Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Anwendbarkeit von Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜGAnwendV)

Ausfertigungsdatum
2006-07-17
Fundstelle
BGBl I: 2006, 1698

Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Auf Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht:

  1. die §§ 1 bis 9,

  2. § 29,

  3. § 30,

  4. § 33,

  5. § 33a,

  6. § 33b,

  7. § 33c,

  8. § 33d,

  9. § 34,

  10. § 35 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3,

  11. § 35 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots,

  12. § 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3,

  13. § 35 Abs. 2 Satz 3,

  14. § 35 Abs. 3,

  15. § 36,

  16. § 37,

  17. § 38,

  18. § 39,

  19. § 39a,

  20. § 39b,

  21. § 39c und

  22. die §§ 40 bis 68.

§ 2 Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Auf Angebote im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht:

  1. die §§ 1 bis 9,

  2. § 31,

  3. § 32,

  4. § 33d,

  5. § 34,

  6. § 35 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Satz 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6,

  7. § 35 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung und Veröffentlichung,

  8. § 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 Satz 1,

  9. § 38,

  10. § 39 und

  11. die §§ 40 bis 68.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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