(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird bekanntgemacht, daß das Zeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. April 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 323).
Der Bundesminister der Justiz
Zeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (Inhalt: Nicht darstellbares Zeichen, Fundstelle: BGBl. I 1973, 912)
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