Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpDPV 2005)

Ausfertigungsdatum
2004-12-16
Fundstelle
BGBl I: 2004, 3515
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 24.10.2007 I 2499

Eingangsformel

Auf Grund des § 36 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit Artikel 21 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) und in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3) verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung der Einhaltung

  1. der Meldepflichten nach § 9, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3, des Wertpapierhandelsgesetzes (Meldepflichten),

  2. der in Abschnitt 6, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 11, § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 5 und § 34b Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes, sowie der in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) geregelten Pflichten (Verhaltensregeln)

  3. (weggefallen)

durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Sie gilt auch für die Prüfung der Einhaltung der nach § 36a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anwendbaren Pflichten durch Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die Wertpapierdienstleistungen erbringen.

(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede einzelne Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist vom Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen festzustellen; dabei ist er an die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) vorgenommene Auslegung in Richtlinien, Rundschreiben, Bekanntmachungen, Schreiben und sonstigen Veröffentlichungen gebunden.

(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor

  1. in Bezug auf die Verhaltensregeln nach § 31 Abs. 2, § 31 Abs. 4 Satz 3, § 31 Abs. 5 Satz 3, § 31a, § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 33a Abs. 7, § 34a Abs. 1 Satz 1, § 34a Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 4 Satz 1 und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist,

  2. in Bezug auf die Meldepflichten und die Verhaltensregeln nach § 31 Abs. 3 und 4, § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 31f Abs. 1 Nr. 5, § 32c, § 33a Abs. 5 Satz 2, § 33a Abs. 6, § 34 und § 34b Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen, oder

  3. in Bezug auf die übrigen Verhaltensregeln, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen oder der Prüfer auf andere Weise zu einem gesetzlichen Tatbestand Fehler feststellt, die einem solchen Stichprobenergebnis nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gleichwertig sind.

§ 3 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum

(1) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns, sofern die Bundesanstalt nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 36 Abs. 3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen anderen Prüfungsbeginn bestimmt. Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß § 36 Abs. 3 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt mit, wenn nicht das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Mitteilung bereits gemacht hat. Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt, falls das zu prüfende Wertpapierdienstleistungsunternehmen wiederholt eine Verlegung des Prüfungstermins verlangt. Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Textform an den Dienstsitz in Frankfurt am Main zu erfolgen.

(2) Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort. Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist hierauf im Prüfungsbericht unter Darlegung der Gründe und der Dauer der Unterbrechung hinzuweisen. Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem Zeitraum, in welchem die Bundesanstalt nach § 36 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes von einer jährlichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeitraum zwischen dem Ende des Befreiungszeitraums und dem Stichtag der darauf folgenden Prüfung. Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.

(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein. Prüfungsberichte und Fragebögen gelten nicht als unverzüglich eingereicht im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie der Bundesanstalt nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Prüfungszeitraums zugehen; dies gilt auch für Fragebögen zu verbandsgeprüften Unternehmen. Der Prüfungsbericht einschließlich des Fragebogens ist der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt am Main und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung zu übersenden. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund andere als die in Satz 1 oder Satz 2 normierten Fristen bestimmen.

§ 4 Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst die Einhaltung der Meldepflichten und der Verhaltensregeln in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen; sie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen. Sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das Depotgeschäft betreibt, hat der Prüfer auch die Einhaltung der Vorschriften des Depotgesetzes sowie der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes zu überprüfen (Depotprüfung). Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Depotbank nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Investmentgesetzes tätig, hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob und inwieweit das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt hat.

(2) Der Prüfer kann, vorbehaltlich der von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden und sich auf Systemprüfungen mit Funktionstests und Stichproben beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine lückenlose Prüfung erforderlich ist. Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans. Werden bei einer Systemprüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob es sich um Mängel handelt. Bestehen Zweifel, ob es sich um Mängel handelt, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten.

(3) Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Zweigstellen oder Zweigniederlassungen, die wesentliche Teilbereiche von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten ausführen, erstreckt sich die Prüfung auch auf die Zweigstellen und Zweigniederlassungen. Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit eine Prüfung der Zweigstellen und Zweigniederlassungen vor Ort erforderlich ist. Er kann bei einzelnen Zweigniederlassungen insbesondere dann von einer Prüfung absehen, wenn die von ihnen ausgeführten Teilbereiche unbedeutend sind und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihm nachweist, dass bei allen Zweigstellen und Zweigniederlassungen regelmäßig interne Kontrollen stattfinden und sich hierbei wesentliche Beanstandungen nicht ergeben haben. Die Bundesanstalt kann jedoch verlangen, dass solche Zweigstellen und Zweigniederlassungen in die folgende Prüfung einbezogen werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für in andere Unternehmen ausgelagerte Betriebsteile, die für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen wesentlich sind. Über die Prüfung einer ausländischen Zweigstelle und Zweigniederlassung ist die Bundesanstalt spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten.

(3a) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 35 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes durchgeführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser Prüfung bei seiner Prüfung zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand dieser Prüfung waren, kann sich die Berichterstattung auf die nach dem Stichtag dieser Prüfung eingetretenen Veränderungen beschränken.

(4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder die Durchführung der Prüfung behindert.

(5) Der Prüfer ist berechtigt, über die Prüfung Aufzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzufertigen und zur Berichterstattung notwendige Unterlagen an sich zu nehmen. Geschäftsunterlagen des geprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmens darf der Prüfer nur mit dessen Zustimmung an sich nehmen. Auf Anforderung sind ihm die für die Berichterstattung erforderlichen Kopien von Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.

§ 5 Allgemeine Anforderungen an den Prüfungsbericht

(1) Der Prüfungsbericht muss Berichtszeitraum und Prüfungszeitraum nennen und so übersichtlich und vollständig sein, dass aus ihm klar ersichtlich ist, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Meldepflichten, den Verhaltensregeln und den Anforderungen an das Depotgeschäft entsprochen hat. Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht ausführlich darzustellen. Hierbei unterliegt der Umfang der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers; der Umfang hat der Bedeutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen.

(2) Soweit die Bundesanstalt im Einzelfall Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen und Feststellungen im Einzelnen darzustellen. Im Prüfungsbericht ist darzulegen, in Bezug auf welche Teilbereiche der Prüfer nach eigenem Ermessen schwerpunktmäßige Prüfungen vorgenommen und inwieweit es sich um Systemprüfungen mit Funktionstests oder Detailprüfungen gehandelt hat. Art und Weise der Ermittlung von Stichproben, der Stichprobenanzahl sowie deren Ergebnis sind wiederzugeben.

(3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungsberichte sind nicht zulässig. Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen sind solche Verweisungen zulässig, wenn der Prüfer die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prüfungsberichten oder dem Jahresabschlussbericht dem Prüfungsbericht als Anlage beifügt.

(4) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. Waren die Mängel organisatorisch bedingt, ist darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen getroffen hat, um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden.

(5) In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu beurteilen, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Meldepflichten und Verhaltensregeln sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft entsprochen hat. Festgestellte Mängel sind unter Verweisung auf die entsprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen. Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

(6) Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung aufzuzeichnen. Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmen für die betreffenden Jahre ein Prüfungsbericht nach § 36 Abs. 1 Satz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht angefordert wird.

(7) Der Prüfer muss auf Verlangen der Bundesanstalt den Prüfungsbericht erläutern.

§ 6 Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht

(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, darzustellen:

  1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl, Anlageformen sowie Art der vertriebenen Finanzinstrumente; dabei können plausible Angaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens herangezogen werden, insbesondere die Angaben des letzten Jahres- oder Monatsabschlusses;

  2. die Erfüllung der Meldepflichten;

  3. die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 31 des Wertpapierhandelsgesetzes;

  4. die Erfüllung der Pflichten nach § 31c Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Bearbeitung von Kundenaufträgen;

  5. die Zulässigkeit der Entgegennahme oder Gewährung von Zuwendungen und die Einhaltung der Offenlegungspflichten nach § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes;

  6. die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 31f und 31g des Wertpapierhandelsgesetzes beim Betrieb eines multilateralen Handelssystems;

  7. die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten nach § 31h des Wertpapierhandelsgesetzes bei Abschluss von Geschäften außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems;

  8. die Einhaltung der Anforderungen der §§ 32a bis 32d des Wertpapierhandelsgesetzes durch systematische Internalisierer im Sinne des § 32 des Wertpapierhandelsgesetzes;

  9. die nach den §§ 31a und 31c Abs. 1 sowie § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung und die Bearbeitung von Kundenaufträgen, und deren prüferische Beurteilung; der Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie Geschäftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau sind gesondert darzustellen;

  10. die Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen sowie Anzahl und Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;

  11. die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 33a des Wertpapierhandelsgesetzes und deren prüferische Beurteilung;

  12. die Mittel und Verfahren zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 33b des Wertpapierhandelsgesetzes für Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte und deren prüferische Beurteilung;

  13. die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006;

  14. die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben,

    a) inwieweit die Übereinstimmung der den Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wertpapiere mit den Salden der Treuhandkonten oder Depots bei den verwahrenden Instituten geprüft wurde,

    b) ob die verwahrenden Institute die Voraussetzungen des § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen;

  15. die getroffenen Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung der Anforderungen bei der Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von Finanzanalysen oder anderen Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten, nach § 31 Abs. 1 oder § 34b des Wertpapierhandelsgesetzes sowie deren prüferische Beurteilung;

  16. der Prüfungsgegenstand und die Prüfungshandlungen in Bezug auf nach § 4 Abs. 3 in die Prüfung einbezogene Zweigstellen und Zweigniederlassungen.

Hierbei ist auch, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich aus einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 11, § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 5 oder § 34b Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben.

(2) Soweit in Bezug auf die Feststellungen nach Absatz 1 im Rahmen der letzten Prüfung keine Mängel festgestellt wurden und sich bei der laufenden Prüfung keine Änderungen ergeben haben, kann auf die Einzeldarstellung verzichtet werden. Wenn in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren eine Einzeldarstellung einzelner Bereiche unterblieben war, kann die Bundesanstalt für die folgende Prüfung eine Einzeldarstellung dieser Bereiche verlangen, auch wenn insoweit keine Änderungen eingetreten sind.

(3) Bei der Depotprüfung hat der Prüfungsbericht zudem Angaben zu enthalten:

  1. zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuches, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen sowie

  2. zur Beachtung der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes.

Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Depotbank nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Investmentgesetzes tätig, ist die Prüfung auch auf die ordnungsgemäße Erfüllung der in den §§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes genannten Pflichten zu erstrecken. Die für diese Aufgaben vorgehaltene Organisation ist in Grundzügen zu beschreiben und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. Die beauftragenden Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften sowie die Anzahl der für diese verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen. Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen im Sinne des § 22 des Investmentgesetzes, der Ausübung der Kontrollfunktionen nach § 27 des Investmentgesetzes und der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und dem Aufwendungsersatz nach § 29 des Investmentgesetzes ist zu berichten. Sofern durch Anleger gegenüber der Depotbank oder durch die Depotbank gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft Ansprüche nach § 28 des Investmentgesetzes geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.

§ 6a (weggefallen)

-

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Anlage (zu § 5 Abs. 6) Fragebogen gemäß § 5 Abs. 6 WpDPV

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2503 - 2504) Wertpapierdienstleistungsunternehmen: Berichtszeitraum: Prüfungszeitraum: Prüfungsstichtag: Prüfungsfeststellungen: 0: Die gesetzlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten. 1: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, dieser wurde bis zum Ende des Prüfungszeitraumes abgestellt. 2: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, dieser wurde bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht abgestellt.

    • Nr.

    • Vorschrift

    • Prüfungsgebiet

    • Prüfungs-feststellung

    • Fundstelle

  • *

    • Verhaltensregeln
    • 1

    • § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG

    • Erbringen der Dienstleistungen mit Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Kundeninteresse

    * *

    • 2

    • § 31 Abs. 2 WpHG § 4 WpDVerOV

    • Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information und Werbung gegenüber Kunden und gegenüber Privatkunden; mißbräuchliche Werbung durch unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme (cold calling)

    * *

    • 3

    *

    • Angemessene Kundeninformation

    * *

  • *

    • § 31 Abs. 3 WpHG § 5 WpDVerOV

    * * *

  • *

    • § 36b WpHG

    * * *

    • 4

    *

    • Zulässigkeit und Offenlegung von Zuwendungen

    * *

  • *

    • § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

    * * *

  • *

    • § 31d Abs. 3 WpHG

    * * *

    • 5

    *

    • Erhebung von Kundendaten; Angemessenheits- und Eignungsprüfung

    * *

  • *

    • § 31 Abs. 4 und 5 WpHG § 6 WpDVerOV

    * * *

  • *

    • § 31 Abs. 7 WpHG

    * * *

    • 6

    • § 31a WpHG § 2 WpDVerOV

    • Einstufung der Kunden und Vereinbarung über die Einstufung

    * *

    • 7

    • § 34b Abs. 1 Satz 1 WpHG

    • Sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanzanalysen

    * *

    • 8

    *

    • Offenlegung von Interessenkonflikten bei Finanzanalysen

    * *

  • *

    • § 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG

    * * *

  • *

    • § 34b Abs. 2 WpHG

    * * *

  • *

    • Organisationspflichten
    • 9

    • § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG § 12 Abs. 1 und 2 WpDVerOV

    • Angemessene Grundsätze, Mittel und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem WpHG

    * *

    • 10

    • § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG § 12 Abs. 3 und 4 WpDVerOV

    • Einrichtung, Ausstattung und Organisation der Compliance-Stelle

    * *

    • 11

    • § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 WpHG § 13 WpDVerOV

    • Interessenkonfliktmanagement (geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung und Darlegung von unvermeidbaren Interessenkonflikten)

    * *

    • 12

    • § 31c Abs. 1 Nr. 1 WpHG

    • Auftragsausführung

    * *

    • 13

    • § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WpHG

    • Behandlung von Kundenbeschwerden

    * *

    • 14

    *

    • Angemessene Vorkehrungen und Festlegung von Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen (best execution)

    * *

  • *

    • § 33a WpHG § 11 WpDVerOV

    * * *

  • *

    • § 33a Abs. 5 Satz 2 WpHG

    * * *

    • 15

    • § 33b Abs. 3 und 4 WpHG

    • Angemessene Mittel und Verfahren zur Verhinderung von Mitarbeitertätigkeiten i. S. d. § 33b Abs. 3 Nr. 1 bis 3 WpHG

    * *

    • 16

    • § 33b Abs. 3 und 5 WpHG

    • Angemessene Mittel und Verfahren zur Verhinderung von Mitarbeitertätigkeiten i. S. d. § 33b Abs. 3 Nr. 1 bis 3 WpHG im Zusammenhang mit Finanzanalysen

    * *

    • 17

    *

    • Getrennte Vermögensverwahrung

    * *

  • *

    • § 34a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 WpHG § 14a WpDVerOV

    * * *

  • *

    • § 34aWpHG § 14a WpDVerOV

    * * *

    • 18

    • § 34b Abs. 5 WpHG

    • Angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Geringhaltung von Interessenkonflikten bei Finanzanalysen

    * *

  • *

    • Berichts- und Aufzeichnungspflichten
    • 19

    • § 31 Abs. 8 WpHG §§ 8 und 9 WpDVerOV

    • Berichterstattung über die Ausführung von Aufträgen sowie die Finanzportfolioverwaltung

    * *

    • 20

    • § 34 WpHG § 14 WpDVerOV Art. 7 und 8 VO (EG) Nr. 1287/2006

    • Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

    * *

  • *

    • Depotgeschäft
    • 21

    • DepotG; §§ 128 und 135 AktG

    • Prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes von Bedeutung sind

    * *

  • * *

    • Sonstiges

    * *

    • 22

    • § 36 Abs. 3 WpHG

    • Prüfungsschwerpunkte

    * *

  • * *

    • Erläuterungen:

    * *

    • 23

    *

    • Feststellung der Innenrevision in prüfungsrelevanten Bereichen

    • ja / nein

    *

  • * *

    • Erläuterungen:

    * *

    • 24

    *

    • Weitere prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Wertpapierdienstleistungen von herausragender Bedeutung sind

    • ja / nein

    *

  • * *

    • Erläuterungen:

    * *

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.