Die Zelter-Plakette ist als Auszeichnung für Chorvereinigungen bestimmt, die sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste um die Pflege der Chormusik und des deutschen Volksliedes und damit um die Förderung des kulturellen Lebens erworben haben.
Sie besteht aus einer Plakette, die auf der Vorderseite das Bildnis Zelters und auf der Rückseite den Bundesadler mit der Umschrift "Für Verdienste um Chorgesang und Volkslied" zeigt.
Form und Größe der Zelter-Plakette sind auf einer Mustertafel festgelegt.*
Die Zelter-Plakette wird durch den Bundespräsidenten aus Anlaß des einhundertjährigen Bestehens einer Chorvereinigung auf deren Antrag verliehen.
Voraussetzung für die Verleihung ist der Nachweis, daß sich die Chorvereinigung in ernster und erfolgreicher musikalischer Arbeit der Liederpflege gewidmet und im Rahmen der örtlich gegebenen Verhältnisse künstlerische oder volksbildende Verdienste erworben hat. Dabei ist insbesondere die Tätigkeit der Chorvereinigung in den vor dem Antrag liegenden fünf Jahren zu würdigen.
Die Verleihung der Zelter-Plakette erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Landeskultusministers auf Grund der Empfehlung des Empfehlungsausschusses.
Der Vorschlag wird dem Bundespräsidenten durch den Bundesminister des Innern vorgelegt.
Der Antrag auf Verleihung ist mindestens sechs Monate vor dem Jubiläum schriftlich an den Empfehlungsausschuß zu richten. Dabei ist tunlichst das dafür vorgesehene Formblatt zu benutzen. Dem Antrag sind Unterlagen über die musikalische oder volksbildende Betätigung während der letzten fünf Jahre sowie über besondere Leistungen in früherer Zeit, die zur Begründung des Antrages wesentlich erscheinen, beizufügen.
Die Anträge sind über die Chororganisation zu leiten, der die Chorvereinigung angehört. Die Chororganisation prüft und bescheinigt die Richtigkeit der in dem Antrag der Chorvereinigung gemachten Angaben und leitet den Antrag an den Empfehlungsausschuß weiter.
Chorvereinigungen, die keinem Verband angehören, richten den Antrag an den für sie zuständigen Landeskultusminister, der den Antrag nach entsprechender Vorprüfung dem Empfehlungsausschuß zuleitet.
Die Arbeitsgemeinschaft deutscher Chorverbände bildet den Empfehlungsausschuß. Er besteht aus drei Mitgliedern, die von der Arbeitsgemeinschaft bestellt werden; je ein Vertreter des Bundesministers des Innern und der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder treten hinzu. Der Ausschuß wird zur Entscheidung über die Anträge nach Bedarf auf Einladung der Arbeitsgemeinschaft deutscher Chorverbände tätig.
Der Ausschuß prüft die ihm zugeleiteten Anträge und empfiehlt dem Landeskultusminister, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz hat, die Chorvereinigung, die für eine Verleihung der Zelter-Plakette in Betracht kommt. Hierauf gestützt, schlägt der Landeskultusminister nach Prüfung die Verleihung vor. Der Vorschlag wird dem Bundesminister des Innern zur Vorlage beim Bundespräsidenten zugeleitet.
Die Urkunde über die Verleihung der Ehrenplakette vollzieht der Bundespräsident. Die Urkunde wird durch den zuständigen Landeskultusminister beim Jubiläum der Chorvereinigung ausgehändigt.
Bei dieser Gelegenheit wird die Ehrenplakette, deren Beschaffung dem Bundesminister des Innern obliegt, überreicht.
Bei Chorvereinigungen im Ausland erfolgt die Verleihung der Zelter- Plakette auf Vorschlag des Auswärtigen Amtes auf Grund der Empfehlung des Empfehlungsausschusses.
Der Antrag der Chorvereinigung im Ausland ist über die zuständige deutsche amtliche Vertretung und das Auswärtige Amt beim Bundesminister des Innern einzureichen, der ihn nach entsprechender Vorprüfung dem Empfehlungsausschuß zuleitet.
Bei der Behandlung derartiger Anträge im Empfehlungsausschuß tritt ein Vertreter des Auswärtigen Amtes hinzu.
Der Empfehlungsausschuß prüft den Antrag und empfiehlt gegebenenfalls dem Bundesminister des Innern die Verleihung. Den Verleihungsvorschlag legt der Bundesminister des Innern nach Prüfung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt dem Bundespräsidenten vor.
Die Überreichung der Urkunde und der Ehrenplakette erfolgt durch die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem betreffenden Land.*
Der Bundespräsident Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Der Bundesminister des Innern
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