(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken eingeführt ist.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 212).
Der Bundesminister der Justiz
(Fundstelle: BGBl. I 1968, 212) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken eingeführt ist. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 212). Bonn, den 8. März 1968
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Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
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