Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund
des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),
des § 46 Abs. 2 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), der zuletzt durch Artikel 282 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), der zuletzt durch Artikel 267 Nr. 7 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), der zuletzt durch Artikel 55 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und auf Grund des § 32 Abs. 4 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):
(1) Für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Betreffen Amtshandlungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht erhoben. Dies gilt auch für den Umtausch und die Verlängerung von Patenten der nautischen Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die im schifffahrtspolizeilichen Bereich tätig sind.
(2) Auslagen werden gesondert erhoben. Für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro erhoben werden.
(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden.
(1) Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu bemessen. Die Mindestgebühr ist nur dann zu erheben, wenn eine formularmäßige Bearbeitung möglich ist.
(2) Die nach den Nummern 2 bis 7 und 49 bis 53 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren sind um 50 Prozent zu erhöhen, sofern eine Dauergenehmigung erteilt wird. Für schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen, für die
eine Sperrung des Fahrwassers oder
umfangreiche Überwachungs- und Verkehrslenkungsmaßnahmen durch die Schifffahrtspolizeibehörde erforderlich sind, ist die doppelte Gebühr zu erheben. Ein Zuschlag nach § 1 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
(3) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so ist die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) zugrunde zu legen.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 2365 - 2372, 2804; bezüglich einzelner Änderungen vgl. Fußnote
Nr.
Gebührentatbestand
Rechtsgrundlage
Gebühr Euro
1
Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen
§ 56 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
58 bis 650
2
Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten
§ 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a der Schifffahrtsordnung Emsmündung
*
*
bis 3.000 BRZ
58
6.000 BRZ
72
10.000 BRZ
86
20.000 BRZ
102
30.000 BRZ
122
40.000 BRZ
152
60.000 BRZ
177
80.000 BRZ
210
100.000 BRZ
240
110.000 BRZ
267
120.000 BRZ
297
130.000 BRZ
360
über 130.000 BRZ
414
Wasserflugzeuge und Flugboote
100
3
Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper
§ 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
*
* a) Anhänge Bruttoraumzahl
*
bis 1.500 BRZ
58
4.000 BRZ
85
6.500 BRZ
102
10.000 BRZ
122
20.000 BRZ
167
30.000 BRZ
195
40.000 BRZ
222
50.000 BRZ
250
60.000 BRZ
278
70.000 BRZ
333
über 70.000 BRZ
415
* b) Schwimmkörper
*
bis 100 m
58
200 m
70
500 m
85
4
Genehmigung von Stapelläufen
§ 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
58 bis 414
*
5
Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann
§ 57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
58 bis 414
*
6
Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können
§ 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Artikel 28 Abs. 2 Nr. 4 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
*
*
bis 368 kW ( 500 PS)
45
736 kW ( 1.000 PS)
48
1.471 kW ( 2.000 PS)
58
3.678 kW ( 5.000 PS)
70
7.355 kW (10.000 PS)
102
14.710 kW (20.000 PS)
135
22.065 kW (30.000 PS)
167
über 22.065 kW (30.000 PS)
222
7
Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen auf dem Wasser
§ 57 Abs. 1 Nr. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 6 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
*
*
bis zu 50 Booten
50
für jedes weitere Boot
1
höchstens jedoch
380
Jugendregatten
15
8
Genehmigung des Parasailing
§ 57 Abs. 1 Nr. 6a der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
75
9
Genehmigung sonstiger Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können
§ 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Artikel 28 Abs. 1 Nr. 7 der Schifffahrtsordnung Emsmündung
50 bis 750
10
Gestattung der Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für die Durchfahrt nicht erfüllen
§ 42 Abs. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
*
*
bis 3.000 BRZ
55
6.000 BRZ
70
10.000 BRZ
85
20.000 BRZ
100
30.000 BRZ
120
40.000 BRZ
150
11
Erteilung eines Fahrtausweises für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am bzw. im Nord- Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben
§ 51 Abs. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
*
* a) für muskelbetriebene Sportfahrzeuge
*
* b) für sonstige Sportfahrzeuge
*
12
Anerkennung der Steurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal
§ 42 Abs. 5 Satz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
37
13
Befreiung von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall
§ 59 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung § 12 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
58 bis 414
*
14
Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
§ 8 Abs. 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
40 bis 450
15
Ausstellung eines Befähigungszeugnisses
§ 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
52
16
Ausstellung eines Befähigungsnachweises
§ 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
39
17
Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse
§ 21 Abs. 1 und § 21c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
52
18
Ersatz eines Befähigungszeugnisses
§ 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
67
19
(nicht besetzt)
* *
20
Zulassung von Seefahrtzeiten zum Erhalt des Fortbestandes der Befähigung
§ 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
21
21
Eintragung eines Zusatzes in das Befähigungszeugnis BKü
§ 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
39
22
Umtausch eines Befähigungszeugnisses
§ 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
39
23
(nicht besetzt)
* *
24
Erteilung eines niedrigeren Befähigungszeugnisses nach Entzug durch Seeamtsspruch
§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
52
25
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungszeugnisses oder einer Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses
§ 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 21c der Schiffsoffizier- Ausbildungsverordnung
50 vom Hundert der Gebühr nach den lfd. Nummern 15 und 17
26
Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises oder dessen Verlängerung oder Ausstellung eines Ersatzausweises
§ 4 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung
45
27
Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes oder Wassermotorrades, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist,
§ 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnung
*
*
*
28
Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten seewärts der Basislinie geeignet und bestimmt ist, große Sportboote
§ 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der See-Sportbootverordnung
80
29
Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses für Sportboote, die durch die See-Berufsgenossenschaft oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft untersucht wurden, je Fahrzeug
§ 6 Abs. 1, 2 und 3 der See-Sportbootverordnung
25
30
Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes nach Veränderungen an dem Fahrzeug
§ 9 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung
38
31
Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall
§ 13 oder § 15 Absatz 1a der See-Sportbootverordnung
26 bis 48
32
Beendigung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses aus triftigem Grund im Anschluss an eine von der Zulassungsbehörde in Auftrag gegebene und von der See-Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführte Nachbesichtigung
§ 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der See- Sportbootverordnung
60 bis 800
33
Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust
*
34
Übertragung des Bootszeugnisses bei Veräußerung bzw. Umschreibung des Bootszeugnisses
*
35
Zulassung eines Seelotsenanwärters und Ausstellung eines Seelotsenanwärterausweises
§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung
20
36
Prüfung eines Seelotsenanwärters für die Seelotsreviere
§ 10 des des Seelotsgesetzes
125
37
Prüfung eines Seelotsenbewerbers für außerhalb der Reviere
§ 42 Abs. 2 des Seelotsgesetzes
105
38
Bestallung eines Seelotsen und Ausstellung eines Seelotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 36
§ 11 und § 17 des Seelotsgesetzes § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung
40
39
Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere und Ausstellung eines Lotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nr. 37
§ 42 Abs. 1 des Seelotsgesetzes § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
40
40
Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder Seelotsenausweises
*
41
Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen
§ 12 der Ems-Lotsverordnung § 12 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 12 der Elbe-Lotsverordnung § 16 der NOK-Lotsverordnung § 14 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
70
42
Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht
*
43
Anordnung der Lotsenannahme im Einzelfall
§ 14 Abs. 1 der Ems-Lotsverordnung § 14 Abs. 1 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 14 Abs. 1 der Elbe-Lotsverordnung § 18 Abs. 1 der NOK-Lotsverordnung § 15 Abs. 1 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
35
44
Prüfung des Schiffsführers
* *
* * a) Theoretische Prüfung
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Ems-Lotsverordnung § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Elbe-Lotsverordnung § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 der NOK-Lotsverordnung § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 der Wismar-Rostock-Stralsund- Lotsverordnung
105
* * b) Praktische Prüfung
* Gesamtstrecke Nord-Ostsee-Kanal
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 der NOK-Lotsverordnung
537
* *
* Teilstrecke Nord-Ostsee-Kanal
*
* *
* Teilstrecke Trave
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der NOK-Lotsverordnung
146
45
Befreiung von der Lotsenannahmepflicht mit der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung
§ 9 Abs. 1 bis 4 der Ems-Lotsverordnung § 9 Abs. 1 bis 4 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 10 Abs. 1 bis 5 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 1 bis 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 5 der Elbe-Lotsverordnung § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 4 der NOK-Lotsverordnung § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 5 der Wismar-Rostock-Stralsund- Lotsverordnung
37
46
Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht
§ 9 Abs. 5 der Ems-Lotsverordnung § 9 Abs. 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 10 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 6 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6 der Elbe-Lotsverordnung § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 der NOK-Lotsverordnung § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 6 der Wismar-Rostock-Stralsund- Lotsverordnung
37
47
Übertragung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht auf ein typgleiches Schiff
§ 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 10 Abs. 9 der Ems-Lotsverordnung § 10 Abs. 9 der Weser/Jade-Lotsverordnung § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 7, 8 und 9 der Elbe-Lotsverordnung § 11 Abs. 4,§ 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5 und § 14 Abs. 6, 7 und 8 der NOK-Lotsverordnung § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 7, 8 und 9 der Wismar-Rostock-Stralsund- Lotsverordnung
37
48
Befreiung von Befahrensverboten
§ 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel"
*
*
Jugendfahrten
25
Einzelfahrer
35
Gewerbefahrten
75
49
Befreiung von Befahrensverboten
§ 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)"
*
*
Jugendfahrten
10
Einzelfahrer
20
Gruppenfahrten
30
Gewerbefahrten
50
50
Befreiung von Befahrensverboten
§ 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee
*
*
Jugendfahrten
25
Einzelfahrer
38
Gruppenfahrten
50
Gewerbefahrten bis 50 Personen
125
für jede weitere Person
3
höchstens jedoch
250
51
Befreiung von Befahrensverboten
§ 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee
*
*
Jugendfahrten
10
Einzelfahrer
20
Gruppenfahrten
30
52
Befreiung von Befahrensverboten
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern
*
*
Jugendfahrten
25
Einzelfahrer
38
Gruppenfahrten
50
Gewerbefahrten bis 50 Personen
125
für jede weitere Person
3
höchstens jedoch
250
53
Untersagung der Beförderung oder des Umschlages von Öl
§ 3 Abs. 2 des Ölschadengesetzes
25 bis 100
54
In allen übrigen Fällen, die nicht in den lfd. Nummern 1 bis 53 aufgeführt sind, bei schriftlichen Verwaltungsakten nach Aufwand im Einzelfall
*
55
Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
*
56
Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
*
57
Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet
*
*
* *
58
Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
*
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