Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜGGebV)

Ausfertigungsdatum
2001-12-27
Fundstelle
BGBl I: 2001, 4267
Geändert durch
Art. 1 V v. 27.7.2005 I 2417

Eingangsformel

Auf Grund des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt zur Deckung der Verwaltungskosten für die nachfolgend aufgezählten Handlungen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.

§ 2 Gebührenpflichtige Handlungen

(1) Gebührenpflichtige Handlungen sind:

  1. die Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

  2. die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist,

  3. die Untersagung des Angebotes nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

  4. die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

  5. die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

  6. die Untersagung von Werbung nach § 28 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

  7. die Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

  8. die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

  9. die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs nach § 41 in Verbindung mit § 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(2) Eine Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5, 7 oder Nr. 8 gebührenpflichtigen Handlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird.

§ 3 Auslagen

Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.

§ 4 Höhe der Gebühren

(1) Die Gebühr beträgt für Amtshandlungen

    • nach § 2 Abs. 1 Nr. 1:

    • 1.000 Euro,

    • nach § 2 Abs. 1 Nr. 4:

    • 2.000 Euro bis 5.000 Euro,

    • nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7:

    • 3.000 Euro bis 10.000 Euro,

    • nach § 2 Abs. 1 Nr. 8:

    • 5.000 Euro bis 20.000 Euro,

    • nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3:

    • 10.000 Euro bis 100.000 Euro.

(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen

    • nach § 2 Abs. 1 Nr. 1:

    • 2.000 Euro,

    • nach § 2 Abs. 1 Nr. 4:

    • 4.000 Euro bis 10.000 Euro,

    • nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7:

    • 6.000 Euro bis 20.000 Euro,

    • nach § 2 Abs. 1 Nr. 8:

    • 10.000 Euro bis 40.000 Euro,

    • nach § 2 Abs. 1 Nr. 3:

    • 20.000 Euro bis 200.000 Euro.

Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3.000 Euro bis 10.000 Euro.

(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.

§ 5

(weggefallen)

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.