Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis für Versorgungsempfänger des Bundes (ZustAOBeih)

Ausfertigungsdatum
2000-01-27
Fundstelle
BGBl I: 2000, 1209
Geändert durch
AnO v. 25.10.2001 I 3227

Eingangsformel

Im Namen und im Einvernehmen mit

  • dem Chef des Bundespräsidialamtes,

  • dem Direktor beim Deutschen Bundestag,

  • dem Direktor des Bundesrates,

  • der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts,

  • dem Chef des Bundeskanzleramtes,

  • der Präsidentin des Bundesrechnungshofs,

  • dem Auswärtigen Amt,

  • dem Bundesministerium des Innern,

  • dem Bundesministerium der Justiz,

  • dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

  • dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

  • dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,

  • dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,

  • dem Bundesministerium für Gesundheit,

  • dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

  • dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

  • dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

  • dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

  • dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,

  • dem Beauftragten der Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und der Medien,

  • der Deutschen Bibliothek,

  • der Stiftung Preußischer Kulturbesitz,

  • der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

ordne ich gemäß § 17 Abs. 5 der Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes vom 10. Juli 1995 (GMBl. S. 470) und des § 174 Abs. 3 sowie § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), Folgendes an:

I.

  1. Die Oberfinanzdirektionen, Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, entscheiden nach Maßgabe der anliegenden Übersicht als Festsetzungsstellen über die Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern des Bundes. Örtlich zuständig ist die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet. Für beihilfeberechtigte Halbwaisen ist der Hauptwohnsitz des Elternteils maßgebend; bei mehreren hinterbliebenen Vollwaisen der Hauptwohnsitz der jüngsten beihilfeberechtigten Waise. Abweichend von Satz 1 entscheidet über Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern mit Hauptwohnsitz im Oberfinanzbezirk Berlin die Oberfinanzdirektion Cottbus, in den Oberfinanzbezirken Düsseldorf und Münster die Oberfinanzdirektion Köln sowie über Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern mit Hauptwohnsitz im Ausland bis auf weiteres das Bundesamt für Finanzen.

  2. Die Festsetzungsstellen sind nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften den obersten Dienstbehörden vorbehalten sind.

II.

Abschnitt I gilt entsprechend für Beihilfeanträge ehemaliger Bundespräsidenten, Bundeskanzler, Bundesminister und Parlamentarischer Staatssekretäre.

III.

  1. Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind für die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet der nach dieser Anordnung übertragenen Beihilfe die in Abschnitt I Nr. 1 genannten Stellen zuständig, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall über einen Widerspruch selbst zu entscheiden.

  2. Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen auf dem Gebiet der Beihilfe den in Abschnitt I Nr. 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.

IV.

Die nach dieser Anordnung zuständigen Stellen führen den im Rahmen der Aufgabenübertragung erforderlich werdenden Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden (§ 49 des Beamtenversorgungsgesetzes und Tz. 49.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3. November 1980 - GBMl. S. 742) unmittelbar.

V.

Die Anordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesminister der Finanzen

Übersicht

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1211 - 1212; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

    • Versorgungsempfänger aus dem Dienstbereich

    • Festsetzung von Beihilfen

    *

    • Bundespräsidialamt

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Verwaltung des Deutschen Bundestages

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Verwaltung des Bundesrates

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Bundesverfassungsgericht

    • Bundesverfassungs-

    *

    • Bundeskanzleramt

    • Oberfinanzdirektionen

    • 5.1

    *

    • Angehörige des Bundesnachrichtendienstes

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Auswärtiges Amt

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Bundesministerium des Innern

    *

    • 7.1

    *

    • Angehörige des Ministeriums

    • Oberfinanzdirektionen

    • 7.2

    *

    • Angehörige nachgeordneter Dienststellen und des ehemaligen Bundesverbandes für den Selbstschutz

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Bundesministerium der Justiz

    *

    • 8.1

    *

    • Angehörige des Ministeriums

    • Bundesministerium der Justiz

    • 8.2

    *

    • Zum Dienstbereich des Ministeriums gehörende Gerichte und Behörden

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Bundesministerium der Finanzen

    *

    • 9.1

    *

    • Angehörige des Ministeriums

    • Oberfinanzdirektionen

    • 9.2

    *

    • Angehörige nachgeordneter Dienststellen

    • Oberfinanzdirektionen

    • 9.3

    *

    • Bundesdruckerei GmbH (Versorgungsempfängerbestand ab 1.1.1998)

    • Oberfinanzdirektionen (s. auch Nr. 26.1)

    *

    • Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

    *

    • 10.1

    *

    • Angehörige des Ministeriums

    • Oberfinanzdirektionen

    • 10.2

    *

    • Angehörige nachgeordneter Dienststellen ohne Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

    *

    • 11.1

    *

    • Angehörige des Ministeriums

    • Oberfinanzdirektionen

    • 11.2

    *

    • Angehörige nachgeordneter Dienststellen

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

    *

    • 13.1

    *

    • Angehörige des Ministeriums

    • Oberfinanzdirektionen

    • 13.2

    *

    • Angehörige nachgeordneter Dienststellen

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Bundesministerium für Gesundheit

    *

    • 14.1

    *

    • Angehörige des Ministeriums

    • Oberfinanzdirektionen

    • 14.2

    *

    • Angehörige nachgeordneter Dienststellen

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Bundesministerium für Bildung und Forschung

    *

    • 15.1

    *

    • Angehörige des Ministeriums

    • Oberfinanzdirektionen

    • 15.2

    *

    • Angehörige des Bundesinstituts für Berufsbildung und des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung, der Deutschen Historischen Institute Paris und Rom und des Kunsthistorischen Instituts Florenz

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

    *

    • 17.1

    *

    • Angehörige des Ministeriums

    • Oberfinanzdirektionen

    • 17.2

    *

    • Angehörige nachgeordneter Dienststellen

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Beauftragter der Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und der Medien einschließlich nachgeordneter Bereich (Bundesarchiv, Bundesinstitut für ostdeutsche Kultur und Geschichte)

    • Oberfinanzdirektionen

    • 19.1

    *

    • Angehörige der Deutschen Bibliothek, der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, der Theodor-Heuss-Stiftung, der Willy-Brandt-Stiftung und der Otto von Bismarck-Stiftung Stiftung Jüdisches Museum Berlin

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Bundesrechnungshof

    • Oberfinanzdirektionen

    • 20.1

    *

    • Prüfungsämter des Bundes Oberfinanzdirektionen

    *

    *

    • Ehemaliges Bundesministerium für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Ehemaliges Bundesschatzministerium

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Ehemaliges Bundesministerium für die Angelegenheiten des Bundesverteidigungsrates

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Ehemalige Bundesministerien für besondere Aufgaben

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Ehemaliges Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen

    • Oberfinanzdirektionen

    *

    • Ehemaliges Bundesministerium für Post und Telekommunikation

    • -

    • 26.1

    *

    • Bundesdruckerei (Versorgungsempfängerbestand am 31.12.1997)

    • Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (s. auch Nr. 9.3)

    *

    • Ehemaliges Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (Versorgungsempfängerbestand am 31.12.1998)

    • Oberfinanzdirektionen

    • Anmerkung: An die Stelle der Oberfinanzdirektionen tritt in den Fällen des Abschnitts I Nr. 1 Satz 4 der Anordnung das Bundesamt für Finanzen.
Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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