Stand: Die V tritt gem. § 3 am 30.11.2013 außer Kraft
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in Verbindung mit § 60 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung vom 15. April 2008 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest für ihren Zuständigkeitsbereich:
(1) Auf der Weser innerhalb des durch die Tonne 51 (Weser-km 74,56) und die Tonne 61 (Weser-km 65,95) bestimmten Bereiches hat der Schiffsführer
eines Fahrzeuges von weniger als 20 Metern Länge über alles oder
eines Segelfahrzeuges
einem drehenden, an- oder ablegenden, in die Kaiserschleuse oder die Nordschleuse einlaufenden oder aus der Kaiserschleuse oder der Nordschleuse auslaufenden Maschinenfahrzeug mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr abweichend von § 25 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Vorfahrt zu gewähren.
(2) Innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Bereiches hat der Schiffsführer eines Fahrzeuges unter Segel deutlich der Richtung des Fahrwasserverlaufs zu folgen. Das Kreuzen ist innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Bereiches verboten.
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Absatz 1 keine Vorfahrt gewährt
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 nicht der Richtung des Fahrwasserverlaufs folgt oder
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 2 kreuzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2013 außer Kraft.
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest
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