Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (ZuckArtV 2003)

Ausfertigungsdatum
2003-10-23
Fundstelle
BGBl I: 2003, 2098
Geändert durch
Art. 7 V v. 22.2.2006 I 444

Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 53) in deutsches Recht umgesetzt.

Eingangsformel

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

  • des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 114 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) sowie in Verbindung mit Artikel 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und

  • des § 44 Abs.1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.

§ 2 Kennzeichnung

(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Für das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 3 dürfen auch die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.

(3) Die in der Anlage 1 genannten Bezeichnungen dürfen bei dort in Nummer 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen durch das Wort "weiß" ergänzt werden, wenn

  1. die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten bei der Anwendung der in der Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode,

  2. der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 Prozent in Gewicht bei Anwendung der in Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode

nicht übersteigt.

(4) Enthalten die in Anlage 1 Nr. 7 oder 8 aufgeführten Erzeugnisse mehr als 5 Prozent Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie als "Glukose-Fruktose-Sirup", als "Fruktose-Glukose-Sirup", als "getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup" oder als "getrockneter Fruktose- Glukose-Sirup" zu bezeichnen, abhängig davon, ob der Glukose- oder Fruktoseanteil überwiegt.

(5) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse können zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnungen andere übliche Bezeichnungen tragen, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.

(6) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnungen können zusätzlich in zusammengesetzten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.

(7) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 8 angegeben sind:

  1. die Gehalte an Trockenmasse und Invertzucker bei den in Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen,

  2. das Wort "kristallisiert" bei dem in Anlage 1 Nr. 6 aufgeführten Erzeugnis, wenn es Kristalle enthält.

(8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 7 gilt

  1. § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und

  2. § 3 Abs. 4

der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

§ 3 Verkehrsverbote

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

  1. Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,

  2. Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt.

§ 4 Analysemethoden

Die Merkmale der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind nach den in Anlage 2 vorgesehenen Analysemethoden zu bestimmen.

§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 7 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.

§ 6 Übergangsregelung

Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

§ 7

-

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2)

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2100 - 2101

  1. Halbweißzucker

    Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

    • a)

    • Polarisation

    • mindestens 99,5 Grad Z,

    • b)

    • Gehalt in Invertzucker

    • höchstens 0,1% in Gewicht,

    • c)

    • Verlust beim Trocknen

    • höchstens 0,1% in Gewicht.

  2. Zucker oder Weißzucker

    Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

    • a)

    • Polarisation

    • mindestens 99,7 Grad Z,

    • b)

    • Gehalt in Invertzucker

    • höchstens 0,04% in Gewicht,

    • c)

    • Verlust beim Trocknen

    • höchstens 0,06% in Gewicht,

    • d)

    • Farbtype

    • höchstens 9 Punkte.

  3. Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade

    Erzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstabe a, b und c aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen nach den in Anlage 2 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:

    • -

    • 4 für die Farbtype,

    • -

    • 6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche,

    • -

    • 3 für die Farbe in Lösung.

  4. Flüssigzucker

    Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:

    • a)

    • Trockenmasse

    • mindestens 62% in Gewicht,

    • b)

    • Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,2)

    • höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse,

    • c)

    • Leitfähigkeitsasche

    • höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse,

    • d)

    • Farbe in Lösung

    • höchstens 45 ICUMSA-Einheiten.

  5. Invertflüssigzucker

    Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:

    • a)

    • Trockenmasse

    • mindestens 62% in Gewicht,

    • b)

    • Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,1)

    • über 3%, jedoch höchstens 5% in Gewicht in der Trockenmasse,

    • c)

    • Leitfähigkeitsasche

    • höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse,

  6. Invertzuckersirup

    Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glucose 1,0 +- 0,1) in Trockenmasse mehr als 50 Prozent in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a und c entspricht.

  7. Glukosesirup

    Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:

    • a)

    • Trockenmasse

    • mindestens 70% in Gewicht,

    • b)

    • Dextroseäquivalent

    • mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,

    • c)

    • Sulfatasche

    • höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse.

  8. Getrockneter Glukosesirup

    Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht.

  9. Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig

    Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:

    • a)

    • Dextrose (D-Glukose)

    • mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse,

    • b)

    • Trockenmasse

    • mindestens 90% in Gewicht,

    • c)

    • Sulfatasche

    • höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse.

  10. Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei

    Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht:

  11. Fruktose

    Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:

    • Fruktosegehalt

    • mindestens 98,0% in Gewicht,

    • Glukosegehalt

    • höchstens 0,5% in Gewicht,

    • Verlust beim Trocknen

    • höchstens 0,5% in Gewicht,

    • Leitfähigkeitsasche

    • höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse.

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3 und § 4) Analysemethoden

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2102

Die jeweils anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Methoden ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) und der Ersten Richtlinie (79/796/EWG) der Kommission vom 26. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysenmethoden für die Kontrolle von zur menschlichen Ernährung bestimmten Zuckerarten (ABl. EG Nr. L 239 S. 24).

    • Merkmale

    • Zuckerart (Nummer der Anlage 1)

    • Methode

    • Gehalt an Leitfähigkeitsasche

    • 3, 4, 5, 6, 11

    • Nr. 1

    • Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69

    • Farbtype

    • 2, 3

    • Nr. 2

    • Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69

    • Farbe in Lösung

    • 3, 4, 5, 6

    • Nr. 3

    • Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69

    • Verlust beim Trocknen

    • 1, 2, 3

    • Nr. 1

    • Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG

    • Trockenmasse

    • 7, 8, 9, 10

    • Nr. 2

    • Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG

  • *

    • 4, 5, 6

    • Nr. 3

    • Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG

    • Gehalt an Invertzucker

    • 1

    • Nr. 4

    • Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG

  • *

    • 2, 3

    • Nr. 5

    • Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG

  • *

    • 4, 5, 6

    • Nr. 6

    • Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG

    • Dextrose (D-Glukose), Dextroseäquivalent

    • 7, 8, 9, 10

    • Nr. 6

    • Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG

    • Sulfatasche

    • 7, 8, 9, 10

    • Nr. 9

    • Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG

    • Polarisation

    • 1, 2, 3

    • Nr. 10

    • Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG

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