Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 53) in deutsches Recht umgesetzt.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 114 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) sowie in Verbindung mit Artikel 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und
des § 44 Abs.1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.
(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Für das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 3 dürfen auch die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.
(3) Die in der Anlage 1 genannten Bezeichnungen dürfen bei dort in Nummer 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen durch das Wort "weiß" ergänzt werden, wenn
die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten bei der Anwendung der in der Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode,
der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 Prozent in Gewicht bei Anwendung der in Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode
nicht übersteigt.
(4) Enthalten die in Anlage 1 Nr. 7 oder 8 aufgeführten Erzeugnisse mehr als 5 Prozent Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie als "Glukose-Fruktose-Sirup", als "Fruktose-Glukose-Sirup", als "getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup" oder als "getrockneter Fruktose- Glukose-Sirup" zu bezeichnen, abhängig davon, ob der Glukose- oder Fruktoseanteil überwiegt.
(5) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse können zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnungen andere übliche Bezeichnungen tragen, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.
(6) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnungen können zusätzlich in zusammengesetzten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.
(7) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 8 angegeben sind:
die Gehalte an Trockenmasse und Invertzucker bei den in Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen,
das Wort "kristallisiert" bei dem in Anlage 1 Nr. 6 aufgeführten Erzeugnis, wenn es Kristalle enthält.
(8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 7 gilt
§ 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und
§ 3 Abs. 4
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,
Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt.
Die Merkmale der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind nach den in Anlage 2 vorgesehenen Analysemethoden zu bestimmen.
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 7 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
-
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2100 - 2101
Halbweißzucker
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
a)
Polarisation
mindestens 99,5 Grad Z,
b)
Gehalt in Invertzucker
höchstens 0,1% in Gewicht,
c)
Verlust beim Trocknen
höchstens 0,1% in Gewicht.
Zucker oder Weißzucker
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
a)
Polarisation
mindestens 99,7 Grad Z,
b)
Gehalt in Invertzucker
höchstens 0,04% in Gewicht,
c)
Verlust beim Trocknen
höchstens 0,06% in Gewicht,
d)
Farbtype
höchstens 9 Punkte.
Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade
Erzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstabe a, b und c aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen nach den in Anlage 2 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:
-
4 für die Farbtype,
-
6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche,
-
3 für die Farbe in Lösung.
Flüssigzucker
Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:
a)
Trockenmasse
mindestens 62% in Gewicht,
b)
Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,2)
höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse,
c)
Leitfähigkeitsasche
höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse,
d)
Farbe in Lösung
höchstens 45 ICUMSA-Einheiten.
Invertflüssigzucker
Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:
a)
Trockenmasse
mindestens 62% in Gewicht,
b)
Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,1)
über 3%, jedoch höchstens 5% in Gewicht in der Trockenmasse,
c)
Leitfähigkeitsasche
höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse,
Invertzuckersirup
Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glucose 1,0 +- 0,1) in Trockenmasse mehr als 50 Prozent in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a und c entspricht.
Glukosesirup
Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:
a)
Trockenmasse
mindestens 70% in Gewicht,
b)
Dextroseäquivalent
mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,
c)
Sulfatasche
höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse.
Getrockneter Glukosesirup
Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht.
Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig
Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:
a)
Dextrose (D-Glukose)
mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse,
b)
Trockenmasse
mindestens 90% in Gewicht,
c)
Sulfatasche
höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse.
Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei
Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht:
Fruktose
Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:
Fruktosegehalt
mindestens 98,0% in Gewicht,
Glukosegehalt
höchstens 0,5% in Gewicht,
Verlust beim Trocknen
höchstens 0,5% in Gewicht,
Leitfähigkeitsasche
höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2102
Die jeweils anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Methoden ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) und der Ersten Richtlinie (79/796/EWG) der Kommission vom 26. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysenmethoden für die Kontrolle von zur menschlichen Ernährung bestimmten Zuckerarten (ABl. EG Nr. L 239 S. 24).
Merkmale
Zuckerart (Nummer der Anlage 1)
Methode
Gehalt an Leitfähigkeitsasche
3, 4, 5, 6, 11
Nr. 1
Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69
Farbtype
2, 3
Nr. 2
Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69
Farbe in Lösung
3, 4, 5, 6
Nr. 3
Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69
Verlust beim Trocknen
1, 2, 3
Nr. 1
Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
Trockenmasse
7, 8, 9, 10
Nr. 2
Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
*
4, 5, 6
Nr. 3
Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
Gehalt an Invertzucker
1
Nr. 4
Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
*
2, 3
Nr. 5
Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
*
4, 5, 6
Nr. 6
Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
Dextrose (D-Glukose), Dextroseäquivalent
7, 8, 9, 10
Nr. 6
Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
Sulfatasche
7, 8, 9, 10
Nr. 9
Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
Polarisation
1, 2, 3
Nr. 10
Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
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