(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), werden in der Anlage 1 amtliche Prüf- und Gewährzeichen für Butter und Milchpulver bekanntgemacht, die im Königreich der Niederlande eingeführt sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. Juli 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 1946).
Der Bundesminister der Justiz
(Fundstelle: BGBl. I 1975, 2912) (Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)
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