Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHGMaAnzV)

Ausfertigungsdatum
2011-12-21
Fundstelle
BGBl I: 2011, 3116

Eingangsformel

Auf Grund des § 34d Absatz 6 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch die Verordnung vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

Abschnitt 1 - Sachkunde

§ 1 Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung

(1) Mitarbeiter in der Anlageberatung im Sinne des § 34d Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:

  1. Kundenberatung:

    a) Bedarfsermittlung,

    b) Lösungsmöglichkeiten,

    c) Produktdarstellung und -information und

    d) Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvorbereitung, Kundenkontakte, Kundengespräch, Kundenbetreuung;

  2. rechtliche Grundlagen der Anlageberatung:

    a) Vertragsrecht und

    b) Vorschriften des Wertpapierhandels- und des Investmentgesetzes, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung einer Anlageberatung zu beachten sind;

  3. fachliche Grundlagen:

    a) Funktionsweise der Finanzinstrumente,

    b) Risiken der Finanzinstrumente und

    c) Gesamtheit aller im Zusammenhang mit den Geschäften anfallenden Kosten.

Die nach Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die Gegenstand der Anlageberatung des Mitarbeiters sein können.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.

§ 2 Sachkunde des Vertriebsbeauftragten

Der Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 34d Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes muss für seine Tätigkeit neben Kenntnissen über die gesetzlichen Anforderungen an Vertriebsvorgaben sowie deren Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung auch die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. § 1 Absatz 1 Satz 2, 3 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, wobei hinsichtlich der fachlichen Grundlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf diejenigen Finanzinstrumente und Geschäfte abzustellen ist, für die Vertriebsvorgaben ausgestaltet, umgesetzt oder überwacht werden.

§ 3 Sachkunde des Compliance-Beauftragten

(1) Der Compliance-Beauftragte im Sinne des § 34d Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:

  1. rechtliche Kenntnisse:

    a) Kenntnisse der Rechtsvorschriften, die vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen einzuhalten sind,

    b) Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zur Konkretisierung des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind,

    c) Kenntnisse der Anforderungen und Ausgestaltung angemessener Prozesse von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verhinderung und zur Aufdeckung von Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen,

    d) Kenntnisse der Aufgaben und Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Compliance-Funktion und des Compliance-Beauftragten,

    e) soweit Mitarbeiter des Wertpapierdienstleistungsunternehmens aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis von Insiderinformationen im Sinne des § 13 des Wertpapierhandelsgesetzes erlangen können, Kenntnisse der Handelsüberwachung und der Vorschriften des Abschnitts 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und

    f) soweit von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen mit Auslandsbezug erbracht werden, Kenntnisse der hierbei zu beachtenden besonderen rechtlichen Anforderungen;

  2. fachliche Kenntnisse:

    a) Kenntnisse der Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der Bundesanstalt,

    b) Kenntnisse sämtlicher Arten von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, die durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbracht werden, sowie der von ihnen ausgehenden Risiken,

    c) Kenntnisse der Funktionsweisen und Risiken der Arten von Finanzinstrumenten, in denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt,

    d) Erkennen möglicher Interessenkonflikte und ihrer Ursachen und

    e) Kenntnisse verschiedener Ausgestaltungsmöglichkeiten von Vertriebsvorgaben sowie der Aufbau- und Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und von Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Allgemeinen.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.

§ 4 Berufsqualifikationen als Sachkundenachweis

Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch die folgenden Berufsqualifikationen und deren Vorläufer- oder Nachfolgeberufe als nachgewiesen:

  1. Sachkunde im Sinne der §§ 1 und 2:

    Abschlusszeugnis eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Banken, Finanzdienstleistungen oder Kapitalmarkt (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt;

  2. für die Sachkunde im Sinne der §§ 1 und 2 darüber hinaus:

    a) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenbetriebswirt oder -wirtin einer Bank- oder Sparkassenakademie oder

    b) Abschlusszeugnis als Sparkassenfachwirt oder -wirtin (Sparkassenakademie) oder Bankfachwirt oder -wirtin (Sparkassenakademie),

    c) Abschlusszeugnis als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin, Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK), Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK), Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) oder als Geprüfter Fachwirt oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen sowie

    d) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, Investmentfondskaufmann oder -frau oder als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzdienstleistungen,

    soweit bei diesen Ausbildungen die in § 1 genannten Kenntnisse vermittelt werden;

  3. Sachkunde im Sinne des § 3:

    a) Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaft, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt,

    b) Abschlusszeugnis gemäß Nummer 1, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt, oder

    c) Abschlusszeugnis gemäß Nummer 2 Buchstabe a.

Bei Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen als Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebsbeauftragter oder Compliance-Beauftragter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens tätig waren, wird vermutet, dass sie jeweils die erforderliche Sachkunde haben, wenn die Anzeigen nach § 34d Absatz 1 bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes bis zum 1. Mai 2013 eingereicht werden. Die Vermutung nach Satz 2 gilt auch dann, wenn die entsprechende Berufserfahrung ganz oder teilweise bei Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die die Wertpapierdienstleistung der Anlageberatung erbringen, erworben wurde.

§ 5 Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den §§ 1, 2 oder 3 werden auch Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die

  1. von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind und

  2. in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um als Mitarbeiter einer Wertpapierdienstleistungsfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) mit einer vergleichbaren Tätigkeit betraut zu werden.

(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die Sachkunde durch jedes andere geeignete Dokument, insbesondere Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, nachgewiesen werden.

§ 6 Zuverlässigkeit

Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Beginn einer anzeigepflichtigen Tätigkeit wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, einer Insolvenzstraftat, einer Steuerhinterziehung oder aufgrund des § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist.

Abschnitt 2 - Anzeigen

§ 7 Einreichung der Anzeigen

Die Anzeigen nach § 34d Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind im Wege der elektronischen Übermittlung unter Verwendung des von der Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Anzeigeverfahrens einzureichen. Bei der elektronischen Übermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Vor der erstmaligen Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens ist eine Anmeldung bei der Bundesanstalt erforderlich. Die Anmeldung hat über die Internetseite der Bundesanstalt zu erfolgen. Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens erforderliche Zugangskennung zu. Unmittelbar nach jeder erfolgreichen Übermittlung einer Anzeige erhält das Unternehmen eine Bestätigung über deren Eingang bei der Bundesanstalt.

§ 8 Inhalt der Anzeigen

(1) Die Erstanzeigen nach § 34d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen enthalten:

  1. die Bezeichnung der Vorschrift des § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes, auf deren Grundlage die Anzeige erfolgt, und die Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift, mit denen der Mitarbeiter betraut werden soll,

  2. den Familiennamen, den Geburtsnamen, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt des Mitarbeiters und

  3. den Tag des Beginns der anzeigepflichtigen Tätigkeit für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

(2) Eine Anzeige nach § 34d Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss, sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 34d Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat, den aufgrund der Organisationsstruktur des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für den angezeigten Mitarbeiter zuständigen Vertriebsbeauftragten enthalten.

(3) Jede Änderung der angezeigten Angaben ist als Änderungsanzeige nach § 34d Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes innerhalb eines Monats, nachdem die Änderung eingetreten ist, in dem in § 7 vorgegebenen Verfahren einzureichen. Wird der Mitarbeiter von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht mehr mit der angezeigten Tätigkeit betraut, ist der Tag der Beendigung der angezeigten Tätigkeit anzuzeigen.

(4) Die Anzeige einer Beschwerde nach § 34d Absatz 1 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes muss

  1. das Datum, an dem die Beschwerde gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben wor-den ist,

  2. den Namen des Mitarbeiters, aufgrund dessen Tätigkeit die Beschwerde erhoben worden ist, und die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen mitgeteilte eindeutige alphanumerische Kennnummer dieses Mitarbeiters nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 sowie,

  3. sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen mehrere Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder sonstige Organisationseinheiten hat, die Bezeichnung und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) der Zweigstelle, Zweigniederlassung oder sonstigen Organisationseinheit, der der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Anlageberatung, die Anlass der anzuzeigenden Beschwerde war, zugeordnet war oder für welche er zu diesem Zeitpunkt überwiegend oder in der Regel seine Tätigkeit ausgeübt hat,

enthalten. Die Anzeige ist spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem die Beschwerde gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben worden ist, bei der Bundesanstalt einzureichen. Mehrere Beschwerden können in chronologischer Reihenfolge zu einer Anzeige zusammengefasst werden.

Abschnitt 3 - Datenbank

§ 9 Inhalt der Datenbank

(1) Die Angaben aus den Anzeigen nach § 8 werden automatisiert in der Datenbank nach § 34d Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes gespeichert.

(2) In der Datenbank werden außerdem folgende Angaben gespeichert:

  1. eine eindeutige, von der Bundesanstalt vergebene alphanumerische Kennnummer für jeden angezeigten Mitarbeiter, die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Erstattung der Erstanzeige mitgeteilt wird,

  2. die Firma, die Rechtsform und der Sitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des anzeigenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens,

  3. der Tag, an dem die Anzeige über den Beginn der angezeigten Tätigkeit bei der Bundesanstalt eingegangen ist,

  4. der Tag, an dem die Anzeige über die Beendigung der angezeigten Tätigkeit bei der Bundesanstalt eingegangen ist,

  5. der Tag, an dem Angaben über den Beginn oder das Ende der angezeigten Tätigkeit abgeändert oder berichtigt worden sind,

  6. der angezeigte Zeitpunkt des Beginns oder der Beendigung der angezeigten Tätigkeit auch dann, wenn diese Daten nachträglich abgeändert oder berichtigt worden sind,

  7. Anordnungen nach § 34d Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, die gegenüber dem Mitarbeiter oder aufgrund des Mitarbeiters gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ergangen sind, und,

  8. sofern der Mitarbeiter in den letzten fünf Jahren bereits für das gleiche oder ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig war,

    a) den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der seinerzeit angezeigten Tätigkeit auch dann, wenn diese Daten nachträglich abgeändert oder berichtigt worden sind,

    b) das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Tätigkeit seinerzeit angezeigt hat, und

    c) die nach § 8 Absatz 4 angezeigten Beschwerden, die diese frühere Tätigkeit betrafen.

§ 10 Verantwortlichkeit

Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, die Richtigkeit und die Aktualität der von ihm angezeigten und automatisiert in die Datenbank eingestellten Angaben. Erforderliche Berichtigungen sind unter Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens vorzunehmen.

§ 11 Dauer der Speicherung

Eintragungen nach § 8 Absatz 4 und § 9 Absatz 2 Nummer 7 sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Beschwerde gegenüber der Bundesanstalt angezeigt worden ist, oder fünf Jahre nach dem Tag, an dem die Anordnung erlassen worden ist, durch die Bundesanstalt aus der Datenbank zu löschen. Alle übrigen Eintragungen sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Beendigung der Tätigkeit für das anzeigende Wertpapierdienstleistungsunternehmen angezeigt worden ist, durch die Bundesanstalt aus der Datenbank zu löschen.

Abschnitt 4 - Schlussvorschriften

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.