Auf Grund des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt zur Deckung der Verwaltungskosten für die nachfolgend aufgezählten Handlungen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.
(1) Gebührenpflichtige Handlungen sind:
die Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist,
die Untersagung des Angebotes nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
die Untersagung von Werbung nach § 28 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
die Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs nach § 41 in Verbindung mit § 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(2) Eine Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5, 7 oder Nr. 8 gebührenpflichtigen Handlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird.
Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
(1) Die Gebühr beträgt für Amtshandlungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1:
1.000 Euro,
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4:
2.000 Euro bis 5.000 Euro,
nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7:
3.000 Euro bis 10.000 Euro,
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8:
5.000 Euro bis 20.000 Euro,
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3:
10.000 Euro bis 100.000 Euro.
(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1:
2.000 Euro,
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4:
4.000 Euro bis 10.000 Euro,
nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7:
6.000 Euro bis 20.000 Euro,
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8:
10.000 Euro bis 40.000 Euro,
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3:
20.000 Euro bis 200.000 Euro.
Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3.000 Euro bis 10.000 Euro.
(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.
(weggefallen)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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