Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals von Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (ZuschlagV)

Ausfertigungsdatum
1963-12-06
Fundstelle
BGBl I: 1963, 871
Geändert durch
Art. 2 V v. 20.12.1984 I 1727

Eingangsformel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 17) wird nach Anhörung der Deutschen Bundesbank verordnet:

§ 1

(1) Für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals von Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft wird ein Zuschlag in folgender Höhe festgesetzt:

  1. bei Genossenschaften mit beschränkter Nachschußpflicht drei Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen;

  2. bei Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschußpflicht das Doppelte des Gesamtbetrages der Geschäftsanteile.

(2) Haftsummen und Geschäftsanteile von Mitgliedern, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, sind bei der Berechnung des Zuschlages nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Zuschlag darf in den folgenden Kalenderjahren jeweils folgenden Vomhundertsatz des ohne den Zuschlag vorhandenen haftenden Eigenkapitals (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 7 des Gesetzes über das Kreditwesen) nicht übersteigen:

    • im Jahr 1985:

    • 50,0 vom Hundert,

    • im Jahr 1986:

    • 47,5 vom Hundert,

    • im Jahr 1987:

    • 45,0 vom Hundert,

    • im Jahr 1988:

    • 42,5 vom Hundert,

    • im Jahr 1989:

    • 40,0 vom Hundert,

    • im Jahr 1990:

    • 37,5 vom Hundert,

    • im Jahr 1991:

    • 35,0 vom Hundert,

    • im Jahr 1992:

    • 32,5 vom Hundert,

    • im Jahr 1993:

    • 30,0 vom Hundert,

    • im Jahr 1994:

    • 27,5 vom Hundert,

    • ab dem Jahr 1995:

    • 25,0 vom Hundert.

§ 2

Für Zentralkassen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft beträgt der Zuschlag fünfunddreißig vom Hundert des Gesamtbetrages der Haftsummen, jedoch nicht mehr als ein Viertel des ohne den Zuschlag vorhandenen haftenden Eigenkapitals (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 7 des Gesetzes über das Kreditwesen). § 1 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 3

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes über das Kreditwesen auch im Land Berlin.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen

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