(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821), werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik eingeführt sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1416).
Der Bundesminister der Justiz
(Fundstelle: BGBl. I 1970, 1559)
Prüf- und Gewährzeichen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Repbublik die Zeichen CSN und ESC
Prüfzeichen
Gewährzeichen
* * Das Zeichen CSN
* Das Zeichen ESC
2. Amtliche tschechoslowakische Prägezeichen für Platin-, Gold- und Silberarbeiten
* * b) Gold
* * c) Silber
* * d) Alte Arbeiten
Platin
Gold
* * Silber
* Ausfuhr
* * e) Arbeiten ausländischer Herkunft
Platin
Gold
* * Silber
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