Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über das Berufsbild des Zinngießer-Handwerks (ZinnGießHwV)

Ausfertigungsdatum
1969-01-08
Fundstelle
BGBl I: 1969, 37

Eingangsformel

Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:

§ 1

Dem Zinngießer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind:

  1. Arbeitsgebiet:

    Entwurf, Herstellung und Instandsetzung von Geräten und Gefäßen aus Zinn, insbesondere

    Tisch- und Ziergeräte wie Krüge, Kannen, Becher, Teller, Platten, Schalen;

    kirchliche Geräte wie Altar-Leuchter; Kelche, Abendmahlskannen, Taufgeschirr, Versehgarnituren;

    technische Geräte und Geräteteile;

    Krugbeschläge wie Deckel und Fußreifen.

  2. Fertigkeiten und Kenntnisse:

    Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen;

    Herstellen der Zinn-Schmelzmasse;

    Gießen in Formen, Abkühlen und Ausschlagen;

    Feinbearbeiten (Versäubern) der Gußstücke von Hand und mit Maschinen durch Feilen, Stechen, Schaben und Polieren;

    Abdrehen mit Handstählen und Schablonenmessern auf der Drehbank;

    Löten (Zusammenfügen) einzelner Gußteile mit Lötkolben oder Lötvorrichtungen;

    Anfertigen und Anbringen von Krugbeschlägen (Deckel und Fußreifen);

    Maschinelles Oberflächenbehandeln durch Schleifen, Polieren und Bürsten;

    Entfetten, chemisches Oberflächenbehandeln, Farbtönen;

    Verformen von Zinnblechen unter Verwendung von Drückwerkzeugen und Drückvorrichtungen;

    Bearbeiten und Verzieren von Zinngeräten und -gefäßen;

    Konstruieren und Anfertigen von Modellen sowie von Formen für Zinnguß;

    Anfertigen von Drehwerkzeugen und Drehfuttern;

    Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen;

    Kenntnisse in der Werkstoffkunde, insbesondere über Zinn und seine Legierungsstoffe;

    Kenntnis der handelsüblichen Rohzinn-Sorten und der Legierungsbezeichnungen;

    Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung von Blei für Zinnlegierungen, der Erkennungsmerkmale dieser Zinnlegierungen sowie der Verfahren zur Prüfung des Legierungsverhältnisses;

    Kenntnis der Qualitätsbezeichnungen (Qualitätsmarken) von Zinngeräten;

    Kenntnisse in der Stilkunde;

    Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;

    Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

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