Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser (AbgrV 1985)

Ausfertigungsdatum
1985-12-12
Fundstelle
BGBl I: 1985, 2255
Zuletzt geändert durch
Art. 6 G v. 21.7.2012 I 1613

Eingangsformel

Auf Grund des § 16 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009), der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1716) neu gefaßt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die nähere Abgrenzung der nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten richtet sich nach dieser Verordnung.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet,

  2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden, es sei denn, daß diese Krankenhäuser auf Grund Landesrechts nach § 5 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Anlagegüter

    die Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens,

  2. Gebrauchsgüter

    die Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (Verzeichnis I der Anlage),

  3. Verbrauchsgüter

    die Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei ihm verbleiben. Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbeschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 150 Euro nicht übersteigen.

§ 3 Zuordnungsgrundsätze

(1) Pflegesatzfähig sind

  1. die Kosten der Wiederbeschaffung von Gebrauchsgütern anteilig entsprechend ihrer Abschreibung,

  2. sonstige Investitionskosten und ihnen gleichstehende Kosten nach Maßgabe der §§ 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung,

  3. die Kosten der Anschaffung oder Herstellung von Verbrauchsgütern,

  4. die Kosten der Instandhaltung von Anlagegütern nach Maßgabe des § 4.

(2) Nicht pflegesatzfähig sind

  1. die Kosten

    a) der Errichtung und Erstausstattung von Krankenhäusern mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 1 Nr. 3,

    b) der Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,

  2. die Kosten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren (Verzeichnis II der Anlage) mit Ausnahme der Anlagegüter, die nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten,

  3. (weggefallen)

Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.

(3) Die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Anlageguts ist auf der Grundlage der Nutzungsdauer bei einschichtigem Betrieb zu ermitteln.

(4) Einem Wirtschaftsgut sind die Lieferungen und Leistungen zuzurechnen, die üblicherweise notwendig sind, um das Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen und in Benutzung zu nehmen.

§ 4 Instandhaltungskosten

(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern des Krankenhauses, wenn dadurch das Anlagegut in seiner Substanz nicht wesentlich vermehrt, in seinem Wesen nicht erheblich verändert, seine Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus nicht deutlich verbessert wird.

(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn

  1. in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder

  2. Außenanlagen

vollständig oder überwiegend ersetzt werden (Verzeichnis III der Anlage). Für die Beurteilung des überwiegenden Ersetzens sind Maßnahmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vorhabens in einem Zeitraum bis zu drei Jahren durchgeführt werden, zusammenzurechnen. Die nach Satz 1 abgegrenzten Kosten werden nach § 17 Absatz 4b Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes pauschal finanziert.

§ 5 (weggefallen)

-

§ 6 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

(2) Für die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den kurz-, mittel- und langfristigen Anlagegütern im Sinne der Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in seiner bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung verbleibt es in den einzelnen Bundesländern bis zum Inkrafttreten von Landesrecht nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 11 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei den Regelungen der Abgrenzungsverordnung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2355) mit Ausnahme ihres § 3 Abs. 4 und 5.

(3) Für die Pflegesatzfähigkeit der Kosten von Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 1986 angeschafft oder im Krankenhaus hergestellt worden sind, verbleibt es bei der für diese Wirtschaftsgüter vorgenommenen Abgrenzung und Zuordnung sowie angenommenen Nutzungsdauer.

Schlußformel

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Anlage

(Fundstelle: BGBl. I 1985, 2257)

* * Verzeichnis I

Gebrauchsgüter im Sinne von § 2 Nr. 2 sind zum Beispiel

  1. Dienst- und Schutzkleidung, Wäsche, Textilien,

  2. Glas- und Porzellanartikel,

  3. Geschirr,

  4. sonstige Gebrauchsgüter des medizinischen Bedarfs wie

    Atembeutel

    Heizdecken und -kissen

    Hörkissen und -muscheln

    Magenpumpen

    Nadelhalter

    Narkosemasken

    Operationstisch-Auflagen, -Polster und -Decken

    Schienen

    Spezialkatheter und -kanülen

    Venendruckmesser

    Wassermatratzen,

  5. sonstige Gebrauchsgüter des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs wie

    Bild-, Ton- und Datenträger

    elektrische Küchenmesser, Dosenöffner und Quirle

    Warmhaltekannen.

Das gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten.

* * Verzeichnis II

Anlagegüter im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind zum Beispiel

  1. Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie

    Fahrzeuge

    Geräte, Apparate, Maschinen

    Instrumente

    Lampen

    Mobiliar

    Werkzeug,

  2. sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des medizinischen Bedarfs wie

    Extensionsbügel

    Gehgestelle

    Lehrmodelle

    Röntgenfilm-Kassetten,

  3. sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs wie

    Bildtafeln

    Bücher

    Datenverarbeitungsanlagen

    Fernsehantennen

    Fernsprechapparate

    Kochtöpfe

    Küchenbleche

    Lautsprecher

    Projektionswände.

Das gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten.

* * Verzeichnis III

Im Sinne der Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Abgrenzung der Instandhaltungskosten sind

  1. bauliche Einheiten zum Beispiel

    Dach

    Fassade

    Geschoß

    Treppenhaus,

  2. Gebäudeteile zum Beispiel

    Anstrich

    Blitzschutzanlage

    Beton- und Steinverkleidungen

    Bodenbeläge

    Einbaumöbel

    Estrich

    Fenster

    Fliesen

    Güter des Rohbaus wie Maurer- und Zimmerarbeiten

    Rolläden

    Tapeten

    Türen,

  3. betriebstechnische Anlagen und Einbauten zum Beispiel

    Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen

    Druckluft-, Vakuum- und Sauerstoffanlagen

    Fernsprechvermittlungsstellen

    Behälterförderanlagen

    Gasversorgungsanlagen

    Heizungsanlagen

    Sanitäre Installation

    Schwachstromanlagen

    Starkstromanlagen

    Warmwasserversorgungsanlagen,

  4. Außenanlagen zum Beispiel

    Einfriedungen

    Grünanlagen

    Straßen-, Wege- und Platzbefestigungen

    Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.

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