(1) Behörden des Zollfahndungsdienstes sind das Zollkriminalamt als Mittelbehörde und die ihm unterstehenden Zollfahndungsämter als örtliche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Aufgaben des Zollkriminalamtes aus den Bereichen Organisation, Personal und Haushalt kann das Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesfinanzdirektionen übertragen.
Das Zollkriminalamt ist die Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und ist darüber hinaus eine der Zentralstellen für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen der Zollverwaltung.
(1) Das Zollkriminalamt unterstützt die anderen Behörden der Zollverwaltung
bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der Überwachung der Ausgaben nach Gemeinschaftsrecht sowie
bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu verfolgen haben.
Es trifft unaufschiebbare Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung.
(2) Das Zollkriminalamt nimmt für den Zollfahndungsdienst die Aufgabe der einzelfallunabhängigen Marktbeobachtung wahr und hat hierbei den innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr zu beobachten sowie geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu ergreifen.
(3) Das Zollkriminalamt unterhält für den Zollfahndungsdienst und die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(4) Das Zollkriminalamt nimmt die Aufgabe einer Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen und internationalen Informationssystemen wahr, an die Behörden der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit das Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere Zolldienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle bestimmt.
(5) Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt die Ermittlungen der Zollfahndungsämter. Gleiches gilt bei Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen, nicht jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung. Das Zollkriminalamt unterstützt die Zollfahndungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8. Es unterstützt auch andere Dienststellen der Zollverwaltung bei Ermittlungen, soweit sie die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen. Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr.
(6) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle der Zollverwaltung
auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständigkeit der Zollverwaltung nach Maßgabe
a) völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer Rechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen Stellen,
b) des Europäischen Gemeinschaftsrechts oder sonstigen Rechts der Europäischen Union mit Stellen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union sowie
mit Verbänden und Institutionen,
soweit das Bundesministerium der Finanzen diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt oder sie einer anderen Zollbehörde überträgt. Hierfür unterhält das Zollkriminalamt Informationssysteme nach Maßgabe internationaler Vereinbarungen und anderer Rechtsvorschriften.
(6a) Das Bundesministerium der Finanzen kann dem Zollkriminalamt Aufgaben bei der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) übertragen. Die Übertragung bedarf des Einvernehmens aller obersten Finanzbehörden der Länder. Übertragbar sind Aufgaben zur Unterstützung des Geschäftsverkehrs zwischen den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und den Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen- assoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(7) Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen Fortbildung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten sowie bei deren Weiterbildung mit. Es ist insoweit Bildungsstätte der Bundesfinanzverwaltung.
(8) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unterstützung der Zollfahndungsämter und anderer ermittlungsführender Behörden der Zollverwaltung
erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen zu unterhalten,
Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche und -technische Untersuchungen und für die kriminalwissenschaftliche Forschung im Bereich der Zollverwaltung zu unterhalten,
die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren, insbesondere durch den Einsatz von Verdeckten Ermittlern zur Strafverfolgung und die Bereitstellung von Spezialeinheiten und bestimmten Sachmitteln, und
zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu beobachten.
(9) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 sowie nach den §§ 4 und 5
alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten sowie
die Zollfahndungsämter und andere Zolldienststellen über die Erkenntnisse zu unterrichten, die sie betreffen.
(10) Die Zollfahndungsämter übermitteln dem Zollkriminalamt die Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 bis 9 sowie den §§ 4 und 5 erforderlich sind. § 116 der Abgabenordnung und § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(11) Das Zollkriminalamt erstellt kriminalwissenschaftliche Gutachten auf Anforderung von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten. Darüber hinaus erstellt es Leitfäden und Gutachten zur Verschlusssicherheit von Fahrzeugen und Behältern.
(1) Das Zollkriminalamt kann in Fällen von besonderer Bedeutung die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und die Ermittlungen selbst durchführen. Dem Zollkriminalamt obliegt in diesen Fällen die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren.
(2) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs insbesondere durch Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung mit.
(3) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung mit.
(4) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Bekämpfung der international organisierten Geldwäsche nach den §§ 1, 12a bis 12c und 31a des Zollverwaltungsgesetzes mit.
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 bis 4 sowie des § 4 obliegt dem Zollkriminalamt die Sicherung der eingesetzten Beamten sowie der Schutz Dritter und wesentlicher Vermögenswerte, soweit
andernfalls die Erfüllung seiner Aufgaben nach den genannten Vorschriften gefährdet wäre oder
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte erforderlich sind.
(2) Dem Zollkriminalamt obliegt in Fällen, in denen es nach § 4 Abs. 1 selbst oder ein Zollfahndungsamt Ermittlungen durchführt, der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war. Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahe stehenden Personen. In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Zollkriminalamt und Polizeibehörden durch Polizeibeamte dieser Behörden durchgeführt werden. Die Zuständigkeit der Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.
Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben fachliche Weisungen erteilen. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes entsprechend.
(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlich ist.
(2) Das Zollkriminalamt darf in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Beamten erforderlich sind.
(3) Werden Bewertungen gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.
(4) Das Zollkriminalamt darf die bei ihm als Zentralstelle gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 4 und 5 nutzen.
(1) Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1, 3, 4 und 6, nicht jedoch im Bereich der Verfolgung von Straftaten,
die Personendaten von Beschuldigten eines Strafverfahrens und Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, für die Behörden der Zollverwaltung zuständig sind oder waren,
soweit zur Identifizierung der in Nummer 1 genannten Personen erforderlich
a) weitere geeignete Merkmale und
b) bei Personen, die im Ausland geboren worden sind oder im Ausland eine Ehe geschlossen haben, die Namen der Eltern und des Ehegatten,
die Bezeichnung der aktenführenden Dienststelle und das Aktenzeichen,
die Tatzeiten und Tatorte und
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
speichern, verändern und nutzen. § 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, darf das Zollkriminalamt für die in Absatz 1 genannten Zwecke nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind.
(3) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Speicherung, Veränderung und Nutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.
(4) Personenbezogene Daten solcher Personen, die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, sowie von Kontakt- und Begleitpersonen von Beschuldigten, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen dürfen nur gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Gespeichert, verändert und genutzt werden dürfen nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Tatvorwurf die Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen nach Satz 1 dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden, es sei denn, dass durch das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht der mit der Speicherung verfolgte Zweck gefährdet würde.
(5) Personenbezogene Daten anderer Personen darf das Zollkriminalamt speichern, verändern und nutzen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, und die Speicherung, Veränderung oder Nutzung der Daten zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.
(6) Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 8 Nr. 1 personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, speichern, verändern und nutzen, wenn
eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,
dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten oder Personen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betreffenden Personen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen diese Personen Strafverfahren zu führen sind oder
die Daten nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 erhoben wurden.
(1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 9 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist, darf das Zollkriminalamt personenbezogene Daten von Personen, die am innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, erheben, speichern, verändern und nutzen. Das Zollkriminalamt darf hierzu, soweit erforderlich,
Angaben zur Person des Betroffenen,
die hinweisgebende Stelle und
Art und Inhalt der Information
erheben, speichern, verändern und nutzen. Die Nutzung personenbezogener Daten, die in anderen Sammlungen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes erforderlich ist. § 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforderlich ist, darf das Zollkriminalamt für Zwecke der Marktbeobachtung den innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr beobachten und hierfür Namen und Anschriften von Personen- und Kapitalgesellschaften, Einzelkaufleuten sowie Gewerbeunternehmen erheben, speichern, verändern und nutzen. Die Nutzung personenbezogener Daten, die in anderen Sammlungen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist hierfür zulässig, soweit
sie zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 3 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforderlich ist und
es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die für Zwecke der Warenabfertigung in Informationssystemen gespeichert sind.
(3) Das Zollkriminalamt darf die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten auch zur Erfüllung seiner übrigen Aufgaben als Zentralstelle nutzen.
(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung des Betroffenen zur zollrechtlichen Überwachung speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene im Rahmen des innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden oder internationalen Waren-, Kapital- oder Dienstleistungsverkehrs Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung von erheblicher Bedeutung begehen wird. Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung solcher Zuwiderhandlungen eingesetzt werden, so darf das Zollkriminalamt auch personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung dieser Beförderungsmittel speichern, verändern und nutzen. Hat nicht das Zollkriminalamt, sondern eine andere Zollbehörde die Ausschreibung veranlasst, trägt diese die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.
(2) Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Unterrichtung oder zur verdeckten Registrierung nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20, L 234 vom 4.9.2010, S. 17) oder Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 766/2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 48) geändert worden ist, durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland in das jeweilige Informationssystem eingegeben worden, so hat das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, den Betroffenen nach Beendigung der Ausschreibung über die Maßnahme zu benachrichtigen, soweit die Benachrichtigung nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn dadurch die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung gefährdet würde. Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, unterrichtet das Zollkriminalamt über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann.
(3) Bei Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 13 Absatz 1 entsprechend.
(4) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Zwecke des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen, erforderlich ist.
(5) Das Zollkriminalamt darf die Bezeichnung der Akten führenden Dienststelle und das Aktenzeichen zur Unterhaltung von Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche und -technische Untersuchungen nach § 3 Abs. 8 Nr. 2 speichern, verändern und nutzen.
(1) Das Zollkriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und 3 Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen den Dienststellen, die am Zollfahndungsinformationssystem angeschlossenen sind. Das Zollkriminalamt bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die in das Zollfahndungsinformationssystem einzubeziehenden Sammlungen personenbezogener Daten.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes, die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung und das Bundeskriminalamt sind berechtigt, am Zollfahndungsinformationssystem teilzunehmen, und haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 13 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen. In den Errichtungsanordnungen nach § 41 ist für jede Sammlung personenbezogener Daten des Zollfahndungsinformationssystems festzulegen, welche Stellen berechtigt sind, Daten einzugeben und abzurufen. Für die Eingabe gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend.
(3) Nur die Stelle, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Hat ein Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt er dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Sind Daten zu einer Person gespeichert, kann jeder Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems weitere Daten ergänzend eingeben.
(4) Werden beim Zollkriminalamt Daten abgerufen, hat es bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Dienststelle zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. Das Zollkriminalamt trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.
(1) Das Zollkriminalamt hat die Einhaltung der Regelungen zur Führung des Zollfahndungsinformationssystems zu überwachen.
(2) Im Rahmen des Zollfahndungsinformationssystems obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, den Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben. Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.
(3) Auskünfte nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes erteilt das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 verantwortlichen Stelle.
(1) Die zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigten Stellen übermitteln dem Zollkriminalamt die Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle für dieses System erforderlich sind.
(2) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von Amts wegen an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem erforderlich ist.
(3) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Zollkriminalamtes, trägt dieses die Verantwortung. Im Übrigen trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.
Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 5 ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes, soweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen, fachliche Weisungen erteilen.
Bei der Erfüllung eigener Aufgaben des Zollkriminalamtes nach den § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 5 gelten § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 entsprechend; bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 bis 4 gilt darüber hinaus § 9 mit Ausnahme von dessen Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 entsprechend.
Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu; seine Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Das Zollkriminalamt darf nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie für Zwecke der Eigensicherung und des Zeugenschutzes verwenden. Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten durch planmäßig angelegte Beobachtung, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll oder tatsächlich durchgeführt wird (längerfristige Observation), erheben über
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und
a) von der Vorbereitung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 Kenntnis haben,
b) aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen könnten oder
c) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftaten bedienen könnte (Kontakt- und Begleitpersonen),
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a zulässig. Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden.
(3) Eine längerfristige Observation darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens 14 Tage zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. Soweit die Daten für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind, nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden sowie nicht mehr für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 von Bedeutung sein können, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren. Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach Absatz 5 gespeichert bleiben, sind zu sperren; sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden.
(5) Personen, gegen die eine längerfristige Observation angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hierüber durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.
(6) Bei einer Observation ist der Einsatz technischer Hilfsmittel zulässig.
(1) Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen erheben über
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder
Kontakt- und Begleitpersonen,
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a zulässig. Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung.
(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. Soweit die Daten für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren.
(1) Das Zollkriminalamt darf außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes erheben über
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder
Kontakt- und Begleitpersonen,
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a zulässig. Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens 14 Tage zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Personen, gegen die eine Maßnahme nach Absatz 1 angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hierüber durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.
(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist, erheben über
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder
Kontakt- und Begleitpersonen,
und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a zulässig. Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden.
(3) Der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist, darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung.
(4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Personen, gegen die eine Maßnahme nach Absatz 1 angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hierüber durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann. Eine Unterrichtung über den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist, kann unterbleiben, wenn der weitere Einsatz dieser Personen oder Leib oder Leben einer Person dadurch gefährdet wäre. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.
(1) Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihm beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet.
(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden.
(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung der beauftragten Person geschehen kann. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob der Untersuchungszweck gefährdet ist.
(1) Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihm beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet.
(2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Person möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.
(3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen außer für den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet werden zur
Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder
Verfolgung einer in § 100c der Strafprozessordnung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat, gerichtlich festgestellt wurde. Entscheidet das Zollkriminalamt über die Verwendung der Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die Entscheidung des Gerichts unverzüglich nachzuholen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) § 18 Abs. 4 und § 22 Abs. 4 gelten entsprechend.
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 darf das Zollkriminalamt, soweit nicht zum Schutz gefährdeter Zeugen durch Gesetz die Befugnisse besonders geregelt werden, die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der in § 5 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. In diesen Fällen darf das Zollkriminalamt
die Identität einer Person feststellen, wenn die Person sich in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person oder des zu schützenden Vermögenswertes aufhält und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist; § 23 Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend,
verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist und der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen,
eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Person oder des zu schützenden Vermögenswertes aufhält oder befindet und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person oder Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist; § 43 Abs. 3 bis 5 und § 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend,
die in § 24 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes bezeichneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen vornehmen, wenn eine nach Nummer 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
zur Abwehr einer Gefahr für die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten,
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert eine Sache sicherstellen; die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend,
eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer zu schützenden Person unerlässlich ist; § 46 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend,
eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat gegen die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert zu verhindern; § 40 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend,
Maßnahmen nach den §§ 18 bis 20 treffen.
Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
(2) Ist die Identität nach Absatz 1 Nr. 4 festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn ihre weitere Aufbewahrung zur Verhütung von Straftaten gegen die zu schützende Person oder den zu schützenden Vermögenswert erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn die weitere Aufbewahrung nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
(3) Zeugenschutzmaßnahmen können auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden. Für den Fall, dass noch die Strafvollstreckung betrieben wird, sind diese im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehörde und im Falle fortdauernder Inhaftierung auch im Einvernehmen mit der Justizvollzugsbehörde durchzuführen und zu beenden.
(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von sich aus an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Zeugenschutzaufgaben des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich sind. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Zollkriminalamtes, trägt dieses die Verantwortung.
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Personen Straftaten nach § 19 Abs. 1 oder 2, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1 oder 2 oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 oder Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vorbereiten, ist das Zollkriminalamt befugt, zur Verhütung dieser Straftaten dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen sowie die dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen. Die Überwachung und Aufzeichnung bedarf der vorherigen richterlichen Anordnung.
(2) Eine Vorbereitung von Straftaten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen, das geschützte Rechtsgut aber nicht unmittelbar gefährdet. Insbesondere fallen darunter das Führen von Verhandlungen über die Lieferung von Gütern oder das Erbringen von Dienstleistungen, das Anbieten, der Erwerb, die Herstellung oder die Überlassung von Gütern, das Anbieten von Dienstleistungen, die Beschaffung von Transportmitteln für die Lieferung von Gütern oder das Anwerben von Teilnehmern, soweit dies der Begehung der Straftat nützlich sein soll.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden, indem sie rechtswidrig und ohne die hierfür erforderliche Genehmigung oder Entscheidung nach Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder nach § 5c oder § 5d der Außenwirtschaftsverordnung die Ausfuhr von
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial einschließlich darauf bezogener Herstellungsausrüstung und Technologie, sowie von Gütern, die geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie ganz oder teilweise für eine militärische Endbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder im Sinne von § 5c der Außenwirtschaftsverordnung bestimmt sind,
a) wenn diese für die Verwendung in einem Staat bestimmt sind, der sich in einem internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikt befindet oder in dem die dringende Gefahr eines solchen Konfliktes besteht, oder
b) wenn gegen das Käufer- oder Bestimmungsland oder gegen den Empfänger der Güter ein Waffenembargo auf Grund eines vom Rat der Europäischen Union verabschiedeten Gemeinsamen Standpunktes oder einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde und die Länder oder die Rechtsakte der Europäischen Union oder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, auf Grund derer die Liste der Empfänger erstellt wurde, in einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger benannt sind, oder
c) wenn das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) ist oder
d) wenn durch die Lieferung der Güter die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird,
Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen zu leisten, oder
Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Flugkörpern für Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen zu leisten oder,
Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen auf Grund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Errichtung, zum Betrieb einer oder zum Einbau in eine Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) zu leisten und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist,
vorbereiten.
(4) Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 dürfen auch angeordnet werden gegenüber einer natürlichen Person oder gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung, wenn
Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, für sie tätig sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese an ihrem Postverkehr teilnehmen oder ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzen, oder
sie für Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, Mitteilungen entgegennehmen oder von diesen herrührende Mitteilungen weitergeben oder
Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzen.
Beschränkungen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn die Erkenntnisse aus Maßnahmen gegen Personen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, nicht ausreichen werden, um die in Vorbereitung befindliche Tat zu verhüten.
(4a) Beschränkungen nach Absatz 1, 3 oder 4 sind unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch sie allein Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Beschränkung nach Absatz 1, 3 oder 4 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.
(5) Eine Maßnahme, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozessordnung, genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozessordnung, genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozessordnung, genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
(5a) Absatz 5 gilt nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die dort genannten Personen an der Vorbereitung einer Tat nach Absatz 1 oder 3 beteiligt sind. Die Verwendung von Daten im Sinne von Absatz 5 Satz 2 ist zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person zulässig.
(6) Beschränkungen nach Absatz 1, 3 oder 4 dürfen nur angeordnet werden, wenn es ohne die Erkenntnisse aus den damit verbundenen Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, die vorbereiteten Taten zu verhindern und die Maßnahmen nicht außer Verhältnis zur Schwere der zu verhindernden Tat stehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(7) Vor dem Antrag auf Anordnung nach § 23b ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Ebenso ist die Staatsanwaltschaft von der richterlichen Entscheidung, von einer Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen bei Gefahr im Verzug und von dem Ergebnis der durchgeführten Maßnahme zu unterrichten.
(8) § 2 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.
(1) Die Anordnung nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 ergeht auf zu begründenden Antrag der Behördenleitung des Zollkriminalamts persönlich, bei deren Verhinderung von deren Stellvertretung, nach Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen durch das Landgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung vom Bundesministerium der Finanzen getroffen werden; sie tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Landgericht bestätigt wird. Die gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Damit im Zusammenhang stehende Unterlagen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) In der Begründung der Anordnung oder Verlängerung sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben
die Bezeichnung der zu verhindernden Tat;
die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat vorbereitet wird;
die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
(3) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Das Landgericht entscheidet durch eine mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzte Kammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie enthält
soweit bekannt den Namen und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet,
bei einer Überwachung der Telekommunikation zusätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zuzuordnen ist,
die Bestimmung von Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen.
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Auf Antrag der Behördenleitung des Zollkriminalamtes persönlich, bei deren Verhinderung von deren Stellvertretung, mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen, der unter Darstellung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu begründen ist, ist eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monaten zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und eine weitere Überwachung verhältnismäßig ist. Wird eine Maßnahme nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 auf Grund einer Verlängerung die Dauer von neun Monaten überschreiten, so entscheidet das Oberlandesgericht über die weiteren Verlängerungen.
(1) Die angeordnete Telekommunikations-, Brief- und Postüberwachung nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 ist durch das Zollkriminalamt vorzunehmen. Die Leitung der Maßnahme ist von einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt wahrzunehmen. § 11 Abs. 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Zollkriminalamt darf die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten zum Zwecke der Verhütung von Taten im Sinne des § 23a Abs. 1 oder 3 verarbeiten und nutzen. Es darf die Daten auch zur Verfolgung von Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes verwenden. Das Zollkriminalamt prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen Daten für die in § 23a Abs. 1 oder 3 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, nicht zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des Satzes 2 oder für eine Übermittlung nach § 23d benötigt werden sowie nicht mehr für eine Mitteilung nach Absatz 4 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Löschung sind in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten Prüfungen durch einen Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, durchzuführen; die Prüfungen sind zu protokollieren. Daten, die nur zum Zwecke einer Mitteilung nach Absatz 4 oder der gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkung gespeichert bleiben, sind zu sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.
(3) Die erhobenen Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an die in § 23d Abs. 1 bis 7 bezeichneten Stellen ist die Kennzeichnung durch den Dritten, an den die Daten übermittelt wurden, aufrechtzuerhalten.
(4) Von den nach § 23a Abs. 1, 3, 4 oder 6 Satz 2 durchgeführten Maßnahmen hat das Zollkriminalamt die Betroffenen zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Betroffene im Sinne von Satz 1 sind
Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet,
Adressaten der überwachten Postsendungen,
Inhaberinnen und Inhaber, Nutzerinnen und Nutzer der überwachten Telekommunikationsanschlüsse,
natürliche oder juristische Personen nach § 23a Abs. 4,
unvermeidbar betroffene Dritte gemäß § 23a Abs. 6 Satz 2.
Bei Betroffenen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 bis 5 unterbleibt die Benachrichtigung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Im Übrigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks oder von Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann.
(5) Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. Die gerichtliche Zustimmung ist vorbehaltlich einer anderen gerichtlichen Anordnung jeweils nach sechs Monaten erneut einzuholen. Eine Benachrichtigung kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig unterbleiben, wenn die Voraussetzungen hierfür auf Dauer nicht vorliegen, im Falle des Absatzes 4 Satz 6 jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren. § 23b Abs. 3 gilt entsprechend. Ist die Benachrichtigung um insgesamt 18 Monate zurückgestellt worden, so ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat.
(6) Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden, entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der Regelungen der Strafprozessordnung über den Zeitpunkt der Benachrichtigung.
(7) Auch nach Erledigung einer in § 23a genannten Maßnahme können Betroffene binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs beantragen. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium, das aus neun vom Deutschen Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 dieses Gesetzes; dabei ist insbesondere über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis, Kosten und Benachrichtigung Betroffener von im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach diesen Vorschriften zu berichten. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vorschrift zusammenfassend zum Zwecke der Evaluierung einen die in Satz 1 genannten Angaben berücksichtigenden Bericht über die Durchführung der Maßnahmen.
(1) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen zur Verhütung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden übermittelt werden, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand
a) Straftaten nach den §§ 80, 81 Abs. 1, § 89a, § 94 Abs. 2, § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, §§ 211, 212, 239a und 239b und 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder
b) Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes, §§ 19 bis 21 oder 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
begehen will oder begeht oder
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand
a) Straftaten, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichnet sind, oder
b) Straftaten nach den §§ 130, 146, 151 bis 152a, 181, 249 bis 251, 255, 261, 305a, 306 bis 306c, 308 Abs. 1 bis 4, § 309 Abs. 1 bis 5, §§ 313, 314, 315 Abs. 1, 3 oder Abs. 4, § 315b Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 1 oder 3 oder § 316c Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches oder
c) Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgesetzes
begehen will oder begeht.
(2) Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine der in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat.
(3) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als Genehmigungsbehörde nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist
zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder
im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern begründet wird.
(4) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, oder
bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht begründen.
(5) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst zur Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich sind.
(6) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen zur Verhütung von Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes, oder nach den §§ 19 bis 21 oder 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen an die mit der Ausfuhrabfertigung befassten Zolldienststellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass derartige Straftaten begangen werden sollen.
(7) Das Zollkriminalamt darf durch Maßnahmen nach § 23a Abs. 1, 3 und 4 erlangte personenbezogene Daten an die für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen ausländischen öffentlichen sowie zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, übermitteln, wenn
die Übermittlung zur Abwehr einer konkreten erheblichen Gefahr für außen- und sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erhebliche Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist,
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen und davon auszugehen ist, dass die Verwendung der Daten beim Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, insbesondere ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist.
(8) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 ist nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, erforderlich ist. Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden, weitere Daten des Betroffenen oder einer anderen Person in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Zollkriminalamt. Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Zollkriminalamts, der die Befähigung zum Richteramt hat. Das Zollkriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass zu protokollieren.
(9) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind oder hätten übermittelt werden dürfen. Er prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für diese Zwecke erforderlich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Bei Übermittlungen ins Ausland ist der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden, eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten ist und das Zollkriminalamt sich vorbehält, Auskunft über die Verwendung einzuholen.
Werden Maßnahmen nach § 23a vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Personen
Straftaten im Sinne des § 23a Abs. 1 vorbereiten oder
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 23a Abs. 3 erheblich gefährden,
darf das Zollkriminalamt auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes) bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, erheben, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der Person erforderlich ist. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zulässig.
(2) Die Anordnung darf sich nur gegen Personen im Sinne des § 23a Abs. 1, 3 oder 4 richten.
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch das Bundesministerium der Finanzen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. § 23b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. § 23b Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von § 23b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
(5) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), dem Zollkriminalamt die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung.
(6) § 23c Abs. 2 bis 8 und die §§ 23d bis 23f gelten entsprechend.
(1) Die Zollfahndungsämter wirken bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüberschreitenden Warenverkehrs mit.
(2) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung insbesondere erforderliche Informationen zu beschaffen, auszuwerten sowie das Zollkriminalamt und andere Zolldienststellen über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten.
(3) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten
erforderliche Spezialeinheiten vorzuhalten, soweit dies nicht durch das Zollkriminalamt geschieht, und
regionale zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu beobachten.
(1) Den Zollfahndungsämtern obliegt die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung.
(2) In den Fällen des § 24 Abs. 1 und 2 obliegt den Zollfahndungsämtern die Sicherung der eingesetzten Beamten sowie der Schutz Dritter und wesentlicher Vermögenswerte, soweit
andernfalls die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den genannten Vorschriften gefährdet wäre oder
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte erforderlich sind.
(1) Soweit die Zollfahndungsämter Ermittlungen durchführen, haben die Zollfahndungsämter und ihre Beamten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Zollfahndungsbeamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(2) Die Zollfahndungsämter treffen alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung. Die §§ 17 bis 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 können die Zollfahndungsämter die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der in § 25 Abs. 2 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 23 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung begehen wird, dürfen die Zollfahndungsämter personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen, die am innergemeinschaftlichen oder internationalen grenzüberschreitenden Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen oder die Teilnahme anderer ermöglichen, erheben, soweit dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist und die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder aussichtslos wäre.
(2) Die Zollfahndungsämter dürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie für Zwecke der Eigensicherung verwenden. Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(3) § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1 bis 5 und § 10 Abs. 1 gelten entsprechend.
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten durch längerfristige Observationen in entsprechender Anwendung des § 18 erheben.
(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet werden.
(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in entsprechender Anwendung des § 19 erheben.
(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.
(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in entsprechender Anwendung des § 20 erheben.
(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.
(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.
(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist, in entsprechender Anwendung des § 21 erheben.
(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.
(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.
(1) Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihnen beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet.
(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden.
(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person geschehen kann. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob der Untersuchungszweck gefährdet ist.
(1) Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihnen beauftragten Personen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet.
(2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Person möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.
(3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen außer für den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet werden zur
Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder
Verfolgung einer in § 100c der Strafprozessordnung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollfahndungsamt seinen Sitz hat, gerichtlich festgestellt wurde. Entscheidet das Zollfahndungsamt über die Verwendung der Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die Entscheidung des Gerichts unverzüglich nachzuholen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) § 18 Abs. 4 und § 32 Abs. 4 gelten entsprechend.
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines Landes können auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Zollfahndungsdienstes Amtshandlungen im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes vornehmen.
(2) Werden Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Beamten der Behörden des Zollfahndungsdienstes. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde des Zollfahndungsdienstes, für die sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisung.
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen Behörden des Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Dritten, an den übermittelt wird, erforderlich ist. Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen an andere als die in Satz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,
für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren,
für Zwecke der Gefahrenabwehr oder
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner
erforderlich ist und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen. Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen außerdem personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist
zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder
im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begründet wird.
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen, trägt die ersuchende Stelle die Verantwortung. In diesem Fall prüfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an den übermittelt wird, liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 35 bleibt unberührt.
(2) Personenbezogene Daten über Zeugen, Hinweisgeber, Kontakt- und Begleitpersonen sowie nach § 10 Abs. 4 gespeicherte Daten dürfen Behörden des Zollfahndungsdienstes an andere Behörden des Zollfahndungsdienstes und an Polizeibehörden zu den Zwecken, zu denen sie gespeichert wurden, übermitteln. Die Übermittlung der in Satz 1 genannten Daten an Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden ist auch für Zwecke der Strafverfolgung zulässig.
(3) Der Dritte, an den übermittelt wird, darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen und im Falle des Absatzes 5 die Behörde des Zollfahndungsdienstes zustimmt.
(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 dürfen für Daten in dem Umfang, wie sie beim Zollkriminalamt geführt werden, automatisierte Abrufverfahren nach Maßgabe des § 10 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eingerichtet werden, wenn der Dritte, an den übermittelt werden soll, die Daten zu dem Zweck benötigt, zu dem sie gespeichert worden sind und diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. § 11 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 dürfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten auch an nicht öffentliche Stellen übermitteln. Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt und Tag der Übermittlung sowie Aktenfundstelle und der Dritte, an den übermittelt wird, ersichtlich sind. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke eines besonders eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben unberührt.
(6) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen würden, dürfen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt werden. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen an Zoll-, Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist
zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabe,
zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens durch das Zollkriminalamt für die Übermittlung personenbezogener Daten an internationale Datenbestände ist zulässig nach Maßgabe der völkerrechtlichen Verträge, denen der Bundestag gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes in Form eines Bundesgesetzes zugestimmt hat.
(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte nach Artikel 3 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut; BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Abkommens vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598), übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die Behörde des Zollfahndungsdienstes trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung; sie hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Der Dritte, an den übermittelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihm der vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Die Übermittlung unterbleibt außerdem, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.
(1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union können die Behörden des Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten zum Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:
die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,
die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,
die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,
die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und
Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.
(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu verhindern. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.
(4) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage von § 34 oder besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.
(5) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI benannte Stelle.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengen-assoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(1) Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder
besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonderer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Übermittlungen an Strafgerichte und Staatsanwaltschaften und im Falle des § 37 Abs. 2.
(2) Die Datenübermittlung nach § 34a Absatz 1 und 3 unterbleibt auch dann, wenn
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.
(3) Die Datenübermittlung nach § 34a Absatz 1 und 3 kann darüber hinaus auch dann unterbleiben, wenn
die zu übermittelnden Daten bei den Behörden des Zollfahndungsdienstes nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.
(1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die Behörden des Zollfahndungsdienstes übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes erteilen dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verwendet wurden.
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Sammlungen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen oder für die sie zur Erfüllung dieser Aufgaben die Berechtigung zum Abruf haben, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
(1) Das Zollkriminalamt darf im Rahmen seiner Aufgaben bei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhandene personenbezogene Daten, wenn dies für wissenschaftliche Forschungsarbeiten erforderlich ist, verarbeiten und nutzen, soweit eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen erheblich überwiegt.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Informationen an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen übermitteln, soweit
dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(3) Die Übermittlung der Informationen erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten können zur Einsichtnahme übersandt werden.
(4) Personenbezogene Informationen werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Zuständig für die Verpflichtung zur Geheimhaltung ist die übermittelnde Behörde des Zollfahndungsdienstes. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(5) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Informationen angeordnet hat.
(6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Informationen räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.
(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Informationen zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Informationen übermittelt hat.
(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten, die bei Behörden des Zollfahndungsdienstes vorhanden sind, zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen Zwecken nutzen, soweit eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation von Maßnahmen erforderlich ist, personenbezogene Daten speichern und ausschließlich zu diesem Zweck nutzen.
(3) Das Verändern und Nutzen personenbezogener Daten, die im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI oder in dem nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 515/97 gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zulässig.
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen beeinträchtigt würden,
die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden oder
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck übermittelt und genutzt werden, für den die Löschung unterblieben ist; sie dürfen auch übermittelt und genutzt werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist oder der Betroffene einwilligt.
(3) Ist eine Ausschreibung nach § 10 Abs. 1 erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. Hat das Zollkriminalamt personenbezogene Daten zu dem in § 10 Abs. 4 beschriebenen Zweck verarbeitet oder genutzt, so erfolgt deren Löschung nach zwei Jahren.
(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes prüfen bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 festzulegenden Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre nicht überschreiten, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie nach Art und Bedeutung des Sachverhaltes zu unterscheiden ist. Bei Ordnungswidrigkeiten reduzieren sich die Aussonderungsprüffristen auf höchstens fünf Jahre bei Erwachsenen und zwei Jahre bei Jugendlichen.
(5) In den Fällen von § 8 Abs. 4 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten der in § 8 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Personen dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung ist für jeweils ein weiteres Jahr zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 weiterhin vorliegen. Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen. Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.
(6) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis, das zur Speicherung der Daten geführt hat, eingetreten ist, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Speicherung kann über die in Absatz 4 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden. In diesem Fall dürfen die Daten nur noch für diesen Zweck verwendet werden; sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.
(7) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes fest, dass unrichtige, zu löschende oder zu sperrende Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
(8) Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Behörden des Zollfahndungsdienstes außerhalb des Zollfahndungsinformationssystems teilt die anliefernde Stelle die nach ihrem Recht geltenden Löschungsverpflichtungen mit. Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben diese einzuhalten. Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten für die Aufgabenerfüllung des Zollfahndungsdienstes, namentlich bei Vorliegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind, es sei denn, auch die Behörden des Zollfahndungsdienstes sind zur Löschung verpflichtet.
(9) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 8 Satz 1 legen die Behörden des Zollfahndungsdienstes bei Speicherung der personenbezogenen Daten in Sammlungen außerhalb des Zollfahndungsinformationssystems im Benehmen mit der übermittelnden Stelle die Aussonderungsprüffrist nach Absatz 4 oder 5 fest. Die anliefernde Stelle hat die Behörden des Zollfahndungsdienstes zu unterrichten, wenn sie feststellt, dass zu löschende oder zu sperrende Daten übermittelt worden sind. Entsprechendes gilt, wenn die anliefernde Stelle feststellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind und die Berichtigung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen oder zur Erfüllung der Aufgaben der anliefernden Stelle oder der Behörden des Zollfahndungsdienstes erforderlich ist.
(10) Bei personenbezogenen Daten, die im Zollfahndungsinformationssystem gespeichert sind, obliegen die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Verpflichtungen der Stelle, die die Daten unmittelbar in das System eingibt.
(1) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes fest, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, zu sperren, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Die personenbezogenen Daten sind auch zu sperren, wenn für sie eine Löschungsverpflichtung nach § 39 Abs. 3 bis 6 besteht.
(3) Unterlagen mit personenbezogenen Daten sind entsprechend den Bestimmungen über die Aufbewahrung von Akten zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Zollfahndungsdienstes oder einer anderen Zollbehörde nicht mehr erforderlich sind. Die Vernichtung unterbleibt, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder
die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden.
In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und die Unterlagen mit einem Sperrvermerk zu versehen.
(4) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 3 Satz 1 sind die Unterlagen an das zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne von § 3 des Bundesarchivgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 506), in der jeweils geltenden Fassung zukommt.
(5) § 39 Abs. 2 Satz 3 und § 39 Abs. 7 bis 9 gelten entsprechend.
(1) Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten bei Behörden des Zollfahndungsdienstes in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf, festzulegen:
Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,
Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,
Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,
Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
Prüffristen und Speicherungsdauer sowie
Protokollierung.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören.
(2) Absatz 1 findet auf Verarbeitungen, die nur vorübergehend erfolgen und innerhalb von sechs Monaten beendet werden, keine Anwendung.
(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stelle nicht möglich, so kann das Zollkriminalamt eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitungen zu überprüfen.
Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 5 oder der Zollfahndungsämter nach § 25 Abs. 2 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 26 Abs. 2 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 bis 5 durch das Zollkriminalamt oder nach den §§ 24 und 25 durch die Zollfahndungsämter finden § 4 Abs. 2 und 3, die §§ 4b, 4c, 10 Abs. 1, die §§ 13, 14 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 15 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 16, 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 19a und 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 23e eine Mitteilung macht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
einer vollziehbaren Anordnung nach § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des Artikel 10-Gesetzes zuwiderhandelt,
entgegen § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder
entgegen § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium der Finanzen; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
-
Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.
GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.
Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.
Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.
Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.
Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.