Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vom 27. Januar 2003 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 3. März 2008 (BGBl. I S. 2398), wird wie folgt gefasst:
„(1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von 10 000 000 Euro, beginnend – unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages – mit dem Haushaltsjahr 2012.“
(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.
(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.
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Für die Bundesrepublik Deutschland Bundesminister des Innern
Für den Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R. Präsident
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