrieblichen Stelle erläutern

    f)  Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
    
    
    g)  Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und
        Fördersystemen berücksichtigen
    
    
    h)  Regeln der Arbeitshygiene anwenden
    
    
    i)  ergonomische Grundregeln anwenden
    
    
    j)  mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden
    
    • Ausbildungszeit zu vermitteln
    • 4

    • Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

    • während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln

    • 5

    • Information, Kommunikation und Arbeitsorganisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)

    * *

    • 5.1

    • Kommunikation und Teamarbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5.1)

    * a) Informationen in deutscher und englischer Sprache beschaffen, auswerten und aufbereiten, insbesondere aus Dokumentationen, Handbüchern, Fachberichten, Firmenunterlagen und Datenbanken

    b)  schriftliche Kommunikation auch unter Verwendung englischer
        Fachbegriffe durchführen
    
    
    c)  Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen
    
    
    d)  Aufgaben und Entscheidungen im Team planen und abstimmen, kulturelle
        Identitäten berücksichtigen
    
    
    e)  Übergabeprozesse abstimmen
    
    • 4

    *

    • 5.2

    • Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5.2)

    * a) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwenden

    b)  technische Skizzen und Zeichnungen erstellen
    
    • 4

    *

    • 5.3

    • Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5.3)

    * a) feuerwehr- und betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen

    b)  Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden
    
    
    c)  Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
    
    *
    • 5
    • 5.4

    • Planen der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5.4)

    * a) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen

    b)  Arbeitsabläufe planen, Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten
        einschätzen
    
    
    c)  Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel für den
        Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellen
    
    
    d)  Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und
        optimieren
    
    
    e)  Lösung implementieren und organisatorisch absichern
    
    • 6

    *

    • 6

    • Handwerkliche Tätigkeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)

    * * *

    • 6.1

    • Elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6.1)

    * a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden

    b)  elektrotechnische Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
        ergreifen
    
    
    
    **Hausinstallationen**
    
    c)  Leitungswege unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten und der
        technischen Regeln erkennen und beurteilen
    
    
    d)  Leitungen unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung
        und des Verwendungszwecks auswählen
    
    
    e)  Leitungen verlegen sowie elektrische Verbindungen, insbesondere durch
        Löten, Schrauben, Stecken und Klemmen, herstellen
    
    
    f)  Schalter und Steckvorrichtungen auswählen und installieren;
        Funktionsfähigkeit und Sicherheit prüfen
    
    
    g)  Betriebsmittel für Haupt- und Hilfsstromkreise nach technischen Regeln
        auswählen sowie in und außer Betrieb nehmen
    
    • 16

    *

  • * *

    • Messtechnik

      h) elektrische Energieversorgung in Bezug auf Funktion, Spannung, Widerstand, Stromstärke und Phasenfolge sowie Schutzmaßnahmen prüfen

    * *

  • * *

    • Fehlerdiagnose

      i) Fehler an elektrischen Antrieben, Baugruppen und Geräten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

    * *

  • * *

    • Motorschaltungen

      j) Grundschaltungen von Dreh- und Wechselstrommotoren unterscheiden und Aggregate einsetzen

    * *

  • * *

    • Beleuchtungstechnik

      k) Leuchten und Lampen nach Funktionsart und Einsatzzweck auswählen und einsetzen

      l) Lampenschaltungen unterscheiden und herstellen

    * *

    • 6.2

    • Metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6.2)

    • Metalltechnik

      a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden

      b) Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

      c) Maße erfassen, übertragen und anreißen

      d) Innengewinde berechnen und schneiden, Bohrer auswählen und Drehzahl einstellen

      e) Metalle durch Biegen, Kanten, Runden und Falzen umformen

      f) Injektorbrenner handhaben und Flammeneinstellung vornehmen

      g) Rohre trennen, umformen und verbinden

      h) Löcher auf Maß in Metalle sowie in Stein und Beton bohren

      i) Maße auf Bleche übertragen, anreißen und zuschneiden

      j) Aushalsungen an Kupferrohren herstellen

      k) Kupferrohre biegen

      l) Metalle durch Schweißen, Hart- und Weichlöten verbinden

      m) Bauteile thermisch trennen

      n) hydraulische und pneumatische Systeme handhaben

    • 16

    *

  • * *

    • Wasser- und Abwasserinstallationen

      a) Wasserver- und Entsorgungsanlagen absperren und abdichten

      b) Bauteile und Baugruppen von Wasserver- und Entsorgungsanlagen montieren und demontieren

    * *

  • * *

    • Heizungs- und Klimaanlagentechnik

      c) Heizungs- und Lüftungsleitungen absperren und abdichten

      d) Heizungs- und Lüftungsleitungen montieren und demontieren

      e) Heizungs- und Klimaanlagen außer Betrieb nehmen

    • 16

    *

  • * *

    • Feuerungstechnik

      f) Feuerungsanlagen außer Betrieb nehmen

      g) Ver- und Entsorgungsleitungen in Feuerungsanlagen absperren und abdichten

    * *

  • * *

    • Förder- und Transportsysteme

      h) Anlagenteile und Behälter abdichten und absperren

      i) Anlagenteile montieren und demontieren

    * *

    • 6.3

    • Holzarbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6.3)

    * a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden

    b)  Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
    

    * *

  • * *

    • Bearbeiten von Holz

      c) Holz, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten und Holzverbindungen herstellen

    • 16

    *

  • * *

    • Einbauen von Holz und Holzbauteilen

      d) Holzkonstruktionen herstellen

      e) Maßnahmen zur Stabilisierung durchführen

      f) Holzbauteile einbauen

    * *

  • * *

    • Dämmung

      g) Unterkonstruktionen für Ständerwerke erstellen

      h) Dämmstoffe ein- und ausbauen

    * *

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.