Auf Grund des § 17 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes an den Lehrinstituten für Dentisten abzuhaltenden Fortbildungskurse werden durchgeführt:
Für die Fortbildungskurse sind in jedem Land ein oder mehrere Lehrkörper aus approbierten Medizinalpersonen zu bilden. Die Mitglieder der Lehrkörper werden von den für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörden berufen. Je ein Mitglied des Lehrkörpers ist zum Vorsitzenden und zu dessen Stellvertreter zu bestellen.
(1) Die Orte, an denen die Fortbildungskurse stattfinden, werden von den für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit den Lehrinstituten bestimmt.
(2) An einem Fortbildungskursus sollen höchstens 100 Dentisten teilnehmen.
(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an dem Fortbildungskursus ist an das Lehrinstitut zu richten. Der Nachweis der staatlichen Anerkennung als Dentist ist beizufügen. Bestehen hierüber Zweifel, so ist die Entscheidung der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Behörde des Landes herbeizuführen, in dem der Dentist seinen Wohnsitz hat.
(2) Das Lehrinstitut teilt dem Dentisten Ort und Zeit des Kursus mit.
Die Fortbildungskurse erstrecken sich auf folgende Stoffgebiete:
Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich zahnärztliche Chirurgie
40 Stunden
Arzneimittellehre und Arzneiverordnungslehre
20 Stunden.
Sie sollen nach dem Themenplan der Anlage 1 durchgeführt werden.
(1) Wenn der Dentist die in dem Themenplan enthaltenen Vorlesungen regelmäßig gehört hat, wird ihm von dem Vorsitzenden des Lehrkörpers oder seinem Stellvertreter eine Bescheinigung nach Muster 1 (Anlage 2) erteilt. Eine Teilnahme an den Vorlesungen gilt nicht mehr als regelmäßig, wenn der Dentist insgesamt mehr als 5 Vorlesungsstunden versäumt hat.
(2) Der Besuch eines Fortbildungskurses kann wiederholt werden.
(3) Bricht der Dentist die Teilnahme an einem Fortbildungskursus ab, so ist er bei erneuter Teilnahme an einem Kursus nicht verpflichtet, an den bereits vollständig gehörten Vorlesungen über Mund- und Kieferkrankheiten, zahnärztliche Chirurgie oder Arzneimittellehre nochmals teilzunehmen.
(1) Für die Teilnahme an einem Fortbildungskursus wird von dem Verband Deutscher Dentisten eine Teilnehmergebühr erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühr wird von der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Verband Deutscher Dentisten festgesetzt.
(3) Bei wiederholter Teilnahme an einem vollen Fortbildungskursus ist die Gebühr nochmals zu entrichten.
(1) Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Fortbildungskursus kann der Dentist die Erteilung der Bestallung als Zahnarzt bei der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Behörde des Landes beantragen, in dem er seinen Wohnsitz hat.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
der Nachweis, daß der Dentist Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) ist,
der Nachweis der staatlichen Anerkennung als Dentist,
die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungskursus,
die Geburtsurkunde, hilfsweise der Personalausweis,
das polizeiliche Führungszeugnis.
(3) Die Bestallungsurkunde ist nach Muster 2 (Anlage 3) auszustellen. Sie gilt mit Wirkung von dem Tag, an dem der Fortbildungskursus erfolgreich beendet wurde.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister des Innern
Fundstelle des Originaltextes: BAnz 1952, Nr. 246, Seite 1 - 2
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Ausgewählte Kapitel aus der Pathologie:
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Überblick über innere und äußere Krankheitsursachen
2 Std.
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Innere Sekretion
1 Std.
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Ernährungsstörungen
1 Std.
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Schädigung durch Parasiten und Vira
2 Std.
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Blut und blutbildende Organe
1 Std.
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Herz-Gefäß-System
1 Std.
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Nervensystem
1 Std.
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Grundbegriffe der Entzündung
2 Std.
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II.
Klinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten:
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Hemmungsmißbildungen, Störungen der Zahnentwicklung
2 Std.
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Ursachen, Pathogenese, Diagnostik
1 Std.
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Grundsätze der Therapie
1 Std.
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Noma
1 Std.
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Leukoplakie
1 Std.
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Tuberkulose
2 Std.
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Zahnkaries
1 Std.
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Die marginalen Paradentopathien
1 Std.
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Die apikalen Paradentopathien
1 Std.
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Radikuläre und follikuläre Zysten
1 Std.
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Die dentogenen Entzündungen des Kiefers und der umgebenden Weichteile (Abszess, Phlegmone, akute und chronische Osteomyelitis)
2 Std.
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Erkrankungen des Kiefergelenks
1 Std.
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Erkrankungen der Speicheldrüsen
1 Std.
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Tumoren im Mund-Kieferbereich
2 Std.
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Herderkrankungen
1 Std.
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III.
Zahnärztliche Chirurgie:
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Wundheilung und Wundbehandlung
1 Std.
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Asepsis, Antisepsis, Sterilisationsverfahren
1 Std.
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Örtliche Betäubung unter Berücksichtigung von Zwischenfällen
1 Std.
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Allgemeinbetäubung unter Berücksichtigung von Zwischenfällen
1 Std.
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Konservative und operative Maßnahmen
1 Std.
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Wurzelspitzenamputation, Replantation
1 Std.
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Grundsätze der operativen Entfernung von Zähnen (tieffrakturierte und retinierte Zähne) sowie Operation bei Paradentopathien
1 Std.
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Grundsätze der operativen Behandlung von Kieferzysten und von kleinen gutartigen Tumoren
1 Std.
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Grundsätze der Behandlung der Frakturen der Kiefer (erste dringliche Maßnahmen)
1 Std.
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Komplikationen bei zahnärztlichchirurgischen Maßnahmen (Blutung nach Zahnextraktionen, Frakturen von Injektionsnadeln usw.)
1 Std.
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Begriff und Einleitung:
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Grundlegende juristische Fragen
1 Std.
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II.
Sterilisation, Desinfektion und Chemotherapie:
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etwa
3 Std.
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III.
Vegetatives Nervensystem:
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etwa
3 Std.
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IV.
Anwendung von Arzneimitteln bei zentral gesteuerten vegetativen Vorgängen:
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etwa
3 Std.
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Schmerzausschaltung durch Anwendung von Arzneimitteln:
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etwa
4 Std.
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a)
bei erhaltenem Bewußtsein (Analgesie)
für zahnärztliche Eingriffe
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b)
bei aufgehobenem Bewußtsein (Narkose)
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c)
Bekämpfung chronischer und vorübergehender Schmerzzustände außerhalb der Behandlung
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VI.
Grundzügeder Rezeptur (mit Übungen)
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(Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 1952, Nr. 246, S 2) Bescheinigung AbwTab nach § 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde Herr, Frau, Frl. ................................, geboren am ................, wohnhaft ....................................................................., hat an einem Fortbildungskursus nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die
Stoffgebiet Datum Bestätigung Bestätigung der Teilnahme durch den durch den
Mund- und Kiefer-
Zahnärztliche
Arzneimittel-
...................., den ....... 19 ... Der Vorsitzende des Lehrkörpers ........................................ (Unterschrift) Diese Bescheinigung berechtigt nicht zur Ausübung der Zahnheilkunde unter der Bezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin".
(Fundstelle des Originaltextes: BAnz 1952, Nr. 246, S. 2) der Dentist Nachdem ------------- die Dentistin ................................................., geboren am ...................................... in ........................., wohnhaft in ..........................., der/die am ........................... die staatliche Anerkennung als Dentist erhalten hat, an einem Fortbildungs- kursus nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31.3.1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) erfolgreich teilgenommen hat, wird ihm/ihr hiermit die BESTALLUNG ALS ZAHNARZT/ZAHNÄRZTIN mit Geltung vom ................................. erteilt. ......................................., den .......................... 19 .... ....................................................... ........................................ (Unterschrift)
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