Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die
in der Republik Irak für Waren jeder Art (Anlage 1) und
in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Anlage 2)
eingeführt sind. Das in der Anlage 2 wiedergegebene Kennzeichen tritt an die Stelle des in der Anlage zu der Bekanntmachung vom 3. April 1987 (BGBl. I S. 1158) wiedergegebenen Kennzeichens.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 3. April 1987 (BGBl. I S. 1158).
Der Bundesminister der Justiz
(Inhalt: Nicht darstellbares Zeichen, Fundstelle: BGBl. I 1988, 232)
(Inhalt: Nicht darstellbares Zeichen, Fundstelle: BGBl. I 1988, 233)
(Inhalt: Nicht darstellbares Zeichen, Fundstelle: BGBl. I 1988, 233)
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