Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin (WerkstoffAusbV)

Ausfertigungsdatum
1996-05-29
Fundstelle
BGBl I: 1996, 773

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 4 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

  4. Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

  5. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

  6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Versuchen,

  7. Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Flächen und Formen,

  8. Bearbeiten von Werkstoffen,

  9. Fügen,

  10. Instandhalten von Arbeitsgeräten und Einrichtungen,

  11. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von Stoffkonstanten,

  12. Mikrobiologie,

  13. Umgehen mit Arbeitsstoffen,

  14. Auswerten und Dokumentieren von Arbeitsabläufen, Meßwerten und Ergebnissen,

  15. Probennahme und -vorbereitung,

  16. Bearbeiten von Proben,

  17. Durchführen von Stoffumwandlungen,

  18. Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften,

  19. Einstellen und Überwachen von automatisierten Abläufen einschließlich Fehleranalyse,

  20. Ändern von Werkstoffeigenschaften,

  21. Untersuchen von fehlerhaften Teilen und Analysieren von Fehlerursachen.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Metalltechnik, Halbleitertechnik und Wärmebehandlungstechnik nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungsinhalte der ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 1 Buchstabe a, laufender Nummer 2, laufender Nummer 4, laufender Nummer 5 Buchstabe d und laufender Nummer 6 Buchstabe a bis c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in höchstens zwei Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und in insgesamt höchstens vier Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommens insbesondere in Betracht:

  1. als Arbeitsprobe:

    Durchführen einer Wärmebehandlung an vorgegebenen Werkstücken durch Einstellen der anzuwendenden Verfahrensparameter, Überprüfen der Anlagentemperatur, Erwärmen und Abschrecken einschließlich Ermitteln der Härtewerte, Planen und Dokumentieren der Arbeitsschritte;

  2. als Prüfungsstücke:

    a) Anfertigen einer metallographischen Schliffprobe aus einem vorbereiteten Rohling durch manuelles Schleifen und Polieren einschließlich mikroskopischem Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,

    b) Durchführen eines normgerechten Zugversuchs an einer vorgefertigten Probe durch Messen und Bestimmen folgender Kennwerte: Streckgrenze, Zugfestigkeit, Bruchdehnung und Brucheinschnürung einschließlich Erstellen eines Prüfprotokolls und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,

    c) Vorbereiten einer Probe für eine Dichtebestimmung durch manuelles und maschinelles Bearbeiten sowie Bestimmen der Dichte der Probe, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse und Erstellen eines Protokolls.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

  1. Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

  2. Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen,

  3. Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Profilen und Oberflächen,

  4. Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina, Massen, Kräften und mechanischen Spannungen,

  5. technische Unterlagen, Maß-, Form- und Oberflächenbeschaffenheit,

  6. Stoffkonstanten,

  7. Arbeitsstoffe,

  8. Bearbeitungs- und Fügetechniken.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 9 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung:

  1. im Schwerpunkt Metalltechnik:

    in höchstens drei Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und in insgesamt höchstens neun Stunden fünf Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

    a) als Arbeitsprobe:

    Bestimmen der erforderlichen Wärmebehandlungsvorgaben für eine Probe
    bekannter Werkstoffqualität, sachgerechtes Abkühlen einer vorgegebenen
    regelgerecht erwärmten Probe einschließlich Ermitteln des
    Wärmebehandlungsergebnisses durch eine Härteprüfung sowie
    Dokumentieren und Beurteilen der Ergebnisse;
    

    b) als Prüfungsstücke:

    aa) Ermitteln der Festigkeits- und Verformungskennwerte an vorgegebenen
        Proben durch Zugprüfungen, Bestimmen der Härte nach zwei
        unterschiedlichen Verfahren und Durchführen von
        Kerbschlagbiegeprüfungen sowie Dokumentieren der erhaltenen Ergebnisse
        und Beurteilen der Ergebnisplausibilität,
    
    
    bb) Durchführen einer technologischen Prüfung aus den Bereichen
        Faltversuch, Torsionsversuch, Hin- und Herbiegeversuch oder
        Erichsenprüfung an einer vorgegebenen Probe sowie Dokumentieren der
        erhaltenen Ergebnisse und Beurteilen der Ergebnisplausibilität,
    
    
    cc) Bestimmen der Fehlerlagen und -ausdehnungen durch Ultraschallprüfung
        an einer vorgegebenen fehlerbehafteten Probe sowie Dokumentieren und
        Interpretieren der erhaltenen Ergebnisse,
    
    
    dd) Präparieren einer Werkstoffprobe durch Schleifen, Polieren und Ätzen
        sowie Bestimmen vorgegebener Werkstoffeigenschaften durch
        Mikroskopieren und Dokumentieren der erhaltenen Ergebnisse und
        Beurteilen der Ergebnisplausibilität,
    
    
    ee) Präparieren einer makroskopischen Schliffprobe nach vorgegebenem
        Verfahren sowie Dokumentieren und Beurteilen der entsprechenden
        Merkmale der Schliffprobe.
    

    Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 75 und die Arbeitsprobe mit 25 vom Hundert gewichtet werden;

  2. im Schwerpunkt Halbleitertechnik:

    in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

    a) als Arbeitsprobe:

    aa) Durchführen einer Waferkontrolle mit vorgegebenen Prüfprogrammen,
        Ermitteln der statistischen Verteilung der Meßwerte sowie
        Dokumentieren und Beurteilen der Ergebnisse,
    
    
    bb) Untersuchen der Oberflächenstruktur von Bauteilen hinsichtlich der
        Parameter der vorangegangenen Herstellungsprozesse mit dem
        Rasterelektronenmikroskop sowie Dokumentieren und Bewerten des
        Ergebnisses in schriftlicher und fotografischer Form;
    

    b) als Prüfungsstücke:

    aa) Prüfen eines Halbleiterbauelementes auf vorhandene Montagefehler,
        Festlegen der Lage einer Trennebene durch Röntgenuntersuchung,
        Bearbeiten der Prüffläche einer vorgegebenen Halbleiterprobe durch
        Schleifen und Polieren, Untersuchen der bearbeiteten Prüffläche sowie
        Dokumentieren und Bewerten des Ergebnisses in schriftlicher und
        fotografischer Form,
    
    
    bb) Ermitteln der Härte und der Gefügeausbildung an vorgegebenen Proben
        sowie Dokumentieren der Ergebnisse.
    

    Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen mit 50 und die Prüfungsstücke zusammen mit 50 vom Hundert gewichtet werden;

  3. im Schwerpunkt Wärmebehandlungstechnik:

    in höchstens acht Stunden drei Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens vier Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

    a) als Arbeitsprobe:

    aa) Auswählen von vorgegebenen Werkstücken unter Zuhilfenahme technischer
        Dokumentationen, um eine Wärmebehandlungscharge zusammenzustellen,
        Erstellen des Behandlungsplans für diese Charge und Vorbereiten der
        Werkstücke unter Anwendung entsprechender Vorrichtungen für die
        Chargierung,
    
    
    bb) Planen und Ausführen der erforderlichen Arbeits- und
        Behandlungsschritte, um mit mindestens drei Proben für eine
        vorgegebene Werkstoffqualität den Zusammenhang zwischen Härte und
        anzuwendender Anlaßtemperatur aufzuzeigen; Überprüfen der
        Behandlungstemperatur der Anlage mit einer Meßeinrichtung sowie
        Dokumentieren und Bewerten der Arbeitsschritte und der Ergebnisse der
        Wärmebehandlungen,
    
    
    cc) manuelles und maschinelles Richten eines Werkstückes nach einer
        vorgegebenen Toleranz und zerstörungsfreies Prüfen der Rißfreiheit des
        Werkstückes nach dem Richten;
    

    b) als Prüfungsstücke:

    aa) Bestimmen der Härtetiefe nach Vorgaben an einer Probe mit vorgegebener
        Wärmebehandlung sowie Dokumentieren des Ergebnisses,
    
    
    bb) Bestimmen einer Probe, die einer spezifischen Werkstoffgruppe
        angehört, durch Funkenprobe aus vorgegebenen Proben, Bestimmen der
        Härte dieser Probe, Präparieren dieser Probe für eine
        Gefügeuntersuchung durch Schleifen, Polieren und Ätzen einschließlich
        mikroskopischem Bestimmen der Gefügeausbildung sowie Dokumentieren der
        erhaltenen Ergebnisse und Beurteilen der Ergebnisplausibilität.
    

    Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen mit 65 und die Prüfungsstücke zusammen mit 35 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Schwerpunkt Metalltechnik:

    a) im Prüfungsfach Technologie:

    aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
    
    
    bb) Herstellung, Verarbeitung und Eigenschaften von Werkstoffen,
    
    
    cc) mechanische, technologische und metallographische Prüfungen,
    
    
    dd) zerstörungsfreie Prüfungen,
    
    
    ee) Werkstoffehler, Schadensanalysen und Qualitätsmanagement,
    
    
    ff) Wärmebehandlungen;
    

    b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:

    aa) Beschreiben notwendiger Arbeitsschritte und Hilfsmittel, um einen
        angenommenen Fehler eines Werkstückes zu bestimmen, sowie Erläutern
        der Arbeitsschrittfolge,
    
    
    bb) Beschreiben der erforderlichen Indikatoren zur eindeutigen Bestätigung
        eines angenommenen Fehlers eines Werkstückes,
    
    
    cc) Beschreiben notwendiger Maßnahmen und Empfehlungen, um planungs- und
        produktionsbedingte Fehler an Werkstücken im Sinne des
        Qualitätsmanagements zu vermeiden;
    

    c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:

    angewandte Aufgaben, insbesondere aus folgenden Bereichen:
    
    aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Dichte, Kraft, Drehmoment,
        Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz und Beschleunigung,
    
    
    bb) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,
    
    
    cc) Wärmeausdehnung, Wärmemenge, Zug-, Druck- und Scherfestigkeit,
    
    
    dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
    
    
    ee) elektrische Größen,
    
    
    ff) statistische Auswertungen,
    
    
    gg) Fertigungszeiten, Arbeitszeiten, Lohn und Material;
    

    d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der
    Berufs- und Arbeitswelt;
    
  2. im Schwerpunkt Halbleitertechnik:

    a) im Prüfungsfach Technologie:

    aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
    
    
    bb) Herstellung, Verarbeitung und Eigenschaften von Werkstoffen,
    
    
    cc) mechanische, technologische und metallographische Prüfungen,
    
    
    dd) zerstörungsfreie Prüfungen,
    
    
    ee) Werkstoffehler, Schadensanalysen und Qualitätsmanagement,
    
    
    ff) Wärmebehandlungen,
    
    
    hh) Struktur, Werkstoffe, Eigenschaften und Kennlinien von
        Halbleiterbauelementen,
    
    
    ii) Meß- und Steuerungstechnik,
    
    
    kk) Schwingungs- und Wellenlehre;
    

    b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:

    aa) Beschreiben notwendiger Arbeitsschritte und Hilfsmittel, um einen
        angenommenen Fehler eines Halbleiterbauelementes zu bestimmen, sowie
        Erläutern der Arbeitsschrittfolge,
    
    
    bb) Beschreiben notwendiger Maßnahmen und Empfehlungen, um planungs- und
        produktionsbedingte Fehler an Halbleiterbauelementen im Sinne des
        Qualitätsmanagements zu vermeiden,
    
    
    cc) Aufzeigen von Vorgehensweisen für festgelegte Meß- und Prüfverfahren
        bei vorgegebenen Fehlern, Begründen der Geräteauswahl sowie Ermitteln
        und Bewerten von geräte- und schaltungsabhängigen Meßabweichungen;
    

    c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:

    angewandte Aufgaben, insbesondere aus folgenden Bereichen:
    
    aa) vorgegebene Meßwerte nach statistischen Methoden darstellen,
    
    
    bb) physikalische Größen im Zusammenhang mit halbleiterspezifischen
        Kenngrößen,
    
    
    cc) berufsspezifische Größen der geometrischen Optik und der Wellenlehre,
    
    
    dd) produktspezifische Größen der Festkörperphysik,
    
    
    ee) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Dichte, Kraft, Drehmoment,
        Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz und Beschleunigung,
    
    
    ff) Fertigungszeiten, Arbeitszeiten, Lohn und Material;
    

    d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der
    Berufs- und Arbeitswelt;
    
  3. im Schwerpunkt Wärmebehandlungstechnik:

    a) im Prüfungsfach Technologie:

    aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
    
    
    bb) Wärmebehandlungen,
    
    
    cc) Herstellung, Verarbeitung und Eigenschaften von Werkstoffen,
    
    
    dd) mechanische, technologische und metallographische Prüfungen,
    
    
    ee) zerstörungsfreie Prüfungen,
    
    
    ff) Werkstoffehler, Schadensanalysen und Qualitätsmanagement;
    

    b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:

    aa) Beschreiben der Arbeitsschritte für eine wirtschaftliche
        Anlagenbelegung,
    
    
    bb) Beschreiben notwendiger Maßnahmen und Empfehlungen, um planungs- und
        produktionsbedingte Fehler an Werkstücken im Sinne des
        Qualitätsmanagements zu vermeiden,
    
    
    cc) aus vorgegebenen Werkstoffen unter Zuhilfenahme von technischen
        Unterlagen einen Werkstoff für vorgegebene Werkstückeigenschaften, die
        durch Wärmebehandlung erreicht werden sollen, auswählen sowie die
        anzuwendende Wärmebehandlung begründen;
    

    c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:

    angewandte Aufgaben, insbesondere aus folgenden Bereichen:
    
    aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Dichte, Kraft, Drehmoment,
        Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz und Beschleunigung,
    
    
    bb) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,
    
    
    cc) Wärmeausdehnung, Wärmemenge, Zug-, Druck- und Scherfestigkeit,
    
    
    dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
    
    
    ee) elektrische Größen,
    
    
    ff) statistische Auswertungen,
    
    
    gg) Fertigungszeiten, Arbeitszeiten, Lohn und Material;
    

    d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der
    Berufs- und Arbeitswelt.
    

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

    • im Prüfungsfach Technologie

    • 120 Minuten,

    • im Prüfungsfach Arbeitsplanung

    • 120 Minuten,

    • im Prüfungsfach Technische Mathematik

    • 60 Minuten,

    • im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 10 Aufheben von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin und Universalhärter/Universalhärterin sind nicht mehr anzuwenden.

§ 11 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1996 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.

Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin

(Fundstelle: BGBl. I 1996, 778 - 788)

    • I. Berufliche Grundbildung
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    

    * * * *

    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung,
        Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    

    * * * *

    • 3

    • Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)

    * a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

    b)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    
    c)  Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen
        Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
    
    
    d)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Arbeitsschutzgesetze nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 4

    • Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)

    * a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen

    b)  berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und
        Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
    
    
    d)  wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und
        Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
    
    
    e)  Regeln der Arbeitshygiene beachten und Maßnahmen der Arbeitshygiene
        ergreifen
    
    
    f)  betriebliche Infektionsgefahren beachten und vermindern
    
    
    g)  Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen
        sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten
    
    
    h)  Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen bedienen und pflegen
    
    
    i)  zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
        Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und
        umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch
        Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
    
    
    k)  im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und zur
        rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und
        Beobachtungsbereich beitragen
    
    
    l)  Abfälle und Reststoffe bestimmen und unter Beachtung von
        Abfallbeseitigungsvorschriften sortengerecht sammeln, lagern und
        entsorgen
    

    * * * *

    • 5

    • Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 5)

    * a) technische Unterlagen, insbesondere technische Zeichnungen, Skizzen, Normblätter, Stücklisten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, lesen und anwenden

    b)  Werkstücke skizzieren
    
    • 3*)

    * *

    • 6

    • Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Versuchen (§ 4 Nr. 6)

    * a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen

    b)  Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer und
        informatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
    
    • 4*)

    * *

    • 7

    • Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Flächen und Formen (§ 4 Nr. 7)

    * a) Meßzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen nach geforderter Meßgenauigkeit auswählen und handhaben

    b)  Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und Meßschrauben unter
        Beachtung von systematischen und zufälligen Meßabweichungen messen
    
    
    c)  mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
    
    
    d)  Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem
        Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Formlehren prüfen
    
    
    e)  Werkstücke mit Grenzlehren prüfen
    
    
    f)  Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
    
    
    g)  mit bis zu 0,001 mm anzeigenden Meßgeräten messen
    
    • 3*)

    * *


    • *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten der Grundbildung zu vermitteln.

  • *

    • 8

    • Bearbeiten von Werkstoffen (§ 4 Nr. 8)

    * a) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berücksichtigung der zu bearbeitenden Werkstoffe sowie der angestrebten Form- und Oberflächengüte auswählen

    b)  Werkstücke unter Berücksichtigung des Oberflächenschutzes zur
        Bearbeitung ein- und aufspannen
    
    
    c)  Werkstücke mit unterschiedlichen Verfahren kennzeichnen
    
    
    d)  Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter
        Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgenden
        Bearbeitungen anreißen und körnen
    
    
    e)  Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen und
        scherschneiden
    
    
    f)  Werkstücke aus unterschiedlichen Metallen und Kunststoffen bis zur
        Maß- und Formgenauigkeit +- 0,2 mm und bis zur
        Oberflächenbeschaffenheit R(tief)Z 25 eben und winklig feilen sowie
        entgraten
    
    
    g)  Innen- und Außengewinde schneiden
    
    
    h)  Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen und richten
    
    
    i)  Werkstücke maschinell bearbeiten durch
    
        aa) Bohren und Sägen
    
    
        bb) Schleifen und Polieren bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit R(tief)Z
            zwischen 1,6 und 4,0 mym
    
    • 11

    * *

    • 9

    • Fügen (§ 4 Nr. 9)

    * a) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und Scheiben herstellen sowie durch Sicherungselemente sichern

    b)  Werkzeuge, Lote und Flußmittel zum Weichlöten auswählen sowie
        Weichlötverbindungen herstellen
    
    
    c)  Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen sowie
        Klebverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen
        herstellen
    
    • 5

    * *

    • 10

    • Instandhalten von Arbeitsgeräten und Einrichtungen (§ 4 Nr. 10)

    * a) Maschinen, Werkzeuge und Geräte reinigen und vor Korrosion schützen

    b)  Labor- und Arbeitsgeräte reinigen
    
    
    c)  Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach
        Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
    
    
    d)  elektrische Funktionsfähigkeit von Arbeitsgeräten prüfen, insbesondere
    
        aa) Schaltpläne zur Spannungs-, Strom- und Widerstandsmessung lesen
    
    
        bb) Spannung, Strom und Widerstand messen
    
    
        cc) Sensoren, insbesondere Thermoelemente, temperaturabhängige Widerstände
            und Dehnungsmeßstreifen, prüfen
    
    
        dd) Signale an den Schnittstellen sowie Stromversorgung prüfen und
            Funktionsfähigkeit von Geräten beurteilen
    
    
        ee) Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren beurteilen
    
    • 5

    * *

    • 11

    • Messen physikalischer Größen und Bestimmen von Stoffkonstanten (§ 4 Nr. 11)

    * a) Dichte von Stoffen bestimmen

    b)  Leitfähigkeit messen
    
    
    c)  Temperaturen mit Ausdehnungs- und Widerstandsthermometern,
        Thermoelementen, Strahlungspyrometern sowie Temperaturmeßfarben messen
    
    
    d)  Temperatur der Umwandlungspunkte von Aggregatzuständen messen
    
    • 3

    * *

    • 12

    • Mikrobiologie (§ 4 Nr. 12)

    * a) Keime und Anionen in Medien, insbesondere in Kühlschmierstoffen, nachweisen und auf Einhaltung vorgegebener Grenzwerte achten

    b)  Mikroorganismen mikroskopisch nachweisen
    
    
    c)  Medien und Proben entsorgen
    
    • 3

    * *

    • 13

    • Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 4 Nr. 13)

    * a) Arbeitsstoffe nach der Gefahrstoffverordnung kennzeichnen, lagern und bereitstellen

    b)  Laborgeräte zum Aufbewahren, Lagern, Trennen, Vereinigen und Reinigen
        von Arbeitsstoffen auswählen und einsetzen
    
    
    c)  mit Säuren, Laugen, Salzen und deren Lösungen sowie mit
        Wärmebehandlungsmedien umgehen
    
    
    d)  pH-Wert von Lösungen bestimmen und Lösungen neutralisieren
    
    
    e)  Lösungen und Emulsionen, insbesondere Kühlschmierstoffe, Beizen,
        Ätzlösungen und fotochemische Lösungen, nach vorgegebenen
        Konzentrationsvorgaben herstellen, insbesondere
    
        aa) Volumen von Flüssigkeiten und Masse von Feststoffen messen sowie
            vorgegebene Portionen abmessen und einwiegen
    
    
        bb) Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen
    
    
        cc) Emulsionen herstellen
    
    
    
    
    
    f)  Arbeitsstoffe auf wahrnehmbare Veränderungen, insbesondere Aussehen,
        Farbe und Geruch, überprüfen und notwendige Maßnahmen einleiten
    
    
    g)  Beiz- und Ätzmittel nach stofflicher Zusammensetzung der Probe
        auswählen sowie Proben beizen und ätzen
    
    
    h)  Proben mit Lösemitteln reinigen und entfetten
    
    
    i)  Proben vor Oxidation und Korrosion schützen
    
    
    k)  Arbeitsstoffe, insbesondere Beizen, Ätz- und Lösemittel, entsorgen
    
    
    l)  mit gasförmigen Arbeitsstoffen und Energieträgern arbeiten,
        insbesondere
    
        aa) Gase entnehmen und Reduzierventile handhaben
    
    
        bb) Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen und lösen
    
    
        cc) Druck von Gasen messen
    
    
        dd) Rohrkennzeichnungen beachten
    
    • 5

    * *

    • 14

    • Auswerten und Dokumentieren von Arbeitsabläufen, Meßwerten und Ergebnissen (§ 4 Nr. 14)

    * a) Meßwerte und Prüfergebnisse protokollieren

    b)  Dokumentationsarten unterscheiden und den Dokumentationswert
        beschreiben
    
    • 2

    * *

    • 15

    *

    • Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte aus den laufenden Nummern 6, 8, 9, 11 und 13 dieses Teiles des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden.

    • 8

    * *

    • II. Berufliche Fachbildung
    • 1

    • Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 5)

    * a) technische Unterlagen, insbesondere Regelwerke, Datenblätter, Wartungsvorschriften und Fertigungspläne, lesen und anwenden

    *

    • 3*)

    *

  • * b) Skizzen von Proben, Probenlagen und -entnahmen anfertigen

    *

    • 1*)

    *

    • 2

    • Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Versuchen (§ 4 Nr. 6)

    * a) Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien und Hilfsmittel auswählen und bereitstellen

    b)  Arbeits- und Prüfplätze einrichten
    
    *
    • 4*)

    *

    • 3

    • Probennahme und -vorbereitung (§ 4 Nr. 15)

    * a) Stichproben nach Vorgaben entnehmen

    b)  Probenlage und -form unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele und
        technischer Regelwerke festlegen
    
    
    c)  Probenlage kennzeichnen und die Methode der Probennahme und
        -vorbereitung hinsichtlich der vorzunehmenden Prüfung festlegen
    
    
    d)  Proben entnehmen und einbetten
    
    *
    • 6

    *

    • 4

    • Bearbeiten von Proben (§ 4 Nr. 16)

    * a) Bearbeitungsverfahren, Werkzeuge und Einstellwerte für die Probenbearbeitung unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele auswählen

    b)  Maschinen und Hilfsstoffe für die Bearbeitung von Proben auswählen
    
    
    c)  Proben unter Berücksichtigung der Untersuchungsziele kennzeichnen
    
    
    d)  Proben zur maschinellen Bearbeitung einspannen und ausrichten
    
    
    e)  Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit
        von +- 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit R(tief)Z zwischen 16
        und 63 mym, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit
        unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-
        Runddrehen herstellen
    
    
    f)  Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit
        von +- 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit R(tief)Z zwischen 16
        und 63 mym, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit
        unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf
        herstellen
    
    
    g)  Proben handgeführt und mit handgeführten Maschinen schleifen
    
    *
    • 8

    *

  • * *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten der gemeinsamen beruflichen Fachbildung zu vermitteln.

  • *

    • 5

    • Durchführen von Stoffumwandlungen (§ 4 Nr. 17)

    * a) Thermoanalysen an Ein- und Zweistoffsystemen zur Bestimmung von Ausscheidungs- und Umwandlungsprozessen durchführen

    b)  thermochemische Behandlungen von Werkstoffen zum Ein- und
        Ausdiffundieren von Elementen durchführen
    
    
    c)  Behandlungsmittel zur Werkstückerwärmung und -abkühlung sowie
        Schutzmittel der Wärmebehandlung unter Berücksichtigung der Werkstoffe
        und Verfahren festlegen
    
    *
    • 4

    *

  • * d) Probenabschnitte, Werkstücke und Proben mit unterschiedlichen Wärme- und Abkühlmedien härten, anlassen, altern und aushärten

    *

    • 2

    *

    • 6

    • Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Nr. 18)

    * a) Proben für metallographische Untersuchungen, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Beizen und Ätzen von Oberflächen, präparieren

    b)  Festigkeits- und Verformungskennwerte von Werkstoffen durch Zug- und
        Druckversuche ermitteln
    
    
    c)  Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Verfahren Brinell,
        Rockwell und Vickers, ermitteln
    
    *
    • 10

    *

  • * d) Korngrößen, Einschlüsse und Gefügeausbildungen mikroskopisch untersuchen und beurteilen

    *

    • 6

    *

  • * e) Schichtdicken mit Hilfe optischer Verfahren bestimmen

    f)  Anwendungsmöglichkeiten von Ultraschall- und Wirbelstromuntersuchungen
        beurteilen
    
    
    g)  Verformungsverhalten durch Biege- und Faltversuche prüfen
    
    
    h)  technologische Verfahren produktbezogen auswählen und durchführen
    
    
    i)  Oberflächenrauheit messen und prüfen
    
    * *
    • 8
    • 7

    • Einstellen und Überwachen von automatisierten Abläufen einschließlich Fehleranalyse (§ 4 Nr. 19)

    * a) Zeit-Temperatur-Abläufe bestimmen, einstellen und überwachen

    b)  Meßeinrichtungen und -geräte überprüfen und kalibrieren
    
    
    c)  Toleranzgrenzen für die zu messenden Eigenschaften und Größen
        einstellen und überwachen
    
    *
    • 3

    *

  • * d) Fehler und Störungen unter Beachten der Schnittstellen feststellen und Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung einleiten

    e)  EDV-gestützte Ablaufprogramme auswählen und eingeben
    
    * *
    • 3
    • 8

    • Auswerten und Dokumentieren von Arbeitsabläufen, Meßwerten und Ergebnissen (§ 4 Nr. 14)

    * a) Arbeitsabläufe, Meßwerte und Ergebnisse protokollieren

    b)  Statistiken nach vorgegebenen Methoden für unterschiedliche Zwecke
        erstellen
    
    
    c)  Ergebnisse auf Plausibilität prüfen
    
    
    d)  Bilddokumente, insbesondere fotografisch, erstellen
    
    *
    • 5

    *

  • * e) Protokolle auswerten und zu Berichten zusammenfassen

    f)  EDV-gestützte Verfahren zum Erstellen von Untersuchungsberichten,
        Tabellen und Graphiken anwenden
    
    
    g)  aufgabenbezogene Vorgaben des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems
        berücksichtigen
    
    * *
    • 8
  • *

    • Schwerpunkt Metalltechnik
    • 1

    • Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 5)

    • Schaubilder und Qualitätsmanagement-Arbeitsanweisungen lesen und anwenden

    * *

    • 4
    • 2

    • Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Versuchen (§ 4 Nr. 6)

    * a) Arbeits- und Prüfverfahren auswählen

    b)  Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von
        Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsabläufen und zeitlichen
        Vorgaben festlegen
    
    * *
    • 6
    • 3

    • Ändern von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Nr. 20)

    * a) Eigenschaften, insbesondere Wärmebehandelbarkeit, von Stählen und Gußwerkstoffen beurteilen

    b)  Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von Stählen und
        Gußwerkstoffen durch Wärmebehandlung, Kalt- und Warmumformungen
        beurteilen
    
    
    c)  Eigenschaften, insbesondere Wärmebehandelbarkeit, von
        Nichteisenmetallen, insbesondere Kupfer und Aluminium sowie deren
        Legierungen, beurteilen
    
    
    d)  Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Verläufe zur Erzielung vorgegebener
        Werkstoffeigenschaften unter Nutzung von Zeit-Temperatur-
        Austenitisier-Schaubildern (ZTA) und Zeit-Temperatur-Umwandlung-
        Schaubildern (ZTU) festlegen
    
    
    e)  Probenabschnitte, Werkstücke und Proben mit unterschiedlichen Wärme-
        und Abkühlmedien glühen, insbesondere grobkorn-, normal-, weich-,
        spannungsarm- und rekristallisationsglühen
    
    
    f)  Probenabschnitte, Werkstücke und Proben mit unterschiedlichen
        Abkühlmedien tiefkühlen
    
    
    g)  Stirnabschreckversuche durchführen
    
    * *
    • 9
    • 4

    • Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Nr. 18)

    * a) Werkstoffe durch Funkenproben unterscheiden und zuordnen

    b)  makroskopische Untersuchungen, insbesondere Baumann- und Beizprüfung
        sowie Reinheitsgradbestimmungen, durchführen und bewerten
    
    
    c)  Oberflächen auf vorhandene Risse mit Magnetpulver- und
        Farbeindringverfahren prüfen
    
    
    d)  Prüfungen auf innere Fehlstellen mit Ultraschall durchführen
    
    
    e)  Zähigkeitswerte von Werkstoffen durch Kerbschlagbiegeversuche
        ermitteln
    
    * *
    • 14
    • 5

    • Untersuchen von fehlerhaften Teilen und Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Nr. 21)

    * a) Fehlerursachen anhand von Untersuchungsergebnissen analysieren sowie Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln

    * *

    • 16
  • * b) die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen und Proben durch Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahren beurteilen

    * *

    • 10
  • *

    • Schwerpunkt Halbleitertechnik
    • 1

    • Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 5)

    • Betriebsanleitungen, Arbeitsvorschriften, Schaubilder, Schaltpläne und Qualitätsmanagement-Arbeitsanweisungen lesen und anwenden

    * *

    • 5
    • 2

    • Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Versuchen (§ 4 Nr. 6)

    * a) Arbeits- und Prüfverfahren auswählen

    b)  Arbeits- und Prüfabläufe unter der Berücksichtigung von
        Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsabläufen und zeitlichen
        Vorgaben festlegen
    
    * *
    • 3
    • 3

    • Ändern von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Nr. 20)

    * a) Temperatur-Zeit-Abläufe, Zusammensetzung der Gaskomponenten zum Aufbringen epitaxialer Schichten auf unterschiedlichen Halbleitermaterialien einstellen sowie epitaxiale Schichten aufbringen

    b)  Temperatur-Zeit-Abläufe, Gasdruck und -zusammensetzung zum Herstellen
        von Siliciumoxid- und Siliciumnitridschichten einstellen sowie
        Diffusionssperren herstellen
    
    
    c)  Prozeßparameter zur p- und n-Dotierung unterschiedlicher
        Halbleitermaterialien zur Erzielung vorgegebener Beweglichkeit und
        Lebensdauer der Ladungsträger einstellen sowie Implantations- und
        Diffusionsprozesse durchführen
    
    
    d)  Fotolacke aufbringen und mit unterschiedlichen Belichtungsverfahren
        belichten und entwickeln
    
    
    e)  Prozeßparameter unter Berücksichtigung technologischer Gegebenheiten,
        insbesondere Struktur, Orientierung und Dotierung, für den Ätzprozeß
        einstellen sowie Schichten aus Gas- und Plasmaphase erzeugen und ätzen
    
    
    f)  Leitschichten durch Aufdampfen von Metall und Metallmischungen
        herstellen, im Hochvakuum sputtern sowie durch Dotieren erzeugen
    
    
    g)  Chips durch Bonden, Kleben und Molden montieren
    
    * *
    • 15
    • 4

    • Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Nr. 18)

    * a) spektroskopische Verfahren, insbesondere Röntgenspektroskopie, zum Nachweis von Kontaminationen und Verunreinigungen durchführen

    b)  Schichtdicken an Halbleiterwerkstoffen optisch und mechanisch messen
        sowie, insbesondere durch Kapazitätsmessungen, bestimmen
    
    
    c)  Fehler im Kristallaufbau, insbesondere Störstellen und Versetzungen,
        sowie Diffusions- und Implantationsprofile, insbesondere an
        Bruchkanten und Schrägschliffen, mikroskopisch untersuchen und
        hinsichtlich der Parameter des bisherigen Herstellungsprozesses und
        der Funktionsfähigkeit des herzustellenden Schaltkreises beurteilen
    
    * *
    • 4
  • * d) Rasterelektronenmikroskopie durchführen, insbesondere

        aa) Proben präparieren und das Rasterelektronenmikroskop für die
            Mikroskopie vorbereiten
    
    
        bb) Proben in das Rasterelektronenmikroskop einbringen und mikroskopieren
            sowie das beobachtete Bild dokumentieren
    
    
        cc) Oberflächenstrukturen hinsichtlich der Parameter bisheriger
            Herstellungsprozesse und der Funktionsfähigkeit der herzustellenden
            Schaltkreise beurteilen
    
    
    
    
    
    e)  Lage, Form, Verbindungen und Montagefehler von in Gehäusen montierten
        Chip-Bauteilen, insbesondere durch Röntgen- und
        Ultraschalluntersuchungen, prüfen
    
    
    f)  Prüfungen auf innere Fehlstellen mit Ultraschall durchführen
    
    * *
    • 10
  • * g) elektrische Funktionsanalyse, insbesondere unter Dauerbelastung, wechselndem Klima sowie wechselnder Betriebsspannung, durchführen

    h)  Eigenschaften von Monomeren, insbesondere die Viskosität von Lacken,
        prüfen
    
    * *
    • 5
    • 5

    • Messen physikalischer Größen und Bestimmen von Stoffkonstanten (§ 4 Nr. 11)

    * a) Werkstoffkenngrößen, insbesondere Bandabstände, magnetische Werte, Ladungsträgerbeweglichkeit und -lebensdauer, messen

    b)  elektrische Kennwerte, insbesondere Stromverstärkung, Spannung-Strom-
        Kennlinien, Kapazität, Grenzfrequenz, Kanalwiderstand und
        Durchbruchsspannung, von Halbleiterbauelementen und von Teststrukturen
        auf Wafern messen und prüfen
    
    * *
    • 8
    • 6

    • Untersuchen von fehlerhaften Teilen und Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Nr. 21)

    * a) Fehlerursachen anhand von Untersuchungsergebnissen analysieren sowie Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln

    b)  die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen und Proben durch
        Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahren beurteilen
    
    
    c)  defekte elektronische Bauelemente prüfen sowie herstellungs-, einbau-
        und überlastungsbedingte Fehlerursachen ermitteln
    
    * *
    • 9
  • *

    • Schwerpunkt Wärmebehandlungstechnik
    • 1

    • Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 5)

    • Betriebsanleitungen, Schaubilder und Qualitätsmanagement- Arbeitsanweisungen lesen und anwenden

    * *

    • 4
    • 2

    • Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Versuchen (§ 4 Nr. 6)

    * a) Arbeits- und Prüfverfahren auswählen

    b)  Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von
        Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsablauf und zeitlichen
        Vorgaben festlegen
    
    * *
    • 6
    • 3

    • Ändern von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Nr. 20)

    * a) Eigenschaften, insbesondere Wärmebehandelbarkeit, von Stählen und Gußwerkstoffen beurteilen

    b)  Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von Stählen und
        Gußwerkstoffen durch Wärmebehandlung, Kalt- und Warmumformungen
        beurteilen
    
    
    c)  Eigenschaften, insbesondere Wärmebehandelbarkeit, von
        Nichteisenmetallen, insbesondere Kupfer und Aluminium sowie deren
        Legierungen, beurteilen
    
    
    d)  Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Verläufe zur Erzielung vorgegebener
        Werkstoffeigenschaften unter Nutzung von Zeit-Temperatur-
        Austenitisier-Schaubildern (ZTA) und Zeit-Temperatur-Umwandlung-
        Schaubildern (ZTU) festlegen
    
    
    e)  Ergebnisse von Stirnabschreckversuchen anwenden
    
    * *
    • 10
  • * f) Werkstücke und Proben vor und nach der Wärmebehandlung reinigen

    g)  Werkstücke und Proben zum Chargieren vorbereiten
    
    
    h)  Werkstücke und Proben zum örtlich begrenzten Wärmebehandeln
        vorbereiten
    
    
    i)  Anlagen zur Wärmebehandlung vorbereiten, beschicken, einstellen,
        steuern und überwachen
    
    * *
    • 10
  • * k) Werkstücke und Proben unter Anwendung unterschiedlicher Wärm- und Abkühlmedien behandeln, insbesondere grobkorn-, normal-, weich-, spannungsarm- und rekristallisationsglühen

    l)  Werkstücke und Proben mit unterschiedlichen Abkühlmedien tiefkühlen
    
    
    m)  Werkstücke und Proben bainitisieren
    
    
    n)  Werkstücke und Proben, insbesondere mit induktiver Erwärmung,
        randschichthärten
    
    * *
    • 12
  • * o) Werkstücke und Proben maschinell und mit handgeführten Werkzeugen richten

    * *

    • 3
    • 4

    • Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Nr. 18)

    * a) Werkstoffe durch Funkenproben unterscheiden und zuordnen

    b)  Oberflächen auf vorhandene Risse mit Magnetpulver- und
        Farbeindringverfahren prüfen
    
    
    c)  makroskopische Untersuchungen, insbesondere Bruchproben, durchführen
        und bewerten
    
    
    d)  Härtetiefen an unterschiedlichen behandelten Proben nach vorgegebenen
        Prüfverfahren ermitteln und dokumentieren
    
    * *
    • 8
    • 5

    • Untersuchen von fehlerhaften Teilen und Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Nr. 21)

    * a) Fehlerursachen anhand von Untersuchungsergebnissen analysieren sowie Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln

    b)  die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen und Bauteilen
        durch Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahren beurteilen
    
    * *
    • 6
Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.