Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin (WinzAusbStEignV)

Ausfertigungsdatum
2001-01-09
Fundstelle
BGBl I: 2001, 117

Eingangsformel

Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand

(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion sowie nach seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, dass dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 161) geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können. Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.

(2) Die Ausbildungsstätte muss als Haupterwerbsbetrieb oder als selbständige weinbauliche Betriebseinheit nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden. Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein.

(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausstattungen müssen den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderungen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.

(4) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind. Die notwendigen Einrichtungen zu deren Pflege sowie für einfache Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen vorhanden sein.

(5) Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin und der Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan müssen an geeigneter Stelle in der Ausbildungsstätte zur Einsicht ausgelegt oder dem Auszubildenden ausgehändigt werden. Dem Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszulegen.

(6) Die Ausbildungsstätte muss Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können. Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen. Bei der Antragstellung gemäß § 82 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist. Hat der Ausbildende einen Auszubildenden in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muss er ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen, die zeitgemäß beschaffen und ausgestattet ist.

(7) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.

§ 2 Ausnahmeregelungen

Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, dass die durch die Ausbildungsstätte nicht vermittelbaren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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