Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Wasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. IS. 962; 2008 I S. 1980) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15 April 1969 (BGBI. II S. 853) verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost für ihren Zuständigkeitsbereich:
Die Verordnung gilt für die bundeseigenen Schifffahrts- und Betriebsanlagen an und in den folgenden Bundeswasserstraßen
Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal nebst Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree) von der Havel-Oder-Wasserstraße [Spandauer Havel] bis zur Spree-Oder-Wasserstraße, Humboldthafen,
Dahme-Wasserstraße [Dolgensee, Krüpelsee, Krimnicksee, Sellenzugsee, Zeuthener See] mit Storkower Gewässer [Scharmützelsee, Storkower See, Storkower Kanal, Wolziger See, Langer See], Möllenzugsee, Wernsdorfer Seenkette [Wernsdorfer See südlich Oder-Spree-Kanal, Krossinsee, Gr. Zug] von Prieros (km 25,00) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße, Schmöckwitz,
Elbe von der deutsch-tschechischen Grenze (km 0,0) bis km 607,50,
Elbe-Havel-Kanal [Gr. Wendsee] mit Niegripper Verbindungskanal (zur Elbe), Pareyer Verbindungskanal (zur Elbe) nebst Baggerelbe (von km 0,31 bis zum Pareyer Verbindungskanal), Roßdorfer Altkanal (von der westlichen Abzweigung bis km 0,90), Woltersdorfer Altkanal vom Mittellandkanal, Ende des unteren Schleusenvorhafens Hohenwarthe bis zur Unteren Havel-Wasserstraße [Plauer See],
Elbe-Lübeck-Kanal von der Trave, 71 m nordöstlich der Achse der Geniner Straßenbrücke bis zur Elbe,
Havelkanal von der Havel-Oder-Wasserstraße, Nieder Neuendorf bis zur Unteren Havel-Wasserstraße, Paretz,
Havel-Oder-Wasserstraße [Spandauer Havel (Spandauer See, Nieder Neuendorfer See), Oder-Havel- Kanal (Lehnitzsee), Oderberger Gewässer (Lieper See, Oderberger See, Alte Oder), Ho-hensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße, Westoder von der Einmündung der Ho-hensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße] mit Tegeler See, Veltener Stichkanal, Oranienburger Havel (von km 2,81 bis zur Havel-Oder-Wasserstraße), Malzer Kanal (bei Malz) (von der unteren Trenndammspitze der Schleuse Malz bis zur Havel-Oder-Wasserstraße), Werbelliner Gewässer [Werbellinsee, Werbellinkanal nördlich Oder- Havel-Kanal, Pechteichsee], Wriezener Alte Oder (von km 2,53 bis zur Havel-Oder-Wasserstraße), Verbindungskanal Hohensaaten Ost (zur Oder), Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (zur Oder), Westoder (von der Oder bis zur Ho-hensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße) von der Spreemündung, Spandau bis zur deutschpolnischen Grenze bei Mescherin,
Ilmenau von der Nordwestkante der Brausebrücke an der Abtsmühle in Lüneburg bis zur Elbe,
Mittellandkanal mit Rothenseer Verbindungskanal (zur Elbe) von km 318,40 bis zum Elbe- Havel-Kanal, Ende des unteren Schleusenvorhafens Hohenwarthe,
Müritz-Eide-Wasserstraße [Mecklenburgische Oberseen (Müritz, Kölpinsee, Fleesensee, Malchower See, Petersdorfer See, Plauer See), Elde-Seitenkanai] mit Verbindungskanal Eide-Dreieck, Stör-Wasserstraße [Schweriner See, Störkanal] nebst Ziegelsee von Buchholz (km 180,00) bis zur Elbe,
Müritz-Havel-Wasserstraße [Mirower Kanal {Sumpfsee, Ragunsee), Zotzensee, Mössensee, Vilzsee Ostteil, Kl. Peetschsee, Labussee, Canower See, Kl. Palitzsee Ostteil, Gr. Pälitzsee Nordteil, Ellbogensee Westteil] mit Mirower Adlersee und Vilzsee Westteil, Gr. Peetschsee, Rheinsberger Gewässer [Kl. Pälitzsee Südteil, Wolfsbrucher Kanal] von der Müritz- Elde-Wasserstraße [Kl. Müritz] bis zur Oberen Havel- Wasserstraße, Priepert,
Obere Havel-Wasserstraße [Kammerkanal (Zierker See), Obere Havel (Woblitzsee, Finowsee, Kl. und Gr. Priepertsee, Ellbogensee Ostteil, Ziernsee, Röblinsee, Baalensee, Stolpsee), Voßkanal, Mälzer Kanal] mit Menowsee, Schwedtsee, Lychener Gewässer [Stadtsee, Gr. Lychensee, Woblitz, Haussee], Templiner Gewässer [Zaarsee, Fährsee, Bruchsee, Templiner See, Templiner Kanal, Röddelinsee, Kl. Lankensee, Kuhwallsee, Templiner Wasser] nebst Gleuensee [Gleuenfließ] und Gr. Lankensee, Wentow-Gewässer [Kl. und Gr. Wentowsee, Wentowkanal] nebst Tornowfließ vom Zierker See, Neustrelitz bis zur Havel-Oder- Wasserstraße,
Oder von der deutsch-polnischen Grenze bei Ratzdorf bis zur deutsch- polnischen Grenze an der Abzweigung der Westoder,
Rüdersdorfer Gewässer [Strausberger Mühlenfließ, Hohler See, Stolpgraben, Kalksee, Flakensee, Dämeritzsee] mit Stichkanal Langerhanskanal [Kriensee] von oberhalb der Abzweigung des Langerhanskanals (km 9,85) bis zum Gosener Kanal,
Saale von Bad Dürrenberg (km 124,16) bis zur Elbe,
Spree-Oder-Wasserstraße [Untere Spree, Berliner Spree, Treptower Spree, Dahme (Langer See), Oder-Spree-Kanal, Fürstenwalder Spree] mit Ruhlebener Altarm, Landwehrkanal, Spreekanal, Rummelsburger See, Müggelspree [Gr. Müggelsee] (von Köpenick bis km 11,85 und vom Unterwasser des Wehres Gr. Tränke (km 44,85) bis zur Spree-Oder- Wasserstraße), Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal, Neuhauser Speisekanal (bis zum Ende des unteren Schleusenvorhafens Neuhaus), Kl. Müllroser See (von der Schlaube bis zur Spree-Oder-Wasserstraße) von der Havel-Oder-Wasserstraße, Spandau bis zur Oder,
Teltowkanal [Glienicker Lake, Griebnitzsee, Kleinmachnower See] mit Griebnitzkanal [Stölpchensee, Pohlesee, Kl. Wannsee], Britzer Verbindungskanal (zur Spree) von der Potsdamer Havel bis zur Spree- Oder-Wasserstraße [Dahme],
Untere Havel-Wasserstraße [Pichelsdorfer Havel (Pichelssee), Kladower Seestrecke, Jungfernsee, Sacrow-Paretzer Kanal (Weißer See), Brandenburger Oberhavel (Trebelsee), Silokanal, Quenzsee, Plauer See] mit Gr. Wannsee, Potsdamer Havel [Tiefer See, Templiner See, Gr. und Kl. Zernsee] nebst Schwielowsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße (von der Ostkante der Pählbrücke bis zur Unteren Havel-Wasserstraße), Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel [Rathenower Stadtkanal], Mündungsstrecke Untere Havel (bis km 156,75) von der Spreemündung, Spandau bis zur Einmündung des Havelberger Schleusenkanals in die Elbe.
(1) Es ist verboten,
die bundeseigenen Schifffahrts- und Betriebsanlagen, insbesondere Schleusen, Schleusenkanäle, Wehre, Schiffshebewerke, Sicherheitstore, Sperrwerke, Schutzhäfen, Düker, Brücken, Kanalbrücken, Bauhöfe und Werkstätten, und
bundeseigene Ufergrundstücke und Betriebswege
außerhalb ihrer Zweckbestimmung, insbesondere durch Betreten, Befahren oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art, durch Zelten, Viehtreiben, Reiten oder durch Entzünden von Feuer, zu benutzen (Benutzungsverbot).
(2) Ausgenommen von dem Benutzungsverbot sind das Betreten der Betriebswege oder der bundeseigenen Ufergrundstücke durch Fußgänger und das Befahren der Betriebswege durch Radfahrer ohne Motorkraft. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(3) Das Benutzungsverbot kann durch das Schild 1 der Anlage kenntlich gemacht werden. Die Ausnahmeregelung für Fußgänger und Radfahrer ist durch das Schild 2 der Anlage mit der Aufschrift „Frei für Fußgänger und Radfahrer auf eigene Gefahr" kenntlich zu machen.
(4) Wege- oder straßenrechtliche Widmungen der bundeseigenen Betriebswege bleiben unberührt.
(5) Betretungs- und Befahrungsverbote durch andere als strompolizeiliche Regelungen bleiben unberührt.
(1) Durch besondere Anordnung kann
Fußgängern das Betreten einzelner Betriebswege oder bundeseigener Ufergrundstücke und
Radfahrern das Befahren einzelner Betriebswege
verboten werden, soweit sonst der für die Schifffahrt erforderliche Zustand der Bundes Wasserstraße durch das Betreten oder das Befahren gefährdet wird.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht durch das Aufstellen des Schildes 3 der Anlage.
(1) Ausnahmen von den Verboten nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 können auf Antrag oder von Amts wegen
durch Einzelgenehmigung
durch allgemeine Genehmigung für bestimmte Personengruppen oder bestimmte Benutzungsarten
zugelassen werden.
(2) Eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 wird dem Berechtigten unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Der Berechtigte hat den Genehmigungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den Beamten der Polizei und den mit strom- und schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben beauftragten Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zwecks Überprüfung auszuhändigen.
(3) In dringenden Fällen kann die Einzelgenehmigung mündlich erteilt werden.
(4) Eine allgemeine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch das Schild 4 der Anlage erteilt. Das Schild ist mit der im Einzelfall erforderlichen Aufschrift unter dem Schild 1 oder 3 anzubringen.
Von dem Benutzungsverbot nach § 2 Absatz 1 oder den besonderen Betretens- und Befahrensverboten nach § 3 Absatz 1 sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizeien der Länder und der Einrichtungen des Rettungs- und des Feuerwehrdienstes oder sonstiger Hilfsorganisationen befreit, soweit das Benutzen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
Es ist verboten
bundeseigene Schifffahrts- und Betriebsanlagen einschließlich der Kabel und Leitungen, Schifffahrtszeichen, Höhenfestpunkte, Vermessungspunkte, Kabelmarkierungszeichen oder sonstige Zeichen und Einrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder als Hinweis- oder Verbotsschilder dienen,
Uferbefestigungen, Uferbewuchs oder Anpflanzungen
unbefugt zu zerstören, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen, zu verändern oder zu entfernen.
Die Wasser- und Schifffahrtsämter sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig. § 50 Absatz 3 des Wasserstraßengesetzes bleibt unberührt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Absatz 1 eine Schifffahrts- oder Betriebsanlage benutzt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 zuwiderhandelt,
einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht aushändigt,
entgegen § 6 eine Schifffahrts- oder Betriebsanlage zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verändert oder entfernt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebsanlagenverordnung vom 12. Januar 1994 (VkBl. 1994 S. 249), die zuletzt durch die Verordnung vom 31. März 2004 {VkBl. 2004 S. 287) geändert worden ist, außer Kraft.
(Fundstelle: VkBl. 2010, 286 - 287)
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