Auf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 27), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7), wird verordnet:
Der Höchstsatz für kalkulatorische Zinsen
a) nach Nummer 43 Abs. 2 der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 7/67 vom 12. Dezember 1967 (Bundesanzeiger Nr. 237 vom 19. Dezember 1967), und
b) nach Nummer 35 Abs. 2 der Anlage zur Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 293)
beträgt 6 1/2 vom Hundert jährlich.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
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