Auf Grund des § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) und des § 112 Absatz 3 des Branntweinmonopolgesetzes, von denen § 112 des Branntweinmonopolgesetzes durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Von den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, sowie von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und den mit der Ausführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol beauftragten Finanzbehörden und sonstigen Behörden werden nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(1) Kostenpflichtig sind die nachfolgenden Amtshandlungen:
Amtshandlungen, außer solche der Steueraufsicht, die auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden, es sei denn die Amtshandlung kann aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich der Zollverwaltung zuzurechnen sind, nicht am Amtsplatz oder nicht innerhalb der Öffnungszeiten stattfinden;
Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie auf Antrag zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden;
Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Branntwein, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme der Steueraufsicht;
Überwachungsmaßnahmen in Betrieben oder Unternehmungen, wenn die Maßnahmen durch Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen Überwachungsvorschriften veranlasst sind;
Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen unter ständiger amtlicher Überwachung stehende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten Zwecken verwendet werden;
amtliche Bewachungen von verschlossenen Zolllagern unter Zollmitverschluss;
amtliche Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren auf Antrag;
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, insbesondere deren zollamtlicher Überwachung, die auf Antrag durchgeführt werden;
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entlastung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs oder der Gewährung einer Ausfuhrerstattung auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten;
die Überwachung oder die Vornahme der Vergällung zum Erlangen einer Abgaben- oder Preisvergünstigung auf Antrag mit Ausnahme der Vergällung, die durch den Steuerlagerinhaber ordnungsgemäß selbst durchgeführt wird;
Amtshandlungen, insbesondere solche der zollamtlichen Überwachung, die auf Antrag auf Flugplätzen, die nicht Zollflugplätze im Sinne des § 3 der Zollverordnung sind, durchgeführt werden.
Die Gebühren werden als feste Sätze nach dem zu ihrer Durchführung erforderlichen Zeitaufwand bestimmt (Stundengebühren oder Monatsgebühren).
(2) Kosten werden nicht erhoben:
für Amtshandlungen im Reiseverkehr auf Amtsplätzen;
für die Gewährung des Grenzübergangs als Tätigkeit einer Durchgangszollstelle bei Eingang im gemeinschaftlichen oder im gemeinsamen Versandverfahren;
für die Überwachung des körperlichen Ausgangs von Waren im Ausfuhrverfahren bei der Ausgangszollstelle, wenn die Waren im gemeinschaftlichen oder im gemeinsamen Versandverfahren zu dieser Zollstelle befördert werden;
für Amtshandlungen in öffentlichen Zolllagern des Typs F im Sinne des Artikels 525 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb der Öffnungszeiten;
für Amtshandlungen, die innerhalb der Öffnungszeiten vom Amtsplatz aus mittels Versetzbooten durchgeführt werden;
für amtliche Maßnahmen in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeiten in Betrieben, in denen sie hergestellt oder gewonnen worden sind, im Steuerlager oder in Verwendungsbetrieben von Erlaubnisinhabern, mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 2, 8, 9 und 10 genannten Maßnahmen;
für die ersten drei Branntweinabnahmen innerhalb eines Monats;
für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Rohtabakprämienregelung bei den zugelassenen Ankaufstellen;
für Begleitungen ein- oder ausgehender Waren zwischen der Zollgrenze und der Grenzzollstelle;
für Bewachungen von Schiffsleichterungen und für sonstige amtliche Maßnahmen, die durch Naturkatastrophen oder andere unabwendbare Ereignisse verursacht sind.
(3) Kosten werden außerdem nicht erhoben für Amtshandlungen, die
für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach einer kostenfreien Amtshandlung vorgenommen werden, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden musste,
teilweise außerhalb der Öffnungszeit durchgeführt werden,
wenn die jeweilige Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlungen oder des kostenpflichtigen Teils der Amtshandlungen eine Viertelstunde nicht übersteigt.
(1) Die Stundengebühr beträgt:
35 Euro,
44 Euro.
(2) Sind für die Vornahme der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, werden folgende Monatsgebühren erhoben:
4 832 Euro,
5 579 Euro,
6 687 Euro.
(3) Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. § 4 Absatz 1 gilt entsprechend.
(1) Die in Form von Stundengebühren zu erhebenden Kosten sind für jeden Beamten nach der Dauer seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung zu berechnen. Zur kostenpflichtigen Amtshandlung zählen auch Wartezeiten. Die Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlung ist auf eine Viertelstunde aufzurunden.
(2) Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittelbar nacheinander durch dieselben Beamten für denselben Kostenschuldner vorgenommen werden, gelten für die Berechnung der Kosten als eine Amtshandlung.
(3) Unterliegen kostenpflichtige Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebührensätzen nach § 3 Absatz 1, so wird die Dauer der nach dem höheren Gebührensatz kostenpflichtigen Amtshandlung auf die nächste Viertelstunde aufgerundet. Die für den restlichen Teil der Gesamtdauer zu erhebenden Gebühren werden nach dem niedrigeren Satz erhoben.
(4) Zur Abgeltung der Kosten für die An- und Abfahrt zur kostenpflichtigen Amtshandlung und für sonstige Nebenkosten wird für jeden Beamten, der an einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle beteiligt ist, neben der Stundengebühr eine Grundgebühr in Höhe der Stundengebühr für eine volle Arbeitsstunde erhoben. Mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse kann das örtlich zuständige Hauptzollamt zur Anpassung an den tatsächlichen Aufwand für bestimmte Bereiche die Grundgebühr bis zum dreifachen der Stundengebühr erhöhen oder bis auf eine halbe Stundengebühr ermäßigen. Die Grundgebühr entfällt, wenn für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach der kostenpflichtigen Amtshandlung eine kostenfreie Amtshandlung vorgenommen wurde, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden musste. Werden bei einer kostenpflichtigen Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander eingesetzt, so wird die Grundgebühr für jeden Zeitraum von acht Stunden nur einmal erhoben.
(5) Für die Abfertigung von Massensendungen im Rahmen von vereinfachten Verfahren außerhalb der Öffnungszeiten der Grenzzollstellen wird an Stelle der Stundengebühr nach Absatz 1 eine ermäßigte Gebühr von 6 Euro erhoben.
(1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 werden für kostenpflichtige Amtshandlungen außerhalb der festgesetzten Dienststunden zusätzlich zur Monatsgebühr Stundengebühren erhoben. Die Erhebung der Stundengebühren unterbleibt, wenn solche Amtshandlungen nur gelegentlich vorgenommen werden, die Mehrarbeit des Beamten durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird und dem Kostenschuldner für die Dauer der Dienstbefreiung kein anderer Beamter zugeteilt wird.
(2) Trennungsgelder, die dem Beamten nur wegen seiner ständigen Beschäftigung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle auszuzahlen sind, werden zusätzlich erhoben, wenn eine andere, mit geringeren Kosten verbundene Regelung nicht möglich ist.
(3) Nimmt der Kostenschuldner nicht die volle Diensttätigkeit des ständig zugeteilten Beamten in Anspruch und ist es möglich, den Beamten für andere Verwaltungstätigkeiten zu verwenden, so wird die Monatsgebühr um einen entsprechenden Anteil herabgesetzt.
(1) Für die Untersuchung von Waren durch die Abteilung Wissenschaft und Technik des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung oder eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung oder durch das Bundesmonopolamt für Branntwein werden nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung (Gebührentarif für Untersuchungen) erhoben.
(2) Für die Untersuchung von Waren werden Gebühren erhoben, wenn
die Untersuchung durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft oder einer verbindlichen Ursprungsauskunft veranlasst ist, selbst wenn die Untersuchung die Angaben des Antragstellers bestätigt,
die Untersuchung durch einen Antrag auf Gewährung einer Steuer- oder Monopolvergünstigung veranlasst ist,
die Untersuchung aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen dadurch veranlasst wird, dass der Anmeldepflichtige unzulängliche Angaben über den Wert, die Beschaffenheit oder andere für die amtliche Behandlung einer Ware maßgebende Merkmale oder Umstände auf Verlangen nicht oder nicht ausreichend ergänzt,
sich bei der Untersuchung von Waren aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des Anmeldepflichtigen als unrichtig oder unbegründet erweisen oder wenn durch die Untersuchung ein Verstoß gegen allgemein vorgeschriebene oder besonders angeordnete Überwachungsbestimmungen festgestellt wird,
durch die Untersuchung festgestellt werden soll, ob Ersatzwaren (Gemeinschaftswaren) vor der Veredelung den eingeführten Nichtgemeinschaftswaren nach Menge und Beschaffenheit entsprochen haben,
bei Lieferungen von Branntwein zwischen Branntweinsteuerlagern durch Untersuchung der Alkoholgehalt festgestellt werden soll,
Vergällungsmittel auf ihre Eignung zum Vergällen geprüft werden.
(3) Es werden Auslagen für die Verpackung und das Versenden einschließlich der Rücksendung von Waren erhoben, auch wenn für die Untersuchung der Waren Gebühren nicht erhoben werden. Ist die Erteilung von verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskünften nur unter Einholung externer Sachverständigengutachten möglich oder wird die kostenpflichtige Untersuchung nicht durch eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt, trägt der Antragsteller die dadurch entstehenden Gebühren und Auslagen.
(1) Für die Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie beträgt pro Tag:
für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,
für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm,
für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.
(2) Gebühren werden nicht erhoben:
für den Tag der Gestellung der Ware,
für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenommen worden ist, und
für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an dem die Waren dem Anmelder überlassen werden, wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen verzögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlasst ist.
(3) Werden die Waren von der Zollstelle einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch entstandenen Auslagen erhoben.
(1) Schreibauslagen in zoll- und steuerlichen Angelegenheiten werden für Schriftstücke und Ablichtungen erhoben, die auf Antrag gefertigt werden.
(2) Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro.
(1) Im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung, der Zurückhaltung oder der Beschlagnahme von Waren, die Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzen, werden die in § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen erhoben.
(2) Werden im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung, der Zurückhaltung oder der Beschlagnahme von Waren nach Absatz 1 die Waren vernichtet, so werden nach dem für die Durchführung des Vernichtungsvorgangs und dessen zollamtlicher Überwachung erforderlichen Zeitaufwands bemessene Gebühren nach § 3 (Stundengebühren) erhoben. Erfolgt die Vernichtung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle, werden zur Abgeltung von Nebenkosten auch Gebühren nach § 4 Absatz 4 erhoben. Außerdem werden die im Zusammenhang mit der Vernichtung entstandenen Auslagen erhoben. Dazu gehören neben den Auslagen nach Absatz 1 auch die Auslagen, die dadurch, dass Dritte mit der Vernichtung der Waren beauftragt wurden, entstanden sind.
(3) Gebühren und Auslagen, die nach den Absätzen 1 und 2 entstehen, werden vom Rechtsinhaber oder demjenigen, der den Antrag auf Tätigwerden gestellt hat, erhoben.
(1) Die Zollstelle kann bei Kostenschuldnern, für die mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen in einem Monat vorgenommen werden, die Kosten für diesen Monat in einem Kostenbescheid zusammenfassen.
(2) Die Monatsgebühren sind mit Ablauf eines jeden Monats anzufordern.
Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3005 - 3013)
Inhalt
Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
Chemische Untersuchungen
Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften
Untersuchungen von Spinnstoffen und Waren daraus
Eisen, Ferrolegierungen und Stahl
Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Bestimmungen – CTB – Elektronische Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung E-VSF-V 2601)
Mineralöl
Vorbemerkungen
(1) Die Untersuchungsgebühr bemisst sich für den Aufbau der Untersuchungsanlage, die Untersuchung der Ware, den Abbau und die Reinigung der Untersuchungsanlage sowie die Dokumentation des Untersuchungsergebnisses nach den in den Abschnitten A bis G aufgeführten Sätzen. Vermindert sich der zur Durchführung der Untersuchung erforderliche Aufwand durch Reihenuntersuchungen von Waren gleicher oder ähnlicher Art erheblich, so werden die Gebührensätze mit Ausnahme der Grundgebühren entsprechend, höchstens bis zur Hälfte der Sätze, ermäßigt.
(2) Sind für Untersuchungen Gebührensätze nicht festgelegt oder ist im Gebührentarif bestimmt, dass die Gebühr nach dem Zeitaufwand (nZ) zu bemessen ist, so ist als Stundensatz zugrunde zu legen:
a) für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
61 Euro,
b) für sonstige Bedienstete
40 Euro.
Im Kostenbescheid werden je Untersuchung mindestens 15 Minuten zugrunde gelegt, weiterer Zeitaufwand wird auf die nächsten vollen fünf Minuten aufgerundet.
(3) Zu den Untersuchungen rechnen auch aufwändige Probenvorbereitungen, die nach Sachlage erforderliche Begutachtung von Waren anhand von Zeichnungen, Prospekten, Angaben des Antragstellers oder Anmeldepflichtigen und weiteren zu Dokumentationszwecken eingereichten Unterlagen sowie die Auswertung von Analyseergebnissen und -zeugnissen. Für diese Untersuchungen und die Dokumentation des Ergebnisses werden Gebühren nach dem Zeitaufwand angesetzt. Im Zusammenhang mit Warenuntersuchungen aufgewendete Zeiten für Literaturstudium, Besprechungen und dergleichen sind für die Gebührenberechnung nur zu berücksichtigen, soweit die betreffenden Tätigkeiten nicht über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.
Untersuchungsgebühr
Nummer des Gebührentarifs
Euro
Art der Untersuchung
*
A.1.1
11,50
– Mikrometer
A.1.2
23,00
– andere
*
A.2.1
23,00
– erste Fraktion
A.2.2
11,50
– jede weitere Fraktion
*
A.3.1
11,50
– mit der Spindel
A.3.2
23,00
– mit dem Pyknometer
A.3.3
46,00
– nach dem Schwebeverfahren
A.3.4
11,50
– nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte)
A.3.5
11,50
– nach der Schwingquarzmethode
A.4
11,50
Löslichkeitsverhalten in Wasser, Säuren, Laugen oder in organischen Lösemitteln, qualitativ, je Versuch
*
A.5.1
11,50
– mit Indikatoren
A.5.2
23,00
– elektrometrisch
A.6
nZ
Schmelzpunktbestimmung
A.7
nZ
Siedepunktbestimmung
*
A.8.1
46,00
– einfache Destillation bei normalem Druck
A.8.2
nZ
– andere
A.9
69,00
Extraktion oder Perforation
A.10
nZ
Molekulargewichtsbestimmung
*
A.11.1
46,00
– einfach
A.11.2
nZ + Grundgeb. 7,67
– aufwändig
*
A.12.1
11,50
– Refraktometer
A.12.2
28,11
– Colorimeter/Photometer
A.12.3
28,11
– Nephelometer
A.12.4
30,67
– Polarimeter
A.12.5
58,80
– Tensiometer
*
A.12.6.1
nZ + Grundgeb. 12,78
– – UV/VIS-Spektralphotometer
A.12.6.2
nZ + Grundgeb. 15,34
– – Infrarotspektralphotometer
A.12.6.3
nZ + Grundgeb. 20,45
– – Kernresonanzspektrometer
A.12.6.4
nZ + Grundgeb. 25,56
– – Massenspektrometer
*
A.12.6.5.1
nZ + Grundgeb. 25,56
– – – Atomabsorptionsspektralphotometer
A.12.6.5.2
nZ + Grundgeb. 25,56
– – – Atomemissionsspektralphotometer
A.12.6.5.3
nZ + Grundgeb. 48,57
– – – Plasmaemissionsspektralphotometer (ICP)
A.12.6.6
nZ + Grundgeb. 10,23
– – Röntgenspektrometer
A.12.6.7
nZ + Grundgeb. 40,90
– – Diffraktometer
A.12.6.8
nZ + Grundgeb. 25,56
– – andere
*
A.13.1
11,50
– mit dem Geiger-Müller-Zählrohr
A.13.2
nZ + Grundgeb. 40,90
– anders
*
*
A.14.1.1
nZ + Grundgeb. 48,57
– – mit massenselektivem Detektor
A.14.1.2
nZ + Grundgeb. 17,90
– – andere
A.14.2
nZ + Grundgeb. 25,56
– mit dem Hochdruckflüssigkeitschromatographen
A.14.3
nZ
– andere
A.15
63,75
Polarographische Bestimmungen
*
A.16.1
nZ + Grundgeb. 10,23
– qualitativ
A.16.2
nZ + Grundgeb. 15,34
– quantitativ
*
A.17.1
nZ
– ohne Foto
A.17.2
nZ + Grundgeb. 12,78
– mit Foto
A.18
nZ
Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen, anderweit nicht genannt
*
B.1.1
11,50
– einfach
B.1.2
34,50
– aufwändig
*
B.2.1
23,00
– mittelbar aus der Dichte
B.2.2
46,00
– durch Xylol-Destillation
B.2.3
48,63
– nach der Methode von K. Fischer
B.2.4
34,50
– nach ISO-Verfahren 1442-1973
*
B.3.1
34,50
– Gesamtasche
B.3.2
46,00
– Sulfatasche
B.3.3
nZ
– anders
*
B.4.1
11,50
– einfache Untersuchung
B.4.2
nZ
– aufwändige Untersuchung
*
B.5.1
23,00
– qualitativer Nachweis je Element
*
B.5.2.1
29,01
– – Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff (soweit nicht unter Nr. B.6.1 erfasst), je Element
B.5.2.2
47,81
– – Schwefel (ausgenommen Untersuchungen nach Nr. B.12)
B.5.2.3
47,81
– – Halogene
B.5.2.4
71,71
– – Phosphor, auch Phosphate
B.5.2.5
123,81
– – Methoxylgruppen
B.5.2.6
nZ
– – andere Bestimmungen, ausgenommen solche der Nr. B.6
*
B.6.1
46,00
– Gesamtstickstoff nach Kjeldahl
B.6.2
59,76
– Eiweißstickstoff
B.6.3
46,00
– Kollagen
*
B.7.1
11,50
– qualitative Prüfung
B.7.2
115,00
– Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und aschefreien Extraktstoffe
B.7.3
34,50
– Gesamtmenge der direkt reduzierenden Zucker
B.7.4
46,00
– Gesamtzucker, nach Inversion
B.7.5
57,50
– Gesamtzucker, nach der Methode von Lane und Eynon
*
B.7.6.1
31,57
– – polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad in Weiß- und Rohzucker
B.7.6.2
91,33
– – Rendementbestimmung von Rübenrohrzucker
B.7.6.3
31,57
– – Rendementbestimmung von Rohrrohzucker
B.7.6.4
65,17
– – Polarisation vor und nach der Inversion
*
B.7.6.5.1
131,70
– – – mit Bestimmung von Stärkesirup
B.7.6.5.2
69,68
– – – ohne Bestimmung von Stärkesirup
B.7.6.6
53,67
– – stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie Waren
B.7.7
99,22
– Dextrine
*
B.7.8.1
76,67
– – polarimetrisch
B.7.8.2
nZ
– – anders (siehe auch Nr. B.13.1)
B.7.9
97,11
– Rohfaser
*
B.7.10.1
30,67
– – polarimetrisch
B.7.10.2
34,50
– – direkt reduzierend
B.7.10.3
nZ
– – anders (siehe auch Nr. B.13.1)
*
*
B.8.1.1
69,00
– – direkte Extraktion
B.8.1.2
92,00
– – Extraktion nach Aufschluss
B.8.2
49,83
– Säuregrad, Säurezahl, freie Fettsäuren
B.8.3
76,67
– Verseifungszahl
B.8.4
92,00
– Unverseifbares
B.8.5
76,67
– Iodzahl
B.8.6
76,67
– Acetylzahl oder Hydroxylzahl
B.8.7
76,67
– Epoxidsauerstoff
*
B.9.1
69,00
– wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute)
B.9.2
119,51
– Coffein
B.10
nZ
Bestimmung von Provitaminen und Vitaminen
B.11
nZ
Kunststoffe
B.11.1
nZ
– Molgewichtsbestimmung
*
B.12.1
23,00
– Weber-Test
B.12.2
23,00
– Burchfield-Test
B.12.3
57,50
– Bestimmung des Gewebeanteils
B.12.4
119,51
– Gesamtschwefel
B.12.5
95,61
– Schwefel im Aceton- oder Chloroformextrakt
B.12.6
188,69
– Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende Vulkanisation
B.12.7
107,80
– Bestimmung der Zerreißfestigkeit und der bleibenden Dehnung
*
B.13.1
51,11
– von Stärke
B.13.2
nZ + Grundgeb. 5,11
– andere
B.14
nZ + Grundgeb. 25,56
Immunologische Bestimmungen
B.15
nZ + Grundgeb. 10,23
Molekularbiologische Bestimmungen (PCR)
*
B.16.1
23,00
– einfache (Säure/Base-Titrationen)
B.16.2
nZ
– andere
B.17
nZ
Chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt
C.1
69,00
Bestimmung des Trockenstoffs von Tomatensaft
C.2
57,50
Ermittlung des Gesamttrockenstoffs und des Gehalts an Alkohol in Weinen und Wermutweinen usw.
C.3
23,00
Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak
C.4
23,00
Untersuchung des Weinessigs auf den Gehalt an wasserfreier Essigsäure
C.5
nZ
Untersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Ungenießbarmachen von Casein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sog. pflanzliches Casein), je Vergällungsmittel
*
C.6.1
37,21
– geschälte Getreidekörner
C.6.2
111,62
– perlförmig geschliffene Getreidekörner
C.7
23,00
Nachweis von Peroxidase
C.8
80,50
Fallzahl nach Hagberg
C.9
119,51
Feststellung von Weichweizenmehl und -grieß in Teigwaren (nach der Methode Young und Gilles, abgeändert durch Bernaerts und Gruner)
C.10
230,00
Untersuchung von Olivenölen VO (EWG) Nr. 2568/91
C.11
47,81
Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen) auf Aktivierung
C.12
89,98
Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung
C.13
23,00
Feststellung des Quadratmetergewichts von Papieren
C.14
106,44
Feststellung von Ummagnetisierungsverlusten bei Elektroblechen
*
D.1.1
23,00
– von weniger als 20 m Länge
D.1.2
nZ
– andere
D.2
nZ
Gewichtsbestimmungen von Gewirken, Gestricken, Geweben und von anderen textilen Flächengebilden (Flächengewicht je Quadratmeter)
D.3
23,00
Messung der Dicke textiler Flächengebilde (10 Messungen bei einem Messdruck)
D.4
161,00
Messung der Faserlänge (einschließlich Diagramm)
D.5
nZ
Bestimmung der Kapillarzahl von Chemiespinnfäden
*
D.6.1
46,00
– mit je 100 Messungen
D.6.2
57,50
– mit Diagramm
D.6.3
57,50
– bei Mischungen
D.6.4
92,00
– mit Diagramm
*
D.7.1
57,50
– einfach
D.7.2
92,00
– bei Entnahme aus Garn
D.7.3
115,00
– Mischgarne
*
D.8.1
nZ
– Feinheit
D.8.2
nZ
– feinheitsbezogene Höchstzugkraft
D.9
nZ
Bestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie der Längenänderung beim Aufdrehen
D.10
nZ
Ermittlung der Art und des Aufbaus von Fasern
D.11
nZ
Ermittlung der Fadendichte in Geweben
D.12
nZ
Ermittlung der Maschendichte von Gewirken und Gestricken
D.13
nZ
Ermittlung der Gewebebindung
D.14
23,00
Ermittlung der Florhöhe
*
D.15.1
nZ
– physikalisch (Ausleseverfahren)
*
D.15.2.1
138,00
– – mittels Säuren oder Laugen
D.15.2.2
184,00
– – mittels organischer Lösemittel
D.15.2.3
nZ
– – andere Verfahren
*
D.16.1
nZ
– qualitative Untersuchung
D.16.2
nZ
– quantitative Untersuchung
D.17
11,50
Fluoreszenz-Untersuchung im UV
*
D.18.1
23,00
– Baumwolle, Schafwolle, Seide
D.18.2
92,00
– Bastfasern, feine und grobe Tierhaare
D.18.3
nZ
– andere
D.19
nZ
Physikalische und chemische Untersuchungen und Bestimmungen bei Spinnstoffen und Waren daraus, anderweit nicht genannt
E.1
80,59
Qualitative Untersuchung
*
E.2.1
61,34
– des Gehalts an Kohlenstoff
E.2.2
92,00
– des Gehalts an Phosphor
E.2.3
47,81
– des Gehalts an Schwefel
E.2.4
109,22
– des Gehalts an anderen Elementen (je Element)
*
*
F.1.1.1
11,50
– – mit dem Alkoholometer nach M 1 (CTB)
F.1.1.2
34,50
– – mit dem Pyknometer nach M 3.1 (CTB)
*
F.1.2.1
46,00
– – nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2 (CTB)
F.1.2.2
57,50
– – nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2 (CTB)
*
F.1.3.1
80,50
– – nach M 3.3.1 und M 3.3.2 (CTB)
F.1.3.2
23,00
– – Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3 (CTB)
F.1.3.3
23,00
– – Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehaltes in Spraydosen
*
F.2.1
34,50
– als Abdampfrückstand
F.2.2
34,50
– als Zucker über den Destillationsrückstand aus der Dichte
*
F.3.1
23,00
– bei Einzelprüfungen
F.3.2
47,81
– bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10951
F.4
35,85
Bestimmung der Permanganat-Entfärbungszeit in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB
*
F.5.1
80,50
– nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Schiff)
F.5.2
57,50
– nach Abschnitt 6 CTB (mit Hydroxylaminhydrochlorid)
*
F.6.1
23,00
– Fuselölgehalt gemäß § 204 B0
F.6.2
92,00
– Fuselöltest nach Komarowski (Abschnitt 6 CTB)
F.6.3
93,89
– Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch)
F.7
34,50
Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6 CTB
F.8
92,00
Bestimmung der Ester in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB
*
F.9.1
92,00
– nach Abschnitt 6 CTB (Methode nach Conway)
F.9.2
57,50
– nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Neßler)
F.10
92,00
Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6 CTB
*
F.11.1
305,71
– bei einem Alkoholgehalt bis 85 % vol
F.11.2
144,48
– bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85 % vol
*
F.12.1
23,00
– mit einfachem Aufwand
F.12.2
46,00
– mit mittlerem Aufwand
F.12.3
83,29
– mit erhöhtem Aufwand ( gaschromatographisch)
F.12.4
nZ
– besonderer Art
*
F.13.1
111,17
– Destillationsverfahren
F.13.2
52,39
– automatisiertes Verfahren
F.14
nZ
Alkoholbestimmung nach VO (EWG) Nr. 1676/90
F.15
nZ
Physikalische und chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt
G.1
115,00
*^f772503_01_BJNR300100009BJNE001500000 Destillation nach ASTM D 86/DIN 51571
G.2
92,00
Flammpunkt nach Abel-Pensky, DIN 51755*)
*
G.3.1
23,90
– nach ASTM D 1500/DIN 51578*)
G.3.2
34,50
– nach Verdünnung
G.4
92,00
Sulfatasche nach ASTM D 874/DIN z. B. 51575*)
G.5
92,00
Verseifungszahl, potentiometrisch, nach ASTM D 939*)
G.6
115,00
Pourpoint nach ASTM D 97*)
G.7
92,00
Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721/ISO 2908*)
G.8
161,00
Schwefelgehalt, z. B. nach ASTM D 1266 oder DIN 51768*)
G.9
46,00
Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach ASTM D 938/DIN 51556*)
G.10
69,00
Tropfpunkt nach Ubbelohde; DIN 51801*)
G.11
69,00
Nadelpenetration nach ASTM D 5/DIN z. B. 1995 U 3*)
G.12
102,83
Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217/DIN 51804*)
G.13
71,71
Konuspenetration nach ASTM D 937/DIN 51580*)
G.14
71,71
Bromzahl, elektrometrisch oder nach DIN 51774*)
*
G.15.1
76,67
– Spektralphotometrische Bestimmung des Markierstoff-2-Gehaltes
G.15.2
53,67
– Spektralphotometrische Bestimmung des Rotfarbstoffgehaltes
G.15.3
nZ + Grundgeb. 25,56
– Bestimmung des Rotfarbstoffgehaltes mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie
G.16
105,84
Bestimmung des Furfurolgehaltes
G.17
73,37
Bestimmung des Bleigehaltes nach DIN 51769*)
G.18
nZ
Mineralöluntersuchungen, anderweit nicht genannt
Anmerkung: oder vergleichbare Methoden
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