Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr 1998 Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in Höhe von jährlich insgesamt 6,6 Milliarden Deutsche Mark, es sei denn, der Jahresbetrag wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 abgesenkt.
(1) Von dem Jahresbetrag der Finanzhilfen erhalten die Länder
Berlin
1.255.000.000 DM,
Brandenburg
936.000.000 DM,
Mecklenburg-Vorpommern
697.000.000 DM,
Sachsen
1.725.000.000 DM,
Sachsen-Anhalt
1.041.000.000 DM,
Thüringen
946.000.000 DM.
Der den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen nach Satz 1 zustehende Jahresbetrag kann durch bis zum 1. Dezember des der Auszahlung vorausgehenden Jahres, erstmals für das Jahr 1998, abzugebende schriftliche Erklärung des jeweiligen Landes gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen jeweils um bis zu 34.936.056 Deutsche Mark abgesenkt werden.
(2) Die Finanzhilfen nach dem in Artikel 14 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) vereinbarten Krankenhausinvestitionsprogramm sind Bestandteil der Finanzhilfen nach § 1.
(3) Von den Mitteln nach Absatz 1 stellen die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen den Gemeinden für die Grunderneuerung von Straßenbrücken über Schienenwege der ehemaligen Deutschen Reichsbahn in den Jahren 1990 bis 2001 jährlich 10 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung.
Durch die Finanzhilfen werden zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums folgende strukturverbessernde Investitionen gefördert:
Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur, insbesondere in folgenden Bereichen:
a) für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Umweltschutzmaßnahmen;
b) Energieversorgung;
c) Trinkwasserversorgung;
d) Verkehr;
e) Erschließung und Sanierung von Industrie- und Gewerbeflächen;
f) Fremdenverkehr;
Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere zur Modernisierung und Instandsetzung, einschließlich des Studentenwohnraumbaus;
Maßnahmen zur Förderung des Städtebaus, insbesondere zur Stadt- und Dorferneuerung, einschließlich Erhaltung und Erneuerung historischer Stadtkerne;
Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung im beruflichen Bereich unter Einschluß der Hochschulen und Fachhochschulen;
Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Entwicklung;
für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Maßnahmen zur Förderung kommunaler Investitionen, soweit sie nicht bereits von den Förderungsmaßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 umfaßt werden, insbesondere Investitionen zum Aufbau und zur Erneuerung von sozialen Einrichtungen.
(1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes gefördert werden oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden können, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.
(2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie unmittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3 stehen.
(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der öffentlichen Finanzierung. Die Länder können abweichend von Satz 1 bestimmen, daß der Anteil des Bundes weniger als 90 vom Hundert beträgt.
(2) Der Bund richtet für die Finanzhilfen Verwahrkonten bei den Bundeskassen ein, auf die er die Jahrestranchen zur eigenen Bewirtschaftung durch die Länder überträgt. Die Minister und Senatoren der Finanzen der Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der benötigten Kassenmittel aus den Verwahrkonten an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur anteiligen Begleichung fälliger Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten an Letztempfänger Finanzhilfen des Bundes unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen weiter.
(3) Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Bundesmittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Für den Zeitraum, in dem Mittel dieses Gesetzes nicht für die in § 3 festgelegten Zwecke oder abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 verwendet werden, zahlen die Länder dem Bund Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert jährlich.
(2) Die nach § 5 Abs. 2 eingerichteten Verwahrkonten werden zum 31. Dezember 2004 geschlossen. Nicht benötigte Kassenmittel werden zu diesem Zeitpunkt an den Bund zurückübertragen. Absatz 1 bleibt unberührt.
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
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