Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes, der durch Artikel 16 Nr. 10 Buchstabe e des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Die Zuständigkeiten des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180), in Verbindung mit dem Zuordnungsergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062), werden mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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